Ausführung von Aufträgen. Erhält die Bank die Weisung, einen Auftrag brieflich oder auf telekommunikativem Wege auszuführen, so behält sie sich vor, von der Weisung ohne vorherige Anzeige an den Auf- traggeber abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftrag- geber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Bei Fehlen einer Weisung führt die Bank den Auftrag nach ihrem Ermessen aus.
Ausführung von Aufträgen. (1) Die Bank führt die Aufträge aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben ge- mäß den SEPA-Verfahrensregeln und den Verfahrensregeln SCC-Karteneinzüge vorliegen, die Aufträge vom Einlagenkreditinstitut autorisiert sind und ein zur Ausführung der Aufträge ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Deckung; vgl. Unterabschnitt A Nummer 2) (Ausführungsbedingungen).
(2) Die Bank führt SEPA-Überweisungen sowie Einzugsaufträge für SEPA-Lastschriften und SCC-Karteneinzüge innerhalb eines Geschäftstages aus.
(3) Entsprechend den SEPA-Verfahrensregeln und den Verfahrensregeln SCC-Karten- einzüge veranlasst die Bank die Gutschriften und Belastungen auf dem jeweiligen TARGET2-Unterkonto.
Ausführung von Aufträgen. (1) Die Bank führt die Aufträge aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben gemäß den Verfahrensregeln Scheck erfüllt und die Aufträge vom Einlagenkreditinstitut autorisiert sind (Ausführungsbedingungen).
(2) Bei Einzugsaufträgen für Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen bzw. dem imagege- stützten Scheckeinzug wird die Bank die Gutschrift entsprechend den Verfahrensregeln Scheck auf dem TARGET2-Unterkonto veranlassen.
Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kredit- institut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.
(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten.
(3) Darüber hinaus haftet das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Euro oder einer anderen Währung eines EWR-Vertragsstaates gegenüber Verbrauchern (nicht aber gegenüber Unternehmern) für die ornungs- gemäße Ausführung der Überweisung bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers (Z 37a dieser Bedingungen). Z 9. entfällt
Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.
(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten.
Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.
(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten.
(3) Darüber hinaus haftet das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder einer anderen Währung eines EWR- Vertragsstaates gegenüber Verbrauchern - wenn der Zahlungsvorgang vom Zahler direkt ausgelöst wird für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers; - wenn der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wird für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie für alle von ihm zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Verbraucher infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.
Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.
(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Xxxxxx über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten.
(3) Darüber hinaus haftet das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder einer anderen Währung eines EWR-Vertragsstaates gegenüber Verbrauchern (nicht aber gegenüber Unternehmern) - wenn der Zahlungsvorgang vom Zahler direkt ausgelöst wird für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers; - wenn der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wird für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie - für alle von ihm zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Verbraucher infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.
(4) Abweichend von § 80 Abs 2 Z 5 Zahlungsdienstegesetz wird das Kreditinstitut als Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im Falle, dass ein Zahlungsvorgang mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde, den Betrag auf dem Zahlungskonto eines Unternehmers nur dann mit dem korrekten Datum wertstellen, wenn das Kreditinstitut an der verspäteten Ausführung des Zahlungsvorganges ein Verschulden trifft.
Ausführung von Aufträgen. Der Kunde hat Aufträge, die an einen bestimmten Ausführungszeitpunkt gebunden sind, fristgerecht zu erteilen. Die Bank übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus nicht fristgerechter Auftragserteilung entstehen. Die Bank ist berechtigt, nach eigenem Ermessen interessewahrend zu handeln. Die Bank ist nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, für die keine Deckung bzw. Kreditlimite vorhanden ist. Liegen vom Kunden mehrere Aufträge vor, deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigt, so ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen, allenfalls unter Berücksichtigung des Auftragsdatums oder des zeitlichen Einganges, zu bestimmen, welche Aufträge ganz oder teilweise auszu- führen sind. Die Bank haftet bei mangelhafter, insbesondere verspäteter Ausführung oder bei Nichtausführung von Aufträgen, bei Zahlungsaufträgen sowohl bei Auftragserteilung des Kunden als auch bei Aufträgen eines Dritten zur Gutschrift auf einem Konto des Kunden der Bank, höchstens für frist- gerechte Verzinsung, es sei denn, sie sei im Einzelfall auf die drohende Gefahr eines darüber hinausgehenden Schadens schriftlich hingewiesen worden. Der Kunde trägt in jedem Fall das Risiko eines unklar formulierten, unvollständigen oder fehlerhaften Auftrags. Sind an einer Auftragsausführung Dritte (Korrespondenzbanken, Broker etc.) beteiligt, haftet die Bank nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion, bei Zahlungsaufträgen ausschliesslich für die korrekte Weiter- gabe des Auftrages an die in der Zahlungsabwicklung nachgeordnete Bank. Ihre Überwachungspflicht ist auf Tatsachen beschränkt, die unmittel- bar aus den ihr zugestellten Ausführungsbelegen ersichtlich sind. Aufträge per E-Mail werden nicht ausgeführt. Für die verzögerte oder unterbliebene Ausführung von Aufträgen, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher und standesrechtlicher Verpflichtungen steht, insbesondere gemäss Sorgfaltspflichtgesetz (SPG), kann die Bank nicht haftbar gemacht werden. Es liegt im Ermessen der Bank, Barabhebungen und Barsaldierungen sowie andere Transaktionen, welche ebenfalls einen Unterbruch des „Paper-Trail“ bewirken können (wie zum Beispiel physische Titel- lieferungen, physische Edelmetallaushändigungen), nicht auszuführen. Beim Eingang ungewöhnlicher bzw. auffälliger Beträge zur Gutschrift ist die Bank berechtigt, nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob nach Abklärung der näheren Umstände eine Gutschrift auf dem Konto des Kunden oder eine Zurücküberweis...
Ausführung von Aufträgen. (1) Die Bank führt die Aufträge aus, wenn die zur Ausführung erforderlichen Angaben ge- mäß den Verfahrensregeln EMZ vorliegen, die Aufträge vom Einlagenkreditinstitut autorisiert sind und ein zur Ausführung der Aufträge ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein aus- reichender Kredit eingeräumt ist (Deckung; vgl. Unterabschnitt A Nummer 2) (Ausführungs- bedingungen).
(2) Prior3-Zahlungen werden am Geschäftstag nach dem Einreichungstag ausgeführt. Die Bank beginnt bereits am Einreichungstag mit der maschinellen Verarbeitung. Die entsprech- enden Gegenwerte werden am Einreichungstag – unter dem Datum des nächsten Ge- schäftstages – vom TARGET2-Unterkonto eingezogen. Die Gegenwerte von Aufträgen, die in der Zeit von 20.00 Uhr des vorherigen Geschäftstages bis um 9.00 Uhr des aktuellen Geschäftstages eingereicht werden, lässt die Bank abwei- chend hiervon ab 9.00 Uhr des aktuellen Geschäftstags vom TARGET2-Unterkonto einzie- hen. Sie führt solche Aufträge noch am aktuellen Geschäftstag aus.
(3) Bei Einzugsaufträgen für Lastschriften, für Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen bzw. für Zahlungsvorgänge aus dem imagegestützten Scheckeinzug wird die Bank die Gut- schrift sowie die Belastung der Gegenwerte entsprechend den Verfahrensregeln EMZ auf dem TARGET2-Unterkonto veranlassen.
Ausführung von Aufträgen. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.
(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten.
Z 9. Über Z 8 hinausgehend haftet das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) gegenüber Verbrauchern, die natürliche Personen sind