Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4) (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten. (2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat. 3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind. 4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. 5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit). 6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden. 7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. (2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers. (3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2 1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. 2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat. 3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung. 4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4 a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind, d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist, e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen berufs- genossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlichverant- wortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung Lie- ferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger Unfallversicherungs- xxxxxx in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen sicher- heitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber Auftragge- ber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen Berech- nungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.
3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden Sachschä- den notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers Auftragge- bers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers Auf- traggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung Ab- mahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem fahrlässi- gem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen Verichtungsgehilfen und bei der Beschaffung Beschaf- fung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers Auf- traggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers Auftragge- bers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Auftragneh- mers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer Auftragneh- mer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer Arbeitneh- mer herbeigeführt worden sind.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung Ausfüh- rung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden Be- triebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände Ge- genstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe Stof- fe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen er- forderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich vertrau- lich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten vereinbar- ten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen verkehrs- üblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten Ge- sichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen Unter- nehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag Auf- trag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren ver- einbaren kann.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen Des Landes NRW, Zusätzliche Vertragsbedingungen (Zvb)
Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) 4.1 Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen ▪ bei öffentlicher Ausschreibung in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung, ▪ bei freihändiger Vergabe in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe über den Vergabe- marktplatz der Stadt Köln maßgeblichen Fassung zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. 4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften Un- fallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseiti- gen.
24.3 Der Erfüllungs- und Leistungsort liegt beim Auftraggeber, wenn im Auftragsschreiben nichts anderes angeben ist.
4.4 Die vereinbarte Liefer- und Ausführungsfrist ist verbindlich. Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fer- tigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter An- gabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnahmen ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist.
4.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer hat mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Aus- führung bestellt hat. § 4 Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
4.6 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
4.7 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden des Auftragnehmers geprüft und er nach diesen bestellt hat.
3. 4.8 Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf seine Kosten besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich erfor- derlich sind.
4. 4.9 Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer Ar- beitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers Bediensteten zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen entfernt werden. Bei wiederholten Verstößen Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Auf- forderung gegen derartige Anweisungen, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten zu- rücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße 4.10 Die Bewachung und Verwahrung der ihm dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden ArbeitsgeräteAr- beitsgeräte, Arbeitskleidung Arbeitskleider usw. sowie und der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt beigestellten Stoffe und Geräte ist, auch dannwährend der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht ver- antwortlich, wenn sich diese Gegenstände in den seinen Räumen oder auf dem seinem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Stadt Köln Für Die Ausführung Von Leistungen (Vol/B Zvb), Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) 4.1 Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen ▪ bei öffentlicher Ausschreibung / offenem Verfahren in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung, ▪ bei beschränkter Ausschreibung / nicht offenem Verfahren oder freihändiger Vergabe / Verhandlungsverfahren in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Briefdatum) maßgeblichen Fassung zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. 4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im zum Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen.
24.3 Der Erfüllungsort und Leistungsort liegt beim Auftraggeber, wenn im Auftragsschreiben nichts anderes angeben ist.
4.4 Die vereinbarte Liefer- und Ausführungsfrist ist verbindlich. Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnahmen ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist.
4.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer hat mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat. § 4 Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
4.6 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
4.7 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden des Auftragnehmers geprüft und er nach diesen bestellt hat.
3. 4.8 Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf seine Kosten besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
4. 4.9 Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers Bediensteten zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen entfernt werden. Bei wiederholten Verstößen Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Aufforderung gegen derartige Anweisungen, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße 4.10 Die Bewachung und Verwahrung der ihm dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung Arbeitskleider usw. sowie und der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt beigestellten Stoffe und Geräte ist, auch dannwährend der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in den seinen Räumen oder auf dem seinem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
Appears in 1 contract
Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie so- wie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen berufs- genossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlichverant- wortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. Die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sind - bei Öffentlicher Ausschreibung in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung, - bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Briefdatum) gültigen Fassung maßgebend.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu
23. Der Auftragnehmer bDeesreAituigfterna.gnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber der Auftragge- ber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden Berech- nungen geprüft und er nach diesen bestellt hat.
34. Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf seine Kosten besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
45. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers Auftragge- bers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers Bediensteten zu befolgenbefol- gen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen entfernt werden. Bei wiederholten Verstößen Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Warnung gegen derartige Anweisungen, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
56. Für Personen- und Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem unbeschadet seiner Haftungsver- pflichtung nach den gesetzlichen Vorschriften nur, soweit die Schäden durch sein Ver- schulden oder grob fahrlässigem Verhalten das Verschulden seiner handelnden Organe Bediensteten (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte nach § 278 BGB)) verursacht sind. Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Die Bewachung und Verwahrung der ihm dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden gehö- renden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung Arbeitskleider usw. sowie und der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt beigestellten Stoffe und Geräte ist, auch dannwährend der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in den seinen Räumen oder auf dem seinem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Auftragsneh- mers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
8. Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Bediensteten (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte nach § 278 BGB) mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung Ausfüh- rung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden Betriebs- stunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände Gegenstän- de der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert gela- gert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen erforderli- chen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich vertrau- lich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten vereinbar- ten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten Ge- sichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt Un- ternehmen angemessen zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie so- wie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.
3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen not- wendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften Unfallverhü- tungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgenbefol- gen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen Ver- stößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten Verhal- ten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung Überwa- chung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt unbe- rührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände Gegenstän- de in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags Auf- trags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichtenunterrich- ten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4hat
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt be- vorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,.
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,.
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang Um- fang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Ausführung der Leistung. (VOL§ 4 VOB/B § 4B)
10.1 Berühren die Arbeiten des Auftragnehmers Anlagen der Deutschen Bahn AG oder anderer Unternehmen von Schienenbahnen (1) Der Auftragnehmer auch Schwebebahn), so hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführender Auf- tragnehmer Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen zu beachten. Dabei Ins- besondere hat er alle Maßnahmen, welche zur Sicherung des Betriebs und zur Si- cherung seiner Arbeitnehmer gegen die HandelsbräucheGefahren des Betriebs erforderlich sind, die anerkannten Regeln zu treffen. Arbeiten im Bereich des Verkehrsraums der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen Schwebebahn sind verboten. Sind diese zwingend erforderlich, ist vor Aufnahme der Arbeiten eine schriftliche Ge- nehmigung des Auftraggebers (Abteilung 11/14) einzuholen. Das Lichtraumprofil wird begrenzt: • in der Höhe 4,015 m von Oberkante Fahrschiene bzw. 3,55 m von Unterkante Fahrschienenträger, • in der Breite 2,45 m von Mitte Fahrschienen/Fahrschienenträger nach außen (einer Gesamtbreite von 8,9 m entsprechend). Die Schutzmaßnahmen sind auch zu beachtenergreifen, wenn in der Nähe der Schwebebahn gearbeitet wird.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung 10.2 Feststellungen auf der gesetzlichenBaustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, behördlichen ihre Ver- tragsmäßigkeit sowie Art und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine AufgabeUmfang der Leistung werden verlangt, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt soweit diese Tei- le der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland Leistung durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die weitere Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen Prüfung und Berechnungen vorgelegt wurden Feststellung entzogen werden. Diese Feststellungen sind von Auftraggeber und er nach diesen bestellt hat.
3Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen sie rechtzeitig zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sindbeantragen.
4. 10.3 Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers Bautagesberichte zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm führen und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten täglich vorzulegen. Sie müssen alle Leistungen und Angaben enthalten, die für Unteraufträge regelmäßig kleine die Ausfüh- rung und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung Abrechnung des Auftrags zu vereinbaren ist,
evon Bedeutung sein können (insbesondere Tem- peraturen, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Baufortschritt, Arbeitszeit, Unterbrechung mit Angabe von Gründen, Unfälle, Anwei- sungen, Materiallieferungen) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzensowie die Beschreibung der erbrachten Leistungen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es so- weit sinnvoll mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kannSkizzen.
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Samples: Bauverträge
Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1.
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.
3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen Verichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2.
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf Bedarf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,.
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,.
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Samples: Vertragsbedingungen Des Landes NRW
Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen berufs- genossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlichverant- wortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung Lie- ferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger Unfallversicherungs- xxxxxx in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber Auftragge- ber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen Berech- nungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.
3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden Sachschä- den notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers Auftragge- bers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen verwie- sen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem fahrlässi- gem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung Beschaf- fung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers Auf- traggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers Auftragge- bers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Auftragneh- mers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer Auftragneh- mer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer Arbeit- nehmer herbeigeführt worden sind.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung Ausfüh- rung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden Be- triebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände Ge- genstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe Stof- fe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen er- forderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich vertrau- lich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten vereinbar- ten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen verkehrs- üblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten Ge- sichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen Unter- nehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag Auf- trag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren ver- einbaren kann.
Appears in 1 contract
Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen berufsge- nossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlichverantwort- lich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern Arbeitsnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. Die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vor- schriften und behördlichen Bestimmungen sind - bei Öffentlicher Ausschreibung in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschrei- bung, - bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe in der am Tag der Auf- forderung zur Angebotsabgabe (Briefdatum) gültigen Fassung maßgebend.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger Unfallver- sicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome RechtsnormenRechts- normen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unent- geltlich zu beseitigen.
23. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber der Auf- traggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden geprüft und er nach diesen bestellt hat.
34. Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf seine Kosten besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften Berufsgenossen- schaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
45. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers Auftrag- gebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers Bediensteten zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen entfernt werden. Bei wiederholten Verstößen Ver- stößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Warnung gegen derartige Anweisungen, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
56. Für Personen- und Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem unbeschadet seiner Haftungs- verpflichtung nach den gesetzlichen Vorschriften nur, soweit die Schäden durch sein Verschulden oder grob fahrlässigem Verhalten das Verschulden seiner handelnden Organe Bediensteten (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (nach § 278 BGB)) verursacht sind. Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Die Bewachung und Verwahrung der ihm dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung Arbeitskleider usw. sowie und der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt beige- stellten Stoffe und Geräte ist, auch dannwährend der Arbeitsruhe, Sache des Auftragneh- mers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in den seinen Räumen oder auf dem seinem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Auf- tragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich gele- gentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
8. Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Bediensteten (Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB) mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe Preigabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen er- worbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch Mißbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer Auf- tragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber Auftrag- geber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt Unterläßt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil Nach- teil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 44 Der Auftragnehmer hat
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere –insbesonde- re hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt angemessen zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen Unterneh- men in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome auton ome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.
3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen Verichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers Auftragn ehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung Be- stimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 44 Der Auftragnehmer hat
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
14.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften Unfallver- hütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften Arbeitsschutzvor-schriften sowie den allgemein all- gemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
24.2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.
34.3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
44.4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer Arbeit- nehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde Zuwider- handelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
54.5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner sei- ner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen Verrichtungs-gehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers Auf- traggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfensei-ne Ver- richtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
64.6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern Arbeit- nehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.
74.7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden ent- standen sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
14.8. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
24.9. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt be- stellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4hat
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahrenver- fahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart verein- bart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,.
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,.
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) 4.1 Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen ▪ bei öffentlicher Ausschreibung in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung, ▪ bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Briefdatum) maßgeblichen Fassung zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. 4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften Un- fallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseiti- gen.
24.3 Der Erfüllungs- und Leistungsort liegt beim Auftraggeber, wenn im Auftragsschreiben nichts anderes angeben ist.
4.4 Die vereinbarte Liefer- und Ausführungsfrist ist verbindlich. Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fer- tigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter An- gabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnahmen ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist.
4.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer hat mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Aus- führung bestellt hat. § 4 Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
4.6 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
4.7 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden des Auftragnehmers geprüft und er nach diesen bestellt hat.
3. 4.8 Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf seine Kosten besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich erfor- derlich sind.
4. 4.9 Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer Ar- beitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers Bediensteten zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen entfernt werden. Bei wiederholten Verstößen Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Auf- forderung gegen derartige Anweisungen, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten zu- rücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße 4.10 Die Bewachung und Verwahrung der ihm dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden ArbeitsgeräteAr- beitsgeräte, Arbeitskleidung Arbeitskleider usw. sowie und der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt beigestellten Stoffe und Geräte ist, auch dannwährend der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht ver- antwortlich, wenn sich diese Gegenstände in den seinen Räumen oder auf dem seinem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Ausführung der Leistung. 9.1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung be- stimmt gekennzeichnet sind.
9.2. Arbeitserlaubnisscheinen (VOL/B § 4)
AE) bzw. Arbeitslaufzetteln (1ALZ) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung gemäß betrieblicher oder anlagenbezoge- ner Regelungen des jeweiligen AG Standortes in der aktuell gültigen Fassung sind einzuhalten. Die Ar- beiten sind nach dem Vertrag vorgegebenen Verfahren gemäß Leistungsbeschreibung auszuführen.
9.3. Dabei Die Projektsprache ist deutsch. Sie muss von allen beim AG eingesetzten Personen in Wort und Schrift beherrscht werden.
9.4. Der AN und dessen Nachunternehmer haben ihre Leistungen, sofern diese als qualitätsrelevant einge- stuft sind, auf Basis eines wirksamen QS-Systems zu erbringen. Die Wirksamkeit ist nachzuweisen und wird vom Qualitätswesen des AG beurteilt. Jede Änderung am QS-System des ANs bzw. der Nachunter- nehmer ist dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9.5. Stellt der AG Stoffe/Materialien/Geräte/Werkzeuge und dergleichen, hat er sich der AN über deren Eig- nung sowie deren Qualitäts- und/oder Sicherheitszustand zu vergewissern und verantwortet deren Ein- satz.
9.6. Beim AG gelten nachstehende Regelarbeitszeiten: Montag bis Xxxxxxx 6:30 Uhr bis 18:30 Uhr. Das Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Fassung ist einzuhalten. Die tatsächlichen Arbeitszeiten sind mit dem AG abzustimmen. Grundsätzlich besteht die HandelsbräucheMöglichkeit des Schichtbetriebes, dies bedarf zwingend der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Für Leistungen, die anerkannten Regeln den betrieblichen Ablauf beeinträchtigen, gelten kürzere Arbeitszeiten; diese sind vor Leistungsbeginn mit dem AG zu vereinbaren. Nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Vereinbarung mit dem AG sind Leistungen außerhalb der Technik sowie Regelarbeitszeit ausführbar. Anfang jeden Jahres legt der AG die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachtenarbeitsfreien Brückentage fest. An diesen Tagen können keine Ar- beiten ausgeführt werden.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
19.7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.
3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
4. Der Auftragnehmer AN hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sindalle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzu- halten, so steht ihm Rückgriff gegen insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeits- schutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Auftragnehmer zuArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsen- degesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Ar- beitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
9.8. Der AN ist verpflichtet, die Antragstellung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b), AtG des zum Einsatz kommenden und nicht überprüften Personals spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Auf- tragserteilung durchzuführen.
9.9. Der AN hat den AG rechtzeitig und frühzeitig zu informieren, wenn durch die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen weitere Ausführung Teile der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten Prüfung und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert Feststellung entzogen werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Samples: Public Procurement Announcement
Ausführung der Leistung. (VOL§ 4 VOB/B § 4B)
10.1 Berühren die Arbeiten des Auftragnehmers Anlagen der Deutschen Bahn AG oder anderer Unternehmen von Schienenbahnen (1) Der Auftragnehmer auch Schwebebahn), so hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführender Auf- tragnehmer Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen zu beachten. Dabei Ins- besondere hat er alle Maßnahmen, welche zur Sicherung des Betriebs und zur Si- cherung seiner Arbeitnehmer gegen die HandelsbräucheGefahren des Betriebs erforderlich sind, zu treffen. Gemäß DGUV Vorschrift 77 §3 ist der Auftragnehmer verpflichtet anstehen- de Arbeiten zu melden. Arbeiten im Bereich des Verkehrsraums der Schwebebahn sind verboten. Sind diese zwingend erforderlich, ist vor Aufnahme der Arbeiten eine schriftliche Genehmigung des Auftraggebers (Abteilung 11/14) einzuholen. Das Lichtraumprofil wird begrenzt: • in der Höhe 4,015 m von Oberkante Fahrschiene bzw. 3,55 m von Unterkante Fahrschienenträger, • in der Breite 2,45 m von Mitte Fahrschienen/Fahrschienenträger nach außen (einer Gesamtbreite von 8,9 m entsprechend). Fahrzeuge und Baumaschinen die anerkannten Regeln bauartbedingt eine Höhe von über 4m erreichen, dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Technik sowie Betriebszeiten der Schwebebahn eingesetzt werden. Fahrzeuge und Baumaschinen die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachtenbauartbedingt über 4m Arbeitshöhe und/oder bis an die Tragkonstruktion gelangen können, sind außerhalb der Betriebszeiten der Schwebebahn ggf. mit einer Schwenk- und/oder Höhenbegrenzung auszustatten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung 10.2 Feststellungen auf der gesetzlichenBaustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, behördlichen ihre Ver- tragsmäßigkeit sowie Art und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine AufgabeUmfang der Leistung werden verlangt, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt soweit diese Tei- le der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland Leistung durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die weitere Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen Prüfung und Berechnungen vorgelegt wurden Feststellung entzogen werden. Diese Feststellungen sind von Auftraggeber und er nach diesen bestellt hat.
3Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen sie rechtzeitig zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sindbeantragen.
4. 10.3 Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers Bautagesberichte zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm führen und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten täglich vorzulegen. Sie müssen alle Leistungen und Angaben enthalten, die für Unteraufträge regelmäßig kleine die Ausfüh- rung und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung Abrechnung des Auftrags zu vereinbaren ist,
evon Bedeutung sein können (insbesondere Tem- peraturen, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Baufortschritt, Arbeitszeit, Unterbrechung mit Angabe von Gründen, Unfälle, Anwei- sungen, Materiallieferungen) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzensowie die Beschreibung der erbrachten Leistungen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es so- weit sinnvoll mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kannSkizzen.
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Samples: Bauvertrag
Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) Der Auftragnehmer hat die 10.1 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne beson- dere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachtenbeizufügen.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. 10.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger Un- fallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome auto- nome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein allge- mein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
2. 10.3 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen Zeichnun- gen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.
3. 10.4 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für VorsichtsregelnVor- sichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften Berufsgenossenschaf- ten zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
4. 10.5 Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers Auf- traggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten Be- schäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber Auf- traggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. 10.6 Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften Gerät- schaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine VerrichtungsgehilfenVerrich- tungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben blei- ben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. 10.7 Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. 10.8 Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Auf- tragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers Auftrag- nehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
10.9 Zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge- sundheitsgefahren hat der Auftragnehmer alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen (1§§ 5, 2 Abs. 1 und 2 der DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) Ist mit i.V.m. den Gesetzen, Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes). Die erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus der vom Auftragnehmer vorzu- nehmenden Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter sind im Rahmen einer Unter- weisung (§ 12 Arbeitsschutzgesetz) über die erforderlichen Maßnahmen zu infor- mieren. Die Gefährdungsbeurteilung und der Nachweis über die Durchführung der Unter- weisung sind dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hatvorzulegen.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.
3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen Verichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).und
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung Be- stimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4.
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sichIn einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, nur Gegenstände zu liefern, die wenn dies im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechenVertrag ausdrücklich vereinbart ist. Fertigungsfristen erst ab dem Tag des tatsächlichen Baubeginns.
2. Der Auftragnehmer bleibt Ausführungsfristen werden verlängert, sowie die Behinderung verursacht ist durch
a. Einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand;
b. Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die uns arbeitenden Betrieb;
c. höhere Gewalt oder andere für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.uns unanwendbare Umstände
3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften Wiederaufnahme der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sindArbeiten.
4. Der Auftragnehmer hat bei Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistungen unmöglich wird, so sind die bereits ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits entstanden und in Räumen oder auf Grundstücken den Vertragspreisen des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen nicht ausgeführten Teils der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigenLeistung enthalten sind.
5. Für Sachschäden haftet Sind die hindernden Umstände von einem Vertragspartner zu vertreten, so hat der Auftraggeber lediglich andere Partner Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit)grober Fahrlässigkeit.
6. Der Auftragnehmer hat Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Vertragspartner nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich Kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Ziff.4. und 5.; wenn wir die Unterbrechung nicht zu vertreten haben, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befindenbereits ausgeführte Leistungen enthalten sind.
7. Hat Wir können den Vertrag kündigen:
a. wenn der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschädeneine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch uns außerstande setzt, die bei Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§293 ff. BGB),
b. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder gelegentlich sonst Schuldnerverzug gerät,
c. wenn begründete Zweifel an der Ausführung Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftrags entstanden sindAuftragsgebers bestehen,
d. wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
8. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist zulässig, wenn wir dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung oder Sicherheitsleistung gesetzt und erklärt haben, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.
9. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
10. Xxxxx der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder nimmt er die Leistung nicht ab, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zusind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des Vertragspreises zu verlangen. Wir können einen höheren Schaden geltend machen, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sindwir hierfür den Nachweis erbringen. Macht der Auftraggeber geltend, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt es dem Auftraggeber unbenommen, dies nachzuweisen.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich 11. Etwaige weitergehende Ansprüche von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilenuns bleiben unberührt.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Samples: Bauvertrag
Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen berufsgenossen- schaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. Die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sind - bei Öffentlicher Ausschreibung in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung, - bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Briefdatum) gültigen Fassung maßgebend.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften Unfall- verhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen.
23. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden geprüft und er nach diesen bestellt hat.
34. Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf seine Kosten besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
45. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers Bediensteten zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen entfernt werden. Bei wiederholten Verstößen Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Warnung gegen derartige Anweisungen, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
56. Für Personen- und Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem unbeschadet seiner Haftungsverpflichtung nach den gesetzlichen Vorschriften nur, soweit die Schäden durch sein Verschulden oder grob fahrlässigem Verhalten das Verschulden seiner handelnden Organe Bediensteten (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte nach § 278 BGB)) verursacht sind. Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Die Bewachung und Verwahrung der ihm dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden ArbeitsgeräteArbeits- geräte, Arbeitskleidung Arbeitskleider usw. sowie und der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt beigestellten Stoffe und Geräte ist, auch dannwährend der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in den seinen Räumen oder auf dem seinem Grundstück des Auftraggebers befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Auftragsnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
8. Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Bediensteten (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte nach § 278 BGB) mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen Geschäfts- geheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu vertraulichzu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt angemessen zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Samples: Allgemeinen Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Ausführung der Leistung. (VOL/B § 4)
(1) 7.1 Der Auftragnehmer hat Unfälle, bei denen ein Perso- nen oder Sachschaden entstanden ist, dem WDR unver- züglich mitzuteilen.
7.2 Für den Fall, dass Beschäftigte des Auftragnehmers mit Beschäftigten anderer Auftragnehmer oder selbst- ständiger Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig sind, sind die Leistung unter eigener Verantwortung Auftragnehmer bzw. Arbeitgeber verpflich- tet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesund- heitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. So- weit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Auftragnehmer bzw. Arbeitgeber je nach dem Vertrag auszuführenArt der Tä- tigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Be- schäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Ge- fahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
7.3 Bei Lieferungen bzw. Dabei hat er Verarbeitung von Gefahrstof- fen, lösungsmittelhaltigen Klebern und Anstrichen ist die Handelsbräuchejeweils geltende Gefahrstoffverordnung, die anerkannten Regeln der Technik sowie u. a. die gesetzlichen Vorschriften zur Einstufung, Kennzeichnung und behördlichen Bestimmungen Verpa- ckung gefährlicher Stoffe regelt, zu beachten. Die ent- sprechenden DIN-Sicherheitsblätter sind dem WDR vor Arbeitsbeginn vorzulegen. Bei Demontage- und Umbau- arbeiten vorgefundene Materialien, die aus Asbest be- stehen oder mit Asbest durchsetzt sind, müssen umge- hend – auch im Zweifelsfall – dem zuständigen fachli- chen Ansprechpartner des WDR gemeldet werden.
7.4 Mit Rücksicht auf die besonderen Betriebsverhält- nisse ist der Auftragnehmer verpflichtet, feuergefährliche Arbeiten wie Schweißen, Brennen, Schleifen, Schneiden usw. vor Ausführung vom zuständigen fachlichen An- sprechpartner des WDR schriftlich (2z.B. E-Mail oder Fax) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen genehmigen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. zu § 4 Nr. 1
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechenlassen.
2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.
3. 7.5 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten den WDR jederzeit über alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen vertragsrelevanten Geschehnisse zu treffenunterrichten. Das gilt besonders für VorsichtsregelnDem WDR steht darüber hinaus jederzeit ein Auskunftsrecht zu.
7.6 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben im Eigentum des WDR. Sie sind dem WDR nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sindAuftragsausführung voll- ständig und ohne besondere Aufforderung kostenfrei zu- rückzugeben.
4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße 7.7 Die Bewachung und Verwahrung der ihm dem Auftrag- nehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden ArbeitsgeräteArbeits- geräte, Arbeitskleidung Arbeitskleider usw. sowie und der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt vom WDR beigestell- ten Güter und Geräte ist, auch dannwährend der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Der WDR ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in den seinen Räumen oder auf dem seinem Grundstück des Auftraggebers befindenbefinden bzw. in Räumen oder auf Grundstücken, die der WDR bewirtschaftet.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden7.8 Betriebs-, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sindBedienungs-, so steht ihm Rückgriff gegen Gebrauchsanweisungen und Revisionsunterlagen sind ohne besondere Verein- barung den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sindLieferungen/ Leistungen beizufügen.
(1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber. zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. zu § 4 Nr. 4
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen