Ausführung. 5.1 Der AN benennt dem AG vor Arbeitsaufnahme den bevollmächtigten Vertreter, der die Funktion eines Bauleiters ausübt und zudem als berechtigt gilt, alle Erklärungen im Namen und für den AN abzugeben und entgegenzunehmen. Der AN ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, den vorgenannten Vertreter auszutauschen; der AG ist über einen bevorstehenden Austausch rechtzeitig zu informieren.
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