Ausgabe und Rücknahme der Anteile Musterklauseln

Ausgabe und Rücknahme der Anteile. Ausgabe von Anteilen /Beitritt zur Investment- gesellschaft /Vergütungsvereinbarung /Einzahlung Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge­ sellschaft erhöht werden. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Anleger ist grundsätzlich nur bis zum 31.10.2022 („Platzierungsschluss“) möglich. Der Platzierungsschluss kann auf einen früheren oder einen späteren Zeitpunkt bis zum 31.10.2023 verschoben werden. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich­ nung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin beim Anleger. Beitrittserklärungen werden am Tag des Platzierungs­ schlusses letztmals angenommen. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Beitrittserklärungen erhalten die Anleger bei der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Treuhände­ rin; sie können bis zum Platzierungsschluss bei der Verwal­ tungsgesellschaft bzw. Treuhänderin abgegeben werden. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme der Beitritts­ erklärung beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Verwal­ tungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhänderin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunk­ tion der Verwaltungsgesellschaft als Treuhänderin“). Des Weiteren schließt der Anleger mit dem Vertriebspartner als Vermittler der Beteiligung an der Investmentgesellschaft eine Vertriebs­ und Vergütungsvereinbarung für die Tätigkeiten im Zu­ sammenhang mit der Beteiligung des Anlegers an der Invest­ mentgesellschaft (nachfolgend als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet) ab. Hiernach schuldet der Anleger gegenüber dem Vertriebspartner eine Vermittlungsprovision i. H. v. bis zu 7,5 % des Zeichnungsbetrages (in diesem Verkaufsprospekt als Ausgabeaufschlag bezeichnet). Der Ausgabeaufschlag wird nicht geschuldet, soweit die Beitrittserklärung des Anlegers nicht an­ genommen wird oder der Anleger seine Beitrittserklärung wirk­ sam widerrufen hat. Der Vertriebspartner ist berechtigt, die For­ derungen aus der Vergütungsvereinbarung abzutreten. Die Einlagen werden in mehreren Raten zur Zahlung fällig. Die Anleger müssen die erste Rate i. H. v. 35 % (vgl. § 7 (3) des Gesellschaftsvertrages) sowie den vollen Ausgabeaufschlag auf ...
Ausgabe und Rücknahme der Anteile. AUSGABE VON ANTEILEN/BEITRITT ZUR INVESTMENTGESELLSCHAFT
Ausgabe und Rücknahme der Anteile. Ausgabe von Anteilen Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Sie können bei der Verwahrstelle, der Gesellschaft und durch die Vermittlung von Drit- ten erworben werden. Die Verwahrstelle gibt sie zum Ausgabepreis aus, der dem Inventarwert pro Anteil (Anteilwert) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags (Aus- gabepreis) entspricht. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt börsentäglich. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder voll- ständig einzustellen. In diesen Fällen können erteilte Einzugsermächtigungen zum Erwerb von Anteilen nicht ausgeführt werden. Wird die Rücknahme von Anteilen aufgrund außergewöhnlicher Umstände zeitweise ein- gestellt (s. Seite 44), darf während dessen keine Ausgabe von Anteilen erfolgen. Bei Aussetzung der Rücknahme wegen Liquiditätsmangels ist die Anteilausgabe dagegen weiterhin möglich. Hinsichtlich der Ausgabe von Anteilen an den Anteilklas- sen G gelten die folgenden Einschränkungen: • Anteile an der Anteilklasse G dürfen nur an solche Anleger ausgegeben werden, die die oben genannten Anforderungen an die Mindestzeichnungssumme er- füllen. Dabei ist der geplante Erwerb von Anteilen an der Anteilscheinklasse G der Gesellschaft anzuzeigen. – nicht verpflichtet, Aufträge zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen auszuführen bzw. durch die Verwahrstelle ausführen zu lassen.
Ausgabe und Rücknahme der Anteile. A) AUSGABE VON ANTEILEN/BEITRITT ZUR INVESTMENTGESELLSCHAFT Das Kommanditkapital der Investmentgesellschaft soll durch den Beitritt von Anlegern und die damit verbundene Ausgabe von mittelbar gehaltenen Kommanditanteilen an der Investmentge- sellschaft plangemäß auf bis zu 200 Mio. EUR erhöht werden. Eine Erhöhung oder Verminderung des geplanten Kommandit- kapitals steht im freien Ermessen der Investmentgesellschaft, wobei das geplante Kommanditkapital nur vermindert werden kann, wenn die Finanzierung etwaiger von der Investmentgesell- schaft nach Maßgabe der Anlagebedingungen erworbener Ver- mögensgegenstände sowie die Risikomischung nach § 262 KAGB sichergestellt ist. Die Anzahl der angebotenen Anteile an der Investmentgesellschaft ist daher grundsätzlich nicht beschränkt. Der Beitritt zur Investmentgesellschaft erfolgt durch Unterzeich- nung der Beitrittserklärung durch den Anleger und den Zugang der Annahme des Beitritts durch die Verwaltungsgesellschaft beim Anleger. Ein Anspruch auf Annahme der Beitrittserklärung besteht nicht. Die Anleger schließen mit dem Zugang der Annahme ihrer Bei- trittserklärung durch die Verwaltungsgesellschaft beim Anleger einen Treuhandvertrag mit der Investmentgesellschaft und der Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkomman- ditistin ab (vgl. auch Kapitel „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, Abschnitt „Zusatzfunktionen der Verwaltungsgesellschaft für die Investmentgesellschaft”, Unterabschnitt „Treuhandfunktion“). Die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft unter- liegen den Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG). Können sie die daraus resultierenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, weil der betreffende Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unzutreffend beibringt, ist eine Annahme der Beitrittserklärung grundsätzlich nicht möglich. Sollte der Anleger dennoch in die Investmentgesellschaft aufgenommen worden sein, ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, ihn aus der Investmentgesellschaft auszuschließen (vgl. den nachfolgenden Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). Die Anleger müssen ihren Zeichnungsbetrag sowie den Ausgabe- aufschlag auf das Konto der Verwaltungsgesellschaft spätestens zum Monatsende des auf den Zugang der Annahme ihrer Bei- trittserklärung beim Anleger folgenden Monats (Valuta bei der Ve...
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