Common use of Ausgeschlossene Gesundheitsschäden Clause in Contracts

Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. • Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden über- wiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht, und • für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strah- lendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. • Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und • für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverlet- zung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schä- digungen. 5.2.4 Infektionen. Die versicherte Person infiziert sich • mit Tollwut oder Wundstarrkrampf • mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfall- verletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzun- gen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. • durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Ver- sicherungsschutz besteht (Ziff 5.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Le- bensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. • Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Ver- kehrsunfall • Angstzustände des Opfers einer Straftat 5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: • Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent- standen und • für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.

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Samples: Unfallversicherungsvertrag, Unfallversicherung

Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende GesundheitsschädenGe- sundheitsschäden: 5.2.1 4.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen Orga- nen und Gehirnblutungen. • Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden über- wiegend Gesundheits- schäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursachtver- ursacht, und • für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 4.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 5.2.3 4.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe Ein- griffe gelten auch strah- lendiagnostische strahlendiagnostische und strahlentherapeutische strahlentherapeu- tische Handlungen. • Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und • für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem die- sem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverlet- zung Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schä- digungenSchädigungen. 5.2.4 Infektionen. 4.2.4 Infektionen Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich • mit Tollwut oder Wundstarrkrampf Wundstarrkrampf. • mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfall- verletzungen ge- ringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzun- genUnfallverletzungen, die ohne die Infektion Infek- tion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfenbedür- fen. • durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Ver- sicherungsschutz aus- nahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziff 5.2.3Ziffer 4.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.2.5 4.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Le- bensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung Ver- giftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. 5.2.6 4.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. - Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Ver- kehrsunfall • Angstzustände des Opfers einer StraftatVerkehrsunfall 5.2.7 4.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: • Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent- standen entstanden, und • für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben. Die Schäden an Bandscheiben sowie gehen mit einer unfallbedingten knöchernen Verletzung der Wirbelsäule einher. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 1 hat diese Gesundheitsschäden über- wiegend überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%50 Prozent) verursacht, und – für diese Unfallereignisse besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Strahlen. Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Diese Ausnahme gilt nicht bei Gesundheitsschäden, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten. In diesem Fall gilt der Ausschluss. 5.2.4 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. – Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und – für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strah- lendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. • Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und • für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverlet- zung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schä- digungen. 5.2.4 5.2.5 Infektionen. Die versicherte Person infiziert sich mit Tollwut oder Wundstarrkrampf • und Wundstarrkrampf; – mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfall- verletzungen Unfallverletzungen in den Körper gelangtengelangten (und z. B. eine Blutvergiftung oder Wundinfektion hervorrufen). Geringfügig sind Unfallverletzun- genUnfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. – aufgrund eines Zeckenstichs mit Xxxxxxxxxx- Meningoenzephalitis (FSME) oder Borreliose, sofern die Erkrankung frühestens 15 Tage nach Beginn oder spätestens 15 Tage nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrages ausbricht. – durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz besteht (Ziff 5.2.3Ziffer 5.2.4). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.2.5 5.2.6 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Le- bensjahr Lebensjahr noch nicht vollendet. Für – Nahrungsmittelvergiftungen. In diesen Fall Fällen gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. 5.2.6 5.2.7 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. • Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch Die krankhaften Störungen sind auf eine durch einen Ver- kehrsunfall • Angstzustände den Unfall verursachte organische Erkrankung des Opfers einer StraftatNervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.7 5.2.8 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: • Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent- standen entstanden, und für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende fol- gende Gesundheitsschäden: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren inne- ren Organen und Gehirnblutungen. > Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden über- wiegend Gesund- heitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht, und > für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe Ein- griffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen Xxxxxxx- nahmen oder Eingriffe gelten auch strah- lendiagnostische strahlendiagnosti- sche und strahlentherapeutische Handlungen. Ausnahme: > Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen ei- nen Unfall veranlasst, und > für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverlet- zung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schä- digungen. 5.2.4 Infektionen. Die versicherte Person infiziert sich > mit Tollwut oder Wundstarrkrampf • Wundstarrkrampf. > mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfall- verletzungen Unfallverletzungen in den Körper gelangtenge- langten. Geringfügig sind Unfallverletzun- genUnfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. > durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz besteht (Ziff Ziffer 5.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 1410. Le- bensjahr Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. • Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Ver- kehrsunfall • Angstzustände des Opfers einer Straftatwur- den. 5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: • > Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende kom- mende Einwirkung ent- standen entstanden, und > für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.

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Samples: Unfallversicherung, VPV Vital / VPV Vital Junior Conditions and Consumer Information

Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben. Die Schäden an Bandscheiben sowie gehen mit einer unfallbedingten knöchernen Verletzung der Wirbelsäule einher. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 1 hat diese Gesundheitsschäden über- wiegend überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%50 Prozent) verursacht, und − für diese Unfallereignisse besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Strahlen. Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Diese Ausnahme gilt nicht bei Gesundheitsschäden, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten. In diesem Fall gilt der Ausschluss. 5.2.4 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. − Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und − für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strah- lendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. • Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und • für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverlet- zung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schä- digungen. 5.2.4 5.2.5 Infektionen. Die versicherte Person infiziert sich mit Tollwut oder Wundstarrkrampf • und Wundstarrkrampf; − mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfall- verletzungen Unfallverletzungen in den Körper gelangtengelangten (und z. B. eine Blutvergiftung oder Wundinfektion hervorrufen). Geringfügig sind Unfallverletzun- genUnfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. − aufgrund eines Zeckenstichs mit Xxxxxxxxxx-Meningoenzephalitis (FSME) oder Borreliose, sofern die Erkrankung frühestens 15 Tage nach Beginn oder spätestens 15 Tage nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrages ausbricht. − durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz besteht (Ziff 5.2.3Ziffer 5.2.4). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.2.5 5.2.6 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Le- bensjahr Lebensjahr noch nicht vollendet. Für − Nahrungsmittelvergiftungen. In diesen Fall Fällen gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. 5.2.6 5.2.7 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Ver- kehrsunfall • den Verkehrsunfall − Angstzustände des Opfers einer StraftatStraftat Die krankhaften Störungen sind auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.7 5.2.8 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: • Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent- standen entstanden, und für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 5.2.1 4.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. • Ein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden über- wiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht, und • für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nichtdie überwiegende Ursache ist. 5.2.2 4.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 5.2.3 4.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strah- lendiagnostische strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. Ausnahme: - Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und - für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 4.2.4 Infektionen. BeispielAusnahme: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverlet- zung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schä- digungen. 5.2.4 Infektionen. Die versicherte Person infiziert sich • sich: - mit Tollwut oder Wundstarrkrampf - mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfall- verletzungen Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzun- genUnfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. • bedürfen - durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz besteht (Ziff 5.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.2.5 4.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 1410. Le- bensjahr Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. 5.2.6 4.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, die sich nicht unmittelbar und ursächlich auf eine hirnorganische Verletzung/einen hirnorganischen Schaden zurückführen lassen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. • Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Ver- kehrsunfall • Angstzustände des Opfers einer Straftat. 5.2.7 Bauch- 4.2.7 Bauch-oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: - Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent- standen entstanden, und - für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.. Der Versicherungsfall

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Samples: Versicherungsbedingungen

Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. • Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden über- wiegend Ge- sundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht, und • für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Gesund- heitsschäden durch Strahleneinwirkung, z.B. durch Röntgen-, Laser- und Maser- sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. Ausgeschlossen bleiben Gesundheitsschäden durch Kernenergie. 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strah- lendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. Ausnahme: • Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und • für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverlet- zung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schä- digungen. 5.2.4 Infektionen. Die versicherte Person infiziert sich Infektionen Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für mit Tollwut oder Wundstarrkrampf Wundstarrkrampf. Xxxxxxxxxx-Meningo-Enzephalitis (FSME) infolge Zeckenbiss. • Blutvergiftungen (Sepsis), • allergische Reaktionen durch Unfallverletzungen und Insektenstiche, ausgeschlossen bleiben jedoch durch Insektenstiche übertragene Infektionskrankheiten. • Infektionen mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfall- verletzungen Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzun- genUnfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. • durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die nach Ziffer 5.2.3 ausnahmsweise Ver- sicherungsschutz besteht Versicherungsschutz besteht. • ordnungsgemäß durchgeführte Schutz- impfungen (Ziff 5.2.3)Impfschaden) bzw. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nichtdurch die orale Einnahme von Substanzen zur Infektionsprophylaxe in ärztlich verordnetem Umfang. 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Le- bensjahr Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. • Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch Bein- bruch durch einen Ver- kehrsunfall Verkehrsunfall • Angstzustände des Opfers einer StraftatStraftat Versicherungsschutz besteht jedoch für psychische und nervöse Störungen, die als Folge eines Unfalls eintreten, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder durch eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie beruhen. 5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: • Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent- standen entstanden, und • für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.

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Samples: Unfallversicherung

Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 5.2.1 4.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. • Ein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden über- wiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht, und • für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nichtdie überwiegende Ursache ist. 5.2.2 4.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 5.2.3 4.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strah- lendiagnostische strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. Ausnahme: - Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und - für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 4.2.4 Infektionen. BeispielAusnahme: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverlet- zung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schä- digungen. 5.2.4 Infektionen. Die versicherte Person infiziert sich • sich: - mit Tollwut oder Wundstarrkrampf • Wundstarrkrampf. - mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfall- verletzungen Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzun- genUnfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. - durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Ver- sicherungsschutz besteht (Ziff 5.2.3)Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.2.5 4.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 1410. Le- bensjahr Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. 5.2.6 4.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, die sich nicht unmittelbar und ursächlich auf eine hirnorganische Verletzung / einen hirnorganischen Schaden zurückführen lassen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. • Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Ver- kehrsunfall • Angstzustände des Opfers einer Straftat. 5.2.7 4.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: - Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent- standen entstanden, und - für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.. Der Versicherungsfall

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Samples: Versicherungsbedingungen

Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende fol- gende Gesundheitsschäden: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren inne- ren Organen und Gehirnblutungen. - Ein Unfallereignis nach Ziffer Ziff. 1.3 hat diese Gesundheitsschäden über- wiegend Gesund- heitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 5050 %) verursacht, und - für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strah- lendiagnostische strahlen- diagnostische und strahlentherapeutische therapeutische Handlungen. • Die - die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und - für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverlet- zung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schä- digungen. 5.2.4 Infektionen. Infektionen und deren Folgen Ausnahme: Die versicherte Person infiziert sich mit - Tollwut oder Wundstarrkrampf • mit - anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfall- verletzungen Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzun- genUnfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. - durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz besteht (Ziff Ziff. 5.2.3). ) In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 1410. Le- bensjahr Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung Ver- giftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer ReaktionenReaktio- nen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. • Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Ver- kehrsunfall • Angstzustände des Opfers einer Straftat. 5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Unterleibsbrüche Ausnahme: - Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent- standen kom- mende Einwirkung, entstanden und - für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.

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Samples: Sparkassen (Un )Glücksraben Schutz

Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. - Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden über- wiegend überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht, und - für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strah- lendiagnostische strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. - Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und - für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverlet- zung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schä- digungen. 5.2.4 Infektionen. Die versicherte Person infiziert sich - mit Tollwut oder Wundstarrkrampf • Wundstarrkrampf. - mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfall- verletzungen Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzun- genUnfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. - durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz besteht (Ziff 5.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Le- bensjahr Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. - Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Ver- kehrsunfall • Verkehrsunfall - Angstzustände des Opfers einer Straftat 5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: • - Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent- standen entstanden, und - für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.

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Samples: Unfallversicherung