Common use of Ausgeschlossene Gesundheitsschäden Clause in Contracts

Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Ge- sundheitsschäden: 3.4.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Orga- nen und Gehirnblutungen, sofern kein Unfallereignis nach Zif- fer 2 diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht hat. 3.4.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 3.4.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, sofern kein Unfallereignis nach Ziffer 2 diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht hat. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strah- lentherapeutische Behandlungen. 3.4.4 Infektionen. Ausnahme: Sie infizieren sich − mit Tollwut oder Wundstarrkrampf. − mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur gering- fügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Gering- fügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. − durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die aus- nahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 3.4 3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 3.4.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). 3.4.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. 3.4.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwir- kung entstanden, und für die Einwirkung besteht Versiche- rungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Aus- schluss nicht.

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Samples: Reiseversicherung, Reiseversicherung

Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Ge- sundheitsschädenGesundheitsschäden: 3.4.1 4.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Orga- nen Organen und Gehirnblutungen, sofern kein Unfallereignis nach Zif- fer 2 diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht hatGehirn- blutungen. 3.4.2 4.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. 3.4.3 4.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten versi- cherten Person, sofern kein Unfallereignis nach Ziffer 2 diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht hat. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische strahlendiagnos- tische und strah- lentherapeutische Behandlungenstrahlentherapeutische Handlungen. 3.4.4 4.2.4 Infektionen. Ausnahme: Sie infizieren Die versicherte Person infiziert sich mit Tollwut oder Wundstarrkrampf. mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur gering- fügige Unfallverletzungen geringfügige Unfallverlet- zungen in den Körper gelangten. Gering- fügig Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne oh- ne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die aus- nahmsweise Versicherungsschutz ausnahmsweise Versi- cherungsschutz besteht (Ziffer 3.4 3Ziff 4.2.3). In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 3.4.5 4.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). 3.4.6 4.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. 3.4.7 4.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: • Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwir- kung entstandenEinwirkung entstan- den, und für die Einwirkung besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Aus- schluss Ausschluss nicht.

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Samples: Unfallversicherung

Ausgeschlossene Gesundheitsschäden. Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Ge- sundheitsschädenGesundheitsschäden: 3.4.1 a) Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Orga- nen Organen und Gehirnblutungen, Gehirnblutungen sofern kein Unfallereignis nach Zif- fer 2 Unfallereignisnach Ziffer 1.1 diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 50%) verursacht hat. 3.4.2 b) Gesundheitsschäden durch Strahlen. 3.4.3 c) Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, sofern kein Unfallereignis nach Unfallereignisnach Ziffer 2 1.1 diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 50%) verursacht hat. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strah- lentherapeutische Behandlungenstrahlentherapeutische Handlungen. 3.4.4 d) Infektionen. Ausnahme: Sie infizieren sich mit Tollwut oder Wundstarrkrampf. − , • mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur gering- fügige geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Gering- fügig Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die aus- nahmsweise ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 3.4 3c). , In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 3.4.5 e) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). 3.4.6 f) Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. 3.4.7 g) Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme: Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwir- kung Einwirkung entstanden, und für die Einwirkung besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Aus- schluss Ausschluss nicht.

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Samples: Reiseversicherung