Auskunftserteilung. Jeder Gesellschafter kann vom Geschäftsführer jederzeit Auskunft über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse der GmbH verlangen sowie Einsicht in die Bücher und Steuerunterlagen nehmen. Das Auskunftsrecht erfasst alle Angelegenheiten der GmbH, z. B. die laufenden Ge- schäfte, und alles, was für die Kontroll-, Gewinn- und Ver- mögensinteressen des Gesellschafters bedeutsam sein kann. Der Auskunftsanspruch richtet sich zwar gegen die GmbH, ist jedoch vom Geschäftsführer zu erfüllen. Aber auch ungefragt muss der Geschäftsführer die Gesell- schafter über die das Gesellschaftsinteresse betreffenden Tatsachen offen, transparent, zutreffend und vollständig informieren. Zwischen dem Geschäftsführer und der Ge- sellschaft darf es keine Geheimnisse geben. So hat das Kammergericht Berlin im Xxxxxx 2011 das Recht der GmbH zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers bejaht, weil dieser die Gesellschafter nicht vor der Auftragserteilung von Bauplanleistungen un- terrichtet hatte, obwohl die Gesellschafter bestimmte Vor- gaben gemacht hatten.
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Auskunftserteilung. Jeder Gesellschafter kann vom Geschäftsführer jederzeit Auskunft über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse der GmbH verlangen sowie Einsicht in die Bücher und Steuerunterlagen nehmen. Das Auskunftsrecht erfasst alle Angelegenheiten der GmbH, z. B. die laufenden Ge- schäfte, und alles, was für die Kontroll-, Gewinn- und Ver- mögensinteressen des Gesellschafters bedeutsam sein kann. Der Auskunftsanspruch richtet sich zwar gegen die GmbH, ist jedoch vom Geschäftsführer zu erfüllen. Aber auch ungefragt muss der Geschäftsführer die Gesell- schafter über die das Gesellschaftsinteresse betreffenden Tatsachen offen, transparent, zutreffend und vollständig informierenin- formieren. Zwischen dem Geschäftsführer und der Ge- sellschaft Gesell- schaft darf es keine Geheimnisse geben. So hat das Kammergericht Kam- mergericht Berlin im Xxxxxx 2011 das Recht der GmbH zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers Ge- schäftsführers bejaht, weil dieser die Gesellschafter nicht vor der Auftragserteilung von Bauplanleistungen un- terrichtet unterrich- tet hatte, obwohl die Gesellschafter bestimmte Vor- gaben Vorgaben gemacht hatten.
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Auskunftserteilung. Jeder Gesellschafter kann vom Geschäftsführer jederzeit jeder- zeit Auskunft über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse Verhältnisse der GmbH verlangen sowie Einsicht in die Bücher und Steuerunterlagen nehmen. Das Auskunftsrecht Auskunfts- recht erfasst alle Angelegenheiten der GmbH, z. B. die laufenden Ge- schäfteGeschäfte, und alles, was für die Kontroll-, Gewinn- und Ver- mögensinteressen Vermögensinteressen des Gesellschafters Gesellschaf- ters bedeutsam sein kann. Der Auskunftsanspruch richtet sich zwar gegen die GmbH, ist jedoch vom Geschäftsführer zu erfüllen. Aber auch ungefragt muss der Geschäftsführer die Gesell- schafter Gesellschafter über die das Gesellschaftsinteresse betreffenden Tatsachen offen, transparent, zutreffend und vollständig informieren. Zwischen dem Geschäftsführer Geschäfts- führer und der Ge- sellschaft Gesellschaft darf es keine Geheimnisse geben. So hat das Kammergericht Berlin im Xxxxxx 2011 das Recht der GmbH zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers bejaht, weil dieser die Gesellschafter nicht vor der Auftragserteilung Auftragsertei- lung von Bauplanleistungen un- terrichtet unterrichtet hatte, obwohl die Gesellschafter bestimmte Vor- gaben Vorgaben gemacht hatten.
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