Ausschüttung Musterklauseln

Ausschüttung. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW- Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostende- ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Er- tragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus- gleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezo- gen werden.
Ausschüttung. Die Gesellschaft schüttet für die ausschüttenden Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostende- ckung verwendeten anteilige Zinsen, Dividenden und sonstige Er- träge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können anteilig ebenfalls zur Aus- schüttung herangezogen werden.
Ausschüttung. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kos- tendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Aus- schüttung herangezogen werden.
Ausschüttung. Vorbehaltlich einer Reinvestition im Sinne der Ziffern 2 und 3 dieses § 8 dieser Anlagebedingungen soll die aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität (einschließlich der Liquidität aus Veräußerungen von Vermögensgegenständen) an die Anleger plangemäß einmal jährlich ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsge- mäßen Fortführung der Geschäfte der Investmentgesell- schaft bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten benötigt wird. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlungen kommen. Von der Ausschüttung verfügbarer Liquidität kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 5 % des Kom- manditkapitals der Investmentgesellschaft beträgt.
Ausschüttung. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Wertpa- pierindex-OGAW-Sondervermögens angefal- lenen und nicht zur Kostendeckung verwende- ten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehö- rigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Ver- äußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herange- zogen werden.
Ausschüttung. Der Betrag, der an Anteilsinhaber von B-Anteilen gemäß Klausel 23.00 dieses Treu- handvertrages ausgeschüttet wird.
Ausschüttung. Die aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität (einschließlich der Liquidität aus Veräuße- rungen von Vermögensgegenständen) soll an die Anleger plangemäß einmal jährlich ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der Geschäftsführung der Invest- mentgesellschaft als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der Investmentgesellschaft bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten benötigt wird. Die Ausschüt- tung erfolgt planmäßig zeitanteilig jeweils zum 30.06. eines Jahres. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlungen kommen. § 8 GESCHÄFTSJAHR, DAUER, LIQUIDATION UND BERICHTE
Ausschüttung. Ausschüttung im Sinne dieses § 6 bedeutet die Vornahme einer Auszahlung eines Gewinns (im Sinne des § 29 GmbHG) oder einer sonstigen Aus- schüttung an mittelbare oder unmittelbare Gesellschafter der Karlsberg Holding in Höhe von in Summe mehr als EUR 2.000.000 p.a. Disbursement. Disbursement within the meaning of this § 6 shall mean the payment of a profit (within the meaning of Section 29 of the Limited Liabilities Companies Act (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG) or any other distribution to direct or indirect shareholders of Karlsberg Holding in total in excess of EUR 2,000,000 p.a.
Ausschüttung. Soweit die Wertpapiere ausschütten, werden die Ausschüttungen auf dem Verrechnungskonto gutgeschrieben. Sie werden also nicht am Ausschüt- tungstag automatisch in Anteilen des betreffenden Fonds wieder angelegt.
Ausschüttung. Wenn die sparplanfähigen Wertpapiere Erträge ausschütten, werden diese für Fonds und ETFs ab einem Mindestausschüttungsbetrag und vorbehaltlich der Lieferbarkeit neuer Anteile zum Ausschüttungstag automatisch in Anteilen des ausschüttenden Wertpapiers wieder ange- legt. Der Mindestausschüttungsbetrag für die Wiederanlage kann im Preis- und Leistungsverzeichnis unter xxx.xxx.xx eingesehen werden. Die automatische Wiederanlage erfolgt für alle sparplanfähigen Fonds und ETFs, unabhängig davon, ob ein Sparplan eingerichtet ist oder nicht. Der Kunde kann die Wiederanlage der Erträge für die Zukunft für alle sparplanfähigen Fonds und ETFs jederzeit selbst im Internetbanking verwalten. Für nach dem 20.11.2021 eröffnete Direkt-Depots erfolgt keine automa- tische Wiederanlage von Erträgen aus sparplanfähigen ETFs und Fonds. Eine automatische Wiederanlage von Erträgen kann mit Wirkung für die Zukunft für alle sparplanfähigen Fonds und ETFs jederzeit im Internet- banking beauftragt und verwaltet werden.