Ausschlüsse. 4.1 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf: 4.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im Falle von Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.1 auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer oder deren Beamten und Angestellten. 4.1.2 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt. 4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). 4.1.4 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden. 4.1.5 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden, wenn 1. der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind; 2. die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 4.1.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung auf Schadenersatz statt Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 4.1.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen. 4.1.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Dies gilt nicht 1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder 2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt; - Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. 4.1.9 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 4.1.10 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um 1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten; 2. Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten; 3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch; 4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 4.1.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 4.1.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 4.1.13 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. 4.2 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben 4.2.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
Appears in 10 contracts
Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Ausschlüsse. 4.1 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich aus- drücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich sind von der Versicherungsschutz nicht aufVersicherung ausgeschlossen:
4.1.1 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich oder durch vorsätzliches Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von Anwei- sungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit,
7.2.1 Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
7.2.2 Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
7.4 Haftpflichtansprüche, außerdem im Falle von Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.1 auf wenn bei einem Schadenereignis nicht alle vorgeschriebenen Erlaubnisse und Berechtigungen oder Befähigungsnachweise für die jeweils versicherte Tätigkeit vor- gelegen haben, behördliche Genehmigungen nicht erteilt oder Auflagen nicht erfüllt waren;
7.5 Haftpflichtansprüche aus Verträgen dem Gebrauch von Kraftfahr- zeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen durch den Versicherungsnehmer;
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Verletzung Vorhanden- sein oder Gebrauch von Amtspflichten Tankanlagen jeder Art sowie allen Tätig- keiten, die mit Be- und Enttanken zusammenhängen;
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch öffentlich-rechtliche Explosion oder Brand solcher Stoffe entstehen, mit denen der Versicherungsnehmer oder deren Beamten seine Beauftragten nicht gemäß behördlicher Vorschriften umgegangen sind;
7.8 Ansprüche auf Rücktritt, Minderung, Nachbesserung, Neu-(Ersatz-)Lieferung, aus Verzug, wegen Nichterfüllung, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Mangelfolgeschäden handelt, aus der gesetzlichen Gefahrtragung für zufälligen Unter- gang und Angestellten.zufällige Verschlechterung, wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche Investitionen);
4.1.2 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.wegen Schäden
4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
4.1.4 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden.
4.1.5 Ansprüche wegen Schäden 7.9.1 an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenen VermögensschädenSachen, wenn
1. die der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat hat, oder sie die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sindVerwahrungs- vertrages sind und allen sich daraus ergebenden Vermögens- schäden;
2. die Schäden - durch eine gewerbliche 7.9.2 aus der Planung, Konstruktion, Herstellung oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen Lieferung von Erzeugnissen jeglicher Art und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
7.9.3 aus Tätigkeiten (Bearbeitungz. B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an oder mit Luftfahrzeugen, Prüfung Luftfahrzeugteilen oder fremden Sachen und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweitzwar wegen Schäden an diesen oder sonstigen Schäden jeglicher Art und allen sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden.
7.10 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; - dadurch entstanden die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.besonders gefahrdrohend,
4.1.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung auf Schadenersatz statt Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
4.1.7 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem zusammen- hängen mit Kriegs- oder mittelbarem Bürgerkriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, jeder Explosion einer Kriegswaffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kernfusion oder sonstiger Strahlungseinwirkung sowie Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Entführung und Terror- oder Sabotageakten;
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zusammen- hängen mit Verfügungen von Hoher Hand oder jeder sonstigen hoheitlichen Tätigkeit;
7.13 Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Straf- charakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
7.14 Haftpflichtansprüche, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Dieser Ausschluss gilt nicht für Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Feuer, Explosion, Zusammenstoß, Absturz oder eine registrierte Notsituation eines Luftfahrzeugs während des Fluges, die einen ungewöhnlichen Flugzustand bewirkt.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen stehen
7.15.1 mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen Gamma- strahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.,
4.1.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Dies gilt nicht
1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte 7.15.2 mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt; - Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
4.1.9 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
4.1.10 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von DatenTeilen davon;
2. Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten;7.16 in der Halter-Haftpflichtversicherung
3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch;
4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
4.1.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
4.1.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
4.1.13 7.16.1 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
7.16.2 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelt- einwirkung und aller sich daraus ergebenden weiteren Schäden, Vibration, elektrische oder elektromagnetische Einflüsse. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisikenfür Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Feuer, Explosion, Zusammenstoß, Absturz oder eine registrierte Notsituation eines Luftfahrzeugs während des Fluges, die einen ungewöhnlichen Flugzustand bewirkt.
4.2 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben
4.2.1 Versicherungsansprüche aller Personen7.16.3 Dieser Ausschluss gilt nicht für Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habendurch vom Versi- cherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Produkte, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten bzw. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleichÜbergabe des Produktes entstehen.
Appears in 5 contracts
Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen
Ausschlüsse. 4.1 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Versicherungsschutz besteht, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auffür:
4.1.1 Haftpflichtansprüche3.1 Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, soweit sie aufgrund Vertrags- innere Unruhen, Erdbeben oder besonderer Zusagen über Kernenergie;
3.2 Schäden:
a) durch Abhandenkommen, Liegenlassen, Vergessen und Verlieren;
b) durch dauernde Einflüsse des Betriebes, normale Abnutzung;
c) durch elementare Naturereignisse;
d) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur / Eingriffe nicht vom Versicherer autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im Falle von Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.1 auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen und aus Verletzung von Amtspflichten Gerätes;
e) an oder durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer Software oder deren Beamten und Angestellten.
4.1.2 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.
4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
4.1.4 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen)Datenträger, durch ErdrutschungenComputerviren, Erschütterungen infolge RammarbeitenProgrammierungs- oder Softwarefehler; an Datenträgern, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh Verlust von Daten und aus Wildschaden.
4.1.5 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden, wenn
1. der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sindderen Wiederbeschaffung;
2. die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers f) an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung Verschleißteilen und dergleichenVerbrauchsmaterialien;
g) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
4.1.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung auf Schadenersatz statt Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes ein Händler oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
4.1.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem ein sonstiger Veräußerer oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.
4.1.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Dies gilt nicht
1. Hersteller im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte gesetzlichen (Haftung oder gelieferte Erzeugnisse Gewährleistung) oder vertraglichen (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), Garantie) Bestimmungen zu haften hat; es sei denn, sie resultieren aus der Planunges handelt sich um Schäden gemäß Ziffer 2.1 e);
h) durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherten oder eines berechtigten Nutzers des Gerätes;
i) welche durch Diebstahl, HerstellungEinbruchdiebstahl und Raub, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagenbeim Tarif Extraschutz/Extraschutz24 ohne Diebstahl entstehen.
3.3 unmittelbare und mittelbare Sachfolge- und Vermögensschäden;
3.4 Leistungen, die bestimmt sindaufgrund von Service-, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen); - AnlagenJustage- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
3.5 Leistungen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegenzur Beseitigung unerheblicher Mängel, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt; - Abwasseranlagen oder Teileninsbesondere Kratz-, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
4.1.9 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
4.1.10 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung Schramm- und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten;
2. Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten;
3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch;
4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
4.1.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
4.1.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
4.1.13 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
4.2 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben
4.2.1 Versicherungsansprüche aller PersonenScheuerschäden sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Warentechnischen Gebrauch des Gerätes nicht beeinträchtigen, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleicherbracht werden;
3.6 Serienfehler/-schäden und Produktrückrufe seitens des Herstellers.
Appears in 2 contracts
Samples: Elektronik Und Garantieversicherung, Produktinformationsblatt/ Versicherungsbedingungen/ Kundeninformationen
Ausschlüsse. 4.1 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:
4.1.1 1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im Falle von Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.1 HPB auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer oder deren Beamten und Angestellten.
4.1.2 2. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.
4.1.3 3. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde- Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
4.1.4 4. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden.
4.1.5 5. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden, wenn
1. der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags Verwahrungsvertrages sind;
2. die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
4.1.6 6. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung auf Schadenersatz statt Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
4.1.7 7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.
4.1.8 8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Dies gilt nicht
1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt; - Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
4.1.9 9. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
4.1.10 10. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt umum Schäden aus
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten;
2. Nichterfassen oder fehlerhaftes fehlerhaftem Speichern von Daten;
3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch;
4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
4.1.11 11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
4.1.12 12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
4.1.13 13. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
4.2 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben
4.2.1 1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
Appears in 2 contracts
Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Ausschlüsse. A 4.1 Falls im Versicherungsschein Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind in Ergänzung zu Ziffer 7 AHB sowie Teil E dieser Versicherungsbedingungen Architekten-, Ingenieur-, Sachverständigen- und Gutachterleistungen für ▪ Kraftfahrzeuge (oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt istTeile davon), bezieht sich ▪ Fahrgeschäfte (Achterbahnen etc.), ▪ Turm- und Mobilkräne, ▪ Kavernen, Pipelines und Gasterminals, ▪ Sprengungen.
A 4.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
A 4.2.1 aus der Versicherungsschutz nicht auf:Überschreitung eigener Fristen und Termine sowie aus Zusagen oder Erklärungen bezüglich der Fertigstellung des Bauvorhabens oder eines Teils davon,
4.1.1 HaftpflichtansprücheA 4.2.2 aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, soweit sie aufgrund Vertrags- Kostenberechnungen oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im Falle von Vermögensschäden Kostenanschlägen im Sinne von Ziffer 1.1 auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer der DIN 276 oder deren Beamten und Angestellten.
4.1.2 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.
4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennengleichartiger Bestimmun- gen anderer Länder, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
4.1.4 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden.
4.1.5 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden, wenn
1. der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind;
2. die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern soweit es sich hier um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
4.1.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung auf Schadenersatz statt Leistung; - wegen SchädenAufwendungen handelt, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender ErsatzleistungenBauwerkes sowieso angefallen wären (Sowiesokosten). Dies gilt auch dannfür Ansprüche aus der Überschreitung von Baukostenobergrenzen, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
4.1.7 Haftpflichtansprüche wegen SchädenBausummengarantien oder Festpreisabreden des Versicherungsnehmers oder Dritter, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.
4.1.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Dies gilt nicht
1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
2. wenn gegen den gegenüber dem Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt; - Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
4.1.9 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
4.1.10 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten;
2. Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten;
3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch;
4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
4.1.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
4.1.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
4.1.13 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen als Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Dies gilt auch dannMitversichert bleiben die Prüfung des Haftpflichtanspruchs und die Abwehr unberechtigter Ansprüche, wenn die sich auf „Sowiesokosten“ beziehen,
A 4.2.3 aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts,
A 4.2.4 aus der Vergabe von Lizenzen,
A 4.2.5 aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Geld, Wert- papieren und Wertsachen (siehe aber Teil B Ziff. 2.6),
A 4.2.6 die der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der oder ein Mitversicherter durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wirdein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten (Tun oder Unterlassen) verursacht hat. Der Versicherungsschutz für den Versicherungs- nehmer oder einen Mitversicherten bleibt aber bestehen, sofern der Betreffende den Ausschlusstatbestand nicht zu vertreten hat. Pflichtwidriges Verhalten von Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Repräsen- tanten sind Inhaber, Teilhaber, Vorstände, Geschäftsführer und Projektleiter,
A 4.2.7 aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-, Grundstücks- oder ähnlichen Geschäften sowie aus der Vertretung bei solchen Geschäften,
A 4.2.8 aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der Kassenführung sowie wegen Untreue und Unterschlagung,
A 4.2.9 aus dem Ausbleiben oder Nichterreichen eines wirtschaftlichen Erfolges. Das gilt insbesondere für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes Zusagen oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Garantien zum wirt- schaftlichen Erfolg,
A 4.2.10 aus Ladungskontrollen (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisikenmengenmäßige Kontrollen von Gütern bei Be- und Entladungen sowie Mitwirkungen bei Stauungen).
4.2 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben
4.2.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
Appears in 1 contract
Samples: Rahmenabkommen
Ausschlüsse. 4.1 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen 5.3.1. Generell ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche - aus Schäden, die sich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:
4.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im Falle von Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.1 auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer oder deren Beamten und Angestellten.
4.1.2 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällenereignen; jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.
4.1.3 Haftpflichtansprüche - aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-RennenSportveranstaltungen, Box- oder Ringkämpfen Sportwettkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
4.1.4 Haftpflichtansprüche ; - als Folge der aktiven Teilnahme der versicherten Person an Kriegsereignissen jeglicher Art, inneren Unruhen, Demonstrationen, Streik, Aussperrungen, Sabotage, Terroranschlägen, Attentaten und sonstigen Straftaten; - aus SachschadenSchäden, welcher entsteht die die versicherte Person vorsätzlich und/oder widerrechtlich herbeigeführt hat; - aus der Gefahr des Führens oder Haltens jeglicher Art von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen; - aus Schäden, welche durch allmähliche Einwirkung der TemperaturTiere verursacht wurden, von Gasen, Dämpfen unabhängig davon ob die versicherte Person deren Halter oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden.
4.1.5 Ansprüche Hüter war; - wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenen VermögensschädenSachen, wenn
1. der Versicherungsnehmer diese Sachen die die versicherte Person gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind;
2. die ihm zur Obhut übergeben wurden; - aus Schäden - jeglicher Art, die durch eine gewerbliche oder berufliche während einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) der versicherten Person entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit- von Familienmitgliedern der versicherten Person, als diese Sachen oder Teile Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie sowie von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen warenetwaigen Begleitpersonen; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind zwischen mehreren versicherten Personen die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
4.1.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung auf Schadenersatz statt Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
4.1.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.
4.1.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Dies gilt nicht
1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt dieses Versicherungsvertrages versichert sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gemäß Anhang 1 aus Schäden, welche an Gebäuden oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen)Gebäudeteilen oder durch Gebäude oder Gebäudeteile entstehen, unabhängig davon, ob sich diese im Eigentum oder Besitz der versicherten Person befinden oder von ihm angemietet wurden; - Anlagenaus Schäden, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- welche auf Grund des Einflusses von Alkohol, Drogen, Betäubungsmitteln, vergleichbaren Substanzen oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich von einem Arzt nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt; - Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt verschriebenen Medikamenten entstanden sind.
4.1.9 5.3.2. Im Fall von Mietsachschäden sind folgende Ansprüche ausgeschlossen:
a) Haftpflichtansprüche wegen Schäden- Abnutzung, die auf AsbestVerschleiß und übermäßiger Beanspruchung, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
4.1.10 Haftpflichtansprüche wegen - Schäden aus dem Austauschan Heizungs-, der Übermittlung Maschinen-, Kessel- und der Bereitstellung elektronischer DatenWarmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, - Glasschäden, soweit es sich handelt umdie versicherte Person hiergegen besonders versichern kann,
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten;
2. Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten;
3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch;
4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationenb) die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.
4.1.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
4.1.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
4.1.13 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
4.2 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben
4.2.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
Appears in 1 contract
Ausschlüsse. 4.1 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:
4.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im Falle von Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.1 auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer oder deren Beamten und Angestellten.
4.1.2 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.
4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
4.1.4 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden.
4.1.5 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden, wenn
1. der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags Verwahrungsvertrages sind;
2. die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
4.1.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung auf Schadenersatz statt Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
4.1.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.
4.1.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Dies gilt nicht
1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt; - Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
4.1.9 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
4.1.10 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt umum Schäden aus
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten;
2. Nichterfassen oder fehlerhaftes fehlerhaftem Speichern von Daten;
3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch;
4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
4.1.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
4.1.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
4.1.13 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
4.2 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben
4.2.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
Appears in 1 contract
Ausschlüsse. 4.1 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:
4.1.1 1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im Falle von Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.1 HPB auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer oder deren Beamten und Angestellten.
4.1.2 2. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.
4.1.3 3. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde- Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
4.1.4 4. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden.
4.1.5 5. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden, wenn
1. der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags Verwahrungsvertrages sind;
2. die Schäden - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
4.1.6 6. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung auf Schadenersatz statt Leistung; - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
4.1.7 7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.
4.1.8 8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Dies gilt nicht
1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
2. wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht), es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt; - Abwasseranlagen oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
4.1.9 9. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
4.1.10 10. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt umum Schäden aus
1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten;
2. Nichterfassen oder fehlerhaftes fehlerhaftem Speichern von Daten;
3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch;
4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
4.1.11 11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
4.1.12 12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
4.1.13 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
4.2 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben
4.2.1 1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
Appears in 1 contract