Common use of Ausschlüsse Clause in Contracts

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen7.16.4.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversi- cherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentli- ches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Voll- macht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungs- nehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht dienstlich angeordnet zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten7.16.4.2 die von den mitversicherten Personen gemäß Xxxxxx 7.15.1.1 geltend gemacht werden; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 7.16.4.3 teilweise abweichend von Ziffer 7.5 - welche vor ausländischen Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. der Vollstre- ckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –; - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechtsdes Rechts ausländischer Staaten; 7.16.4.4 auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcha- rakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; 7.16.4.5 wegen einer Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfin- dungszahlungen im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang Zusammenhang mit der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldPersonenschäden, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass denen es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne Betrieb des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach Versicherungsneh- mers gemäß dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;Sozialgesetzbuch VII handelt.

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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen3.5.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicher- ten Personen, soweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Be- schluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wis- sentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versi- cherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht dienstlich angeordnet zuge- rechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; 17.4.23.5.2 die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer 3.1.1 geltend macht werden. aus Flugsicherungs-Ansprüche des Versicherungsneh- mers selbst oder seiner Angehörigen gegen die mitversi- cherten Personen sind von der Versicherung ausgeschlos- sen; als Angehörige gelten Ehegatten, Flug- Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Part- nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder; Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Ge- schwister sowie Pflegeeltern und -kinder (auch Amtsärzte Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Ärzte in JustizvollzugsanstaltenKinder miteinander verbunden sind); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 3.5.3 welche vor ausländischen Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –, sowie wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer des Rechts auslän- discher Staaten; 3.5.4 jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z. B. im Ausland vorgenommenen TätigkeitZusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandskla- gen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden; 17.4.8. 3.5.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausgeschlossen sind auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik). 3.5.6 auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharak- ter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; 3.5.7 soweit sie aufgrund Vertrags Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers hinausgehen; 17.4.9. 3.5.8 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfin- dungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldPersonenschäden, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass denen es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne Betrieb des Lebenspartnerschaftsgesetzes Versicherungsneh- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.; 3.5.9 wegen Benachteiligungen, die vor dem Vollzug des Er- werbs/der Übernahme eines anderen Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder vergleichbarer Partner- schaften eine seiner Tochterge- sellschaften begangen worden sind; 3.5.10 wegen Benachteiligungen, die nach dem Recht anderer StaatenAbschluss des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrages des Versiche- rungsnehmers und/oder einer seiner Tochtergesellschaften durch ein anderes Unternehmen begangen worden sind; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder 3.5.11 und Aufwendungen im zweiten Grade Zusammenhang mit der Seitenlinie verwandt Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder verschwägert ist;den Arbeitspro- zess haben.

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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions

Ausschlüsse. Der Vom Versicherungsschutz bezieht ausgeschlossen gelten Schäden A7-1. durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten; 1 „ State of Health“ bezeichnet als Kennwert einer Batterie den Alterszustand im Vergleich zu dessen Nenn- beziehungsweise Neuwert und wird in Prozent angegeben. A7-2. durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder verlieren; A7-3. durch Fehler und Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren; A7-4. durch Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten; A7-5. durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Xxxxxx; A7-6. an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler; A7-7. durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich; A7-8. für die der Hersteller oder der Lieferant, bzw. die Werkstatt gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf den Versicherer über; A7-9. aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers; A7-10. aus einer mangelhaften Verladeweise und/oder Verpackung bei Transporten; A7-11. die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte entstehen, soweit es sich nicht auf Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sindum Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt; 17.4.2A7-12. aus Flugsicherungs-durch Alterung, Flug- Leistungsverlust und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstaltenausgenommen Abschnitt A6-3.2.); 17.4.5A7-13. aus Tätigkeiten durch normale Abnutzung (Verschleiß), bei einem Fahrrad welches älter als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B 3 Jahre ist (ausgenommen Abschnitt A6-3.1.). Verschleiß entsteht durch dauernde Einflüsse des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG)Betriebs, allmähliche Einwirkung, insbesondere auch von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit; 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;

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Samples: E Bike and Bicycle Insurance Terms, E Bike and Bicycle Insurance Terms

Ausschlüsse. Der Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf sind Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen 6.1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx wis- sentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung Beschluss, Vollmacht oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) Weisung oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzungPflichtverletzung; 17.4.12dem Versicherungsnehmer und/oder den versicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die nach Ver- tragsschluss ohne ihr Wissen von anderen versicherten Personen begangen wurden. 6.2 die von den versicherten Personen im Sinne von Teil X. Xxxxxx 6.3 im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts, namentlich des Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften sowie im Zu- sammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben An- sprüche nach § 17 Absatz 2 AGG; 6.4 wegen Gehalt, rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungs- zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Angehörigen des Versicherungsnehmers Arbeitsverhält- nissen und von PersonenSozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass bei denen es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers, Lebenspartner Versicherungsnehmers im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer StaatenSozialgesetzbuches VII handelt. Teil X. Xxxxxx 1.1 bleibt unberührt; (2) wer 6.5 oder sonstige Ansprüche wegen Vertragsstrafen, Bußen sowie Entschädigungen mit dem Versicherungsnehmer Strafcharakter, z. B. punitive, oder exemplary damages. 6.6 Es besteht kein Versicherungsschutz für den Fall, dass versi- cherte Personen als Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesell- schaft in gerader Linie oder Anspruch genommen werden. 6.7 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Aufwendungen im zweiten Grade Zusammenhang mit der Seitenlinie verwandt Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder verschwägert ist;den Arbeitsprozess haben.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht? 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen8.1 Ansprüche, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen aufgrund eines Vertrages oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht Schadenersatzpflicht hinausgehen; 17.4.98.2 Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf die Xxxx einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise); 8.3 Schadenersatzverpflichtungen aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen; 8.4 Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rungHaltung oder Verwendung von a) Luftfahrzeugen, b) Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Ziffer 3.10), c) Kraftfahrzeugen oder Anhängern, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers Die Begriffe Luftfahrzeug und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner Luftfahrtgerät sind im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer StaatenLuftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung auszulegen. 8.5 Schäden, die zugefügt werden a) dir selbst; b) deiner Angehörigen (2) wer mit dem Versicherungsnehmer als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im zweiten Grade gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der Seitenlinie verwandt ehelichen gleichgestellt). 8.6 Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an a) Sachen, die du oder verschwägert istdie für dich handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß Ziffer 3.2); b) beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; c) jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. 8.7 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). 8.8 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.

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Samples: Haushaltsversicherung Premium, Haushaltsversicherung

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 4.1 welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle eines inländischen inlän- dischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. ; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Staaten der Europäischen Union, Liechtenstein und die Schweiz. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, gilt: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeglicher Art oder über durch Kooperations- vereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, soweit diese nicht durch eine besondere Vereinbarung eingeschlossen sind. 17.4.8. 4.2 soweit sie aufgrund Vertrags auf Grund Vertrages oder besonderer Zusagen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. 4.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; , aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldGeld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. ; 4.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rungKassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals Personals des Versicherten entstehen; 17.4.11. ; 4.5 wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12Pflichtverletzung. Werden gegen den Versicherungsnehmer Vorwürfe wegen wissentlicher Pflichtverletzung erhoben, welche strittig sind, besteht in Erweiterung der Ziffer 3.6 Abwehrschutz. Bei rechtskräftiger Feststellung einer wissentlichen Pflichtverletzung sind die vom Versicherer vorgeleisteten Prozess- und sonstigen Abwehrkosten zurückzuerstatten. 4.6 von Sozien und Angehörigen des Versicherungsnehmers und sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – denn, was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –anlangt, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer Vormund handelt. Als Angehörige gelten: (1) 4.6.1 der Ehegatte des Versicherungsnehmers, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschafts- gesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten; (2) 4.6.2 wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt ist. 4.7 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder verschwägert Beiratsmitglied privater oder öffentlich-rechtlicher Unternehmen, Vereine, Verbände und als Syndikus; 4.8 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisenverkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.); 4.9 wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherungsnehmer oder Versicherte als Beamter oder sonst angestellt ist;, oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung. 4.10 Schadenersatzansprüche von juristischen Personen und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil von mindestens 25 % dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Sozius oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört, sind von der Versicherung gleichfalls ausgeschlossen. Gleiches gilt, falls der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft ist, für Haftpflichtansprüche von Personen, die am Versicherungsnehmer einen Anteil von mindestens 25 % halten. 4.11 wegen Schäden aus Anfeindungen, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 4.12 wegen Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen. 4.13 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages).

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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Ausschlüsse. 4.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprücheauf: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen4.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten hinausgehen. 4.1.2 Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche. 4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.), ferner durch Abwasser, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh (ausgenommen Pferde) und aus Wildscha- den. Auf die Umwelthaftpflicht-Versicherung gemäß Ab- schnitt B. III. wird jedoch ausdrücklich hingewiesen. 4.1.4 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherte diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver- trages sind, soweit es sich nicht um Schäden gemäß Ziffer 2.7 oder 2.11 handelt. 4.1.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelba- rem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeug- te Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen. 4.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche 4.2.1 wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn sie 4.2.1.1 durch eine Tätigkeit der Versicherten an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweg- lichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; 17.4.94.2.1.2 dadurch entstanden sind, dass die Versicherten diese Sachen zur Durchführung ihrer Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt haben; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; 4.2.1.3 durch eine Tätigkeit der Versicherten entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätig- keit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherte beweist, dass er zum Zeit- punkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schä- den getroffen hatte; 4.2.2 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; 4.2.3 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach- besserung durchführen zu können; 4.2.4 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; 4.2.5 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 4.2.6 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 4.2.7 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungen. Die Ausschlüsse Ziffern 4.2.1 – 4.2.7 gelten auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 4.2.8 aus Verwendung von Tribünen, die nicht polizeilich abgenommen sind; 4.2.9 des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges – abgesehen von Ziffer 2.4 – wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Eine Tätigkeit der Überschreitung genannten Personen an Kraftfahrzeu- gen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeu- ge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Ver- sicherten (Sporthilfe NRW e.V., LSB NRW e.V., Mitglieds- organisation) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4.2.10 aus Schäden an Kraftfahrzeugen, die im Auftrag des LSB NRW e.V. oder einer Mitgliedsorganisation zur Wahr- nehmung von Voranschlägen Vereins- und Krediten; Verbandsinteressen einge- setzt werden; 4.2.11 aus der entgeltlichen Schäden an Wasserfahrzeugen sowie sonst schwimmenden oder unentgeltlichen Vermittlung festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes oder Empfehlung von Geldnavigatorischen Verschuldens eintreten, Grundstücks- wenn und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen soweit ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist; 4.2.12 aus Schäden, welche durch Fehlbeträge Explosion oder Brand sol- cher Stoffe entstehen, mit denen der LSB NRW e.V., seine Mitgliedsorganisationen oder die von ihnen Beauftragten nicht gemäß behördlicher Vorschrift um- gegangen sind; 4.2.13 aus Schäden an Kommissionsware; 4.2.14 aus der Durchführung von Motorsport- oder genehmi- gungspflichtigen Luftfahrt-Veranstaltungen, und zwar auch dann, wenn diese nur Teil einer anderen, ansons- ten versicherten Veranstaltung sind; 4.2.15 aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx – abgesehen von Ziffer 2.7; 4.2.16 aus dem Halten und Hüten von Tieren – abgesehen von Ziffer 2.3; 4.2.17 aus der Ausrichtung nicht versicherter Veranstaltungen gemäß Abschnitt A. I. 5.; 4.2.18 aus Schäden, die sich aus dem Flugbetrieb ergeben, und zwar insbesondere aus 4.2.18.1 dem Betrieb und der Unterhaltung von Flug- geländen mit Motorflugbetrieb; 4.2.18.2 Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspek- tion, Überholung, Reparatur und Beförde- rung) an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeug- teilen einschließlich Fallschirmen; 4.2.18.3 der Unterhaltung und Betrieb von Ballonauf- stiegplätzen; 4.2.18.4 Tätigkeiten an und mit Startwinden; 4.2.18.5 der Tätigkeit des amtlich bestätigten Fluglei- ters oder der von ihm Beauftragten; 4.2.19 aus Schadenfällen, bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass denen es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) oder beamtenrecht- licher Vorschriften handelt. Als Angehörige gelten. 4.3 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben: (1) 4.3.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Bei der Ehegatte des VersicherungsnehmersLieferung oder Herstellung von Waren, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Erzeugnissen oder vergleichbarer Partner- schaften nach Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftig- keit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;Vorsatz gleich.

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Samples: Sportversicherung

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen6.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor- schrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht dienstlich angeordnet zu- gerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; 17.4.26.2 die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. aus Flugsicherungs-2.1 geltend gemacht werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Angehörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung ausgeschlossen. 7003041005 Als Angehörige gelten Ehegatten, Flug- Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staa- ten, Eltern und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder; Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und H 610 03 -kinder (auch Amtsärzte Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Ärzte in JustizvollzugsanstaltenKinder miteinander verbunden sind); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 6.3 welche vor ausländischen Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -; ausgeschlossen sind auch Ansprüche wegen Verletzung oder Nichtbe- achtung des Rechts ausländischer Staaten; 6.4 jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden; 6.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausgeschlossen sind auch Ansprüche im Zu- sammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (§ 722 ZPOz. B. Aussperrung, Streik); 17.4.7. wegen Verletzung 6.6 auf Entschädigung und/oder Nichtbeachtung ausländischen RechtsSchadenersatz mit Strafcharakter; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeithierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versiche- rungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; 17.4.8. 6.7 soweit sie aufgrund Vertrags Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; 17.4.9. 6.8 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldPer- sonenschäden, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass denen es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne Be- trieb des Lebenspartnerschaftsgesetzes Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; 6.9 wegen Benachteiligungen, die vor dem Vollzug des Erwerbs/der Übernahme eines anderen Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder vergleichbarer Partner- schaften eine seiner Tochtergesellschaften begangen worden sind; 6.10 wegen Benachteiligungen, die nach dem Recht anderer StaatenAbschluss des der Veräußerung zugrun- deliegenden Vertrages des Versicherungsnehmers und/oder einer seiner Tochter- gesellschaften durch ein anderes Unternehmen begangen worden sind; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder 6.11 und Aufwendungen im zweiten Grade Zusammenhang mit der Seitenlinie verwandt Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. bauliche Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder verschwägert den Arbeitsprozess haben; 6.12 unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen -, wenn und soweit dem Versicherer aufgrund der für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen verboten ist;, Versicherungen bereitzustellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen. Gesetzliche Bestimmungen sind insbesondere: - die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), - die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (SWV), - Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel Verordnung (EU) 961/2010, - sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen oder - sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) H 8901:09 1 Versicherte Risiken 1 2 Mitversicherte Personen 2 3 Leistungsumfang 3 4 Deckungserweiterungen 3 5 Deckungseinschränkungen 7

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Samples: Rahmenabkommen

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:Haftpflichtan- sprüche 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 3.1 welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. ) –; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen auslän- dischen Rechts; wegen einer im außereuropäischen Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. 3.2 soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. 3.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldGeld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Geschäften; 17.4.10. ; 3.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim ZahlungsaktBarzahlungsakt, durch Veruntreuung Veruntreu- ung des Perso- nals Personals des Versicherten entstehen; 17.4.11. Zum Versiche- rungsschutz im Rahmen der Vertrauensschadenversicherung wird auf Abschnitt B. V. verwiesen; 3.5 wegen Schadenstiftung Schäden durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers Machtgebers (BerechtigtenBe- rechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. Pflichtverletzung; 3.6 von Sozien, Gesellschaftern, Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers und Versicherten sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt anlangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Vormund oder eines Betreuten gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) 3.6.1 der Ehegatte des VersicherungsnehmersVersicherten, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften vergleich- barer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) 3.6.2 wer mit dem Versicherungsnehmer Versicherten in gerader Linie oder im zweiten Grade zwei- ten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 3.7 aus § 69 Abgabenordnung; 3.8 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.); 3.9 wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherte als Beamter oder sonst angestellt ist oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstandes-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung.

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Samples: Sportversicherung

Ausschlüsse. Der Kein Versicherungsschutz bezieht sich nicht besteht 3.1. für die in Ziffer 2 der Reiserücktrittskosten-Versicherung genannten versicherten Ereignisse, sofern diese auf Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet die in Ziffer 5 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung genannten Risiken zurückzuführen sind; 17.4.23.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeitenfür Ereignisse mit denen zum Zeitpunkt der Buchung zu rechnen war; 17.4.33.3. aus Forschungstätigkeitenfür Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses oder zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder vor Buchung der Reise behandelt worden sind; Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen; 17.4.43.4. aus ärztlichen sofern die Krankheit den Umständen nach als eine typische Reaktion auf einen Terrorakt, innere Unruhen, Kriegsereignisse, ein Flugunglück oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten)eine Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von Terrorakten, inneren Un- ruhen, Kriegsereignissen oder Naturkatastrophen aufgetreten ist; 17.4.53.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG)bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung; 17.4.63.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO)Lockerung oder Verlust von Prothesen aller Art; 17.4.73.7. wegen Verletzung auf Sucht (z.B. Alkohol oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen TätigkeitDrogen) beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; 17.4.83.8. soweit sie aufgrund Vertrags für ein Impfversagen oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehenein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes; 17.4.93.9. aus für Schwangerschaften, die bereits vor Versicherungsbeginn festgestellt wurden, hiervon ausgenommen sind Schwangerschaftskomplikationen, die nach Vertragsabschluss erstmals aufgetreten sind und den Reiseantritt unzumutbar machen. 3.10. für Vermittlungsentgelte, die dem Reisevermittler auf- grund der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus Stornierung der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldReise geschuldet werden, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staatenwie z.B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;

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Samples: Versicherungsvertrag

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:Ansprüche 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. 5.1 soweit sie aufgrund eines Vertrags oder besonderer Zusagen einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehenhinausge- hen; 17.4.95.2 wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Vollmacht oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Mitversichert ist der Abwehrschutz beim Vorwurf der wissentlichen Pflichtverletzung. Leistungen für Kosten gemäß Teil A (AB-VH) Ziff. 3.5 werden in Höhe von 10 % der Versicherungssumme je Versicherungsfall, höchstens jedoch 250.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs gewährt. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn die wissentliche Pflichtverletzung gerichtlich durch Beschluss oder Ur- teil festgestellt wurde. Empfangene Leistungen sind zurückzugewähren. 5.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung Emp- fehlung von GeldGeld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. , soweit sie nicht das jeweils versicherte Risiko betreffen; 5.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rungKassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals Personals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx ; 5.5 von GesetzGesellschaftern/Mitinhabern, VorschriftEhegatten, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen Lebenspartnern, Geschwistern und Kindern des Versicherungsnehmers und sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer 5.6 von Xxxxxx, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung ver- bunden sind und von juristischen Personen, wenn die Mehrheit der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder einer der in gerader Linie Ziff. 5.5 genannten Personen gehört; 5.7 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder im zweiten Grade Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände und als Syndikus; 5.8 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Ver- kehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.); 5.9 auf Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. Punitive oder Exemplary Damages) und Ansprü- che, die sich daraus ergeben; 5.10 die dadurch entstanden sind, dass – die vorgenommenen Rechtsgeschäfte gegen die guten Sitten verstoßen, – Steuerhinterziehungszwecken gedient oder – einen Tatbestand geschaffen haben, der Seitenlinie verwandt den Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder verschwägert istdes Anfechtungsge- setzes unterliegen; 5.11 die aus dem Bonitäts- oder Insolvenzrisiko eines Produktgebers (z. B. Versicherungsgesellschaft, Kapitalanlagegesellschaft) resultieren; 5.12 von Produkt- und Vollmachtgebern, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in agenturver- traglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigung Dritter handelt; 5.13 die dadurch entstanden sind, dass die Schweigepflicht verletzt oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unbefugt verwer- tet werden. 1 Versicherte Risiken vorsorge 2 Versicherte Personen 6 Vertretung durch Kollegen

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Samples: Kundeninformationen Zum SDV Vermittlerschutz

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf HaftpflichtansprücheVon der Versicherung ausgeschlossen sind: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungena) Versicherungsfälle, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sinddie innerhalb der Karenzfrist eintreten; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten b) tierärztliche Honorare für Vorsorgeuntersuchungen sowie Kosten für die Kennzeichnung von Tieren (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstaltenz.B. Anbringen von Mikrochips); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes c) Kosten für obligatorische und fakultative Impfungen und Nachimpfungen sowie für jede andere prophylaktische Massnahme (BBesGz.B. Zeckenschutz); 17.4.6d) Invalidität, Erbkrankheiten, rassebedingte Erkrankungen, Missbildungen, Ge- brechen und chronische Krankheiten, welche bei Abschluss der Versicherung bestehen oder vor Ablauf der Karenzfrist auftreten; e) chirurgische Eingriffe ästhetischen Charakters und deren Folgen, Zahnpfle- geleistungen (z.B. Zahnsteinentfernung) sowie alle korrektiven Eingriffe; f) Diätbehandlungen sowie jede Nahrung, die auf diesen Zweck ausgerichtet ist, und jegliche Futterergänzungsmittel, unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Ziff. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO2.1 B c); 17.4.7g) Trächtigkeit, Wurf, Kastration und Sterilisierung und deren Folgen, ausser in krankheitsbedingten Fällen (z.B. Kaiserschnitt bei Geburtskomplikationen), unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Ziff. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit2.1 B d); 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehenh) die Folgen von Infektionskrankheiten, falls das Tier weder schutzgeimpft ist noch die periodisch erforderlichen Nachimpfungen erhalten hat; 17.4.9. aus der Überschreitung i) Behandlungen von Voranschlägen Ermüdungs- und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldErschöpfungszuständen, Grundstücks- nervösen, psy- chischen und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schädenpsychosomatischen Störungen, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers Entwicklungsstörungen und Verhaltensstörungen (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staatenz.B. Aggressivität); (2k) wer Alternativ- und Komplementärmedizin, mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade Ausnahme der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;unter Ziff. 2.1 auf- geführten Therapieformen.

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Samples: Insurance Contract

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht 8.1 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 8.1.1 Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versi- cherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungs- schutz insbesondere auch dann, wenn die versicher- te Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidiens- tes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. 8.1.2 Bei Tod der versicherten Person in unmittelba- rem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegeri- schen Ereignissen, beschränkt sich die den Todes- fall-Leistung • bei Tarifvariante T auf die Auszahlung des zum Stichtag (siehe 1.8.3) vorhandenen Fondsgut- habens, • bei Tarifvariante E auf die Auszahlung des zum Stichtag (siehe 1.8.3) vorhandenen Fondsgut- habens abzüglich 3 % der Prämiensumme für die Hauptversicherung. Anteile des Garantiefondskonzepts werden mit dem am Verkaufstichtag (siehe 1.8.3) geltenden Anteil- preis bewertet. Die ausgesprochenen Garantien gehen in diesem Fall verloren. Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Er- eignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthal- tes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus- gesetzt und an denen sie nicht auf Haftpflichtansprüche:aktiv beteiligt war. 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen8.1.3 Bei Tod der versicherten Person in unmittelba- rem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vor- sätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen besteht keine Beschränkung unserer Leistungspflicht, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;der Einsatz oder die Freisetzung durch Dritte erfolgt. 17.4.28.2 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?‌ 8.2.1 Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. aus Flugsicherungs-seit Wiederherstellung der Versicherung 3 Jahre ver- gangen sind.‌ 8.2.2 Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der 3- Jahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –wenn uns nachgewiesen wird, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handeltdie Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zu- stand krankhafter Störung der Geistestätigkeit be- gangen worden ist. Als Angehörige gelten: Anderenfalls zahlen wir • bei Tarifvariante T eine für den Todesfall ver- einbarte Kapitalleistung nur bis zur Höhe des für den Stichtag (1siehe 1.8.3) berechneten Fondsguthabens, • bei Tarifvariante E das zum Stichtag (siehe 1.8.3) vorhandene Fondsguthaben abzüglich 3 % der Ehegatte Prämiensumme für die Hauptversiche- rung. Anteile des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer Garantiefondskonzepts werden mit dem Versicherungsnehmer auf die Meldung folgenden Verkaufsstichtag (siehe 1.8.3) geltenden Anteilpreis bewertet. Die ausge- sprochenen Garantien gehen in gerader Linie diesem Fall verlo- ren. 8.2.3 Bei einer unserer Leistungspflicht erweiternden Änderung oder im zweiten Grade bei einer Wiederherstellung der Seitenlinie verwandt Ver- sicherung gelten 8.2.1 und 8.2.2 entsprechend. Die Frist gemäß 8.2.1 beginnt mit der Änderung oder verschwägert ist;Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und NebenbeschäftigungenA1-6.35.5.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversi- cherten Personen, soweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Per- sonen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht dienstlich angeordnet zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; 17.4.2A1-6.35.5.2 die von den mitversicherten Personen gem. aus Flugsicherungs-, Flug- und SchiffslotsentätigkeitenA1-6.35.1 geltend gemacht werden. Ansprüche des Versicherungs- nehmers selbst oder seiner Angehörigen (siehe A1-7.4 (1)) gegen die mitversicherten Personen sind von der Versiche- rung ausgeschlossen; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. A1-6.35.5.3 welche vor ausländischen Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. der Vollstre- ckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –; – wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer des Rechts aus- ländischer Staaten; A1-6.35.5.4 jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z. B. im Ausland vorgenommenen TätigkeitZusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandskla- gen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden; 17.4.8. A1-6.35.5.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausgeschlossen sind auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik); A1-6.35.5.6 auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcha- rakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; A1-6.35.5.7 soweit sie aufgrund Vertrags Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers hinausgehen; 17.4.9. A1-6.35.5.8 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfin- dungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprü- che aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldPersonenschäden, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass denen es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner Arbeitsun- fälle und Berufskrankheiten im Sinne Betrieb des Lebenspartnerschaftsgesetzes Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; A1-6.35.5.9 wegen Benachteiligungen, die vor dem Vollzug des Er- werbs/der Übernahme eines anderen Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder vergleichbarer Partner- schaften eine seiner Tochterge- sellschaften begangen worden sind; A1-6.35.5.10 wegen Benachteiligungen, die nach dem Recht anderer StaatenAbschluss des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrages des Versiche- rungsnehmers und/oder einer seiner Tochtergesellschaften durch ein anderes Unternehmen begangen worden sind; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder A1-6.35.5.11 und Aufwendungen im zweiten Grade Zusammenhang mit der Seitenlinie verwandt Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. bauli- chen Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder verschwägert ist;den Ar- beitsprozess haben.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Ausschlüsse. 4.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprücheauf: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen4.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten hinausgehen. 4.1.2 Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche. 4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.), ferner durch Abwasser, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh (ausgenommen Pferde) und aus Wildschaden. Auf die Umwelthaftpflicht-Versicherung gemäß Ab- schnitt B. III. wird jedoch ausdrücklich hingewiesen. 4.1.4 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherte diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver- trages sind, soweit es sich nicht um Schäden gemäß Ziffer 2.11 handelt. 4.1.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelba- rem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeug- te Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen. 4.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche 4.2.1 wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn sie 4.2.1.1 durch eine Tätigkeit der Versicherten an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweg- lichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; 17.4.94.2.1.2 dadurch entstanden sind, dass die Versicherten diese Sachen zur Durchführung ihrer Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt haben; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; 4.2.1.3 durch eine Tätigkeit der Versicherten entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätig- keit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherte beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendi- ge Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte; 4.2.2 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; 4.2.3 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbes- serung durchführen zu können; 4.2.4 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstan- des oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis- tung geschuldeten Erfolges; 4.2.5 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 4.2.6 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 4.2.7 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen; Die Ausschlüsse Ziffern 4.2.1 – 4.2.7 gelten auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 4.2.8 aus Verwendung von Tribünen, die nicht polizeilich ab- genommen sind; 4.2.9 des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges – abgesehen von Ziffer 2.4 – wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeu- gen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahr- zeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Be- trieb gesetzt werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Ver- sicherten (WLSB, Organisation im WLSB oder Mitver- sicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4.2.10 wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, die im Auftrag des WLSB oder einer Organisation im WLSB zur Wahrneh- mung von Vereinsinteressen eingesetzt werden; 4.2.11 aus der Überschreitung von Voranschlägen Schäden an Wasserfahrzeugen sowie sonst schwimmenden oder festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes oder navigatorischen Verschuldens eintreten, wenn und Krediten; soweit ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist; 4.2.12 aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge Explosion oder Brand sol- cher Stoffe entstehen, mit denen der WLSB, eine Orga- nisation im WLSB oder die von ihnen Beauftragten nicht gemäß behördlicher Vorschrift umgegangen sind; 4.2.13 aus Schäden an Kommissionsware; 4.2.14 aus der Durchführung von Motorsport- oder genehmi- gungspflichtigen Luftfahrt-Veranstaltungen, und zwar auch dann, wenn diese nur Teil einer anderen, ansons- ten versicherten Veranstaltung sind; 4.2.15 aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx – abgesehen von Ziffer 2.7; 4.2.16 aus dem Halten und Hüten von Tieren – abgesehen von Ziffer 2.3; 4.2.17 aus der Ausrichtung nicht versicherter Veranstaltungen gemäß Abschnitt A. I. 4.; 4.2.18 aus Schäden, die sich aus dem Flugbetrieb ergeben, und zwar insbesondere aus 4.2.18.1 dem Betrieb und der Unterhaltung von Flug- geländen mit Motorflugbetrieb; 4.2.18.2 Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspek- tion, Überholung, Reparatur und Beförde- rung) an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeug- teilen einschließlich Fallschirmen; 4.2.18.3 Tätigkeiten der Fluglehrer, Einweiser und der Prüfer von Luftfahrtgerät; 4.2.18.4 Tätigkeiten an und mit Startwinden; 4.2.18.5 aus Unterhaltung und Betrieb von Ballonauf- stiegplätzen; 4.2.18.6 der Tätigkeit des amtlich bestätigten Fluglei- ters oder der von ihm Beauftragten; 4.2.19 aus Schadenfällen, bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass denen es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) oder beamtenrecht- licher Vorschriften handelt. Als Angehörige gelten. 4.3 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben: (1) 4.3.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Bei der Ehegatte des VersicherungsnehmersLieferung oder Herstellung von Waren, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Erzeugnissen oder vergleichbarer Partner- schaften nach Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftig- keit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;Vorsatz gleich.

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Samples: Sportversicherung

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:Haftpflichtansprü- che 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 3.1 welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. ) –; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen auslän- dischen Rechts; wegen einer im außereuropäischen Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. 3.2 soweit sie aufgrund Vertrags Vertrags- oder besonderer Zusagen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. 3.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldGeld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Geschäften; 17.4.10. ; 3.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim ZahlungsaktBarzahlungsakt, durch Veruntreuung Veruntreu- ung des Perso- nals Personals des Versicherten entstehen; 17.4.11. Zum Versicherungsschutz im Rahmen der Vertrauensschadenver- sicherung wird auf Abschnitt B. V. verwiesen; 3.5 wegen Schadenstiftung Schäden durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers Machtgebers (BerechtigtenBe- rechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. Pflichtverletzung; 3.6 von Sozien, Gesellschaftern, Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers und Versicherten sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt anlangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen sei- nen Vormund oder eines Betreuten gegen seinen Betreuer handelthan- delt. Als Angehörige gelten: (1) 3.6.1 der Ehegatte des VersicherungsnehmersVersicherten, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften vergleich- barer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) 3.6.2 wer mit dem Versicherungsnehmer Versicherten in gerader Linie oder im zweiten Grade zwei- ten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 3.7 aus § 69 Abgabenordnung; 3.8 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.); 3.9 wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherte als Beamter oder sonst angestellt ist oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstandes-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung.

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Samples: Sportversicherungsvertrag

Ausschlüsse. Der Vom Versicherungsschutz bezieht ausgeschlossen gelten Schäden 7.1 durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten; 7.2 durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder verlieren; 7.3 durch Fehler und Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der Ver- sicherung bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren; 7.4 durch Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten; 7.5 Aufwendungen für Wartungsarbeiten oder Inspektionen; 7.6 durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Xxxxxx; 7.7 an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Program- mierungs oder Softwarefehler; 7.8 durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschä- den, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich; 7.9 für die der Hersteller oder der Lieferant, bzw. die Werkstatt gesetzlich oder vertrag- lich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädi- gung, soweit er dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf den Versicherer über; 7.10 aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers; 7.11 aus einer mangelhaften Verladeweise und/oder Verpackung bei Transporten; 7.12 die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder unentgelt- lichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte entstehen, soweit es sich nicht auf Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sindum Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt; 17.4.27.13 durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus (ausgenommen Abschnitt A1 Ziff. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten6.3.2.); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes 7.14 durch normale Abnutzung (BBesGVerschleiß), bei einem Fahrrad welches älter als 7.15 Velomobile/vollverkleidete Fahrräder, Eigenbauten, Jobbikes (z.B. Businessbike), Dirtbikes, versicherungspflichtige Fahrräder; 17.4.67.16 die den technischen Gebrauch des Xxxxxx nicht beeinträchtigen. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen Die Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldScheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;ist ausgeschlossen.

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Samples: E Bike & Fahrradkaskoversicherung

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht? 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen8.1 Ansprüche, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen aufgrund eines Vertrages oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht Schadenersatzpflicht hinausgehen; 17.4.98.2 Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird 8.3 Schadenersatzverpflichtungen aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen; 8.4 Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rungHaltung oder Verwendung von a) Luftfahrzeugen, b) Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Ziffer 3.10), c) Kraftfahrzeugen oder Anhängern, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers Die Begriffe Luftfahrzeug und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner Luftfahrtgerät sind im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer StaatenLuftfahrtgesetzes (BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung auszulegen. 8.5 Schäden, die zugefügt werden a) dir selbst; b) deiner Angehörigen (2) wer mit dem Versicherungsnehmer als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im zweiten Grade gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der Seitenlinie verwandt ehelichen gleichgestellt). 8.6 Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an a) Sachen, die du oder verschwägert istdie für dich handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung (ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß Ziffer 3.2); b) beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; c) jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. 8.7 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). 8.8 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen4.14.4.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitver- sicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Be- schluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicher- ten Personen werden die Handlungen oder Unterlas- sungen nicht dienstlich angeordnet zugerechnet, die ohne ihr Wissen began- gen worden sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten4.14.4.2 die von den mitversicherten Personen gemäß Zif- fer 4.14.1.2 geltend gemacht werden; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 4.14.4.3 teilweise abweichend von Ziffer 4.3 – • welche vor ausländischen Gerichten geltend außerhalb Deutschlands gel- tend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutsch- lands gefällt wurden; • wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechtsdes Rechts ausländischer Staaten; 4.14.4.4 auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Straf- charakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versi- cherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; 4.14.4.5 wegen einer Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensi- onen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersver- sorgung, Abfindungszahlungen im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang Zusammenhang mit der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozial- plänen sowie Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldPersonenschäden, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass denen es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner Arbeitsunfälle und Berufskrankhei- ten im Sinne Betrieb des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach Versicherungsnehmers gemäß dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;Sozialgesetzbuch VII handelt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf HaftpflichtansprücheHaftpflichtansprü- che: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 3.1 welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden wer- den – dies gilt auch im Falle Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils Vollstreckungs- urteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. ) –; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im außereuropäischen Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. 3.2 soweit sie aufgrund Vertrags Vertrags- oder besonderer Zusagen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. 3.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldGeld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Geschäften; 17.4.10. ; 3.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim ZahlungsaktBarzahlungsakt, durch Veruntreuung Veruntreu- ung des Perso- nals Personals des Versicherten entstehen; 17.4.11. Zum Versiche- rungsschutz im Rahmen der Vertrauensschadenversicherung wird auf Abschnitt B. V. verwiesen; 3.5 wegen Schadenstiftung Schäden durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. Pflichtverlet- zung; 3.6 von Sozien, Gesellschaftern, Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers und Versicherten sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt anlangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen sei- nen Vormund oder eines Betreuten gegen seinen Betreuer handelthan- delt. Als Angehörige gelten: (1) 3.6.1 der Ehegatte des VersicherungsnehmersVersicherten, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften vergleich- barer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten;, (2) 3.6.2 wer mit dem Versicherungsnehmer Versicherten in gerader Linie oder im zweiten Grade zwei- ten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 3.7 aus § 69 Abgabenordnung; 3.8 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.); 3.9 wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherte als Beamter oder sonst angestellt ist oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung.

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Samples: Sportversicherung

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 8.1 welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. ) -; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. 8.2 soweit sie aufgrund auf Grund Vertrags oder besonderer Zusagen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. 8.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldGeld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. , 8.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rungKassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals Personals des Versicherten entstehen; 17.4.11. ; 8.5 wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. Pflichtverletzung; 8.6 von Sozien und Angehörigen des Versicherungsnehmers und sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn - was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –anlangt -, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer Vormund handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten;, (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist. Schadenersatzansprüche von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Sozius oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört, sind von der Versicherung gleichfalls ausgeschlossen; 8.7 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände oder als Syndikus.

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Samples: Bedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung Von Reiseveranstaltern

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf HaftpflichtansprücheNicht von der Gesellschaft übernommen werden: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen8.2.1 alles, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten was unter die Ausschlüsse der gemeinsamen Allgemeinen Bedingungen fällt (auch Amtsärzte und Ärzte in JustizvollzugsanstaltenPunkt 2.11); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter 8.2.2 alles, was unter die Ausschlüsse der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes Besonderen Bedingungen der Haftpflichtgarantie fällt (BBesGsiehe Punkte 7.8); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch 8.2.3 Kosten und Honorare im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO)Zusammenhang mit einem Rechtsstreit bezüglich des vorliegenden Vertrags; 17.4.7. wegen Verletzung 8.2.4 die vom Versicherten vor Meldung des Rechtsstreits an die Gesellschaft oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer später ohne vorherige Absprache mit der Gesellschaft übernommenen Kosten und Honorare, außer bei erwiesener Dringlichkeit; 8.2.5 Geldstrafen, Geldbußen, gebührenpflichtige Verwarnungen und/oder Vergleiche mit der Staatsanwaltschaft; 8.2.6 Haupt- und Nebenbeträge, die der Versicherte an Dritte zahlen muss, mit denen er in einen Rechtsstreit verwickelt ist und für die die Leistungen der Gesellschaft im Ausland vorgenommenen TätigkeitRahmen der Rechtsschutzgarantie erbeten wurden; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags 8.2.7 Kosten und Honorare im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren zur Beitreibung von Beträgen unter 250 € oder besonderer Zusagen über für ein von den Umfang Begünstigten angestrengtes Kassationsverfahren, sofern der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehenStreitwert unter 2.500 € liegt; 17.4.98.2.8 Kosten und Honorare eines anderen als des ursprünglich benannten Rechtsanwalts, sofern der Versicherte nicht aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen gezwungen ist, einen neuen Rechtsanwalt zu beauftragen; 8.2.9 Kosten und Honorare im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit in Verbindung mit einem Unfall, der sich ereignet hat, während der Fahrer des an diesem Unfall beteiligten versicherten Fahrzeugs nicht Inhaber eines gültigen und den einschlägigen Rechtsvorschriften genügenden Führerscheins war. Die Garantie wird dem Versicherungsnehmer und/oder dem Eigentümer des Fahrzeugs jedoch bei Schadensfällen gewährt, die von Personen verursacht wurden, für die er gemäß Artikel 1384 des Zivilgesetzbuchs zivilrechtlich haftet, und dies ungeachtet der Art und der Schwere der Verfehlungen dieser Personen; 8.2.10 Kosten und Honorare im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit, bei dem die Gesellschaft gemäß den Besonderen Bedingungen der Haftpflichtgarantie berechtigt ist, ein Regressrecht gegen den Versicherten auszuüben. Die Garantie wird dem Versicherungsnehmer und/oder dem Eigentümer des Fahrzeugs jedoch bei Schadensfällen gewährt, die von Personen verursacht wurden, für die er gemäß Artikel 1384 des Zivilgesetzbuchs zivilrechtlich haftet, und dies ungeachtet der Art und der Schwere der Verfehlungen dieser Personen; 8.2.11 falls aus den von der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –Gesellschaft eingeholten Informationen hervorgeht, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert als haftbar betrachtete Dritte zahlungsunfähig ist;

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Samples: Versicherungsbedingungen

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:, 17.4.14.1 wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherungsnehmer oder Versicherte als Beamter oder sonst angestellt ist oder zu dem er im Verhältnis eines Vor- stehers oder eines Mitgliedes eines Vor- stands-, Verwaltungs- oder Aufsichts- kollegiums steht. aus Nebenämtern und NebenbeschäftigungenDies gilt nicht, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sinddie Einbußen verursacht sind durch Ver- stöße bei der Rechtsverfolgung; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. 4.2 soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen be- sonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. 4.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen Voranschlä- gen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldGeld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. Geschäf- ten; 4.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge Fehlbe- träge bei der Kassenfüh- rungKassenführung, durch Verstöße Ver- stöße beim ZahlungsaktBarzahlungsakt, durch Veruntreuung Ver- untreuung des Perso- nals Personals des Versicherten Versicher- ten entstehen; 17.4.11. ; 4.5 wegen Schadenstiftung Schäden durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx Ab- weichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung Xxxxx- xxxx oder Bedingung des Machtge- bers Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12wis- sentliche Pflichtverletzung. Es besteht jedoch Abwehrschutz bei Vorwürfen wegen wissentlicher Pflicht- verletzung, welche strittig sind. Stellt ein Gericht rechtskräftig fest, dass diese Vorwürfe berechtigt sind, sind dem Ver- sicherer die vorgeleisteten Prozesskos- ten zu erstatten; 4.6 von Sozien, Gesellschaftern, Mitinha- bern und Angehörigen des Versicherungsnehmers und Versiche- rungsnehmers sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft Gemein- schaft leben, es sei denn - was die Ansprüche An- sprüche von Angehörigen und in häuslicher häusli- cher Gemeinschaft Lebenden anbelangt -, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Vormund oder eines Betreuten gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1a) der Ehegatte des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsge- setzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten;, (2b) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist. Schadenersatzansprüche von juristi- schen Personen, wenn die Mehrheit der Anteile, und von sonstigen Gesellschaf- ten, wenn ein Anteil dem Versiche- rungsnehmer oder Versicherten oder einem Sozius oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicher- ten gehört, sind von der Versicherung gleichfalls ausgeschlossen; 4.7 aus der Tätigkeit des Versicherungsneh- mers als Leiter, Vorstands-, Aufsichts- oder Beiratsmitglied privater Unterneh- mungen, Vereine, Verbände und als Syndikus; 4.8 aus bankmäßigem Betrieb und bankmä- ßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Ver- kehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung Für Vermögensschäden

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich Versicherer wird keine Deckung bieten und nicht auf Haftpflichtansprüche: 17.4.1. dazu verpflichtet sein, einen Schaden zu zahlen oder eine Versicherungsleistung aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungendiesem Vertrag zu zahlen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2diese Deckung, Schadenzahlung oder Leistung den Versicherer einer Sanktion, einem Verbot oder einer Restriktion gemäß UN-Resolutionen oder Handelsoder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Anordnungen der EU, des Vereinigten Königreiches, Deutschlands oder der USA aussetzen würde. aus Flugsicherungs-§ 1 Versicherter, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus Versicherer, Versicherungsnehmer § 2 Gegenstand der Versicherung § 3 Zeitliche Bestimmung der Versicherung § 4 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes § 5 Umfang des Versicherungsschutzes § 6 Ausschlüsse § 7 Obliegenheiten, Entbindung von der ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten Schweigepflicht § 8 Obliegenheitsverletzungen § 9 Ansprüche gegenüber Dritten § 10 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten § 11 Abtretung § 12 Anzeigen, Willenserklärungen § 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Versicherter ist der berechtigte Inhaber einer Corporate Card/Business Card mit Versicherungspaket Gold (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils Folgenden „Kreditkarteninhaber“ genannt). Im Folgenden wird die Corporate Card/Business Card mit Ver- sicherungspaket Gold „Kreditkarte“ genannt. Versicherer ist die Chubb European Group SE (§ 722 ZPOim Folgenden „Versicherer“ genannt);. Versicherungs- nehmer und emittierendes Unternehmen ist die Degussa Bank AG (im Fol- genden „Degussa Bank” genannt). 17.4.72.1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle, die während einer vorübergehenden Auslandsreise auftreten. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer Er leistet bei einem im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall Ersatz für Aufwendungen für Heilbehandlungen. 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags 2.2 Der Versicherte war körperlich in der Lage die Reise anzutreten. 2.3 Versichert ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Kredit- karteninhabers wegen Krankheit oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handeltUnfallfolgen. Als Angehörige gelten: (1) Versicherungsfall gelten auch ein medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport sowie der Ehegatte des VersicherungsnehmersTod. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften wenn nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.

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Samples: Versicherungsbestätigung

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht auf Haftpflichtansprücheausdrück- lich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausge- schlossen: 17.4.17.1. aus Nebenämtern und NebenbeschäftigungenVersicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätz- lich herbeigeführt haben. 7.2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 7.3. Haftpflichtansprüche, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund auf Grund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsneh- mers hinausgehen;. 17.4.97.4. Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden 7.4.1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil B Ziffer 7.5. benannten Personen gegen die Mitversicherten, 7.4.2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- rungsvertrages, 7.4.3. zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver- trages. 7.5. Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden gegen den Versiche- rungsnehmer 7.5.1. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldSchadenfällen seiner Angehörigen, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was leben oder die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. zu den im Versicherungsvertrag mitversi- cherten Personen gehören; Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmersgelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und - kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie El- tern und Kinder miteinander verbunden sind). 7.5.2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähi- ge oder betreute Person ist; 7.5.3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsneh- mer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; 7.5.4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kom- manditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 7.5.5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; 7.5.6. von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. zu Ziffer 7.4. und Ziffer 7.5.: Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4. und Ziffer 7.5.2. bis 7.5.6. erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genann- ten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch ver- botene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. 7.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn 7.7.1. die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (2Bearbeitung, Reparatur, Be- förderung, Prüfung und dgl.) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie entstanden sind; bei unbeweglichen Sa- chen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; 7.7.2. die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsneh- mer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder berufli- chen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; 7.7.3. die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - so- fern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im zweiten Grade unmittel- baren Einwirkungsbereich der Seitenlinie verwandt Tätigkeit befunden haben; dieser Aus- schluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Teil B Ziffer 7.6. und Ziffer 7.7. in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Be- vollmächtigten oder verschwägert ist;Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 7.8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistun- gen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschä- digung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schaden- ereignissen. Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert. 7.10.1. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um- weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset- zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer gel- tend gemacht werden könnten. 7.10.2. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht 7.10.2.1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder 7.10.2.2. für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelt- einwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzulei- ten (WHG-Anlagen); - Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (Um- weltHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen ei- ner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; - Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. 7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf 7.13.1. gentechnische Arbeiten, 7.13.2. gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 7.13.3. Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch 7.14.1. Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, 7.14.2. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, 7.14.3. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 7.15.1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verän- derung von Daten, 7.15.2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 7.15.3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 7.15.4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung

Ausschlüsse. Der 6.1 Kein Versicherungsschutz bezieht besteht 6.1.1 wenn sich bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrzeug nicht auf in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auf- lagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeu- gen entsprochen hat und/oder die behördlichen Geneh- migungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren. 6.1.2 wenn bei Eintritt des Schadenereignisses das Luft- fahrtunternehmen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nicht genehmigt war. 6.1.3 wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnach- weise hatten. 6.1.4 für Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags Ver- trages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;des Versicherungsnehmers hi- nausgehen. 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. 6.1.5 wegen Schäden, welche die im Zusammenhang stehen 6.1.5.1 mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbe- schleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen und/oder radioaktivem Material. 6.1.5.2 mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davon. 6.1.6 in der Halter-Haftpflichtversicherung (siehe Ziffer 1.3.1) für Schadensersatzansprüche privat- rechtlichen Inhalts durch Fehlbeträge Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden, Vibration, elektrische oder elektromagnetische Einflüsse. Der Ausschluss gilt nicht bei Schäden durch Feuer, Exp- losion, Zusammenstoß, Absturz oder eine registrierte Notsituation eines Luftfahrzeuges während des Fluges, die einen ungewöhnlichen Flugzustand bewirkt. In diesen Fällen und ergänzend zu Ziffer 1.1 und 1.3.1 ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts ge- mäß Umweltschadensgesetz (USchadG) zum Ersatz der Kassenfüh- rungKosten für Sanierungsmaßnahmen infolge von Umwelt- schäden mitversichert. Ein Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen; - Schädigung der Gewässer; - Schädigung des Bodens. Berechtigt sind Sanierungs- oder Kostentragungsver- pflichtungen dann, durch Verstöße beim Zahlungsaktwenn der Versicherungsnehmer auf- grund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils zur Sanie- rung oder Kostentragung verpflichtet ist. Die Gesamtleistung des Versicherers ist in diesen Fällen, durch Veruntreuung unabhängig von der im Vertrag vereinbarten Höchstver- sicherungssumme, auf die festgeschriebene gesetzliche Mindestversicherungssumme des Perso- nals jeweiligen Luftfahrzeu- ges beschränkt. Nicht versichert sind jedoch Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungs- zustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, - die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) eintreten, die im Eigentum des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx Versicherungsneh- mers stehen, standen oder von Gesetzihm gemietet, Vorschriftgeleast, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) gepachtet, geliehen sind oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12verbotene Ei- genmacht erlangt wurden. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von PersonenDies gilt auch, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass soweit es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer dort befindliche geschützte Arten oder natür- liche Lebensräume handelt; - am Grundwasser; - infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grund- wassers oder seines Fließverhaltens; - die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetre- ten sind. 6.1.7 wegen Schäden, die zusammenhängen mit Kriegs- und Bürgerkriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- lungen, jeder Explosion einer Kriegswaffe unter Anwen- dung atomarer Kernspaltung und/oder Kernfusion oder sonstiger Strahlungseinwirkung sowie Streik, Aussper- rung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen und Ter- ror- oder Sabotageakten (vgl. Als Angehörige gelten:aber Besondere Bedingun- gen Ziffer 2). Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeig- net sind, Schrecken in der oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. 6.1.8 wegen Schäden, die zusammenhängen mit Verfü- gungen von Hoher Hand oder jeder sonstigen hoheitlichen Tätigkeit (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;vgl. aber Besondere Bedingungen).

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Samples: Haftpflichtversicherungs Bedingungen

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen5.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Perso- nen, soweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Ab- weichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt ha- ben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Perso- nen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht dienstlich angeordnet zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; 17.4.25.2 die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. aus Flugsicherungs-1.1 geltend macht werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner An- gehörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versiche- rung ausgeschlossen; als Angehörige gelten Ehegatten, Flug- Lebenspartner im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder; Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (auch Amtsärzte Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Ärzte in JustizvollzugsanstaltenKinder miteinander verbunden sind); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 5.3 welche vor ausländischen Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –; - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer des Rechts ausländischer Staaten; 5.4 jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z. B. im Ausland vorgenommenen TätigkeitZusammen- hang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden; 17.4.8. 5.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausgeschlossen sind auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z.B. Aussperrung, Streik); 5.6 auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierun- ter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; 5.7 soweit sie aufgrund Vertrags Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang Um- fang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehendes Versicherungsnehmers hinausge- hen; 17.4.9. 5.8 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und So- zialplänen sowie Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldPersonenschäden, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass denen es sich um Ansprüche Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; 5.9 wegen Benachteiligungen, die vor dem Vollzug des Erwerbs/der Über- nahme eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten:anderen Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder eine seiner Tochtergesellschaften begangen worden sind; (1) 5.10 wegen Benachteiligungen, die nach dem Abschluss des der Ehegatte Veräuße- rung zugrunde liegenden Vertrages des Versicherungsnehmers, Lebenspartner . und/oder einer seiner Tochtergesellschaften durch ein anderes Unter- nehmen begangen worden sind; 5.11 und Aufwendungen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Zusammenhang mit der Vornahme von Maß- nahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeits- platz und/oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;den Arbeitsprozess haben.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich Abweichend von Ziffer 7 AHB sind nicht auf versichert Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen5.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wissent- liches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassun- gen nicht dienstlich angeordnet zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; 17.4.25.2 die von den mitversicherten Personen im Sinn von Teil G Ziffer 1.2 Spiegelstrich 1 und 2 geltend gemacht werden. aus Flugsicherungs-, Flug- und SchiffslotsentätigkeitenAnsprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Angehörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung ausgeschlos- sen; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 5.3 welche vor ausländischen Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden – und Haftpflichtansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechtsdes Rechts ausländi- scher Staaten; wegen einer Dieser Ausschluss gilt nicht für die Staaten der Europäischen Union, außer es handelt sich um Staaten mit Geltung des Common Law (z. B. Großbritannien, Irland). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche, die auf der Grundlage des Common Law geltend gemacht werden. 5.4 jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z. B. im Ausland vorgenommenen TätigkeitZusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden; 17.4.8. 5.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausgeschlos- sen sind auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik); 5.6 auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages); hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; 5.7 soweit sie aufgrund Vertrags Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; 17.4.9. aus 5.8 wegen Gehalt, rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlun- gen im Zusammenhang mit der Überschreitung Beendigung von Voranschlägen Arbeitsverhältnissen und Krediten; aus Sozialplänen; 5.9 wegen Pflichtverletzungen, die zu einer Benachteiligung geführt haben und vor dem Vollzug des Erwerbs/der entgeltlichen Übernahme eines anderen Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geldeine seiner Tochtergesellschaften begangen worden sind; 5.10 wegen Pflichtverletzungen, Grundstücks- die zu einer Benachteiligung geführt haben und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei die nach dem Abschluss des der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen Veräußerung zugrun- de liegenden Vertrages des Versicherungsnehmers und/oder einer seiner Tochtergesellschaften durch ein anderes Unternehmen begangen worden sind; 5.11 und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner Aufwendungen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkun- gen auf die Betriebsstätte, wie z. B. bauliche Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;den Arbeitsprozess haben.

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Samples: Insurance Contract

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich Ausgeschlossen von der Beförderung sind: - Sendungen, deren Wert Euro 50.000,00 überschreitet - unzureichend und/oder nicht auf Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungenhandelsüblich verpackte Güter - Güter, soweit die in irgendeiner Weise einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen ( weil sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen z.B. besonders zerbrechlich sind ) - verderbliche oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von temperaturgeführte Güter - sterbliche Überreste - lebende Tiere - besonders wertvolle Güter ( z.B. Geld, Grundstücks- Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck ) - geldwerte Dokumente ( z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks ) - Sendungen, die dem Postmonopol ( gem. § 51 Postgesetz ) unterliegen - Schusswaffen und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner wesentliche Waffenteile im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder § 1 Waffengesetz sowie Munition - gefährliche Güter aller Art - Abfälle im zweiten Grade Sinne des KrW-/AbfG - Pakete deren Beförderung oder Lagerung gegen geltendes Recht verstößt - Bei Versendung ins Ausland sind zusätzlich ausgeschlossen: Tabakwaren, Spirituosen Übergibt ein Versender Sendungen zum Transport an KurierTeam, deren Beförderung gemäß Ziffer 5 untersagt ist, erfolgt der Seitenlinie verwandt Transport auf alleiniges Risiko des Versenders. Der Versender ist für sämtliche Schäden an der betreffenden Sendung oder verschwägert ist;Schäden, die Dritte aufgrund der vertragswidrigen Beförderungsaufgabe erleiden, allein verantwortlich und trägt sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Kosten und Aufwendungen, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren. (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc. )

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:Haftpflichtansprü- che 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 3.1 welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. ) –; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen auslän- dischen Rechts; wegen einer im außereuropäischen Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. 3.2 soweit sie aufgrund Vertrags Vertrags- oder besonderer Zusagen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. 3.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldGeld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Geschäften; 17.4.10. ; 3.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim ZahlungsaktBarzahlungsakt, durch Veruntreuung Veruntreu- ung des Perso- nals Personals des Versicherten entstehen; 17.4.11. Zum Versiche- rungsschutz im Rahmen der Vertrauensschadenversicherung wird auf Abschnitt B. V. verwiesen; 3.5 wegen Schadenstiftung Schäden durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. Pflichtverlet- zung; 3.6 von Sozien, Gesellschaftern, Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers und Versicherten sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt anlangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen sei- nen Vormund oder eines Betreuten gegen seinen Betreuer handelthan- delt. Als Angehörige gelten: (1) 3.6.1 der Ehegatte des VersicherungsnehmersVersicherten, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften vergleich- barer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten;, (2) 3.6.2 wer mit dem Versicherungsnehmer Versicherten in gerader Linie oder im zweiten Grade zwei- ten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 3.7 aus § 69 Abgabenordnung; 3.8 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.); 3.9 wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherte als Beamter oder sonst angestellt ist oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung.

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Samples: Sportversicherung

Ausschlüsse. Der Vom Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:ausgeschlossen sind 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;5.1 Ansprüche wegen Schäden 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. 5.1.1 aus der Überschreitung von Voranschlägen eigener Fristen und Krediten; Termine sowie aus Zusagen oder Erklärungen bezüglich der Fertigstellung des Bauvorhabens oder eines Teils davon, 5.1.2 aus Zusagen über Bauwerkskosten (z. B. Bausummengarantien oder Festpreisabreden des Versicherungsnehmers oder Dritter) und Ansprüche wegen Aufwendungen, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Bauwerkes sowieso angefallen wären. Mitversichert bleiben die Prüfung des Haftpflichtanspruchs und die Abwehr unberechtigter Ansprüche, die sich auf „Sowiesokosten“ beziehen, 5.1.3 aus der entgeltlichen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech- ten sowie von Kartellrechts- und Wettbewerbsrechtsbestimmungen, 5.1.4 aus der Vergabe von Lizenzen, 5.1.5 aus Ladungskontrollen (mengenmäßige Kontrollen von Gütern bei Be- und Entladungen sowie Mitwirkung bei Stauungen), 5.1.6 auf Grund unzureichender Bodenbeprobungen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Notwendigkeit weiter- gehender Bodenbeprobungen nicht erkennen musste, 5.1.7 die erst durch die Mobilisierung von Schadstoffen infolge vom Versi- cherungsnehmer erbrachter Arbeiten oder unentgeltlichen sonstiger Leistungen entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit der Mobilisierung von Schadstoffen nicht erkennen musste, 5.1.8 aus der Erbringung von Ingenieur-, Planungs-, Sachverständigen- und Gutachterleistungen für Luft- und Raumfahrzeuge sowie Kernkraft- und Offshoreanlagen, für Fahrgeschäfte, Turm- und Mobilkräne, Kavernen, Pipelines und Gasterminals, 5.1.9 aus der Erbringung von Ingenieur- und Planungsleistungen für Kraft- fahrzeuge, 5.1.10 aus der Erbringung von Planungs- und Beratungsleistungen, der Übernahme von Bauleitungsfunktionen sowie aus Standorterkundungen und - bewertungen für Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfäl- len, 5.1.11 aus der Erkundung und Bewertung von Lagerstätten, wie z. B. Öl-, Gas- und metallischen Erzlagerstätten. Von diesem Ausschluss unberührt bleiben geothermische Erkundungen, nicht jedoch geothermische Bewertungen, 5.1.12 aus Anlage- und Vermögensberatung, 5.1.13 aus dem Treffen von Entscheidungen anstelle des zu beratenden Unternehmers, insbesondere z. X. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, 5.1.14 aus der Vermittlung oder Empfehlung von GeldGeld-, Kredit-, Grundstücks- oder ähnlichen Geschäften sowie aus der Vertretung bei solchen Geschäften, 5.1.15 aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der Kassenführung sowie wegen Untreue und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. Unterschlagung, 5.2 soweit es sich handelt um Schäden an Maschinen oder Anlagen - Ansprüche - wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge die über den unmittelbaren Mangel oder Schaden an Maschinen, Anlagen oder Teilen davon hinausgehen, wie z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall jeder Art, Stillstand, Minderleistung, unzurei- chende Qualität oder Quantität, Beschädigung oder Vernichtung der in der Produktion befindlichen Stoffe, unzureichende Rentabilität oder Wirt- schaftlichkeit, Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistungen, Kosten für den Rückruf von Produkten u. ä.; - wegen Entwicklungs- und/oder Experimentierschäden, d. h. insbesondere Schäden, die nicht auf einem bei der Kassenfüh- rungPlanung versehentlich erfolgten Be- rechnungsfehler beruhen, durch Verstöße beim Zahlungsaktsondern auf nicht bekanntem technischen oder verfahrenstechnischen Wissen und Können (know how) bei Übernahme oder Durchführung des Auftrages, durch Veruntreuung der Anwendung eines nicht ausreichend erprobten Verfahrens oder einer nicht ausreichend erprobten Verfahrensstu- fe, der Verwendung eines für den vorgesehenen Verwendungszweck noch ungeprüften Materials usw.; - wegen fehlerhafter Verfahrenstechniken oder fehlerhafter Anwendung von Verfahrenstechniken, soweit es sich nicht um Schäden handelt, die auf einem bei der Planung versehentlich begangenen Berechnungs- oder Zeich- nungsfehler beruhen. Als Verfahrenstechniken gelten z. B. alle Techniken zur Herbeiführung physikalischer und chemischer Veränderungen der eingesetzten Stoffe (physikalische und chemische Grundverfahren), Techniken der Prozess- steuerung, Verfahren der Mess- und Regeltechnik, Erarbeitung des Perso- nals des Versicherten entstehenFabrika- tionsprozesses im Anschluss an Laborergebnisse, Übertragung von Model- len (z. B. Pilotanlage) auf Belange der industriellen Fertigung; 17.4.11. - wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von GesetzSchäden, Vorschriftdie darauf zurückzuführen sind, Anweisung dass nach allgemeinem technischen Standard eine ordnungsgemäße Erstellung einer Maschine, einer Anlage oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen eines Teiles davon nur zu einem höheren Kostenbetrag, als zum Zeitpunkt der Planung des Versicherungsnehmers vorgesehen, hätte erfolgen können und dieser Umstand ursächlich oder auch nur mitur- sächlich gewesen ist; - wegen Schäden aus der Planung oder Konstruktion von PersonenMaschinen, welche mit ihm Anla- gen oder Teilen davon, die in häuslicher Gemeinschaft lebenSerie (Stückzahl größer 2) hergestellt werden. Dieser Ausschluss gilt nicht, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner wenn im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Zusammenhang mit einer beauftrag- ten Planung oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade Konstruktion einer Gesamtanlage/-maschine auch bau- gleiche Einzelteile eingeplant sind, die zum Zwecke der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;Fertigung der be- auftragten Gesamtanlage/-maschine seriell hergestellt werden.

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Samples: Firmen Haftpflichtversicherung Für Ingenieur , Gutachter Und Laborleistungen Im Umweltbereich

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht 2.4.1. In Gebieten, bei denen vor Beginn Ihrer Reise eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt (oder die jeweilige offizielle Stelle des Landes, in welchem sich nicht auf Haftpflichtansprüche: 17.4.1der Wohnsitz der versicherten Person befindet) ausgesprochen wird besteht prinzipiell kein Versicherungsschutz. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht Dennoch werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen Rahmen dieses Vertrages Kosten, die direkt mit einer COVID-19-Erkrankung zusammenhängen, im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;Rahmen der AVBs übernommen. Es wird jedoch Versicherungsschutz gewährt und Service geboten, wenn ein Ereignis, welches zu einer Reisewarnung führte, unerwartet nach Antritt der Reise auftritt. Länder und Gebiete, für die ein behördlich oder gerichtlich angeordnetes Reiseverbot besteht, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 17.4.82.4.2. soweit sie aufgrund Vertrags Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für die versicherte Person der Versicherungsfall bei Antritt der Reise vorhersehbar war oder besonderer Zusagen über von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt wurde. Führt die versicherte Person den Umfang Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;Versicherer berechtigt, seine Leistungen in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. 17.4.92.4.3. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10Reisen gegen den Rat eines praktizierenden Arztes sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. 2.4.4. wegen SchädenDer Versicherer kommt nur für Kosten auf, welche nicht durch Fehlbeträge bei dritte Parteien (z.B. Reiseveranstalter oder Behörden) übernommen werden. 2.4.5. Der Versicherer kommt nicht für entstandene Quarantänekosten auf, sofern das Urlaubsland eine Quarantäne nach Einreise für alle einreisenden Personen vorschreibt und der Kassenfüh- rungversicherten Person dieser Umstand vor Antritt der Reise bekannt sein musste. 2.4.6. Die in 2.3 genannten Leistungen richten sich nach den lokalen Gegebenheiten. Selbstverständlich wird der Versicherer sich in jeder Situation bemühen, durch Verstöße beim Zahlungsakteine Lösung für die Situation der versicherten Person zu finden. Wenn eine Leistung aber aufgrund lokaler Umstände nicht erbracht werden kann, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11entfällt die Leistungspflicht. 2.4.7. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12Es besteht kein Versicherungsschutz im Fall einer staatlich konzertierten Rückholaktion. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner Eine staatlich konzertierte Rückholaktion im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dieser Bedingungen bezeichnet eine staatlich veranlasste Rückholung aller Reisenden einer Nationalität aus einem oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer mehreren Gebieten in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;das Land Ihres Wohnsitzes.

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Samples: Allgemeine Und Besondere Versicherungsbedingungen

Ausschlüsse. Der 1. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften. 2. Vom Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen sol- cher Schäden, die ein Partner oder die Arbeitsgemeinschaft unmittelbar erlitten hat. 17.4.13. Ausgeschlossen bleiben auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungender Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;die der Versicherungsnehmer mit Ausführungs-, Montage- oder Lieferfirmen gebildet hat. 17.4.24. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 sind bei Teilnahme an Planungsringen entsprechend anzuwen- den. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.91. aus der Überschreitung der Bauzeit sowie von Voranschlägen eigenen Fristen und Krediten; eigenen Terminen; 2. aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten; 3. aus der Vergabe von Lizenzen; 4. aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Geld, Wertpapieren und Wertsachen – siehe jedoch Ziff. VII. 4. und 5. –; 5. die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewußt gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. Der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer bleibt bestehen, sofern der Ausschlußtatbestand nicht von ihm oder einem seiner Repräsentanten (Inhaber, Geschäftsführer, Partner, Vorstände und Projektleiter des Büros) zu vertreten ist; Abweichend davon besteht für den Fall Versicherungsschutz, daß der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit für historische Gebäude feststellt, daß die zu diesem Zeitpunkt gültigen anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden können, soweit der Versicherungsnehmer den Auftragge- ber/Bauherrn auf die das ganze Bauvorhaben oder seine Teile betreffende Abweichungen von den zu diesem Zeitpunkt gültigen anerkannten Regeln der Technik und die sich daraus ergebenden Folgen schriftlich hinweist. Dem Versicherungsnehmer obliegt der Nachweis des schriftlichen Hinweises gegenüber dem Auftraggeber/Bauherrn. 6. aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-, Grundstücks- oder ähnlichen Geschäften sowie aus der Vertre- tung bei solchen Geschäften; 7. aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus der Kassenführung sowie wegen Untreue und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12Unterschlagung; 8. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von juristischen oder natürlichen Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem am Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;beteiligt sind.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Ausschlüsse. 4.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprücheauf: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen4.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten hinausgehen. 4.1.2 Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche. 4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.), ferner durch Abwasser, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh (ausgenommen Pferde) und aus Wildschaden. Auf die Umwelthaftpflicht-Versicherung gemäß Ab- schnitt B. III. wird jedoch ausdrücklich hingewiesen. 4.1.4 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherte diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver- trages sind, soweit es sich nicht um Schäden gemäß Zif- fer 2.7 oder 2.11 handelt. 4.1.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelba- rem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeug- te Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen. 4.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche 4.2.1 wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn sie 4.2.1.1 durch eine Tätigkeit der Versicherten an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweg- lichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; 17.4.94.2.1.2 dadurch entstanden sind, dass die Versicherten diese Sachen zur Durchführung ihrer Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt haben; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; 4.2.1.3 durch eine Tätigkeit der Versicherten entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätig- keit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherte beweist, dass er zum Zeit- punkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schä- den getroffen hatte; 4.2.2 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; 4.2.3 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach- besserung durchführen zu können; 4.2.4 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstan- des oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis- tung geschuldeten Erfolges; 4.2.5 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 4.2.6 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 4.2.7 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen; Die Ausschlüsse Ziffern 4.2.1 bis 4.2.7 gelten auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 4.2.8 aus Verwendung von Tribünen, die nicht polizeilich abgenommen sind; 4.2.9 des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges – abgesehen von Ziffer 2.4 – wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Ver- sicherten (BLSV, Organisation im BLSV oder Mitver- sicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasser- fahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden; 4.2.10 aus der Überschreitung Ansprüchen wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, die im Auftrag des BLSV oder einer Organisation im BLSV zur Wahrnehmung von Voranschlägen Vereinsinteressen einge- setzt werden; 4.2.11 aus Schäden an Wasserfahrzeugen sowie sonst schwimmenden oder festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes oder navigatorischen Verschuldens eintreten, wenn und Krediten; soweit ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist; 4.2.12 aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge Explosion oder Brand sol- cher Stoffe entstehen, mit denen der BLSV, eine Organisation im BLSV oder die von ihnen Beauftragten nicht gemäß behördlicher Vorschrift umgegangen sind; 4.2.13 aus Schäden an Kommissionsware; 4.2.14 aus der Durchführung von Motorsport- oder genehmi- gungspflichtigen Luftfahrt-Veranstaltungen, und zwar auch dann, wenn diese nur Teil einer anderen, ansons- ten versicherten Veranstaltung sind; 4.2.15 aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx – abgesehen von Ziffer 2.7; 4.2.16 aus dem Halten und Hüten von Tieren – abgesehen von Ziffer 2.3; 4.2.17 aus der Ausrichtung nicht versicherter Veranstaltungen gemäß Abschnitt A. I. 4.; 4.2.18 aus Schäden, die sich aus dem Flugbetrieb ergeben, und zwar insbesondere aus 4.2.18.1 dem Betrieb und der Unterhaltung von Flug- geländen mit Motorflugbetrieb; 4.2.18.2 Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspek- tion, Überholung, Reparatur und Beförde- rung) an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeug- teilen einschließlich Fallschirmen; 4.2.18.3 Tätigkeiten der Fluglehrer, Einweiser und der Prüfer von Luftfahrtgerät; 4.2.18.4 Tätigkeiten an und mit Startwinden; 4.2.18.5 der Unterhaltung und dem Betrieb von Ballonaufstiegplätzen; 4.2.18.6 der Tätigkeit des Flugleiters oder der von ihm Beauftragten; 4.2.19 aus Schadenfällen, bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass denen es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) oder beamtenrecht- licher Vorschriften handelt. Als Angehörige geltenMitversichert sind jedoch die Kosten für die Abwehr derartiger Schadenersatz- ansprüche. 4.3 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben: (1) 4.3.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Ehegatte des VersicherungsnehmersLieferung oder Herstellung von Waren, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Erzeugnissen oder vergleichbarer Partner- schaften nach Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;Vorsatz gleich.

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Samples: Sportversicherung

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:Haftpflichtan- sprüche 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 3.1 welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden wer- den – dies gilt auch im Falle Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils Vollstreckungs- urteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. ) –; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im außereuropäischen Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. 3.2 soweit sie aufgrund Vertrags Vertrags- oder besonderer Zusagen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. 3.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldGeld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Geschäften; 17.4.10. ; 3.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim ZahlungsaktBarzahlungsakt, durch Veruntreuung Veruntreu- ung des Perso- nals Personals des Versicherten entstehen; 17.4.11. Zum Versiche- rungsschutz im Rahmen der Vertrauensschadenversicherung wird auf Abschnitt B. V. verwiesen; 3.5 wegen Schadenstiftung Schäden durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers Machtgebers (BerechtigtenBe- rechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. Pflichtverletzung; 3.6 von Sozien, Gesellschaftern, Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers und Versicherten sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt anlangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen sei- nen Vormund oder eines Betreuten gegen seinen Betreuer handelthan- delt. Als Angehörige gelten: (1) 3.6.1 der Ehegatte des VersicherungsnehmersVersicherten, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften vergleich- barer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) 3.6.2 wer mit dem Versicherungsnehmer Versicherten in gerader Linie oder im zweiten Grade zwei- ten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 3.7 aus § 69 Abgabenordnung; 3.8 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.); 3.9 wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherte als Beamter oder sonst angestellt ist oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstandes-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung.

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Samples: Sportversicherung

Ausschlüsse. 4.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprücheauf: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen4.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten hinausgehen; 17.4.94.1.2 Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche; 4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.), ferner durch Abwasser, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden. Auf die Umwelthaft- pflicht-Versicherung gemäß Abschnitt B III. wird jedoch ausdrücklich hingewiesen; 4.1.4 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherte diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver- trages sind, soweit es sich nicht um Schäden gemäß Ziffern 2.7 oder 2.11 handelt; 4.1.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelba- rem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z.B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeug- te Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen. 4.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche 4.2.1 wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn sie 4.2.1.1 durch eine Tätigkeit der Versicherten an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweg- lichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; 4.2.1.2 dadurch entstanden sind, dass die Versicherten diese Sachen zur Durchführung ihrer Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt haben; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; 4.2.1.3 durch eine Tätigkeit der Versicherten entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätig- keit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherte beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendi- ge Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte; 4.2.2 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Überschreitung Leistung; 4.2.3 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbes- serung durchführen zu können; 4.2.4 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstan- des oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertrags- leistung geschuldeten Erfolges; 4.2.5 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 4.2.6 auf Ersatz von Voranschlägen Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 4.2.7 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen; Die Ausschlüsse Ziffern 4.2.1 – 4.2.7 gelten auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 4.2.8 aus Verwendung von Tribünen, die nicht polizeilich abge- nommen sind; 4.2.9 des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges – abgesehen von Ziffer 2.4 – wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeu- gen, Kraftfahrzeuganhängern und Krediten; Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Ver- sicherten (LSB, Organisation im LSB oder Mitversicher- ten) kein Versicherungsschutz, so gilt dies auch für alle anderen Versicherten; 4.2.10 wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, die im Auftrag des LSB oder einer Organisation im LSB zur Wahrnehmung von Vereinsinteressen eingesetzt werden; 4.2.11 aus der entgeltlichen Schäden an Wasserfahrzeugen sowie sonst schwimmenden oder unentgeltlichen Vermittlung festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes oder Empfehlung von Geldnavigatorischen Verschuldens eintreten, Grundstücks- wenn und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen soweit ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist; 4.2.12 aus Schäden, welche durch Fehlbeträge Explosion oder Brand sol- cher Stoffe entstehen, mit denen der LSB, seine Orga- nisationen oder die von ihnen Beauftragten nicht gemäß behördlicher Vorschrift umgegangen sind; 4.2.13 aus Schäden an Kommissionsware; 4.2.14 aus der Durchführung von Motorsport- oder genehmi- gungspflichtigen Luftfahrt-Veranstaltungen, und zwar auch dann, wenn diese nur Teil einer anderen, ansons- ten versicherten Veranstaltung sind; 4.2.15 aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx – abgesehen von Ziffer 2.7; 4.2.16 aus dem Halten und Hüten von Tieren – abgesehen von Ziffer 2.3; 4.2.17 aus der Ausrichtung nicht versicherter Veranstaltungen gemäß Abschnitt A. I. 4.; 4.2.18 aus Schäden, die sich aus dem Flugbetrieb ergeben, und zwar insbesondere aus 4.2.18.1 dem Betrieb und der Unterhaltung von Flug- geländen mit Motorflugbetrieb; 4.2.18.2 Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspek- tion, Überholung, Reparatur und Beförde- rung) an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeug- teilen einschließlich Fallschirmen; 4.2.18.3 Tätigkeiten des amtlich bestätigten Fluglei- ters oder der von ihm Beauftragten; 4.2.18.4 aus Unterhaltung und Betrieb von Ballonauf- stiegsplätzen; 4.2.19 aus Schadenfällen, bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass denen es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) oder beamtenrecht- licher Vorschriften handelt. Als Angehörige geltenMitversichert sind jedoch die Kosten für die Abwehr derartiger Schadensersatz- ansprüche. 4.3 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben: (1) 4.3.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Bei der Ehegatte des VersicherungsnehmersLieferung oder Herstellung von Waren, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Erzeugnissen oder vergleichbarer Partner- schaften nach Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftig- keit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;Vorsatz gleich.

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Samples: Sportversicherung

Ausschlüsse. a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungs- nehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. b) Der Versicherungsschutz bezieht Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb). § 8 Ertragsausfallversicherung 1. Wird der landwirtschaftliche Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen Sach- schaden, verursacht durch eine versicherte Gefahr an einer versicherten Sache, unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer den dadurch entste- henden Ertragsausfallschaden. 2. Der Ertragsausfallschaden entspricht dem entgangenen Deckungsbeitrag. Der Deckungsbeitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen Erlös und produktions- abhängigen Kosten. 3. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Ablauf und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Beeinträchtigung nicht auf Haftpflichtansprüche:eingetreten wäre. 17.4.14. aus Nebenämtern und NebenbeschäftigungenDer Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;der Ertragsausfallschaden zurückzuführen ist auf 17.4.2a) außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten, b) behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen. 5. aus Flugsicherungs-Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;der innerhalb von zwölf Mo- naten seit Eintritt des Sachschadens (Haftzeit) entsteht. 17.4.36. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur vereinbarten Versicherungssumme. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung (auch Amtsärzte und Ärzte in JustizvollzugsanstaltenErst-Risiko- Versicherung); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;9 Versicherungsort

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Samples: Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe

Ausschlüsse. 4.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprücheauf: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen4.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten hinausgehen. 4.1.2 Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche. 4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.), ferner durch Abwasser, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden. Auf die Umwelthaft- pflicht-Versicherung gemäß Abschnitt B. III. wird jedoch ausdrücklich hingewiesen. 4.1.4 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherte diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, soweit es sich nicht um Schäden gemäß Ziffer 2.11 handelt. 4.1.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittel- barem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. von radio- aktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gam- mastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbe- schleunigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen. 4.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche 4.2.1 wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden, wenn sie 4.2.1.1 durch eine Tätigkeit der Versicherten an die- sen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beför- derung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Aus- schluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; 17.4.94.2.1.2 dadurch entstanden sind, dass die Versicher- ten diese Sachen zur Durchführung ihrer Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Mate- rialablagefläche und dgl.) benutzt haben; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betrof- fen waren; 4.2.1.3 durch eine Tätigkeit der Versicherten entstan- den sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungs- bereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherte beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrun- gen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte; 4.2.2 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; 4.2.3 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach- besserung durchführen zu können; 4.2.4 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; 4.2.5 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 4.2.6 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 4.2.7 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen; Die Ausschlüsse Ziffern 4.2.1 bis 4.2.7 gelten auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 4.2.8 aus Verwendung von Tribünen, die nicht polizeilich abgenommen sind; 4.2.9 des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges – abgesehen von Ziffer 2.4 – wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeu- gen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Ver- sicherten (LSB/NFV oder einer Organisation im LSB/NFV oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 4.2.10 wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, die im Auftrag des LSB/NFV oder einer Organisation im LSB/NFV zur Wahrnehmung von Vereinsinteressen eingesetzt wer- den; 4.2.11 aus der Überschreitung von Voranschlägen Schäden an Wasserfahrzeugen sowie sonst schwimmenden oder festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes oder navigatorischen Verschuldens eintreten, wenn und Krediten; soweit ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist; 4.2.12 aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge Explosion oder Brand sol- cher Stoffe entstehen, mit denen der LSB/NFV, eine Organisation oder die von ihnen Beauftragten nicht gemäß behördlicher Vorschrift umgegangen sind; 4.2.13 aus Schäden an Kommissionsware; 4.2.14 aus der Durchführung von Motorsport- oder genehmi- gungspflichtigen Luftfahrt-Veranstaltungen, und zwar auch dann, wenn diese nur Teil einer anderen, anson- sten versicherten Veranstaltung sind; 4.2.15 aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx – abgesehen von Ziffer 2.7; 4.2.16 aus dem Halten und Hüten von Tieren – abgesehen von Ziffer 2.3; 4.2.17 aus der Ausrichtung nicht versicherter Veranstaltungen gemäß Abschnitt A. I. 4.; 4.2.18 aus Schäden, die sich aus dem Flugbetrieb ergeben, und zwar insbesondere aus 4.2.18.1 dem Betrieb und der Unterhaltung von Flug- geländen mit Motorflugbetrieb; 4.2.18.2 Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspek- tion, Überholung, Reparatur und Beförde- rung) an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeug- teilen einschließlich Fallschirmen; 4.2.18.3 Tätigkeiten der Fluglehrer, Einweiser und der Prüfer von Luftfahrtgerät; 4.2.18.4 Tätigkeiten an und mit Startwinden; 4.2.18.5 aus Unterhaltung und Betrieb von Ballonauf- stiegplätzen; 4.2.18.6 der Tätigkeit des amtlich bestätigten Fluglei- ters oder der von ihm Beauftragten; 4.2.19 aus Schadenfällen, bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass denen es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) oder beamtenrecht- licher Vorschriften handelt. Als Angehörige gelten. 4.3 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben: (1) 4.3.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Bei der Ehegatte des VersicherungsnehmersLieferung oder Herstellung von Waren, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Erzeugnissen oder vergleichbarer Partner- schaften nach Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftig- keit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;Vorsatz gleich.

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Samples: Sportversicherungsvertrag

Ausschlüsse. Der Soweit nicht anders vereinbart sind vom Versicherungsschutz bezieht ausgeschlossen: 1.Ansprüche in Zusammenhang mit der Benutzung von Waffen (Handfeuerwaffen, Schusswaffen, Hieb- und Stichwaffen); 2.Ansprüche in Zusammenhang mit der Benutzung und/oder Lagerung von Sprengstoffen, auch soweit diese nach dem jeweiligen Recht des Landes des Schadenereignisses frei verkäuflich sind (z.B. Feuerwerkskörper); 3.Ansprüche in Zusammenhang mit der Benutzung und/oder dem Gebrauch von Flugkörpern jeder Art. Eingeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aufgrund des Besitzes/des Gebrauchs von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder mit Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt und für die keine Versicherungspflicht besteht; 4.Ansprüche in Zusammenhang mit der Benutzung und/oder dem Gebrauch von Wasserfahrzeugen jedweder Art; eingeschlossen sind insoweit jedoch Ansprüche a.infolge des Besitzes und/oder Gebrauchs von eigenen oder fremden Ruder- und Tretbooten sowie fremden Segelbooten, die weder mit Motoren (auch Außenbordmotoren) sowie Treibsätzen angetrieben werden und für die keine Versicherungspflicht besteht; b.aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen von eigenen oder fremden Surfbrettern zu Sportzwecken; ausgeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person aus Vermietung, Verleih oder Gebrauchsüberlassung an Dritte; 5.Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx; 6.Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsverhältnisses; 7.Ansprüche zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsverhältnisses; 8.Ansprüche in Zusammenhang mit Abwässern, soweit es sich nicht auf Haftpflichtansprüche: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sindum häusliche Abwässer handelt; 9.Ansprüche aufgrund von Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;

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Samples: Insurance Agreement

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:Haftpflichtan- sprüche 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 3.1 welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden wer- den – dies gilt auch im Falle Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils Vollstreckungs- urteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. ) –; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im außereuropäischen Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. 3.2 soweit sie aufgrund Vertrags Vertrags- oder besonderer Zusagen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. 3.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung Em- pfehlung von GeldGeld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Geschäften; 17.4.10. ; 3.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rungKassen- führung, durch Verstöße beim ZahlungsaktBarzahlungsakt, durch Veruntreuung Verun- treuung des Perso- nals Personals des Versicherten entstehen; 17.4.11. Zum Versicherungsschutz im Rahmen der Vertrauensschadenver- sicherung wird auf Abschnitt B. V. verwiesen; 3.5 wegen Schadenstiftung Schäden durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. Pflichtverlet- zung; 3.6 von Sozien, Gesellschaftern, Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers und Versicherten sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher häus- licher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt anlangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Vormund oder eines Betreuten gegen seinen Betreuer handelt. Als Angehörige gelten: (1) 3.6.1 der Ehegatte des VersicherungsnehmersVersicherten, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten; (2) 3.6.2 wer mit dem Versicherungsnehmer Versicherten in gerader Linie oder im zweiten Grade zwei- ten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 3.7 aus § 69 Abgabenordnung; 3.8 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen- Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.); 3.9 wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherte als Beamter oder sonst angestellt ist oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstandes-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung. 3.10 Bezogen auf die Versicherten gem. Ziffer 1.2 gilt in Besonderheit: Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, die dadurch ent- standen sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt wer- den und die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Angemessen- heit von Beiträgen oder die Qualifikation von Mitarbeitern fehlerhaft beurteilt worden sind.

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Samples: Sportversicherung

Ausschlüsse. 4.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprücheauf: 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen4.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; 17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten hinausgehen. 4.1.2 Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche. 4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), ferner durch Abwasser, Schwammbildung, Senkungen von Grund- stücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschüt- terungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwem- mungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden. Auf die Umwelthaftpflicht-Versicherung gemäß Abschnitt B. III. wird jedoch ausdrücklich hingewiesen. 4.1.4 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherte diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver- trages sind, soweit es sich nicht um Schäden gemäß Ziffer 2.12 handelt. 4.1.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelba- rem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeug- te Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen. 4.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche 4.2.1 wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn sie 4.2.1.1 durch eine nicht versicherte Tätigkeit der Ver- sicherten (vergleiche Ziffer A. II. 6. in Verbindung mit Ziffer A. II. 1.3 – 1.5 und 3.4 an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweg- lichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; 17.4.9. 4.2.1.2 dadurch entstanden sind, dass die Versicherten diese Sachen zur Durchführung ihrer nicht ver- sicherten Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt haben; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; 4.2.1.3 durch eine nicht versicherte Tätigkeit der Versi- cherten entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwir- kungsbereich der Tätigkeit befunden haben; die- ser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherte beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte; 4.2.2 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Überschreitung Leistung; 4.2.3 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach- besserung durchführen zu können; 4.2.4 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; 4.2.5 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 4.2.6 auf Ersatz von Voranschlägen und KreditenVermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 4.2.7 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen; Die Ausschlüsse Ziffern 4.2.1 bis 4.2.7 gelten auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. 4.2.8 aus der entgeltlichen Verwendung von Tribünen, die nicht polizeilich abgenommen sind; 4.2.9 des Eigentümers, Besitzers, Halters oder unentgeltlichen Vermittlung Führers eines Kraft-, Luft- oder Empfehlung Wasserfahrzeuges – abgesehen von GeldZiffer 2.4 – wegen Schäden, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden; 4.2.10 aus Ansprüchen wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, die im Auftrag des NWDSB oder einer Organisation im NWDSB zur Wahrnehmung von Vereinsinteressen ein- gesetzt werden; 4.2.11 aus Schäden, welche durch Fehlbeträge Explosion oder Brand sol- cher Stoffe entstehen, mit denen der NWDSB, seine Organisationen oder die von ihnen Beauftragten nicht gemäß behördlicher Vorschrift umgegangen sind; 4.2.12 aus Schäden an Kommissionsware; 4.2.13 aus der Durchführung von Motorsport- oder genehmi- gungspflichtigen Luftfahrt-Veranstaltungen, und zwar auch dann, wenn diese nur Teil einer anderen, ansons- ten versicherten Veranstaltung sind; 4.2.14 aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx – abgesehen von Ziffer 2.7 und 2.12.2; 4.2.15 aus dem Halten und Hüten von Tieren - abgesehen von Ziffer 2.3; 4.2.16 aus der Ausrichtung nicht versicherter Veranstaltungen gemäß Abschnitt A. I. 4.; 4.2.17 aus Schäden, die sich aus dem Flugbetrieb ergeben, und zwar insbesondere aus dem Betrieb und der Unter- haltung von Fluggeländen/Ballonaufstiegplätzen; 4.2.18 aus Schadenfällen, bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals des Versicherten entstehen; 17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –, dass denen es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) oder beamtenrecht- licher Vorschriften handelt. Als Angehörige gelten. 4.3 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben: (1) 4.3.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Bei der Ehegatte des VersicherungsnehmersLieferung oder Herstellung von Waren, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Erzeugnissen oder vergleichbarer Partner- schaften nach Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftig- keit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Recht anderer Staaten; (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;Vorsatz gleich.

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Samples: Sportversicherung

Ausschlüsse. 4.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:die Haftpflichtansprü- che 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 4.1.1 welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. ) -; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Staaten der Europäischen Union. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, erstreckt sich dieser nicht auf Ansprüche aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochterge- sellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeglicher Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, soweit diese nicht durch eine be- sondere Vereinbarung eingeschlossen sind. 17.4.8. 4.1.2 soweit sie aufgrund auf Grund Vertrags oder besonderer Zusagen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. 4.1.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen ent- geltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldGeld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. ; 4.1.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rungKassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals Personals des Versicherten entstehen; 17.4.11. ; 4.1.5 wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge- bers Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12. Pflichtverletzung; 4.1.6 von Gesellschaftern/ Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers und Versicherungs- nehmers sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft Gemein- schaft leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt -, dass es sich um Ansprüche Ansprü- che eines Mündels gegen seinen Betreuer den Vormund handelt. Als ; 4.1.7 von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von son- stigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Gesellschafter / Mitinhaber oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört; als Angehörige gelten: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, : (2) der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten; (23) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 4.1.8 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Ver- bände und als Syndikus; 4.1.9 aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-Devisen-Verkehr, Akkredi- tiv-Geschäfte usw.); 4.1.10 wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten beste- hen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versicherungs- nehmer oder Versicherte als Beamter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung; 4.1.11 die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Straf- charakter (z.B. punitive oder ememplary damages) ergeben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben darüber hinaus Ver- tragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damage): 4.1.12 aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Ausschlüsse. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:Haft- pflichtansprüche 17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind; 17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten; 17.4.3. aus Forschungstätigkeiten; 17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten); 17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG); 17.4.6. 4.1 welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht ge- macht werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); 17.4.7. einer inländi- schen Exekutionsbewilligung; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Staaten der Euro- päischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, gilt: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesell- schaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeglicher Art oder über durch Kooperati- onsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, soweit diese nicht durch eine beson- dere Vereinbarung eingeschlossen sind. 17.4.8. 4.2 soweit sie aufgrund Vertrags auf Grund Vertrages oder besonderer Zusagen (z.B. Erfolgs- oder Garantiezusagen) über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 17.4.9. 4.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; , aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von GeldGeld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; 17.4.10. ; 4.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rungKassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso- nals Personals des Versicherten entstehen; 17.4.11. ; 4.5 wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Xxxxx- xxxx Ab- weichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung Be- dingung des Machtge- bers Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver- letzung; 17.4.12Pflichtverletzung. Werden gegen den Versicherungsnehmer Vorwürfe wegen wissentlicher Pflichtverletzung erhoben, welche strittig sind, besteht in Erweiterung der Ziffer 3.6 Ab- wehrschutz. Bei rechtskräftiger Feststellung einer wis- sentlichen Pflichtverletzung sind die vom Versicherer vorgeleisteten Prozess- und sonstigen Abwehrkosten zurückzuerstatten. 4.6 von Angehörigen des Versicherungsnehmers und sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft Ge- meinschaft leben, es sei denn – denn, was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbelangt –anlangt, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen Betreuer Vormund handelt. Als Angehörige gelten: (1) 4.6.1 der Ehegatte des Versicherungsnehmers, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsge- setzes oder vergleichbarer Partner- schaften einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten; (2) 4.6.2 wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt ist. 4.7 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder verschwägert Beiratsmitglied privater oder öffentlich-rechtlicher Unternehmen, Ver- eine, Verbände und als Syndikus; 4.8 Schadenersatzansprüche von juristischen Perso- nen und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil von mindestens 25 % dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Angehörigen des Versiche- rungsnehmers oder Versicherten gehört, sind von der Versicherung gleichfalls ausgeschlossen. Gleiches gilt, falls der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft ist, für Haftpflichtansprüche von Personen, die am Versicherungsnehmer einen Anteil von mindestens 25 % halten; 4.9 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Straf- charakter (z. B. punitive oder exemplary damages).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung