Ausschlüsse. Die in den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen und unter 5.2.1 der Besonderen Bedingungen der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch für die vorliegende Versicherung. Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl und Vandalismus, begangen: - an einem Gebäude, das sich im Bau oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden und diesen Arbeiten besteht; - von oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer Person, die befugt ist, sich im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden; - falls das Gebäude oder die Räume über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls es sich um Waren handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahl, die über einen anderen Abschnitt des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von Wertsachen.
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Samples: Berufsversicherungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Ausschlüsse. Die in Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
5.1 gegen den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen und unter 5.2.1 der Besonderen Bedingungen der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch für Versicherungsnehmer und/oder die vorliegende Versicherung. Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl und Vandalismusmitver- sicherten Personen, begangen: - an einem Gebäudesoweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, das sich im Bau Vor- schrift, Beschluss, Vollmacht oder Wiederaufbau befindet, umgebaut Weisung oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt ha- ben; dem Diebstahl Versicherungsnehmer und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden und diesen Arbeiten besteht; - von mitver- sicherten Personen werden die Handlungen oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer PersonUnter- lassungen nicht zugerechnet, die befugt istohne ihr Wissen began- gen worden sind;
5.2 die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer 1.1 geltend macht werden. Ansprüche des Versicherungs- nehmers selbst oder seiner Angehörigen gegen die mitver- sicherten Personen sind von der Versicherung ausge- schlossen; als Angehörige gelten Ehegatten, sich Lebenspartner im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt nicht für DiebstähleSinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder; Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die in Wohnräumen begangen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind;
5.3 welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Voll- streckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –; • wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;
5.4 jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden; - falls das Gebäude , wie z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbands- klagen oder die Räume z. B. von Gewerkschaften oder Betriebs- räten erhoben werden;
5.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausgeschlossen sind auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik);
5.6 auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Straf- charakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ord- nungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungs- nehmer oder die mitversicherten Personen verhängt wor- den sind;
5.7 soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers hinausgehen;
5.8 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Ab- findungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Tieren; ◼ Diebstahl Arbeitsverhältnissen und Vandalismus von KraftfahrzeugenSozialplänen sowie Ansprü- che aus Personenschäden, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls bei denen es sich um Waren Arbeits- unfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes;
5.9 wegen Benachteiligungen, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahlvor dem Vollzug des Er- werbs/der Übernahme eines anderen Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder eine seiner Tochter- gesellschaften begangen worden sind;
5.10 wegen Benachteiligungen, die über einen anderen Abschnitt nach dem Abschluss des Vertrags versicherbar der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrages des Versi- cherungsnehmers und/oder einer seiner Tochtergesell- schaften durch ein anderes Unternehmen begangen wor- den sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von Wertsachen.;
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Ausschlüsse. Die in den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen und unter 5.2.1 der Besonderen Bedingungen Von der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch ausgeschlossen sind Unfälle und Berufskrankheiten:
a) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unruhen stehen. Diese Einschränkung gilt nicht für Ereignisse, die vorliegende Versicherungin unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriege- rischen Ereignissen oder Unruhen stehen, denen die versicherte Person während ihres Aufenthalts ausserhalb der Schweiz oder Liechtenstein ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Ausgenommen sind auchVorbehalten bleibt die nachfolgende Bestimmung bei freiwilligem Aufenthalt in einem Krisengebiet.
b) die sich in einer Region ereignen, in welche sich die versicherte Person trotz Vorliegen einer Reisewarnung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) begeben hat bzw. welche die versi- cherte Person nicht innert 14 Tagen nach Erlass einer entsprechenden Warnung verlassen hat. (xxx.xxx.xxxxx.xx)
c) infolge von Erdbeben in der Schweiz und in Liechtenstein,
d) infolge aussergewöhnlicher Gefahren. Als solche gelten: ◼ Diebstahl • ausländischer Militärdienst, • Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und Vandalismusbandenmässigen Verbrechen, begangen: - • die Folgen von Unruhen aller Art, es sei denn, die versicherte Person beweise, dass sie nicht auf der Seite der Unruhestifter, aktiv oder durch Aufwiegelung, beteiligt war, • Beteiligung an einem GebäudeRaufereien und Schlägereien, das es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden, • Gefahren, denen sich die versicherte Person dadurch aussetzt, dass sie andere stark provoziert.
e) infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen oder Vergehen oder dem Versuch dazu. Stirbt die versicherte Person an den Unfallfolgen, verzichtet elipsLife auf den Leistungsausschluss der Hinterlassenenrenten im Bau Rah- men der Überschusslöhne.
f) infolge von Einwirkung ionisierender Strahlen und Schäden aus Nuklearenergie, es sei denn die Strahlenbe- handlung wurde ärztlich angeordnet.
g) bei welchen die versicherte Person einen Blutalkoholgehalt von 1,8 Gewichtspromillen oder Wiederaufbau befindetmehr aufweist, umgebaut es sei denn, es bestehe offensichtlich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Trunkenheit und dem Unfall,
h) als Folge von Wagnissen (Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden und diesen Arbeiten besteht; - von oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer Persontreffen zu können, die befugt ist, sich im Gebäude aufzuhaltendas Risiko auf ein ver- nünftiges Mass beschränken). Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstählenicht, sofern das Sonderrisiko versichert ist.
i) infolge von Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder dem Versuch dazu. Es besteht jedoch Deckung, wenn die in Wohnräumen begangen werden; - falls das Gebäude versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Räume über 60 (sechzigSelbstverstümmelung die eindeutige Folge eines ver- sicherten Unfalls war.
j) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl infolge ärztlich nicht verordneter Einnahme oder Injektion von Tieren; ◼ Diebstahl Medikamenten, Drogen, Methadon und Vandalismus von Kraftfahrzeugenchemi- schen Produkten,
k) bei Luftfahrten, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör wenn die versicherte Person vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder nicht im Besitz der amtlichen Ausweise und Inhalt, und dies auch dann, falls es sich um Waren handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahl, die über einen anderen Abschnitt des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von WertsachenBewilligungen ist.
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Samples: Unfallzusatzversicherung (Uvgz), Unfallzusatzversicherung (Uvgz), Unfallzusatzversicherung (Uvgz)
Ausschlüsse. Die in den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen und unter 5.2.1 der Besonderen Bedingungen Von der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch ausgeschlossen sind Unfälle:
a) die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder Unruhen stehen. Diese Einschränkung gilt nicht für Ereignisse, die vorliegende Versicherungin unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriege- rischen Ereignissen oder Unruhen stehen, denen die versicherte Person während ihres Aufenthalts ausserhalb der Schweiz oder Liechtenstein ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Ausgenommen sind auchVorbehalten bleibt die nachfolgende Bestimmung bei freiwilligem Aufenthalt in einem Krisengebiet.
b) die sich in einer Region ereignen, in welche sich die versicherte Person trotz Vorliegen einer Reisewarnung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) begeben hat bzw. welche die versi- cherte Person nicht innert 14 Tagen nach Erlass einer entsprechenden Warnung verlassen hat. (xxx.xxx.xxxxx.xx)
c) infolge von Erdbeben in der Schweiz und in Liechtenstein,
d) infolge aussergewöhnlicher Gefahren. Als solche gelten: ◼ Diebstahl • ausländischer Militärdienst, • Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und Vandalismusbandenmässigen Verbrechen, begangen: - • die Folgen von Unruhen aller Art, es sei denn, die versicherte Person beweise, dass sie nicht auf der Seite der Unruhestifter, aktiv oder durch Aufwiegelung, beteiligt war, • Beteiligung an einem GebäudeRaufereien und Schlägereien, das es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden, • Gefahren, denen sich die versicherte Person dadurch aussetzt, dass sie andere stark provoziert.
e) infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen oder Vergehen oder dem Versuch dazu. Stirbt die versicherte Person an den Unfallfolgen, verzichtet elipsLife auf den Leistungsausschluss der Hinterlassenenrenten im Bau Rah- men der Überschusslöhne.
f) infolge von Einwirkung ionisierender Strahlen und Schäden aus Nuklearenergie,
g) bei welchen die versicherte Person einen Blutalkoholgehalt von 1,8 Gewichtspromillen oder Wiederaufbau befindetmehr aufweist, umgebaut es sei denn, es bestehe offensichtlich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Trunkenheit und dem Unfall,
h) als Folge von Wagnissen (Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden und diesen Arbeiten besteht; - von oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer Persontreffen zu können, die befugt ist, sich im Gebäude aufzuhaltendas Risiko auf ein ver- nünftiges Mass beschränken). Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern das Sonderrisiko versichert ist.
i) infolge von Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder dem Versuch dazu. Es besteht jedoch Deckung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines ver- sicherten Unfalls war.
j) infolge ärztlich nicht für Diebstähleverordneter Einnahme oder Injektion von Medikamenten, Drogen, Methadon und chemi- schen Produkten,
k) infolge ärztlich verordneter Xxxxxxxxxxxx,
l) als Folge ärztlicher oder chirurgischer Eingriffe, die in Wohnräumen begangen werden; - falls das Gebäude nicht durch einen versicherten Unfall notwendig wurden,
m) bei der Benützung von Luftfahrzeugen als Militärpilot, sonstiges militärisches Besatzungsmitglied und Fall- schirmgrenadier,
n) bei militärischen Fallschirmabsprüngen,
o) bei Luftfahrten, wenn die versicherte Person vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder die Räume über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl nicht im Besitz der amtlichen Ausweise und Vandalismus von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls es sich um Waren handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahl, die über einen anderen Abschnitt des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von WertsachenBewilligungen ist.
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Samples: Unfallzusatzversicherung (Uvgz), Unfallzusatzversicherung (Uvgz)
Ausschlüsse. Die Nicht versichert sind:
a) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die versicherten Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun- gen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen,
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ⏹ die durch unvermeidbare, notwendige oder in den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen und unter 5.2.1 der Besonderen Bedingungen der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, ⏹ für die vorliegende VersicherungSie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs- schutz haben oder hätten erlangen können. Ausgenommen davon siehe Abschnitt D § 15 („In welchem Umfang sind auch: ◼ Diebstahl Gewässerveränderungen mitversichert?“; Seite 31). Nicht versichert sind ferner sonstige Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Anlagen zur Lagerung von gewässer- schädlichen Stoffen und Vandalismus, begangen: - an einem Gebäude, das sich im Bau oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wirdaus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen nicht Versicherungsschutz besteht gemäß Abschnitt D § 15 („In welchem Umfang sind Gewässerveränderungen mitversichert?“; Seite 31). § 17 In welchem Umfang ist der Besitz oder Gebrauch von Waffen, Munition und Geschosse versichert? Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus dem Diebstahl und/erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-, Stich- und Schusswaffen, sonstiger Waffen (z. B. Wurfsterne oder den Bumerangs), Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. § 18 In welchem Umfang sind Allmählichkeitsschäden versichert? Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Vandalismus entstandenen Schäden allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und diesen Arbeiten besteht; - von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer Person, dergleichen). Mitversichert sind auch Sachschäden durch Ausscheidungen versicherter Tiere. § 19 Welche Regelungen gelten für die befugt ist, sich im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden; - falls das Gebäude oder die Räume über 60 Best-Leistungsgarantie (sechzigerweiterte Vorsorgedeckung) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls es sich um Waren handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahl, die über einen anderen Abschnitt des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von Wertsachen.wel- che Leistungen sind versichert?
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Ausschlüsse. Die Ausgeschlossen sind unter anderem: • Diebstähle oder Zerstörung von Gepäck im Haus des Begünstigten. • Bargeld, Banknoten, Wertpapiere aller Art, Fahrkarten, Dokumente, Geschäftspapiere, Magnetstreifenkarten, Kreditkarten, Pässe und andere Ausweispapiere. • Professionelle Ausrüstung. • Parfums, verderbliche Waren, Zigaretten, Zigarren, Weine, Alkohole und Spirituosen sowie allgemein alle Kosmetikprodukte und Lebensmittel. • Prothesen aller Art, Hilfsmittel, Brillen und Kontaktlinsen, medizinische Geräte, sofern sie nicht im Rahmen einer schweren Körperverletzung beschädigt werden. • Diebstähle ohne Einbruch in Wohnräumen, die die folgenden drei Bedingungen nicht erfüllen: geschlossen, verdeckt und verschlossen. • Diebstahl jeglicher Art oder Zerstörung auf dem Campingplatz, in Hallen, Freizeitbooten für den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen privaten Gebrauch, Wohnwagen und unter 5.2.1 Anhängern. • Autoradios. •Gemälde, Kunst- und Handwerksgegenstände, Antiquitäten und Musikinstrumente. • CDs, Videospiele und Zubehör. • Alle Sportgeräte außer Waffen und Golfschläger. • Tiere. • Güter, die Dritten anvertraut wurden oder in der Besonderen Bedingungen der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch für die vorliegende VersicherungVerantwortung Dritter, wie z. B. Verwahrern, liegen; Gepäck, das einem Beförderer übergeben oder einem Reiseveranstalter oder Hotelbetreiber anvertraut wurde, gilt jedoch nicht als an Dritte übergebenes Eigentum. Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl und Vandalismus• Diebstähle oder Zerstörung von unbeaufsichtigtem Gepäck, begangen: - das an einem Gebäudeöffentlichen Ort oder in einem Raum, zu dem mehrere Personen Zugang haben, zurückgelassen wurde. • Zerstörung durch einen Sachmangel, normale oder natürliche Abnutzung oder durch Nagetiere, Insekten und Ungeziefer. Es gelten dieselben Ausschlüsse für alle Versicherungsleistungen des vorliegenden Vertrages. • Die Zerstörung durch Temperatur- oder Lichteinwirkung oder durch das sich im Bau Auslaufen von Flüssigkeiten, Fetten, Farbstoffen, Korrosionsmitteln, brennbaren Stoffen oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden und diesen Arbeiten besteht; - von oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer Person, die befugt ist, sich im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden; - falls das Gebäude oder die Räume über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls es sich um Waren handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des GebäudesSprengstoffen, die zum Teil vom Versicherten genutzt Inhalt des versicherten Gepäcks gehören. • Beschädigung durch Schrammen, Kratzer, Risse oder Flecken. • Die Beschädigung von zerbrechlichen Gegenständen wie Glas, Spiegel, Porzellan, Terrakotta, Statuen, Keramik, Steingut, Kristallen, Alabaster, Wachs, Sandstein, Marmor und allen ähnlichen Gegenständen, sofern sie nicht durch Diebstahl oder versuchten Diebstahl verursacht wurde. • Jeglicher Schaden, den Ihre Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen. • Pfändung, Embargo, Konfiszierung, Festnahme, Vernichtung oder Beschlagnahme, angeordnet durch eine beliebige Behörde. • Fehlendes Risiko (unter Xxxxxx wird ein plötzliches, unvorhersehbares Ereignis, auf das der Versicherungsnehmer keinen Einfluss hat verstanden).
(1) GEGENSTAND DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Der Zweck der Versicherung besteht darin, Sie für den Fall zu entschädigen, dass Ihr Gepäck nicht am Zielflughafen oder am Zielbahnhof Ihrer Reise angeliefert wird oder wenn es Ihnen mehr als 24 Stunden zu spät zugestellt wird, vorausgesetzt, es wurde ordnungsgemäß eingecheckt und unter die Verantwortung des Beförderers gestellt, um zeitgleich mit Ihnen transportiert zu werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahl, die über einen anderen Abschnitt des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von Wertsachen.
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Samples: Insurance Policy Summary
Ausschlüsse. Die in den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen 1. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an - Kraft-, Luft- und unter 5.2.1 der Besonderen Bedingungen der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch für die vorliegende Versicherung. Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl und Vandalismus, begangen: - Wasserfahrzeugen sowie an einem Gebäude, das sich im Bau oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden und diesen Arbeiten bestehtKraftfahrzeuganhängern; - von oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser PersonenImmobilien; - von oder mit Beihilfe einer PersonTieren, deren Haltung nicht über diesen Versicherungsvertrag versichert ist; - Sachen, die befugt istganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, sich im Gebäude aufzuhaltenGewerbes, Berufs, Diensts oder Amts des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
2. Dieser Ausschluss gilt nicht Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Diebstähle- Verzugszinsen, die in Wohnräumen begangen werdenVertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; - falls das Gebäude Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder die Räume über 60 vertraglichen Forderungsübergangs; - Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; - Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (sechzigz. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugenoder - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, Wohnwagenauch nicht, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls soweit es sich um Waren Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
G.8 Sachschäden durch häusliche Abwässer und Allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden - häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals; - die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, sofern von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
G.9 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Gewässerschäden - gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ziffer H) - aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in den Persönlichen Bedingungen Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahlübersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - besteht für Anlagen, die über einen anderen Abschnitt die aufgeführte Begrenzung des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
H. Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gütern: Gewässerschäden (Restrisiko) - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von Wertsachen.außer Anlagenrisiko (Ausgabe 01/18)
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Ausschlüsse. Die Ausgeschlossen bleiben in allen Fällen, auch für Erweiterungen des Versicherungsschutzes gemäß § 1 oder § 2 dieser Bedingungen, zusätzlich zu den Ausschlüssen in den gemeinsamen allgemeinen Allgemeinen Bedingungen und unter 5.2.1 der Besonderen Bedingungen der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch für die vorliegende Versicherung. Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl Haftpflichtversicherung (AHB 2013) und Vandalismusohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen jedwede Ansprüche und Schäden und jeweils daraus resultierende Vermögensschäden:
4.1 durch die Verwendung von Luftfahrzeugen, begangen: - an einem GebäudeSchienenfahr- zeugen, das sich im Bau motorbetriebenen Wasserfahrzeugen und Segelbooten;
4.2 aus dem Besitzen, Halten, Führen oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl Gebrauch von versicherungspflichtigen und/oder zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
4.3 durch die Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, der Handel mit und jegliche Verwendung von explosiven Stoffen, soweit hierzu eine behördliche Genehmigung erforderlich ist;
4.4 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Dies gilt auch, sofern Personen, die nicht im Betrieb des Versicherungsnehmers angestellt sind, an einem Arbeitsunfall, der sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des Sozialgesetzbuches ereignet, beteiligt sind. Versicherungsschutz besteht jedoch für Regressansprüche von inländischen Sozialversicherungsträgern;
4.5 die gegen den durch Vandalismus entstandenen Schäden und diesen Arbeiten besteht; - von Versicherungsnehmer, eine vom Versicherungsnehmer bestellte oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer beauftragte Person, oder sonstige mitversicherte Personen wegen Diskriminierung oder Belästigung geltend gemacht werden;
4.6 die befugt istauf Asbest, asbesthaltige Substanzen und Erzeugnisse sowie Urea-Formaldehyd-Schaum zurückzuführen sind;
4.7 aus Infektionen mit Krankheitserregern aller Art (zum Beispiel Aids, Ebola etc.) gleichwohl ob die Übertragung durch Menschen, Tiere oder andere Umstände erfolgt;
4.8 die sich gegen im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt nicht Ausland gelegene Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und sämtliche dort tätigen Personen richtet, jedoch nicht, sofern die Betriebsstätte für Diebstähledie Durchführung eines zur Versicherung angemeldeten Projektes maximal für einen Zeitraum von 6 Monaten besteht;
4.9 aus Abbruch- und Einreißarbeiten wegen Sachschäden in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
4.10 an Bild-, Ton- und Datenträgern, Geräten der Medien- und Veranstaltungstechnik und sämtlichen beweglichen Sachen, die in Wohnräumen begangen zur Herstellung eines Films- oder zur Durchführung einer Veranstaltung benötigt werden; - falls das Gebäude oder die Räume über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls es sich um Waren handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahl, die über einen anderen Abschnitt des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von Wertsachen.
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Samples: Zusatzbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung Von Medienbetrieben
Ausschlüsse. Die Benutzung folgender Verkehrsmittel bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: - Schienenfahrzeuge in Vergnügungsparks oder ähnlichen Anlagen; - Busse, die im Rahmen von Rundfahrten (Abfahrtsort ist gleich Ankunftsort) verkehren; - alle sonstigen Verkehrsmittel, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, dazu gehören z. B. Kreuzfahrtschiffe und Hausboote Sämtliche vorgenannten Versicherungssummen stellen die Höchstleistung für jede einzelne versicherte Person dar, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über eine oder mehrere Kreditkarten der Santander Consumer Bank AG besteht.
1. Hat der Versicherte einen unter den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe des im Versicherungsschein festgelegten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für:
a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privat- rechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden,
b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und unter 5.2.1 ärztlich angeordnet,
c) Mehraufwand bei der Besonderen Bedingungen Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch Verletzungsart unvermeidbar waren,
d) Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle.
2. Hat der Versicherte für die vorliegende VersicherungKosten nach 1. Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl und Vandalismusa) einzustehen, begangen: - obwohl er keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig.
3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten.
4. Bestehen für den Versicherten bei der IPA mehrere Unfallversicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem Gebäude, das sich dieser Verträge verlangt werden.
5. Sind für den Versicherten bei IPA im Bau selben oder Wiederaufbau befindeteinem anderen Vertrag die unter § 1 genannten Kosten auch durch andere Versicherungsbedingungen (z. B. für Flugrückholkosten, umgebaut Auslandsreisekrankenversicherung) versichert, können sie nur aus einer dieser versicherten Leistungen verlangt werden. Die Versicherungs- summen addieren sich nicht.
1. Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten Person derart beschädigt oder repariert wirdverformt, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden dass nach Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person hierdurch dauernd beeinträchtigt ist und diesen Arbeiten besteht; - von oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer entschließt sich die versicherte Person, die befugt istsich einer kosmetischen Operation zum Zwecke der Beseitigung des Mangels zu unterziehen, sich im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden; - falls das Gebäude oder die Räume über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls es sich um Waren handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahl, die über einen anderen Abschnitt des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als so übernimmt der Versicherer die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht der Operation und der klinischen Behandlung in Zusammenhang stehenden Kosten für DiebstähleArzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen Klinik bis zur Höhe der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von Wertsachenvereinbarten Versicherungssumme.
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Samples: General Terms and Conditions for Stand by/Dispo Plus Account
Ausschlüsse. Die in den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen und unter 5.2.1 17 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig da- von, auf welcher Ursache der Besonderen Bedingungen der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch für die vorliegende VersicherungVersicherungsfall beruht. Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl und Vandalismus, begangen: - an einem Gebäude, das sich im Bau oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden und diesen Arbeiten besteht; - von oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer Person, die befugt ist, sich im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden; - falls das Gebäude oder die Räume über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies Wir ge- währen Versicherungsschutz insbesondere auch dann, falls es wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.
(2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelba- rem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich um Waren handelteine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf den für den Todes- tag berechneten Rückkaufswert der Versicherung nach § 14 Ab- sätze 3 bis 7 unter Berücksichtigung der Regelungen zum Abzug gemäß Absatz 5. Wir leisten jedoch nicht mehr als eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung. Unsere Leistung vermindert sich nicht, sofern wenn die versicherte Person in den Persönlichen Bedingungen unmittelbarem oder mit- telbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesre- publik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus aktiv betei- ligt war.
(3) Stirbt die versicherte Person in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahl, die über einen anderen Abschnitt des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern unmittelbarem oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mittelba- rem Zusammenhang mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befindenvorsätzlichen Einsatz von atoma- ren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzli- chen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioakti- ven, biologischen oder chemischen Stoffen vermindert sich un- sere Leistung auf die Auszahlung des für den Todestag berech- neten Rückkaufswertes der Versicherung nach § 14 Absätze 3 bis 7 unter Berücksichtigung der Regelungen zum Abzug gemäß Absatz 5. Dieser Ausschluss gilt Wir leisten jedoch nicht mehr als eine für Diebstähleden Todesfall vereinbarte Kapitalleistung. Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Viel- zahl von Personen zu gefährden. Absatz 2 Satz 3 bleibt unbe- rührt.
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir eine für den To- desfall vereinbarte Leistung, wenn seit Abschluss des Versiche- rungsvertrages 3 Jahre vergangen sind.
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf von 3 Jahren seit Vertragsabschluss besteht kein Versicherungsschutz. In diesem Fall zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert Ihres Versicherungsvertrages nach § 14 Absätze 3 bis 7 unter Berücksichtigung der Regelungen zum Abzug gemäß Absatz 5. Wir leisten jedoch nicht mehr als eine für den Todesfall verein- barte Kapitalleistung. Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Bestimmungen Geistestätigkeit selbst getötet hat, be- steht Versicherungsschutz.
(3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Ver- sicherungsvertrages erweitert wird oder der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von WertsachenVersicherungsvertrag wieder in Kraft gesetzt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Teils neu.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Ausschlüsse. Die in den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen Nicht versichert sind: - Schäden, die entstehen: Ohne gewaltsame äussere Einwir- kung (innere Betriebsschäden, z.B. Mangel von Wasser, Öl, Treibstoff oder eines anderen Betriebsmittels, Frost, übertriebene Beanspruchung, Kurzschluss, Aufnahme von Fremdkörpern); - aus dem zwangsläufigen Einfluss des bestimmungsge- mässen Betriebes einer versicherten Sache (z.B. Abnut- zung, Verschleiss, etc.). Führen jedoch solche Ereignisse zu unvorhergesehen und unter 5.2.1 der Besonderen Bedingungen der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch plötzlich eintretenden Beschä- digungen oder Zerstörungen infolge gewaltsamer äusse- rer Einwirkung, so sind diese Folgeschäden versichert; - Schäden infolge von fehlerhafter baulicher Konstruktion, Ausführungs- und Planungsfehlern sowie mangelhaftem Material; - Schäden, für die vorliegende Versicherung. Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl und Vandalismusder Hersteller oder Verkäufer, begangen: die Repa- ratur-, die Montage- oder die Wartungsfirma gesetzlich oder vertraglich haften; - an einem GebäudeObjekte, das die sich im Bau Bau, Umbau oder Wiederaufbau befindetin Montage befin- den bis zur Abnahme, umgebaut oder repariert wirdes sei denn, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden und der Versicherungsneh- mer weist nach, dass der Schaden mit diesen Arbeiten bestehtTätigkeiten in keinem Zusammenhang steht; - von oder mit Beihilfe eines VersichertenSchäden durch permanenten, zu hohen Wärmebezug, welcher zum Einfrieren des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie Sondensystems führen kann (z.B. aufgrund falschen Einstellens der Wärmepumpe oder der Ehepartner dieser PersonenVerwendung zur Bauaustrocknung); - Folge- und Mehrkosten für Erdwärmesonden oder Erdre- gister unter Bodenplatten, welche nicht mehr zugänglich sind; - Schäden aus Bauvorhaben mit geplanten Bauleistungen über CHF 200 000; - Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen ge- rechnet werden muss, und zwar ohne Rücksicht auf mit- wirkende Ursachen (z.B. Ausführungs- / Konstruktions- fehler, Koordinationsmängel, ungenügende Schutzmass- nahmen). Tritt der durch den Witterungseinfluss verur- sachte Schaden indessen als Folge eines versicherten Bauunfalls ein oder können die Versicherten nachweisen, dass er auf die Handlung eines nicht Baubeteiligten zu- rückgeht, besteht Versicherungsschutz; - Ohnehinkosten jeglicher Art, welche in den versicherten Baukosten nicht vorgesehen sind, jedoch vor oder nach einem Bauunfall notwendig werden (z.B. Ohnehinkosten für zusätzliche Verankerungen, Stützelemente, Mehrhint- erfüllungen, Notdächer, Giebelwandsicherungen, Hoch- wasserschutzmassnahmen, Kanalisationsumleitungen usw.); - Erdbautechnische Arbeiten. Davon ausgenommen sind: Notwendige Abgrabungen für Fassadensanierungen; Grabarbeiten im Zusammenhang mit Ver- und Entsor- gungsleitungen (Wasser-, Abwasser-, Gas-, Strom- und Telekommunikationsleitungen). Diese Aufzählung ist ab- schliessend; - Aufwendungen zur Behebung von Mängeln (mangelhafte Arbeitsausführung oder mit Beihilfe einer PersonPlanung). Führt hingegen ein Mangel zu einem unvorhergesehenen Bauunfall, so leistet die HanseMerkur Entschädigung unter Abzug der Kosten, die befugt auch ohne Bauunfall hätten aufgewendet werden müssen, um den Mangel zu beseitigen; - Aufwendungen zur Behebung von Schönheitsfehlern, selbst wenn diese die Folge eines ersatzpflichtigen Ereig- nisses sind; - Schäden, soweit sie vom Haftpflichtversicherer eines an der Erstellung des Bauwerkes Beteiligten, der auch über diese Police versichert ist, sich im Gebäude aufzuhaltenübernommen werden müssen. Dieser Ausschluss gilt nicht für DiebstähleBevorschussung; - Schäden durch blosse Undichtigkeit oder Wasserdurch- lässigkeit des Betons oder einer allfälligen Dichtung; all- fällige Undichtigkeit von Kanälen und Rohrleitungen so- wie Abweichungen von der vorgesehenen Linienführung (horizontal und vertikal), sofern die Ursache nicht in einer unvorhergesehenen, plötzlichen Bodenbewegung liegt; - Rissbildungen jeder Art, auch im Falle von beeinträchtig- ter Dichtigkeit. Risse, welche die Sanierung eines Bauteils aus statischen Gründen unumgänglich machen, sind je- doch versichert; - Schäden an Leerrohren und Leitungen, bei denen die ge- mäss den Obliegenheiten zwingend erforderlichen Abklä- rungen und Sondierungen zur Ermittlung der Lage der- selben unterlassen wurden, sowie daraus entstehende Folgeschäden; - Bei Leckage von automatischen Feuerlöschanlagen: Schä- den an der Feuerlöschanlage selbst; Schäden anlässlich von Druckproben, Revisions-, Kontroll- und Wartungsar- beiten an der Feuerlöschanlage; Schäden bei Bau- und Re- paraturarbeiten an der Feuerlöschanlage; - Bei Fahrzeuganprall: Schäden, die in Wohnräumen begangen werden; - falls das Gebäude oder die Räume über 60 durch eine obligatori- sche Haftpflichtversicherung gedeckt sind und Schäden an Fahrzeugen (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls es sich um Waren handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudesinkl. Ladung), die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahl, die über einen anderen Abschnitt des Vertrags versicherbar am Schadenereignis be- teiligt sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähledie Bevor- schussung; - Bei Gebäudeeinsturz: Schäden durch Bodensenkungen oder schlechten Baugrund; - Schäden an Objekten die sich im Bau oder Umbau befin- den; - Bei radioaktiver Kontamination: Schäden, verursacht durch Kernreaktoren, Kernbrennstoffe oder andere Kern- materialien; Schäden, für die gestützt auf die bundes- rechtliche Regelung über die Kernenergie-Haftpflicht eine Entschädigung beansprucht werden kann; Kosten der Be- seitigung der Ursache, die in Wohnräumen begangen werdenzur radioaktiven Verseuchung geführt hat; - Bei Schäden durch Marder, Nager, Insekten und Wildtiere (Säugetiere und Vögel): Schäden durch Holzschädlinge. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl Dieser Ausschluss gilt nicht für Hausbock, Holzwurm oder Totenuhr. - sowie Schäden durch Marder, Nager, Insekten und Wild- tiere (Säugetiere und Vögel): durch Wurzelfrass sowie Ernteausfälle, namentlich von WertsachenFrüchten aller Art.
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Samples: Gebäude Sachversicherung
Ausschlüsse. Die in Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
5.1 gegen den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen und unter 5.2.1 der Besonderen Bedingungen der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch für Versicherungsnehmer und/oder die vorliegende Versicherung. Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl und Vandalismusmitver- sicherten Personen, begangen: - an einem Gebäudesoweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, das sich im Bau Vor- schrift, Beschluss, Vollmacht oder Wiederaufbau befindet, umgebaut Weisung oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt ha- ben; dem Diebstahl Versicherungsnehmer und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden und diesen Arbeiten besteht; - von mitver- sicherten Personen werden die Handlungen oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer PersonUnter- lassungen nicht zugerechnet, die befugt istohne ihr Wissen began- gen worden sind;
5.2 die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer 1.1 geltend macht werden. Ansprüche des Versicherungs- nehmers selbst oder seiner Angehörigen gegen die mitver- sicherten Personen sind von der Versicherung ausge- schlossen; als Angehörige gelten Ehegatten, sich Lebenspartner im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt nicht für DiebstähleSinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder; Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die in Wohnräumen begangen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind;
5.3 welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Voll- streckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –; • wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;
5.4 jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden; - falls das Gebäude , wie z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbands- klagen oder die Räume z. B. von Gewerkschaften oder Betriebs- räten erhoben werden;
5.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausgeschlossen sind auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik);
5.6 auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Straf- charakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ord- nungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungs- nehmer oder die mitversicherten Personen verhängt wor- den sind;
5.7 soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers hinausgehen;
5.8 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Ab- findungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Tieren; ◼ Diebstahl Arbeitsverhältnissen und Vandalismus von KraftfahrzeugenSozialplänen sowie Ansprü- che aus Personenschäden, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls bei denen es sich um Waren Arbeits- unfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes;
5.9 wegen Benachteiligungen, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahlvor dem Vollzug des Er- werbs/der Übernahme eines anderen Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder eine seiner Tochter- gesellschaften begangen worden sind;
5.10 wegen Benachteiligungen, die über einen anderen Abschnitt nach dem Abschluss des Vertrags versicherbar der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrages des Versi- cherungsnehmers und/oder einer seiner Tochtergesell- schaften durch ein anderes Unternehmen begangen wor- den sind; ◼ Diebstahl ;
5.11 und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für DiebstähleMaßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von WertsachenAuswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den Arbeits- prozess haben.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Ausschlüsse. Die in Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
5.1 gegen den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen und unter 5.2.1 der Besonderen Bedingungen der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch für Versicherungsnehmer und/oder die vorliegende Versicherung. Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl und Vandalismusmitversi- cherten Personen, begangen: - an einem Gebäudesoweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, das sich im Bau Vor- schrift, Beschluss, Vollmacht oder Wiederaufbau befindet, umgebaut Weisung oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt ha- ben; dem Diebstahl Versicherungsnehmer und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden und diesen Arbeiten besteht; - von mitversi- cherten Personen werden die Handlungen oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer PersonUnterlas- sungen nicht zugerechnet, die befugt istohne ihr Wissen begangen worden sind;
5.2 die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer 1.1 geltend macht werden. Ansprüche des Versicherungs- nehmers selbst oder seiner Angehörigen gegen die mitver- sicherten Personen sind von der Versicherung ausge- schlossen; als Angehörige gelten Ehegatten, sich Lebenspartner im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt nicht für DiebstähleSinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder; Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Ge- schwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die in Wohnräumen begangen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind;
5.3 welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstre- ckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –; • wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;
5.4 jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden; - falls das Gebäude , wie z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbands- klagen oder die Räume z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsrä- ten erhoben werden;
5.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausgeschlossen sind auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik);
5.6 auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcha- rakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
5.7 soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers hinausgehen;
5.8 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Ab- findungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Tieren; ◼ Diebstahl Arbeitsverhältnissen und Vandalismus von KraftfahrzeugenSozialplänen sowie Ansprü- che aus Personenschäden, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls bei denen es sich um Waren Arbeits- unfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes.;
5.9 wegen Benachteiligungen, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahlvor dem Vollzug des Er- werbs/der Übernahme eines anderen Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder eine seiner Tochter- gesellschaften begangen worden sind;
5.10 wegen Benachteiligungen, die über einen anderen Abschnitt nach dem Abschluss des Vertrags versicherbar der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrages des Versi- cherungsnehmers und/oder einer seiner Tochtergesell- schaften durch ein anderes Unternehmen begangen wor- den sind; ◼ Diebstahl ;
5.11 und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für DiebstähleMaßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von WertsachenAuswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. bauli- chen Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den Ar- beitsprozess haben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Ausschlüsse. Die Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten in den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen Ergänzung von 4 der AVB Luftfahrt-Kasko 2012 auch Schäden
a) durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten. Unter Vorsatz wird auch ein Betreiben der versicherten Gegenstände unter dem Einfluss berauschender Mittel, Drogen oder Medikamente oder im alkoholisierten Zustand verstanden;
b) durch Fehler und unter 5.2.1 Mängel der Besonderen Bedingungen versicherten Sachen, welche bei Abschluss der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren;
c) durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung, insbesondere auch von Gasen, Dampfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
d) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken über 4 Beaufort hinaus (ab 29 km/h Windgeschwindigkeit), Graupel und Hagel;
e) durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Xxxxxx;
f) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
g) durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus;
h) durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich;
i) für die vorliegende Versicherungder Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet die KRAVAG zunächst Entschädigung, soweit sie dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf die KRAVAG über;
j) durch Betrieb eines versicherten Flugobjektes, obwohl dessen Reparaturbedürftigkeit oder Fluguntüchtigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste;
k) durch den Betrieb eines versicherten Flugobjektes außerhalb der vom Hersteller vorgeschriebenen wesentlichen Flugparameter, zum Beispiel zu Windgeschwindigkeit, Radius, Flugzeit und Vandalismus, begangen: - an einem Gebäude, das sich im Bau oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl Nutzlast;
l) aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;
m) aus einer mangelhaften Verladeweise und/oder den Verpackung bei Transporten;
n) aus der Beteiligung an Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, sofern deren Zweck oder Teilzweck darin besteht, eigene oder fremde Flugobjekte zu beschädigen oder zu zerstören oder bei denen eine Beschädigung oder Zerstörung billigend in Kauf genommen wird;
o) durch Vandalismus entstandenen Schäden Verstöße gegen Gesetze und diesen Arbeiten besteht; - von sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller Art;
p) die während Flügen und Einsätzen in behördlicherseits gesperrten Lufträumen entstehen;
q) die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder mit Beihilfe eines Versichertenentgeltlichen oder unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte entstehen, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer Person, die befugt ist, sich im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden; - falls das Gebäude oder die Räume über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls soweit es sich nicht um Waren Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen ;
r) durch Abhandenkommen demontierbarer Kameras oder sonstiger abnehmbarer und nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen fest verbauter Zusatzausrüstung während des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von DiebstahlFlugbetriebs;
s) während des gewerblichen Einsatzes durch Piloten, die über einen anderen Abschnitt keine theoretische und praktische Einweisung im Steuern einer Flugdrohne verfügen. Als Nachweis dient eine Ausbildungsbescheinigung des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in GaragenPiloten oder ein sonstiger geeigneter Nachweis (z.B. Flugbuch), Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden der auf Anfrage vorzuweisen ist;
t) an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt selbst angefertigten Flugdrohnen, Anbaugeräten und Zubehör, an Bausätzen und sonstigen Eigenbauten, soweit dies nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von Wertsachenim Antrag besonders angezeigt und im Versicherungsschein besonders vereinbart wurde.
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Samples: Luftfahrt Kaskoversicherung
Ausschlüsse. Die in den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen und unter 5.2.1 der Besonderen Bedingungen Von der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten auch ausgeschlossen sind:
4.1. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers sowie die Ansprüche aus Schäden des Versicherungsnehmers als Person ausserdem Ansprüche von Familienmitgliedern eines Versicherten gegen diesen. Als Familienmitglieder gelten: Ehepartner, Vorfahren und Nachfahren in aufsteigender und absteigender Linie und, wenn im gleichen Haushalt lebend, Brüder und Schwestern und die Kinder des Lebenspartners.
4.2. Personenschäden, von denen eine durch den Ver- sicherungsnehmer aufgrund eines Arbeiter-Stellungsvertra- ges (Arbeits- bzw. Dienstmiete) beschäftigte Person, in Aus- übung ihrer arbeitsvertraglichen oder geschäftlichen Ver- richtung, für den versicherten Betrieb betroffen wird. Dieser Ausschluss ist dabei beschränkt auf Regress- und Aus- gleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschä- digten ausgerichtet haben.
4.3. die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anläss- lich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen und Verge- hen, verursacht werden;
4.4. aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung oder wegen Nichterfüllen einer gesetzlichen oder vertraglichen Versicherungspflicht;
4.5. aus der Haftpflicht als Halter und von ihnen gezo- genen Anhängern oder geschleppten Fahrzeugen, sowie aus der Haftpflicht der Personen, für die vorliegende Versicherung. Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl und Vandalismusder Halter gemäss schweizerischer Strassenverkehrsgesetzgebung verant- wortlich ist, begangenin folgenden Situationen: - beim Betrieb eines solchen Fahrzeuges; - bei Verkehrsunfällen, die von einem solchen Fahrzeug verursacht werden, wenn es nicht in Betrieb ist; - bei der Hilfestellung nach Unfällen eines solchen Fahrzeuges; - beim Ein- und Aussteigen, beim Öffnen oder Schliessen der Türen, der Motorhaube, des Schiebedachs und dem Kofferraum sowie beim Anhängen oder Loslösen eines An- hängers oder geschleppten Fahrzeuges. Nicht versichert ist ferner die Haftpflicht für Schäden durch abgekuppelte Anhänger gemäss Art. 2 der Verkehrsversi- cherungsverordnung.
4.6. Schäden an einem Gebäude, das sich Vegetation sowie Grundstücken aller Art (einschliesslich Rasen- / Grünflächen) anlässlich Veran- staltungen im Bau Freien.
4.7. Die Haftung im Zusammenhang mit Umweltschäden.
4.8. Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch- Erdbewegungs- oder Wiederaufbau befindetBauarbeiten so- fern der Versicherungsnehmer zugleich Bauherr ist. Aller- dings, umgebaut wenn der Versicherte selbst oder repariert wirdteilweise diese Arbei- ten erstellt hat oder die Leitung und Führung innehat besteht eine Deckung sofern der Schaden durch eine fehlerhafte Leis- tung im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit besteht.
4.9. Die Haftung aus dem Eigentum von Stockwerken und die Folgen der Ausübung von Rechten und Pflichten.
4.10. Schäden, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen deren Eintritt vom Versicherungsneh- mer, seinen Vertretern oder von Personen, die mit der Lei- tung oder Beaufsichtigung der Organisation betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste oder die zwecks Senkung der Kosten, Beschleunigung der Arbeit oder Vermeidung von Vermögenseinbussen in Kauf genom- men wurden;
4.11. Ansprüche aus: - Schäden an Sachen, die zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder aus anderen Gründen (z.B. in Kommission, zu Ausstellungszwecken) übernom- men oder die gemietet oder gepachtet worden sind; - Schäden die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit an oder mit ihnen entstanden sind (z.B. Bear- beitung, Reparatur, Be- oder Entladen eines Fahrzeuges).
4.12. Ansprüche: - auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung insbesondere aus Schäden und Mängeln, die an dem Diebstahl vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache ent- standen sind; - für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Behebung solcher Schäden und Mängel und für Er- tragsausfälle und Vermögenseinbussen als Folge solcher Schäden und Mängel; - ausservertragliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den beiden vorangegangenen Absätzen oder an Stelle von diesen.
4.13. aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe von Patenten, Lizenzen, Forschungsergebnissen, Formeln, Software oder von durch Computer verarbeitbaren Daten, Konstruktions-, Fabrikations- oder Bauplänen an Dritte. Nicht als Abgabe von Software gilt die Überlassung von Sa- chen, in welche Software zu deren Steuerung eingebaut worden ist;
4.14. aus Vermögensschäden, die weder auf einen versi- cherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind;
4.15. aus Nuklearschäden im Sinne der schweizerischen Kernenergie-Haftpflichtgesetzgebung sowie die dazugehöri- gen Kosten;
4.16. Schadenverhütungskosten;
4.17. Aus der Haftpflicht als Halter und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden und diesen Arbeiten besteht; - dem Ge- brauch von Luftfahrzeugen aller Art, ausgenommen Luft- fahrzeuge besonderer Kategorien, für die gemäss schweize- rischer Gesetzgebung eine Haftpflichtversicherung vorge- schrieben ist oder mit Beihilfe eines Versicherten, welche im Ausland registriert sind.
4.18. Aus der Haftpflicht als Halter und/oder dem Ge- brauch von Schiffen für die gemäss schweizerischer Gesetz- gebung eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist oder welche im Ausland registriert sind.
4.19. Aus der Haftpflicht von Arbeitnehmern des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer PersonVersi- cherungsnehmers, die befugt ist, sich im Gebäude aufzuhalteneinem Dritten aufgrund eines Ar- beiter-Stellungsvertrages (Arbeits- oder Dienstmiete) zur Verfügung gestellt werden, für Schäden an Sachen dieses Dritten;
4.20. Aus der Haftpflicht für Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlage zur Lagerung, Aufbereitung, Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen, sonstigen Ab- fallprodukten bzw. Abwässern oder Recycling-Material verursacht wurden. Dieser Ausschluss gilt nicht für DiebstähleAn- sprüche aus Schäden an Klär- und Vorbehandlungsanlagen für Abwässer;
4.21. Aus der Beeinträchtigung (wie Verändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen) von Software oder von durch Computer verarbeitbaren Daten, ausser es handelt sich dabei um die in Wohnräumen begangen werdenFolge eines versicherten Schadens an Datenträgern;
4.22. Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest;
4.23. Aus der Haftpflicht für Schäden aus dem Umgang mit - gentechnisch veränderten Organismen oder ihnen gleich- gestellten Erzeugnissen wegen der Veränderung des ge- netischen Materials; - falls das Gebäude pathogenen Organismen wegen deren pathogenen Eigen- schaften; sofern für den versicherten Betrieb hierfür eine Melde- oder Bewilligungspflicht im Sinne der schweizerischen Gesetzge- bung besteht oder sofern bei einem entsprechenden Um- gang im Ausland eine solche Pflicht bestünde, wenn dieser in der Schweiz stattfände. Nicht versichert ist ferner die Räume über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl Haftpflicht für Schäden aus der Herstellung von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugenoder dem Handel mit Futtermitteln oder Futtermittelzusätzen bzw. Bestandteilen davon, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls es sich um Waren handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahl, die über einen anderen Abschnitt des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von Wertsachenwelche gentechnisch veränderte Organismen enthalten.
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Samples: Veranstalterhaftpflicht Versicherung
Ausschlüsse. Die Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf
a) Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Senkung von Grund- stücken, durch Erdrutschungen, und durch Erderschütterungen infolge von Rammarbeiten, soweit der Sachschaden an dem Baugrundstück selbst oder an den daran befindlichen Gebäuden oder Anlagen ent- steht.
b) Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung fremder Sachen, die Sie gemietet, gepachtet, geliehen haben oder die Gegenstand eines be- sonderen Verwahrungsvertrages sind.
c) Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung fremder Sachen, die durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Be- und Entladen, Prüfen und dergl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Aus- schluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von Ihnen un- mittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.
d) Haftpflichtansprüche aus Sach- und Vermögensschäden an Erdleitun- gen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden bei Verwen- dung des Kfz zur Leistung von Arbeit irgendwelcher Art. (Dieses Ri- siko kann durch eine besondere Versicherung abgedeckt werden) Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauf- tragten von Ihnen gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs- schutz, und unter 5.2.1 der Besonderen Bedingungen der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten zwar sowohl für Sie als auch für die vorliegende Versicherungdurch den Versiche- rungsvertrag mitversicherten Personen. Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl Die Erfüllung von Verträgen und Vandalismusdie an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, begangen: - an einem Gebäudeauch dann nicht, das sich im Bau oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl und/oder den durch Vandalismus entstandenen Schäden und diesen Arbeiten besteht; - von oder mit Beihilfe eines Versicherten, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer Person, die befugt ist, sich im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden; - falls das Gebäude oder die Räume über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls wenn es sich um Waren gesetzliche Ansprüche handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen des- gleichen nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl der Anspruch aus der gesetzlichen Gefahrtragung (für zu- fälligen Untergang und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von Diebstahl, die über einen anderen Abschnitt des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in Garagen, Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von Wertsachenzufällige Verschlechterung).
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Ausschlüsse. Die Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten in den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen Ergänzung von 4 der AVB Luftfahrt-Kasko 2012 auch Schäden
a) durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten. Unter Vorsatz wird auch ein Betreiben der versicherten Gegenstände unter dem Einfluss berauschender Mittel, Drogen oder Medikamente oder im alkoholisierten Zustand verstanden;
b) durch Fehler und unter 5.2.1 Mängel der Besonderen Bedingungen versicherten Sachen, welche bei Abschluss der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren;
c) durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung, insbesondere auch von Gasen, Dampfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
d) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken über 4 Beaufort hinaus (ab 29 km/h Windgeschwindigkeit), Graupel und Hagel;
e) durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Xxxxxx;
f) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
g) durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus;
h) durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich;
i) für die vorliegende Versicherungder Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet die KRAVAG zunächst Entschädigung, soweit sie dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf die KRAVAG über;
j) durch Betrieb eines versicherten Flugobjektes, obwohl dessen Reparaturbedürftigkeit oder Fluguntüchtigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste;
k) durch den Betrieb eines versicherten Flugobjektes außerhalb der vom Hersteller vorgeschriebenen wesentlichen Flugparameter, zum Beispiel zu Windgeschwindigkeit, Radius, Flugzeit und Vandalismus, begangen: - an einem Gebäude, das sich im Bau oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl Nutzlast;
l) aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;
m) aus einer mangelhaften Verladeweise und/oder den Verpackung bei Transporten;
n) aus der Beteiligung an Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, sofern deren Zweck oder Teilzweck darin besteht, eigene oder fremde Flugobjekte zu beschädigen oder zu zerstören oder bei denen eine Beschädigung oder Zerstörung billigend in Kauf genommen wird;
o) durch Vandalismus entstandenen Schäden Verstöße gegen Gesetze und diesen Arbeiten besteht; - sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller Art;
p) die durch Absturz infolge von Flügen und Einsätzen über stehenden oder mit Beihilfe eines Versichertenfließenden Gewässern entstehen, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer Person, die befugt sofern im Versicherungsschein nicht anders bestimmt ist, sich im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt nicht für Diebstähleoder in behördlicherseits gesperrten Lufträumen;
q) die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte entstehen, die in Wohnräumen begangen werden; - falls das Gebäude oder die Räume über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls soweit es sich nicht um Waren Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen ;
r) durch Abhandenkommen demontierbarer Kameras oder sonstiger abnehmbarer und nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen fest verbauter Zusatzausrüstung während des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von DiebstahlFlugbetriebs;
s) während des gewerblichen Einsatzes durch Piloten, die über einen anderen Abschnitt keine theoretische und praktische Einweisung im Steuern einer Flugdrohne verfügen. Als Nachweis dient eine Ausbildungsbescheinigung des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in GaragenPiloten oder ein sonstiger geeigneter Nachweis (z.B. Flugbuch), Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden der auf Anfrage vorzuweisen ist;
t) an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt selbst angefertigten Flugdrohnen, Anbaugeräten und Zubehör, an Bausätzen und sonstigen Eigenbauten, soweit dies nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von Wertsachenim Antrag besonders angezeigt und im Versicherungsschein besonders vereinbart wurde.
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Samples: Luftfahrt Kaskoversicherung
Ausschlüsse. Die Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten in den gemeinsamen allgemeinen Bedingungen Ergänzung von 4 der AVB Luftfahrt-Kasko 2012 auch Schäden
a) durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten. Unter Vorsatz wird auch ein Betreiben der versicherten Gegenstände unter dem Einfluss berauschender Mittel, Drogen oder Medikamente oder im alkoholisierten Zustand verstanden;
b) durch Fehler und unter 5.2.1 Mängel der Besonderen Bedingungen versicherten Sachen, welche bei Abschluss der Versicherung „Feuer“ vorgesehenen Ausschlüsse gelten bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren;
c) durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung, insbesondere auch von Gasen, Dampfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
d) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken über 4 Beaufort hinaus (ab 29 km/h Windgeschwindigkeit), Graupel und Hagel;
e) durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Xxxxxx;
f) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
g) durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an Batterien und Akkus;
h) durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden, einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich;
i) für die vorliegende Versicherungder Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Ausgenommen sind auch: ◼ Diebstahl Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leistet die KRAVAG zunächst Entschädigung, soweit sie dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf die KRAVAG über;
j) durch Betrieb eines versicherten Flugobjektes, obwohl dessen Reparaturbedürftigkeit oder Fluguntüchtigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste;
k) durch den Betrieb eines versicherten Flugobjektes außerhalb der vom Hersteller vorgeschriebenen wesentlichen Flugparameter, zum Beispiel zu Windgeschwindigkeit, Radius, Flugzeit und Vandalismus, begangen: - an einem Gebäude, das sich im Bau oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Diebstahl Nutzlast;
l) aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;
m) aus einer mangelhaften Verladeweise und/oder den Verpackung bei Transporten;
n) aus der Beteiligung an Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, sofern deren Zweck oder Teilzweck darin besteht, eigene oder fremde Flugobjekte zu beschädigen oder zu zerstören oder bei denen eine Beschädigung oder Zerstörung billigend in Kauf genommen wird;
o) durch Vandalismus entstandenen Schäden Verstöße gegen Gesetze und diesen Arbeiten besteht; - von sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller Art;
p) durch Flüge und Einsätze über stehenden oder mit Beihilfe eines Versichertenfließenden Gewässern, des Verwandten eines Versicherten in auf- oder absteigender Linie oder der Ehepartner dieser Personen; - von oder mit Beihilfe einer Person, die befugt ist, sich sofern im Gebäude aufzuhalten. Dieser Ausschluss gilt Versicherungsschein nicht für Diebstähleanders bestimmt, die oder in Wohnräumen begangen werden; - falls das Gebäude behördlicherseits gesperrten Lufträumen;
q) durch gewerbliche Vermietung oder die Räume über 60 (sechzig) aufeinanderfolgende Tage lang unbewohnt sind; ◼ Diebstahl von Tieren; ◼ Diebstahl und Vandalismus von Kraftfahrzeugenentgeltlichen oder unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte, Wohnwagen, Anhängern sowie von deren Zubehör und Inhalt, und dies auch dann, falls soweit es sich nicht um Waren Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt, sofern in den Persönlichen Bedingungen ;
r) durch Abhandenkommen demontierbarer Kameras oder sonstiger abnehmbarer und nicht Gegenteiliges vereinbart wurde; ◼ Diebstahl und Vandalismus in den Gemeinschaftsbereichen fest verbauter Zusatzausrüstung während des Gebäudes, die zum Teil vom Versicherten genutzt werden; ◼ Schäden infolge von DiebstahlFlugbetriebs;
s) während des gewerblichen Einsatzes durch Piloten, die über einen anderen Abschnitt keine theoretische und praktische Einweisung im Steuern einer Flugdrohne verfügen. Als Nachweis dient eine Ausbildungsbescheinigung des Vertrags versicherbar sind; ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich außerhalb des Gebäudes befinden; - die sich in Schaufenstern ohne Verbindung zum Hauptgebäude befinden. ◼ Diebstahl von Gütern: - die sich in GaragenPiloten oder ein sonstiger geeigneter Nachweis (z.B. Flugbuch), Kellern oder Dachböden befinden; - die sich in Nebengebäuden der auf Anfrage vorzuweisen ist;
t) an einer anderen Adresse als die mit dem Vertrag versicherten Hauptgebäude befinden. Dieser Ausschluss gilt selbst angefertigten Flugdrohnen, Anbaugeräten und Zubehör, an Bausätzen und sonstigen Eigenbauten, soweit dies nicht für Diebstähle, die in Wohnräumen begangen werden. ◼ vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Versicherung der Diebstahl von Wertsachenim Antrag besonders angezeigt und im Versicherungsschein besonders vereinbart wurde.
Appears in 1 contract
Samples: Luftfahrt Kaskoversicherung