Ausschlüsse. 4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden 4.1.1 die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- oder Sabotageakten, Flugzeug- entführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von Hoher Hand; 4.1.2 die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kern- fusion, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davon; 4.1.3 die darauf zurückzuführen sind, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert war; 4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurde; 4.1.5 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden); 4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände; 4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost; 4.1.8 durch Fehler oder Mängel des Luftfahrzeugs, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten; 4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührt. 4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln; 4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist. 4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumenten, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sind; 4.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig ist. 4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn 4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet. 4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb, die zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sind.
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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen
Ausschlüsse. 4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
4.1.1 die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissenBürgerkriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- oder Sabotageakten, Flugzeug- entführungFlugzeugentführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von Hoher hoher Hand;
4.1.2 die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe Kriegswaffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kern- fusionKernfusion, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davon;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sind, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert war;
4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen verursachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurde;
4.1.5 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden);
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht Triebwerksschacht verbliebene Gegenstände;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungenEinwirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost;
4.1.8 durch Fehler oder Mängel des Luftfahrzeugs, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten;
4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer die KRAVAG bei vorsätzlicher Schadenverursachung in vollem Umfang in Regress und bei grob fahrlässiger Schadenverursachung nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachungeinem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Teil D Ziffer 19 7 bleibt unberührt.;
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes Transports eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist.;
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumenten, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sind;
4.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung Sachversicherung leistungspflichtig ist.
4.2 Der Versicherer die KRAVAG ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 wenn das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen anderem als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb, die zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sind.
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Samples: Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung, Luftfahrt Kaskoversicherung
Ausschlüsse. 4.1 3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden,
4.1.1 3.1.1 die während des Ein- und Aushallens sowie beim Be- und Entladen des Luftfahrzeuges entstehen;
3.1.2 die aus weitergehenden gesetzlichen und/oder vertraglichen Schadener- satzansprüchen des Vercharterer (z. B. Ausfallkosten oder entgangener Gewinn) entstehen;
3.1.3 die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissenKriegs, Bürgerereignissen, anderen feindseligen feindseli- gen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- Terror oder Sabotageakten, Flugzeug- entführungFlugzeugentführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von Hoher Hand;
4.1.2 3.1.4 die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe Kriegswaffe unter Anwendung Anwen- dung atomarer Kernspaltung und/oder Kern- fusionKernfusion, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davon;
4.1.3 3.1.5 die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer das abgestellte abge- stellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise oder gemäß den Anweisungen des Herstellers oder in zumutbarer Weise gesichert warhat;
4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurde;
4.1.5 3.1.6 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder verursacht sind; dieser Ausschluss gilt nicht für Betriebsschäden an der Haube des versicherten Luftfahrzeuges;
3.1.7 die unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden);
4.1.6 ) verur- sacht sind, wie zum Beispiel aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände;Gegenstände (z. B. ver- gessenes Werkzeug) oder
4.1.7 3.1.8 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungenEinwirkungen, Alterung, KorrosionKorro- sion, Feuchtigkeit sowie durch Frost;
4.1.8 3.1.9 durch Fehler oder Mängel des LuftfahrzeugsLuftfahrzeuges, die dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer bekannt waren oder sein mussten;
4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührt.
4.1.10 3.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- Betriebsstoffen und RettungsmittelnSignalmitteln;
4.1.11 beim Transport 3.1.11 durch Verlust von Luftfahrzeugen Flugkraftstoffen, Gasfüllungen von Ballonen und Luft- schiffen, unabhängig davon, ob die Kosten als Folgeschäden anfallen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumenten, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sindnicht;
4.1.13 3.1.12 an beweglichem Zubehör (z. B. mobilen Feuerlöschern oder Bewirtungs- gegenständen, Decken, Planen, Flugnavigationskarten), an mobiler Son- derausrüstung (z. B. zusätzlichen Navigationssystemen, Mobiltelefonen, Funkgeräten) soweit sie nicht dem Flugbetrieb dienen, an sonstigen vom Luftfahrzeug abgelösten Ersatzteilen, Ausrüstungsteilen oder Triebwerken, sowie an Reisegepäck und persönlichen Gegenständen;
3.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig Sachversicherung leistungs- pflichtig ist.
4.2 3.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 3.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat;
3.2.2 der verantwortliche Luftfahrzeugführer durch Medikamente, Drogen, an- dere berauschende Mittel oder Alkohol oder durch ihm bekannte gesund- heitliche Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.Versicherungsfalles fluguntauglich war;
4.2.2 3.2.3 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb, die zur Erfüllung der werkvertraglichen werkvertragli- chen Leistung erforderlich sindsind sowie bei gesetzlich vorgeschriebenen Übungs- und (Über-)Prüfungsflügen, sofern ein berechtigter Luftfahrzeug- führer den Übungs- oder (Über-)Prüfungsflug benötigt;
3.2.4 der Versicherungsnehmer zu Lasten des Versicherers einen ihm zustehen- den Schadenersatzanspruch aufgibt oder vor Eintritt des Schadenereig- nisses ohne Zustimmung des Versicherers auf künftige Ersatzansprüche verzichtet hat. Innerhalb von Vereinen und Haltergemeinschaften besteht Leistungsfreiheit nur bei Verzicht auf Ersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Verzichtet der Versicherungsnehmer auf Ersatzansprüche grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung rich- tet sich nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers. Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, falls der Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Verzicht weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.
3.3 Bei grob fahrlässig verursachten Schadenfällen ist der Versicherer berech- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
3.4 Der Versicherer zahlt nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Nutzungs- ausfall, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit des Luftfahrzeuges.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Ausschlüsse. 4.1 Kein Versicherungsschutz besteht 6.1 Ausgeschlossen sind Schäden, welche vorsätzlich von dem Versicherungsnehmer, dem Fahrzeugführer oder einer sei- ner Insassen herbeigeführt sind; führt der Versicherungs- nehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. Der Einwand der groben Fahrlässigkeit durch den Versiche- rer findet bis zu einer Schadenhöhe von 10.000 Euro keine Anwendung. Bis zu dieser Schadenhöhe ist der Versicherer durch ein grob fahrlässiges Verhalten der Personen gemäß Ziffer 6.1 Satz 1 nicht von seiner Leistungspflicht befreit.
6.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für SchädenSchäden verursacht durch
4.1.1 die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- oder Sabotageakten, Flugzeug- entführung, Beschlagnahme 6.2.1 anfängliche Fahr- und sonstigen Verfügungen von Hoher HandSeeuntüchtigkeit des Fahrzeugs;
4.1.2 die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/6.2.2 Konstruktions-, Fabrikations- oder Kern- fusionMaterialfehler, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe Abnutzung im gewöhnlichem Gebrauch, jeweils an den unmittelbar be- troffenen Teilen – etwaige Schäden oder Teilen davonVerluste versicher- te Sachen als unmittelbare Folge hieraus sind mitversichert;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sind6.2.3 Betriebsschäden an maschinellen Einrichtungen, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise dem Ge- triebe, an technischen und nautischen Ausrüstungen und deren Zu- und Ableitungen sowie deren Beschädigung infol- ge mangelhafter oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert warfehlerhafter Bedienung;
4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer 6.2.4 mangelhafter Wartung/Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurde;
4.1.5 6.2.5 Fäulnis, Wurmfraß, Ratten, Mäuse und Ungeziefer;
6.2.6 Rost, Oxydation, Korrosion, Kavitation oder
6.2.7 Osmose, es sei denn der Schaden durch Osmose ist inner- halb der ersten 36 Monate nach Fertigstellung des versi- cherten Fahrzeuges (CE-Nummer-Baujahr) ersichtlich und dieses wurde vor der Erstwasserung durch einen Fachbe- trieb mit einem den Stand der Technik entsprechenden Osmoseschutzanstrich versehen. Der Versicherungsschutz greift erst, wenn die unmittelbar Durchsetzung von Gewährleistung- und Garantieansprüchen erfolglos ausgefallen ist.
6.2.8 Xxxxx, Eis, Sonnenwirkung, Regen oder Schnee;
6.2.9 Unterschlagung oder Betrug;
6.2.10 Verstöße gegen behördliche Vorschriften – insbesondere Führerscheinvorschriften – und Schäden durch Fehlbedienung gerichtliche Verfügung bzw. Vollstreckung;
6.2.11 nicht sachgerechte Verladung und Befestigung während des Transportes;
6.2.12 Diebstahl oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind einfaches Verlieren oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbarenÜberbordfallen nicht ordnungsgemäß verpackter, notwendigen abgedeckter oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind verzurrter lo- ser (BetriebsschadenZubehör-)Teile oder Effekten oder des Außenbordmo- tors (es sei denn der Außenbordmotor ist gesichert gemäß Ziffern 2.1.2 und 13.3.2);
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände6.3 Der Versicherer leistet ferner keinen Ersatz für Schäden, die entstehen
6.3.1 weil das Fahrzeug länger als 48 aufeinanderfolgende Stun- den vor der offenen Küste unbemannt stillliegt und nicht si- chergestellt ist, dass es bei drohender Gefahr unverzüglich verholt werden kann;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost;
4.1.8 durch Fehler 6.3.2 bei Beteiligung an Motorbootrennen oder Mängel des Luftfahrzeugs, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren bei den damit in Zusammenhang stehenden Übungsfahrten; bei Segelbooten sind Regatten wie Spaß- oder sein mussten;
4.1.9 die auf Vorsatz Ehrenregatten oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührt.
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung vereinsin- terne Regatten versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumenten, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sind;
4.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig ist.
4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen BetriebNicht versichert sind Regattaserien, die zur Erfüllung Erzielung einer Rangliste dienen (Klassen-, Deutsche-, Europameisterschaf- ten etc.).
6.3.3 während einer anderen Nutzung als zu privaten oder sportli- chen Zwecken (z. B. gewerbsmäßige Vercharterung, wobei Kojen-Charter mitversichert ist).
6.4 Mittelbare Schäden (Minderwert, Beeinträchtigung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sindRennfähigkeit, entgangene Gebrauchsvorteile, Schönheits- reparaturen, Nutzungsausfall usw.) werden nicht ersetzt.
6.5 Haftpflichtansprüche Dritter sind grundsätzlich vom Versi- cherungsschutz im Rahmen dieser Bedingungen ausge- schlossen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Kaskoversicherung Von Wassersportfahrzeugen
Ausschlüsse. 4.1 Kein 5.1 Es besteht kein Versicherungsschutz besteht für gebrauchte und runderneuerte Reifen sowie für Reifen der Erstausstattung.
5.2 Keine Erstattung leistet der Versicherer:
5.2.1 bei Sommerreifen mit einer Profiltiefe unter 3 mm zum Zeitpunkt des Schadens
5.2.2 bei Winterreifen mit einer Profiltiefe unter 4 mm zum Zeitpunkt des Schadens
5.2.3 für Felgen, Kosten für Montage und Auswuchten, Auswuchtgewichte, Muttern, Ventile, Gasfüllungen, weitere Montagemittel und Reifendrucksensoren
5.2.4 für die Entsorgung der beschädigten Reifen.
5.3 Keine Erstattung leistet der Versicherer für einen Defekt:
5.3.1 durch gewöhnliche Abnutzung und Verschleiß;
5.3.2 durch mut- oder böswillige Handlungen durch die versicherte Person, seine Hilfspersonen oder Reprä- sentanten sowie unsachgemäße oder missbräuchliche Nutzung;
5.3.3 durch Unfälle;
5.3.4 durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;
5.3.5 durch Serien-, Konstruktions- und Fertigungsfehler und auch nicht für Schäden, für die ein Dritter als Herstel- ler, Lieferant, Werkunternehmer, aus Reparaturauftrag, Gewährleistung oder anderweitiger Garantie-, Versi- cherungs- oder Kostenübernahmezusage eintritt oder einzutreten hat;
4.1.1 die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissen5.3.6 durch Kriegsereignisse jeder Art, anderen feindseligen HandlungenBürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Rebellioninnere Unruhen, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- Beschlagnahme oder Sabotageakten, Flugzeug- entführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von Hoher Handsonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
4.1.2 5.3.7 der lediglich zu einer Beeinträchtigung des Fahr- komforts führt, ohne dass die zusammenhängen Funktionsfähigkeit des Reifens eingeschränkt wird. Dies ist z.B. schleichender Druckverlust, Laufgeräusche, Vibrationen sowie Prob- leme mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kern- fusion, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung der Straßenlage und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davondem Fahrwerk;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sind5.3.8 der aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungs- fahrten entsteht;
5.3.9 der dadurch entsteht, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise Kraftfahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten, zulässigen Achs- oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert war;
4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt Anhängelasten ausgesetzt wurde;
4.1.5 5.3.10 der durch die unmittelbar durch Fehlbedienung Veränderung der ursprünglichen Kon- struktion des Fahrzeuges (z.B. Tuning) oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge den Ein- bau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden);
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost;
4.1.8 durch Fehler oder Mängel des Luftfahrzeugs, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten;
4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührt.
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumentenwurde, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden durch den Hersteller zugelassen sind;
4.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig ist.
4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb, die zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sind.
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Samples: Reifenversicherung
Ausschlüsse. 4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
4.1.1 die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- oder Sabotageakten, Flugzeug- entführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von Hoher Hand;
4.1.2 die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kern- fusion, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davon;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sind, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert war;
4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurde;
4.1.5 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden);
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost;
4.1.8 durch Fehler oder Mängel des Luftfahrzeugs, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten;
4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht habenHaltershgtehbarabuecn, nimmt n immt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührt.
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumenten, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sind;
4.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig ist.
4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb, die zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sind.
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Samples: Luftfahrt Versicherungen
Ausschlüsse. 4.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf:
4.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten hinausgehen.
4.1.2 Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche.
4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.), ferner durch Abwasser, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh (ausgenommen Pferde) und aus Wildschaden.
4.1.4 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherte diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver- trages sind, soweit es sich nicht um Schäden gemäß Ziffer 2.7 oder 2.11 handelt.
4.1.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelba- rem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z.B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeug- te Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.
4.2 Kein Versicherungsschutz besteht für SchädenAnsprüche
4.1.1 die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissen4.2.1 wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, anderen feindseligen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- oder Sabotageakten, Flugzeug- entführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von Hoher Hand;wenn sie
4.1.2 die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kern- fusion, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davon;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sind, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert war;
4.1.4 die 4.2.1.1 durch eine Tätigkeit der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar Versicherten an dem Teil einer Baugruppe diesen Sachen (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweg- lichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur bezüglich insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der TeileTätigkeit betroffen waren;
4.2.1.2 dadurch entstanden sind, dass die Versicherten diese Sachen zur Durchführung ihrer Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt haben; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
4.2.1.3 durch eine Tätigkeit der Versicherten entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätig- keit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherte beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendi- ge Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte;
4.2.2 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf die unmittelbar eingewirkt wurdeSchadenersatz statt der Leistung;
4.1.5 4.2.3 wegen Schäden, die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder werden, um die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden)Nach- besserung durchführen zu können;
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk 4.2.4 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstan- des oder durch wegen des Ausbleibens des mit der Vertrags-leistung geschuldeten Erfolges;
4.2.5 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene GegenständeVertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost4.2.6 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
4.1.8 durch Fehler oder Mängel des Luftfahrzeugs4.2.7 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen; Die Ausschlüsse Ziffern 4.2.1 – 4.2.7 gelten auch dann, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten;
4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührtwenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme 4.2.8 aus Verwendung von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und InstrumentenTribünen, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden polizeilich abge- nommen sind;
4.1.13 4.2.9 des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges – abgesehen von Ziffer 2.4 – wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeu- gen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicher- ten (Landessportverband, Organisation im Landessport- verband oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
4.2.10 wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, die im Auftrag des HSB oder einer Organisation im HSB zur Wahrnehmung von Vereinsinteressen eingesetzt werden;
4.2.11 aus Schäden an Wasserfahrzeugen sowie sonst schwimmenden oder festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes oder navigatorischen Verschuldens eintreten, wenn und soweit eine Feuer- ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist;
4.2.12 aus Schäden, welche durch Explosion oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig istBrand sol- cher Stoffe entstehen, mit denen der HSB, seine Organisationen oder die von ihnen Beauftragten nicht gemäß behördlicher Vorschrift umgegangen sind;
4.2.13 aus Schäden an Kommissionsware;
4.2.14 aus der Durchführung von Motorsport- oder genehmi- gungspflichtigen Luftfahrt-Veranstaltungen, und zwar auch dann, wenn diese nur Teil einer anderen, anson- sten versicherten Veranstaltung sind;
4.2.15 aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx – abgesehen von Ziffer 2.7;
4.2.16 aus dem Halten und Hüten von Tieren – abgesehen von Ziffer 2.3;
4.2.17 aus der Ausrichtung nicht versicherter Veranstaltungen gemäß Abschnitt A. I. 4.;
4.2.18 aus Schäden, die sich aus dem Flugbetrieb ergeben, und zwar insbesondere aus
4.2.18.1 dem Betrieb und der Unterhaltung von Fluggeländen mit Motorflugbetrieb;
4.2.18.2 Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspek- tion, Überholung, Reparatur und Beförde- rung) an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeug- teilen einschließlich Fallschirmen;
4.2.18.3 Tätigkeiten der Fluglehrer, Einweiser und der Prüfer von Luftfahrtgerät;
4.2.18.4 Tätigkeiten an und mit Startwinden;
4.2.18.5 Unterhaltung und Betrieb von Ballonaufstieg- plätzen;
4.2.18.6 der Tätigkeit des amtlich bestätigten Fluglei- ters oder der von ihm Beauftragten;
4.2.19 aus Schadenfällen, bei denen es sich um Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) oder beamtenrecht- licher Vorschriften handelt. Mitversichert sind jedoch die Kosten für die Abwehr derartiger Schadenersatz- ansprüche.
4.2 Der Versicherer ist 4.3 Ausgeschlossen von der Verpflichtung zur Leistung frei, wennVersicherung bleiben:
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb4.3.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die zur Erfüllung den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Bei der werkvertraglichen Leistung erforderlich sindLieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftig- keit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
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Samples: Sportversicherung
Ausschlüsse. 4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden2.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
4.1.1 2.1.1 des Kriegs, Bürgerkriegs oder kriegsähnlichen Ereignisse und solche, die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, Streiksich unabhängig vom Kriegszustand aus der feind- lichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhan- densein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren er- geben;
2.1.2 von Xxxxxx, Aussperrung, AufruhrArbeitsunruhen, politischen Gewalt- handlungen, Aufruhr und sonstigen inneren Unruhen;
2.1.3 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
2.1.4 aus der Verwendung von chemischen, Arbeitsunruhenbiologischen, Terror- bioche- mischen Sustanzen oder Sabotageaktenelektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, Flugzeug- entführungund zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkenden Ursachen;
2.1.5 der Beschlagnahme, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen Entziehung oder sonstiger Eingriffe von Hoher hoher Hand;
4.1.2 die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe 2.1.6 der Witterung (z. B. Wind, Xxxxx, Regen, Schnee und Hagel) - nicht jedoch des Blitzschlags - bei dem in Zelten oder unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kern- fusion, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davonfrei- em Himmel ausgestellten Ausstellungsgut;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sind, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise oder gemäß den Anweisungen 2.1.7 des Herstellers gesichert war;
4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am LuftfahrzeugAbhandenkommens, und zwar an dem Teil einer Baugruppe auch des Diebstahls
a) wertvoller Gegenstände kleineren Formats (technische Einheitz. B.Schmucksa- chen, Ferngläser, Fotoapparate,Kunstgegenstände) des Luftfahrzeugswährend der Ausstellung, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurdeausgenommen bei Aufbewahrung in verschlos- senen Glasvitrinen oder Schaukästen;
4.1.5 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbarenb) der während der Ausstellung zum Verbrauch bestimmten Gü- ter (z. B. Werbeprospekte, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (BetriebsschadenKataloge, Lebens- und Genußmittel);
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk 2.1.8 des Diebstahls, der Veruntreuung oder Unterschlagung durch im Triebwerk Angestellte des Versicherungsnehmers oder Triebwerkschacht verbliebene GegenständeVersicherten. Als Angestellte in diesem Sinne gelten nicht Personen, die lediglich für die Dauer der Ausstellung beschäftigt werden, vorausgesetzt, dass sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausge- wählt sind.
2.2 Ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch
2.2.1 inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit des Aus- stellungsguts, Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxydation, Röhren- und Fadenbruch, Schwund, Geruchsannahme sowie Un- geziefer, Ratten oder Mäuse;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost2.2.2 Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung;
4.1.8 durch Fehler 2.2.3 gerichtliche Verfügung oder Mängel des Luftfahrzeugs, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein musstenihre Vollstreckung;
4.1.9 2.2.4 die auf Vorsatz Nichteinhaltung von Lieferfristen, Verzögerungen der Rei- se, Herstellung, Bearbeitung oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sinddergleichen;
2.2.5 die Bearbeitung, Montage, Demontage, Benutzung oder Vor- führung selbst. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte LuftfahrzeugführerHierunter fallen auch Schäden, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht habenAusstel- lungsgut durch ein Feuer erleidet, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührt.
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig dem es seiner Bestimmung ge- mäß ausgesetzt ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen 2.3 Ist der Beweis für das Vorliegen einer der in Nr. 2.1 und Instrumenten2.2 ge- nannten Gefahren oder Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sind;
4.1.13 wenn überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Gefahren oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig Ursachen zurückzuführen ist.
4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet2.4 Ausgeschlossen sind ferner mittelbare Schäden aller Art.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb, die zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sind.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Ausstellungsversicherung
Ausschlüsse. 4.1 Kein Versicherungsschutz besteht 2.1 Ausschlüsse, die für Schädenalle versicherten Gefahren gelten (Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie)
4.1.1 die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissena) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, anderen feindseligen Handlungenkriegsähnliche Ereignisse, AufstandBürger- krieg, Revolution, Rebellion, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- Rebellion oder Sabotageakten, Flugzeug- entführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen Aufstand oder Verfügung von Hoher Hand;
4.1.2 die zusammenhängen mit jeder Explosion . Explodieren während eines Krieges, kriegsähn- lichen Ereignisses, Bürgerkrieges, einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/Revo- lution, Rebellion oder Kern- fusioneines Aufstandes abge- schossene oder abgeworfene Kampfmittel (wie Patronen, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe Granaten oder Teilen davon;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sindBomben) erst nach Beendigung des Krieges teilweise oder voll- ständig, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert war;
4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, so gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teilenicht für die daraus entstandenen Schäden an den versi- cherten Sachen, Daten und Programme.
b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen, soweit nicht nach Zif- fer 5.1.1.1 versichert.
c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder ra- dioaktive Substanzen. Eingeschlossen sind jedoch Schäden an versi- cherten Sachen, die als Folge einer versicher- ten Gefahr nach Ziffer 3 oder Ziffer 4 durch auf dem Grundstück, auf die unmittelbar eingewirkt wurde;dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwen- dete radioaktive Isotope entstehen, insbesonde- re Schäden durch Kontamination und Aktivie- rung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
4.1.5 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden);
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost;
4.1.8 durch Fehler oder Mängel des Luftfahrzeugs2.2 Ausschlüsse, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten;
4.1.9 für einzelne versicherte Gefahren gelten Für die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sindeinzelnen Gefahren gelten noch spezielle Ausschlüsse. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte LuftfahrzeugführerDiese sind bei der Beschreibung der jeweiligen Gefahren aufgeführt, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührtinsbesondere unter "Nicht versicherte Schäden" und "Ausschlüsse".
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumenten, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sind;
4.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig ist.
4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb, die zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sind.
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Samples: Gewerbe Sachversicherung
Ausschlüsse. 4.1 6.1 Kein Versicherungsschutz besteht besteht
6.1.1 wenn sich bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren.
6.1.2 wenn bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrtunternehmen, soweit gesetz- lich vorgeschrieben, nicht genehmigt war.
6.1.3 wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vor- geschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten.
6.1.4 für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
6.1.5 wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen
4.1.1 6.1.5.1 mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleu- nigern erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen und/oder radioaktivem Material.
6.1.5.2 mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davon.
6.1.6 in der Halter-Haftpflichtversicherung (siehe Ziffer 1.3.1) für Schadensersatz- ansprüche privat-rechtlichen Inhalts durch Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden, Vibration, elektrische oder elektromagnetische Einflüsse. Der Ausschluss gilt nicht bei Schäden durch Feuer, Explosion, Zusammenstoß, Absturz oder eine registrierte Notsituation eines Luftfahrzeuges während des Fluges, die einen ungewöhnlichen Flugzustand bewirkt.
6.1.7 wegen Schäden, die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissenund Bürgerkriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, jeder Explosion einer Kriegswaffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kernfusion oder sonstiger Strahlungseinwirkung sowie Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Arbeitsunruhen und Terror- oder SabotageaktenSabotageakten (vgl. aber Besondere Bedingungen Ziffer 2).
6.1.8 wegen Schäden, Flugzeug- entführung, Beschlagnahme und sonstigen die zusammenhängen mit Verfügungen von Hoher Hand;
4.1.2 die zusammenhängen mit Hand oder jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kern- fusion, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davon;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sind, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert war;
4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe sonstigen hoheitlichen Tätigkeit (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehlervgl. aber Besondere Bedingungen). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurde;
4.1.5 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden);
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost;
4.1.8 durch Fehler oder Mängel des Luftfahrzeugs, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten;
4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührt.
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumenten, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sind;
4.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig ist.
4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb, die zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sind.
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Ausschlüsse. 4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden1. Nicht versichert sind: Wert- und Schmucksachen, Pelze, Geld, Papiere irgendwelcher Art mit Geldwert, Dokumente, Lebens- und Genussmittel sowie nicht fest eingebaute Uhren. Schäden an der Maschinenanlage; der elektrisch oder durch Motor betriebenen technischen Ausrüstung; den persönlichen Effekten; wenn sie nicht durch Unfall des Fahrzeuges, Brand, Blitzschlag, Ex- plosion, höhere Gewalt, Raub oder Diebstahl, mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursacht worden sind.
4.1.1 2. Nicht ersetzt werden:
2.1 mittelbare Schäden (z. B. Beeinträchtigung der Rennfähigkeit, Nutzungsausfall, Minderwert);
2.2 Schäden bei Wildwasserfahrten oder beim Überqueren von Weh- ren sowie bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten;
2.3 Schäden während einer gewerblichen Nutzung oder Vermietung gegen Entgelt;
2.4 Schäden durch die zusammenhängen mit Kriegs- Fahrzeugführung von Personen, die nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis, oder, soweit eine Fahrer- laubnis nicht vorgeschrieben ist, nicht genügend qualifiziert sind;
2.5 Schäden durch anfängliche Fahr- und Seeuntüchtigkeit des Fahr- zeugs;
2.6 Schäden durch Konstruktions-, Fabrikations- oder Bürgerkriegs- ereignissenMaterialfehler, jeweils an den unmittelbar betroffenen Teilen;
2.7 Schäden durch gewöhnliche Abnutzung, Alter, Bearbeitung, Wit- terungseinflüsse (z. B. Hitze, Sonneneinwirkung, Regen, Schnee, Eis, Frost, Einfrieren des Kühlwassers), Rost, Oxydation, Fäulnis, Wurm- fraß, Ratten, Mäuse, Motten und anderes Ungeziefer;
2.8 Schäden durch Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften, gegen Anordnungen von Transportunternehmen sowie Schäden durch gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung;
2.9 Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie (auch unabhängig von einem Kriegszustand) durch das Vorhan- densein oder die Verwendung von Minen, Torpedos, Bomben oder anderen feindseligen HandlungenKriegswerkzeugen, Aufstanddurch Aufruhr, RevolutionPlünderung, Rebellionterroristi- scher oder politischer Gewalthandlungen oder sonstige bürgerliche Unruhen, Streik, Aussperrung, AufruhrSabotage, inneren UnruhenBeschlagnahme, Arbeitsunruhen, Terror- Entzie- hung oder Sabotageakten, Flugzeug- entführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen sonstige Eingriffe von Hoher hoher Hand;
4.1.2 die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/2.10 Schäden durch Kernenergie und Radioaktivität oder Kern- fusionsonstiger io- nisierender Strahlung sowie Schäden aus der Verwendung von che- mischen, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung biologischen und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davonbiochemischen Substanzen als Waffen;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sind, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert war;
4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen 2.11 Schäden durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurde;
4.1.5 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden);
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost;
4.1.8 durch Fehler oder Mängel des Luftfahrzeugs, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten;
4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührt.
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumenten, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sind;
4.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig ist.
4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb, die zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sind.Unterschlagung
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Samples: Sportboot Kaskoversicherung
Ausschlüsse. 4.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf:
4.1.1 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten hinausgehen;
4.1.2 Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche;
4.1.3 Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.), ferner durch Abwasser, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh (ausgenommen Pferde) und aus Wildschaden. Auf die Umwelthaftpflicht-Versicherung gemäß Ab- schnitt B III. wird jedoch ausdrücklich hingewiesen;
4.1.4 Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherte diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver- trages sind, soweit es sich nicht um Schäden gemäß Ziffern 2.7 oder 2.11 handelt;
4.1.5 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelba- rem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ener- giereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern erzeug- te Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.
4.2 Kein Versicherungsschutz besteht für SchädenAnsprüche
4.1.1 die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissen4.2.1 wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, anderen feindseligen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- oder Sabotageakten, Flugzeug- entführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von Hoher Hand;wenn sie
4.1.2 die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kern- fusion, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davon;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sind, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert war;
4.1.4 die 4.2.1.1 durch eine Tätigkeit der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar Versicherten an dem Teil einer Baugruppe diesen Sachen (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweg- lichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur bezüglich insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der TeileTätigkeit betroffen waren;
4.2.1.2 dadurch entstanden sind, dass die Versicherten diese Sachen zur Durchführung ihrer Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt haben; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
4.2.1.3 durch eine Tätigkeit der Versicherten entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätig- keit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherte beweist, dass er zum Zeit- punkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schä- den getroffen hatte;
4.2.2 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf die unmittelbar eingewirkt wurdeSchadenersatz statt der Leistung;
4.1.5 4.2.3 wegen Schäden, die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder werden, um die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden)Nach- besserung durchführen zu können;
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk 4.2.4 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstan- des oder durch wegen des Ausbleibens des mit der Vertrags- leistung geschuldeten Erfolges;
4.2.5 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene GegenständeVertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost4.2.6 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
4.1.8 durch Fehler oder Mängel des Luftfahrzeugs4.2.7 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungen; Die Ausschlüsse Ziffern 4.2.1 – 4.2.7 gelten auch dann, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten;
4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührtwenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme 4.2.8 aus Verwendung von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und InstrumentenTribünen, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden polizeilich abge- nommen sind;
4.1.13 4.2.9 des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges – abgesehen von Ziffer 2.4 – wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeu- gen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicher- ten (LSB S, Organisation im LSB S oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt dies auch für alle ande- ren Versicherten;
4.2.10 wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, die im Auftrag des LSB S oder einer Organisation im LSB S zur Wahrneh- mung von Vereinsinteressen eingesetzt werden;
4.2.11 aus Schäden an Wasserfahrzeugen sowie sonst schwimmenden oder festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes oder navigatorischen Verschuldens eintreten, wenn und soweit eine Feuer- ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist;
4.2.12 aus Schäden, welche durch Explosion oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig istBrand sol- cher Stoffe entstehen, mit denen der LSB S, seine Orga- nisationen oder die von ihnen Beauftragten nicht gemäß behördlicher Vorschrift umgegangen sind;
4.2.13 aus Schäden an Kommissionsware;
4.2.14 aus der Durchführung von Motorsport- oder genehmi- gungspflichtigen Luftfahrt-Veranstaltungen, und zwar auch dann, wenn diese nur Teil einer anderen, ansons- ten versicherten, Veranstaltung sind;
4.2.15 aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx – abgesehen von Ziffer 2.7;
4.2.16 aus dem Halten und Hüten von Tieren – abgesehen von Ziffer 2.3;
4.2.17 aus der Ausrichtung nicht versicherter Veranstaltungen gemäß Abschnitt A. I. 4.;
4.2.18 aus Schäden, die sich aus dem Flugbetrieb ergeben, und zwar insbesondere aus
4.2.18.1 dem Betrieb und der Unterhaltung von Flug- geländen mit Motorflugbetrieb;
4.2.18.2 Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspek- tion, Überholung, Reparatur und Beförderung) an Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen ein- schließlich Fallschirmen;
4.2.18.3 Tätigkeiten des amtlich bestätigten Flugleiters oder der von ihm Beauftragten;
4.2.18.4 aus Unterhaltung und Betrieb von Ballonauf- stiegsplätzen;
4.2.19 aus Schadenfällen, bei denen es sich um Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) oder beamtenrecht- licher Vorschriften handelt. Mitversichert sind jedoch die Kosten für die Abwehr derartiger Schadensersatz- ansprüche.
4.2 Der Versicherer ist 4.3 Ausgeschlossen von der Verpflichtung zur Leistung frei, wennVersicherung bleiben:
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb4.3.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die zur Erfüllung den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Bei der werkvertraglichen Leistung erforderlich sindLieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis von der Mangelhaftig- keit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
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Samples: Sportversicherung
Ausschlüsse. 4.1 Kein Versicherungsschutz besteht 3.1 Keine Garantieleistung erbringt der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schädeneinen Defekt:
4.1.1 die zusammenhängen 3.1.1 der durch Unfall, d.h., ein unmittelbar von außen her plötzlich mit Kriegs- mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis ent- standen ist;
3.1.2 der durch mut- oder Bürgerkriegs- ereignissen, anderen feindseligen böswillige Handlungen, AufstandEntwen- dung, Revolutioninsbesondere Diebstahl, Rebellionunbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung entstanden ist,
3.1.3 der durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion entstanden ist;
3.1.4 der durch Marderbiss entstanden ist;
3.1.5 der durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- Beschlagnahme oder Sabotageakten, Flugzeug- entführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von Hoher Handsonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie entstanden ist;
4.1.2 3.1.6 für die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/ein Dritter als Hersteller, Lieferant, aus Repara- turauftrag, Gewährleistung oder Kern- fusion, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe anderweitiger Garantiezusage eintritt oder Teilen davoneinzutreten hat;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sind3.1.7 der aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entsteht;
3.1.8 der dadurch entsteht, dass das abgestellte Luftfahrzeug Kraftfahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten, zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde;
3.1.9 der durch die Verwendung ungeeigneter (vom Hersteller nicht freigegebener) Schmier- oder Betriebsstoffe entsteht;
3.1.10 der durch die Veränderung der ursprünglichen Kon- struktion des Fahrzeuges (z.B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht wurde, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
3.1.11 der durch Einsatz einer erkennbar Reparatur bedürfti- gen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparatur- bedürftigkeit nachweislich nicht in zumutbarer Weise Zusammenhang steht oder gemäß den Anweisungen dass die Sache zur Zeit des Herstellers gesichert Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
4.1.4 3.1.12 an von der Garantie gedeckten Bauteilen, welche von durch die der Versicherungsnehmer Garantie nicht gedeckten Bauteile verursacht wurde (Folgeschaden).
3.2 Außerdem wird keine Entschädigung geleistet für Schä- den, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
3.2.1 Eingriffe am Kilometerzähler vorgenommen wurden oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) ein Defekt sowie ein Austausch unter Angabe des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt jeweiligen Kilometerstandes nicht angezeigt wurde;
4.1.5 3.2.2 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder Hinweise des Herstellers in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden)der Betriebsanleitung nicht beachtet wurden;
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost;
4.1.8 durch Fehler oder Mängel 3.2.3 die Rückrufaktionen des Luftfahrzeugs, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten;
4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührtHerstellers nicht berücksichtigt / nicht wahrgenommen wurden.
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord3.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü- che auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt), mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig istErsatzliefe- rung (Umtausch).
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumenten, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sind;
4.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig ist.
4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb, die zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sind.
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Ausschlüsse. 4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für nicht für
3.1 Schäden
4.1.1 , die zusammenhängen mit Kriegs- unmittelbar oder Bürgerkriegs- ereignissenmittelbar entstehen durch: Krieg, anderen feindseligen HandlungenBürgerkrieg, Aufstandkriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse, RevolutionAuf- ruhr, Rebellioninnere Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate oder Terrorakte, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Aussperrung oder Arbeitsunruhen, Terror- Ent- eignungen oder Sabotageaktenenteignungsgleiche Eingriffe, Flugzeug- entführungBeschlagnahme, Beschlagnahme und sonstigen Entziehungen, Verfügungen oder sonstige Eingriffe von Hoher Handhoher Hand sowie durch elementare Naturereignisse oder Kernenergie.
3.2 Ausgeschlossen sind außerdem Schäden
3.2.1 durch die natürliche Beschaffenheit versicherter Sachen sowie durch Material- , Konstruktions- oder Herstellungsmängel sowie innere Funktionsstörungen;
4.1.2 3.2.2 für die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/ein Dritter aufgrund von Garantie- oder Kern- fusion, Gewährleistungs- bestimmungen sowie sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu haften hat; 01/57/790/01/12.15/001
3.2.3 durch Abnutzung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davonVerschleiß;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sind, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert war3.2.4 durch natürlichen Schweiß und Ohrschmalz;
4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen 3.2.5 durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, Eingriffe in das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurdeversicherte Gerät durch nicht autorisierte Personen;
4.1.5 3.2.6 die unmittelbar durch Fehlbedienung Familienangehörige sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge Haustiere des Versicherten verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden)wurden;
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände3.2.7 die vor dem Kauf während der Zeit der Ausprobe entstehen;
4.1.7 3.2.8 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frostvorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Un- terlassungen des Versicherungsnehmers;
4.1.8 3.2.9 die durch Fehler oder Mängel Nutzungsausfall des Luftfahrzeugsschadhaften Gerätes entstehen, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein musstensowie Folgeschäden jeglicher Art;
4.1.9 3.2.10 die auf Vorsatz durch Missachtungen der Bedingungsanleitungen des Her- stellers oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführersonstige unsachgemäße Installationen oder Repa- raturversuche herbeigeführt werden;
3.2.11 die vom Versicherungsnehmer selbst, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührteigenmächtig durch ihm beauftragte Dritte behoben werden.
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln3.3 Der Versicherer leistet auch keinen Ersatz für
3.3.1 Serviceleistungen des Fachbetriebes;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumenten, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sind3.3.2 vorbeugende Instandhaltung;
4.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig ist.3.3.3 unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögens- schäden aller Art;
4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb3.3.4 Leistungen, die zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sindBeseitigung unerheblicher Mängel erbracht werden;
3.3.5 Serienschäden, die zu einer Rückrufaktion seitens des Herstellers führen;
3.3.6 Kosten, die für die Entsorgung des schadhaften Gerätes anfallen;
3.3.7 Kosten (z.B. Porto-, Gutachterkosten, etc.) die anfallen, wenn an dem versicherten Gerät kein versicherter Schaden festgestellt werden kann.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Hörgeräteversicherung
Ausschlüsse. 4.1 Kein 5.1 Es besteht kein Versicherungsschutz besteht für gebrauchte und runderneuerte Reifen sowie Winter-, Soft compound- und Stu- dded Reifen.
5.2 Keine Erstattung leistet der Versicherer:
5.2.1 bei Sommerreifen mit einer Profiltiefe unter 3 mm zum Zeitpunkt des Schadens
5.2.2 für Felgen, Kosten für Montage und Auswuchten, Aus- wuchtgewichte, Muttern, Ventile, Gasfüllungen, weitere Montagemittel und Reifendrucksensoren.
5.2.3 für die Entsorgung der beschädigten Reifen.
5.3 Keine Erstattung leistet der Versicherer für einen Defekt:
5.3.1 durch gewöhnliche Abnutzung und Verschleiß;
5.3.2 durch mut- oder böswillige Handlungen durch die versi- cherte Person, seine Hilfspersonen oder Repräsentan- ten sowie unsachgemäße oder missbräuchliche Nut- zung;
5.3.3 durch Unfälle;
5.3.4 durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitz- schlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;
5.3.5 durch Serien-, Konstruktions- und Fertigungsfehler und auch nicht für Schäden, für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Werkunternehmer, aus Reparaturauftrag, Ge- währleistung oder anderweitiger Garantie-, Versiche- rungs- oder Kostenübernahmezusage eintritt oder ein- zutreten hat;
4.1.1 die zusammenhängen mit Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissen5.3.6 durch Kriegsereignisse jeder Art, anderen feindseligen HandlungenBürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Rebellioninnere Unruhen, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- Beschlagnahme oder Sabotageakten, Flugzeug- entführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von Hoher Handsonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
4.1.2 5.3.7 der lediglich zu einer Beeinträchtigung des Fahr-kom- forts führt, ohne dass die zusammenhängen Funktionsfähigkeit des Reifens eingeschränkt wird. Dies ist z.B. schleichender Druck- verlust, Laufgeräusche, Vibrationen sowie Probleme mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kern- fusion, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung der Straßenlage und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davondem Fahrwerk;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sind5.3.8 der aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungs- fahrten entsteht;
5.3.9 der dadurch entsteht, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise Kraftfahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten, zulässigen Achs- oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert war;
4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt Anhängelasten ausgesetzt wurde;
4.1.5 5.3.10 der durch die unmittelbar durch Fehlbedienung Veränderung der ursprünglichen Kon- struktion des Fahrzeuges (z.B. Tuning) oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden);
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost;
4.1.8 durch Fehler oder Mängel des Luftfahrzeugs, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten;
4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührt.
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumentenwurde, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden durch den Hersteller zugelassen sind;
4.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig ist.
4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb, die zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sind.
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Ausschlüsse. 4.1 Kein In Ergänzung der AUB-Ausschlüsse Ziffer 5 bestehen für die Multi-Rente für alle fünf Leistungskomponenten nachfolgende Ausschlüsse. Wir leisten nicht, wenn die Beeinträchtigung verursacht worden ist:
5.1. durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten;
5.2. durch Ausführung einer widerrechtlichen Handlung mit der ein ge- setzlicher Vertreter oder Sorgeberechtigter der versicherten Person diese vorsätzlich geschädigt hat;
5.3. unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzliche Ausführung einer Straftat oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; Versicherungsschutz besteht für Schädenjedoch bei Unfällen beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen infolge von Trunkenheit der versicherten Person; jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalles nicht unter Drogeneinfluss stand.
4.1.1 die zusammenhängen mit Kriegs- 5.4. unmittelbar oder Bürgerkriegs- ereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufstand, Revolution, Rebellion, Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren mittelbar durch innere Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- oder Sabotageakten, Flugzeug- entführung, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von Hoher Handsofern die versi- cherte Person auf Seiten der Unruhestifter aktiv teilgenommen hat;
4.1.2 5.5. durch Kriegsereignisse; bei Kriegsereignissen außerhalb der Bundes- republik Deutschland werden wir jedoch leisten, wenn die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/oder Kern- fusionBeeinträchti- gung unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe oder Teilen davondie sich innerhalb der ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen;
4.1.3 5.6. durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die darauf zurückzuführen sindversicherte Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten. Ein möglicher Leistungsanspruch für Schäden durch Kernenergie nach B. 2.3.7 oder B. 2.3.8 (Krebserkrankungen) bleibt hiervon unberührt;
5.7. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versi- cherten Person dadurch zustoßen, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise sie sich als Fahrer, Beifahrer oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert warInsasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ- lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;
4.1.4 5.8. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten im Sinne von Ziffer 5.1.4 AUB. Für die beruflichen Tätigkeiten besteht gemäß X. Xxxxxx 1.6 für alle 5 Leistungskomponenten weiterhin Versicherungsschutz.
5.9. anlässlich eines Aufenthaltes in Ländern, für die zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung eine Reisewarnung des deutschen Außenministeriums (Auswärtiges Amt) bestanden hat.
5.10. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeugversi- cherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurde;
4.1.5 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind Unfalles über 1,3 ‰ lag oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden);
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost;
4.1.8 durch Fehler oder Mängel versicherte Person zum Zeitpunkt des Luftfahrzeugs, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten;
4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührtUnfalles unter Drogeneinfluss stand.
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumenten, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sind;
4.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig ist.
4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb, die zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sind.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Ausschlüsse. Ausgeschlossen sind Abgabenforderungen sowie Ansprüche,
4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schädenentstanden aus Schäden durch Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Blitzschlag, vulkanische Ausbrüche);
4.1.1 4.2 verursacht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten;
4.3 die zusammenhängen dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer das Zollgut veredelt, bearbeitet, verarbeitet, verändert oder in sonstiger Weise auf dieses eingewirkt hat;
4.4 aufgrund von dem Versicherungsnehmer überlassenen fehlerhaften Dokumenten oder ihm gegenüber gemachten falschen Angaben bzw. aufgrund schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers;
4.5 aus Aufträgen zur Zollabfertigung der folgenden Waren: lebende Tiere, Fleisch und Fleischwaren, Getreide, Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken (Branntwein, Likör und andere Spirituosen). Dieses Risiko kann gegen gesonderten Beitrag und aufgrund schriftlicher Vereinbarung versichert werden;
4.6 aus Carnet-TIR-Verfahren;
4.7 die dem Abgaben- oder Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnen sind oder strafähnlichen Charakter haben, wie z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder, Erzwingungs- und Sicherungsgelder und sonstigen Zahlungen mit Kriegs- Buß- oder Bürgerkriegs- ereignissenStrafcharakter sowie damit zusammenhängenden Kosten;
4.8 entstanden aus Schäden durch Krieg, anderen feindseligen Handlungenkriegsähnliche Ereignisse, AufstandBürgerkrieg, Revolution, Rebellion, innere Unruhen oder Aufruhr;
4.9 entstanden aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, Terror- terroristische Gewaltakte oder Sabotageaktenpolitische Gewalthandlungen;
4.10 entstanden aus Schäden infolge der Verwendung – gleichgültig durch wen – von chemischen, Flugzeug- entführungbiologischen, Beschlagnahme biochemischen Substanzen oder elektro-magnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und sonstigen Verfügungen zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
4.11 entstanden aus Schäden durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung;
4.12 entstanden aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von Hoher hoher Hand;
4.1.2 4.13 insoweit, als die zusammenhängen mit jeder Explosion einer Kriegs- waffe unter Anwendung atomarer Kernspaltung und/Durchsetzung von Rückgriffs- oder Kern- fusion, sonstiger radioaktiver Strahlungseinwirkung und mit jeglicher explosiven nuklearen Baugruppe Erstattungsforderungen durch Handlungen oder Teilen davon;
4.1.3 die darauf zurückzuführen sind, dass das abgestellte Luftfahrzeug nicht in zumutbarer Weise oder gemäß den Anweisungen des Herstellers gesichert war;
4.1.4 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verur- sachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurde;
4.1.5 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden);
4.1.6 aus innerer Ursache am Triebwerk oder durch im Triebwerk oder Triebwerkschacht verbliebene Gegenstände;
4.1.7 durch Abnutzung, Verschleiß, allmähliche Ein- wirkungen, Alterung, Korrosion, Feuchtigkeit sowie durch Frost;
4.1.8 durch Fehler oder Mängel des Luftfahrzeugs, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder sein mussten;
4.1.9 die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versiche- rungsnehmers zurückzuführen sind. Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung Unterlassungen des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverur- sachung. Teil D Ziffer 19 bleibt unberührt.
4.1.10 durch explosive oder selbstentzündliche Gegenstände oder Flüssigkeiten an Bord, mit Ausnahme von Betriebsstoffen, Signal- und Rettungsmitteln;
4.1.11 beim Transport von Luftfahrzeugen oder -teilen einschließlich Be- und Entladen; diese Transporte können durch gesonderte Vereinbarung eingeschlossen werden. Straßentransporte von Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen, ferner Transporte von Luftfahrzeugen oder -teilen im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden sind auch ohne besondere Vereinbarung versichert. Wird während eines derartigen Transportes eines abgebauten Teils ersatzweise ein Austauschteil eingebaut, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, die anzeigepflichtig seiner Repräsentanten ausgeschlossen ist.
4.1.12 durch Unterschlagung sowie durch Diebstahl von Teilen und Instrumenten, die nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbunden sind;
4.1.13 wenn oder soweit eine Feuer- oder andere Sachversi- cherung leistungspflichtig ist.
4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
4.2.1 der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das Risiko erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet.
4.2.2 das Luftfahrzeug durch andere als nach dem Versi- cherungsvertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer geführt oder zu anderen als den versicherten Zwecken verwendet wurde; dies gilt nicht bei Flügen durch einen luftfahrttechnischen Betrieb, die zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistung erforderlich sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Laufende Versicherung Gegen Zoll Und Abgabenforderungen