Common use of Auswirkungen Clause in Contracts

Auswirkungen. Die Höhe der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern. Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich die garan- tierte Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsät- zen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werden. Die Höhe der Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege- lungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR15: Zu der im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung ist ab Rentenbeginn keine garan- tiert steigende Rente vereinbart. Ziffer 9.4 Absatz 2 a) und Ziffer 9.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "Sie haben sich nicht für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 entschieden." Ziffer 9.5 Absatz 2 wird ergänzt um: • "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzung, dass Sie sich nicht für ei- ne steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden haben." Ziffer 9 wird ergänzt durch: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag ab Rentenbeginn eine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehen. (1) Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlen wir eine jährlich steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die vereinbarte jährliche Erhöhung der →ab Rentenbeginn ga- rantierten Rente erfolgt erstmals 1 Jahr nach Rentenbeginn, wo- bei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr gezahlten ab Renten- beginn garantierten Rente festgelegt ist. a) Voraussetzung

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Auswirkungen. Die Höhe der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern. Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich die garan- tierte Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsät- zen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werden. Die Höhe der dieser Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege- lungen Re- gelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR15ZR9: Vereinbarter Verzicht auf die Wahlmöglichkeit zwischen einer Kapitalleistung anstelle einer Rente nach Ziffer 9.2 Die Regelungen in den Versicherungsbedingungen, die sich auf ei- ne Auszahlung des Gesamtkapitals zum vereinbarten Rentenbe- ginn beziehen, gelten für Ihre Versicherung nicht. Ziffer 9.2 entfällt. Ziffer 9.3 entfällt. Ziffer 9.9 entfällt. Abänderung ZR8: Zu der Versicherung ist keine ab Rentenbeginn garantiert steigende Rente, aber eine im Verhältnis zu Ziffer 1.3 abgeänderte Todesfallleistung ab Rentenbeginn vereinbart. Ziffer 1.3 wird ersetzt durch: Abänderung ZR10: Zu dem im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung ist ab Rentenbeginn keine garan- tiert steigende Rente Vertrag sind abweichende Rechnungsgrundlagen vereinbart. Ziffer 9.4 1.4 Absatz 1 a) wird ersetzt durch: Zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags verwenden wir für die Berechnung der garantierten Mindestrente folgende Rech- nungsgrundlagen für den Rentenbezug: • unsere unternehmenseigene Sterbetafel "AZ 2006 R" (→Ta- • den Rechnungszins 0,25 Prozent und • die →Kosten des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer 6.1 Absatz 2 a) und Ziffer 9.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "b)). Wenn Sie haben sich nicht neben dem Baustein Altersvorsorge weitere Bausteine abgeschlossen haben, verwenden wir für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 entschiedendie Berechnung der ga- rantierten Leistungen dieser Bausteine weitere →Tafeln, die wir Ih- nen in den Regelungen dieser Bausteine nennen." Ziffer 9.5 1.4 Absatz 2 wird ergänzt um: • "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzung, dass Sie sich nicht für ei- ne steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden haben." Ziffer 9 3 a) wird ergänzt durch: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag • "die eine vom Geschlecht abhängige Sterbetafel (→Tafeln) vor- sieht." Abänderung ZR11: Vereinbarte Überschussver- wendung steigende Zusatzrente ab Rentenbeginn eine steigende Ziffer 2.2.5 wird ersetzt durch: Nach Rentenbeginn beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge in Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Über- schuss- bzw. Untergruppe an unseren Überschüssen (laufende Überschussanteile). Die Höhe nach des laufenden Überschussanteils ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehenRentenbeginn er- gibt sich aus der Überschussdeklaration (siehe Ziffer 2.2.2) und kann auch null sein. (1) Ermittlung und Zuteilung der laufenden Überschussanteile Die Höhe der Ihrem Vertrag zuzuteilenden Überschussanteile er- mitteln wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Da- bei legen wir die jeweils festgelegten →Überschussanteilsätze (siehe Ziffer 2.2.2) und die jeweilige →Bezugsgröße zugrunde. Die Höhe der Ihrem Vertrag zuzuteilenden Überschussanteile er- mitteln wir, indem wir die jeweils festgelegten →Überschussan- teilsätze mit der jeweiligen →Bezugsgröße multiplizieren. Wir teilen die Überschussanteile jährlich jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals 1 Jahr nach Beginn der Renten- zahlung zu. →Bezugsgröße für den jährlichen Überschussanteil ist das →De- ckungskapital der Versicherung, berechnet jeweils zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres. (2) Verwendung der jährlichen Überschussanteile (3) Änderung der Beteiligung am Überschuss nach Rentenbe- ginn "2.2.5 Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn (1) Ermittlung und Zuteilung der laufenden Überschussanteile Die Höhe der Ihrem Vertrag zuzuteilenden Überschussanteile er- mitteln wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Da- bei legen wir die jeweils festgelegten →Überschussanteilsätze (siehe Ziffer 2.2.2) und die jeweilige →Bezugsgröße zugrunde. Wir teilen die Überschussanteile jährlich jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals 1 Jahr nach Beginn der Renten- zahlung zu. →Bezugsgröße für den jährlichen Überschussanteil ist das →De- ckungskapital der Versicherung, berechnet jeweils zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres. (2) Verwendung der jährlichen Überschussanteile (3) Änderung der Beteiligung am Überschuss nach Rentenbe- ginn (1) Lebenslange Rente "1.3 Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlen wir eine jährlich steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die vereinbarte jährliche Erhöhung der →ab Rentenbeginn ga- rantierten Rente erfolgt erstmals 1 Jahr bei Tod nach Rentenbeginn, wo- ? (1) Leistung bei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr gezahlten ab Renten- beginn garantierten Rente festgelegt ist. a) Voraussetzungvereinbarter Kapitalzahlung bei Tod ohne Baustein Hinterbliebenenrente

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Auswirkungen. Die Höhe Wenn Sie einen Baustein Kapital bei Unfalltod abgeschlossen ha- ben, wird auch bei diesem der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann Versicherungsschutz verlängert. Wenn Sie einen Baustein Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen haben, wird bei diesem der Versicherungsschutz nur dann verlängert, wenn bei Beantragung der Verlängerung kein Anspruch auf Leistungen aus diesem Baustein besteht. Der Versi- cherungsschutz für diesen Baustein wird höchstens soweit verlän- gert, bis die →versicherte Person →rechnungsmäßig 67 Jahre alt ist. Sofern bei Beantragung der Verlängerung ein Anspruch auf Lei- stungen aus dem Baustein Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit besteht, wird der Versicherungsschutz für diesen Baustein nicht verlängert. Wenn Sie einen Baustein Berufsunfähigkeitsrente abgeschlossen haben, wird bei diesem der Versicherungsschutz nicht verlängert. Wenn Sie die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragt haben, werden die Beiträge für die restliche Beitragszahlungsdau- er (inklusive Verlängerungsdauer) zum nächsten Beitragszah- lungstermin neu berechnet und können sich durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern. Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich die garan- tierte Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsät- zenerhöhen. Dabei gelten wer- den die Regelungen Vertragsdaten zum Zeitpunkt der Verlängerung des Versi- cherungsschutzes berücksichtigt, insbesondere: • das →rechnungsmäßige Alter der →versicherten Person bzw. bei →Partnerversicherungen aller versicherten Personen, • die restliche Versicherungsdauer (inklusive Verlängerungsdau- er), • die restliche Beitragszahlungsdauer (inklusive Verlängerungs- dauer), • ein eventuell bereits vereinbarter Beitragszuschlag sowie • ein gegebenenfalls gesenktes vertraglich vereinbartes Garantie- kapital. Wir berechnen den neuen Beitrag nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werden. Die Höhe der Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen versicherungsmathemati- schen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege- lungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten kon- kreten Auswirkungen." Abänderung ZR15: Zu der im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung ist ab Rentenbeginn keine garan- tiert steigende Rente vereinbart. Ziffer 9.4 Absatz 2 a) und Ziffer 9.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "Sie haben sich nicht für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 entschieden." Ziffer 9.5 Absatz 2 wird ergänzt um: • "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzung, dass Sie sich nicht für ei- ne steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden haben." Ziffer 9 wird ergänzt durch: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag ab Rentenbeginn eine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehen. (1) Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlen wir eine jährlich steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die vereinbarte jährliche Erhöhung der →ab Rentenbeginn ga- rantierten Rente erfolgt erstmals 1 Jahr nach Rentenbeginn, wo- bei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr gezahlten ab Renten- beginn garantierten Rente festgelegt ist. a) Voraussetzung

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Auswirkungen. Wenn Sie eine Beitragsfreistellung verlangen, berechnen wir das beitragsfreie Garantiekapital bei Tod nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Bei- tragskalkulation. Dabei legen wir das zum Beitragsfreistellungster- min berechnete →Deckungskapital der RisikoLebensversiche- rung zugrunde. Dieses hat mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtli- chen Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebs- kosten (→Kosten) auf die ersten 5 Versicherungsjahre, höchstens jedoch auf die Beitragszahlungsdauer, ergibt. Von diesem aus Ih- rer Versicherung für die Bildung des beitragsfreien Garantiekapi- tals bei Tod zur Verfügung stehenden Betrag nehmen wir einen Abzug vor. Den für Ihre Versicherung für jedes Jahr der Versicherungsdauer geltenden Abzug können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen. Dort nennen wir Ihnen auch die Gründe für den Ab- zug. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der lebenslangen Rente Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Die beitragsfreie Leistung berechnen wir zum Ende der Versiche- rungsperiode, für die Sie letztmalig den vollständigen Beitrag ge- zahlt haben. Auch nach der Beitragsfreistellung gilt Ziffer 7. Auf ursprünglich vereinbarte Beiträge, die wegen der Beitragsfreistellung nicht zu zahlen sind, erheben wir jedoch ab dem Zeitpunkt der Beitragsfrei- stellung keine →Kosten in Prozent des Beitrags nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern. Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich die garan- tierte Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsät- zen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werden. Die Höhe der Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege- lungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR15: Zu der im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung ist ab Rentenbeginn keine garan- tiert steigende Rente vereinbart. Ziffer 9.4 Absatz 2 7.1 Absätze 1 a) und Ziffer 9.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "Sie haben sich nicht für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 entschieden2." Ziffer 9.5 Absatz 2 wird ergänzt um: • "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzung, dass Sie sich nicht für ei- ne steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden haben." Ziffer 9 wird ergänzt durch: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag ab Rentenbeginn eine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehen. (1) Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlen wir eine jährlich steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die vereinbarte jährliche Erhöhung der →ab Rentenbeginn ga- rantierten Rente erfolgt erstmals 1 Jahr nach Rentenbeginn, wo- bei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr gezahlten ab Renten- beginn garantierten Rente festgelegt ist. a) Voraussetzung

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Samples: Versicherungsbedingungen

Auswirkungen. Die Höhe Wenn Sie einen Baustein Kapital bei Unfalltod abgeschlossen ha- ben, wird auch bei diesem der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann Versicherungsschutz verlängert. Wenn Sie einen Baustein Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen haben, wird bei diesem der Versicherungsschutz nur dann verlängert, wenn bei Beantragung der Verlängerung kein Anspruch auf Leistungen aus diesem Baustein besteht. Der Versi- cherungsschutz für diesen Baustein wird höchstens soweit verlän- gert, bis die →versicherte Person →rechnungsmäßig 67 Jahre alt ist. Sofern bei Beantragung der Verlängerung ein Anspruch auf Leis- tungen aus dem Baustein Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit besteht, wird der Versicherungsschutz für diesen Baustein nicht verlängert. Wenn Sie einen Baustein Berufsunfähigkeitsrente abgeschlossen haben, wird bei diesem der Versicherungsschutz nicht verlängert. Wenn Sie die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragt haben, werden die Beiträge für die restliche Beitragszahlungsdau- er (inklusive Verlängerungsdauer) zum nächsten Beitragszah- lungstermin neu berechnet und können sich durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern. Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich die garan- tierte Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsät- zenerhöhen. Dabei gelten wer- den die Regelungen Vertragsdaten zum Zeitpunkt der Verlängerung des Versi- cherungsschutzes berücksichtigt, insbesondere: • das →rechnungsmäßige Alter der →versicherten Person bzw. bei →Partnerversicherungen aller versicherten Personen, • die restliche Versicherungsdauer (inklusive Verlängerungsdau- er), • die restliche Beitragszahlungsdauer (inklusive Verlängerungs- dauer), • ein eventuell bereits vereinbarter Beitragszuschlag sowie • ein gegebenenfalls gesenktes vereinbartes Garantiekapital bei Tod. Wir berechnen den neuen Beitrag nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werden. Die Höhe der Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen versicherungsmathemati- schen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege- lungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten kon- kreten Auswirkungen." Abänderung ZR15: Zu der im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung ist ab Rentenbeginn keine garan- tiert steigende Rente vereinbart. Ziffer 9.4 Absatz 2 a) und Ziffer 9.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "Sie haben sich nicht für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 entschieden." Ziffer 9.5 Absatz 2 wird ergänzt um: • "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzung, dass Sie sich nicht für ei- ne steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden haben." Ziffer 9 wird ergänzt durch: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag ab Rentenbeginn eine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehen. (1) Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlen wir eine jährlich steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die vereinbarte jährliche Erhöhung der →ab Rentenbeginn ga- rantierten Rente erfolgt erstmals 1 Jahr nach Rentenbeginn, wo- bei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr gezahlten ab Renten- beginn garantierten Rente festgelegt ist. a) Voraussetzung

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Samples: Versicherungsbedingungen

Auswirkungen. a) Für Ihre selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung sind unsere dann gültigen Tarife, auf Grundlage der dann gültigen Rechnungsgrundlagen, Versicherungsbe- dingungen und steuerlichen Regelungen maßgeblich. b) Etwaige im bisherigen Vertrag vereinbarte Leistungsein- schränkungen und Risikozuschläge gelten stets auch für Ihre selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung. c) Die Höhe selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung wird unabhängig von Ihrem bisherigen Vertrag geführt. d) Wurde bei Ihrem bestehenden Vertrag die vorvertragli- che Anzeigepflicht verletzt, sind wir berechtigt, die uns nach § 19 VVG zustehenden Rechte, auf die wir Sie bei der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch Antragstellung Ihres bestehenden Vertrages hinge- wiesen haben, auch im Hinblick auf die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern. Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich die garan- tierte Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsät- zen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werdenselbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung auszuüben. Die Höhe der Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege- lungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungenfür diese Rechte maßgeblichen Fristen beginnen für Ihre selbst- ständige Berufsunfähigkeitsversicherung nicht neu." Abänderung ZR15: Zu der im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung ist ab Rentenbeginn keine garan- tiert steigende Rente vereinbart. Ziffer 9.4 Absatz 2 a e) und Ziffer 9.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "Sie haben Die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung ent- fällt rückwirkend, wenn sich nicht für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 entschieden." Ziffer 9.5 Absatz 2 wird ergänzt um: • "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzungherausstellt, dass Sie sich nicht für ei- ne steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden habenbei deren Abschluss bereits berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen waren." Ziffer 9 wird ergänzt durch: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag ab Rentenbeginn eine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehen f) Für Ihre selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung besteht keine Nachversicherungsgarantie. (1) Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? Wenn Ändert sich Ihre berufliche Tätigkeit, haben Sie die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebtMöglich- keit bei gleichbleibender Rente Ihre Beiträge für die Berufs- unfähigkeits-Zusatzversicherung zu senken. Voraussetzung hierfür ist, zahlen wir dass > die neue berufliche Tätigkeit dann in eine jährlich steigende für Sie günsti- gere Berufsklasse eingestuft werden kann, > die Zusatzversicherung beitragspflichtig ist, > Sie rechnungsmäßig nicht älter als 45 Jahre ist (Das rech- nungsmäßige Alter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des betrachteten Xxxxxxx und dem Geburtsjahr der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Renteversicherten Person.), solange > seit Versicherungsbeginn mindestens drei Jahre vergan- gen sind, höchstens aber zehn Jahre, > die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlichrestliche Versicherungsdauer der Berufsunfähig- keits-Zusatzversicherung mindestens zehn Jahre beträgt, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die vereinbarte jährliche Erhöhung der →ab Rentenbeginn ga- rantierten Rente erfolgt erstmals 1 Jahr nach Rentenbeginn, wo- bei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr gezahlten ab Renten- beginn garantierten Rente festgelegt > eine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert ist. a(2) VoraussetzungDen durch die Senkung freiwerdenden Beitrag verwenden wir als zusätzlichen Beitrag für Ihre Hauptversicherung so, dass der Gesamtbeitrag (nach Verrechnung) unverändert bleibt. Für diesen Erhöhungsbeitrag fallen keine neuen Ab- schluss- und Vertriebskosten an.

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Samples: Basisvorsorge

Auswirkungen. Die Wenn Sie eine Beitragsfreistellung verlangen, setzen wir die ga- rantierte Rente bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geisti- gen Fähigkeiten nach anerkannten Regeln der Versicherungsma- thematik herab. Wenn Sie ein Kapital bei Eintritt einer schweren Krankheit vereinbart haben oder wenn Sie ergänzend einen Bau- stein Pflegezusatzrente versichert haben, setzen wir diese garan- tierten Leistungen ebenfalls nach anerkannten Regeln der Versi- cherungsmathematik herab. Dabei legen wir das →Deckungska- pital zugrunde, das zum Beitragsfreistellungstermin nach aner- kannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rech- nungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet wird, wobei wir von der Verrechnung negativer →Deckungskapitalien absehen. Das →Deckungskapital hat bei Versicherungen mit laufender Bei- tragszahlung mindestens den Wert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzill- mersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten (→Kosten) auf die ersten 5 Versicherungsjahre, höchstens jedoch auf die Bei- tragszahlungsdauer, ergibt. Nach der Beitragsfreistellung finanzieren wir, wenn bei der →versi- cherten Person keine Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten nach Ziffer 1.2 vorliegt, mit den für Ihre Versi- cherung festgelegten Überschussanteilen eines Versicherungsjah- res eine Überschussrente (siehe Ziffer 2.2.3 Absätze 1 b), 2 b) und 3 b), jeweils Unterabsatz bb)). Wenn Sie ein Kapital bei Eintritt einer schweren Krankheit nach Zif- fer 1.3 vereinbart haben, bleibt das Verhältnis zwischen der Höhe der lebenslangen Rente bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fä- higkeiten und dem Kapital bei Eintritt einer schweren Krankheit nach Beitragsfreistellung bestehen. Wenn Sie ergänzend einen Baustein Pflegezusatzrente versichert haben, bleibt nach Beitragsfreistellung das Verhältnis zwischen der Rente bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähig- keiten und der Pflegezusatzrente ebenfalls bestehen. Die beitragsfreie Leistung berechnen wir zum Ende der Versiche- rungsperiode, für die Sie letztmalig den vollständigen Beitrag ge- zahlt haben. Auch nach der Beitragsfreistellung gilt Ziffer 7. Auf ursprünglich vereinbarte Beiträge, die wegen der Beitragsfreistellung nicht zu zahlen sind, erheben wir jedoch ab dem Zeitpunkt der Beitragsfrei- stellung keine →Kosten in Prozent des Beitrags nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern. Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich die garan- tierte Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsät- zen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werden. Die Höhe der Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege- lungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR15: Zu der im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung ist ab Rentenbeginn keine garan- tiert steigende Rente vereinbart. Ziffer 9.4 Absatz 2 7.1 Absätze 1 a) und Ziffer 9.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "Sie haben sich nicht für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 entschiedena)." Ziffer 9.5 Absatz 2 wird ergänzt um: • "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzung, dass Sie sich nicht für ei- ne steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden haben." Ziffer 9 wird ergänzt durch: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag ab Rentenbeginn eine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehen. (1) Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlen wir eine jährlich steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die vereinbarte jährliche Erhöhung der →ab Rentenbeginn ga- rantierten Rente erfolgt erstmals 1 Jahr nach Rentenbeginn, wo- bei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr gezahlten ab Renten- beginn garantierten Rente festgelegt ist. a) Voraussetzung

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Samples: Versicherungsbedingungen

Auswirkungen. Die Höhe der lebenslangen Rente entsprechend Ihrem Tarif versicherten Leistungen bei Berufsunfähigkeit bleibt unverändert. Ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Verlängerung legen wir den künftigen Beitrag bezogen auf die neue Versicherungsdauer nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch die versicherungsmathemati- schen Grundsätzen neu vereinbarte Todesfallleistung ändern. Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich die garan- tierte Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsät- zenfest. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werdenkönnen wir auch andere als bei Vertragsabschluss verwendete Rech- nungsgrundlagen zugrunde legen, sofern wir diese dann auch für gleichartige neu abzuschließende Versicherun- gen verwenden. Die Höhe vereinbarte Beitragszahlungsdauer verlängert sich entsprechend der Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen Grundsätzenverlängerten Versiche- rungsdauer, sofern Sie nicht ausdrücklich eine abge- kürzte Beitragszahlungsdauer wünschen. Dabei gelten die Rege- lungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3In jedem Fall erhöht sich der Beitrag infolge der verlängerten Versi- cherungs- und Leistungsdauer. Auf Wunsch informieren wir Sie im Vorfeld über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR15: Zu der im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung ist ab Rentenbeginn keine garan- tiert steigende Rente vereinbart. Ziffer 9.4 Absatz 2 a) und Ziffer 9.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "Sie haben sich nicht für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 entschieden." Ziffer 9.5 Absatz 2 wird ergänzt um: • "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzung, dass Sie sich nicht für ei- ne steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden haben." Ziffer 9 wird ergänzt durch: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag ab Rentenbeginn eine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehenAuswirkungen bei Ihrem Vertrag. (1) Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? Wenn Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihrem Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Ab- schlusskosten sowie übrige Kosten. Zu den Abschluss- kosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebtAbschlusskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, zahlen wir eine jährlich steigende Sachaufwendun- gen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Die übrigen Kosten entfallen auf die laufende Verwaltung. Die Höhe der ein- kalkulierten Abschlusskosten sowie der übrigen Kosten (Verwaltungskosten) können Sie dem Produktinformati- onsblatt entnehmen. (2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfah- ren nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente§ 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen dass wir die Rente monatlichersten Beiträge zur Tilgung der Abschlusskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die vereinbarte jährliche Erhöhung der →ab Rentenbeginn ga- rantierten Rente erfolgt erstmals 1 Jahr nach Rentenbeginn, wo- bei die Erhöhung in Prozent der für Leistungen im Vorjahr gezahlten ab Renten- beginn garantierten Rente festgelegt Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer De- ckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsver- ordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. a(3) VoraussetzungDie Verwaltungskosten werden über die gesamte Ver- tragslaufzeit verteilt.

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Samples: Berufsunfähigkeitsversicherung

Auswirkungen. Die Höhe Wenn Sie einen Baustein Kapital bei Unfalltod abgeschlossen ha- ben, wird auch bei diesem der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann Versicherungsschutz verlängert. Wenn Sie einen Baustein Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen haben, wird bei diesem der Versicherungsschutz nur dann verlängert, wenn bei Beantragung der Verlängerung kein Anspruch auf Leistungen aus diesem Baustein besteht. Der Versi- cherungsschutz für diesen Baustein wird höchstens soweit verlän- xxxx, bis die →versicherte Person →rechnungsmäßig 67 Jahre alt ist. Sofern bei Beantragung der Verlängerung ein Anspruch auf Leis- tungen aus dem Baustein Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit besteht, wird der Versicherungsschutz für diesen Baustein nicht verlängert. Wenn Sie einen Baustein Berufsunfähigkeitsrente abgeschlossen haben, wird bei diesem der Versicherungsschutz nicht verlängert. Wenn Sie die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragt haben, werden die Beiträge für die restliche Beitragszahlungsdau- er (inklusive Verlängerungsdauer) zum nächsten Beitragszah- lungstermin neu berechnet und können sich durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern. Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich die garan- tierte Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsät- zenerhöhen. Dabei gelten wer- den die Regelungen Vertragsdaten zum Zeitpunkt der Verlängerung des Versi- cherungsschutzes berücksichtigt, insbesondere: • das →rechnungsmäßige Alter der →versicherten Person bzw. bei →Partnerversicherungen aller versicherten Personen, • die restliche Versicherungsdauer (inklusive Verlängerungsdau- er), • die restliche Beitragszahlungsdauer (inklusive Verlängerungs- dauer), • ein eventuell bereits vereinbarter Beitragszuschlag sowie • ein gegebenenfalls gesenktes vereinbartes Garantiekapital bei Tod. Wir berechnen den neuen Beitrag nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werden. Die Höhe der Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen versicherungsmathemati- schen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege- lungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten kon- kreten Auswirkungen." Abänderung ZR15: Zu der im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung ist ab Rentenbeginn keine garan- tiert steigende Rente vereinbart. Ziffer 9.4 Absatz 2 a) und Ziffer 9.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "Sie haben sich nicht für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 entschieden." Ziffer 9.5 Absatz 2 wird ergänzt um: • "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzung, dass Sie sich nicht für ei- ne steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden haben." Ziffer 9 wird ergänzt durch: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag ab Rentenbeginn eine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehen. (1) Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlen wir eine jährlich steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die vereinbarte jährliche Erhöhung der →ab Rentenbeginn ga- rantierten Rente erfolgt erstmals 1 Jahr nach Rentenbeginn, wo- bei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr gezahlten ab Renten- beginn garantierten Rente festgelegt ist. a) Voraussetzung

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Samples: Versicherungsbedingungen

Auswirkungen. Die Höhe der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern. Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich die garan- tierte • Die garantierte Mindestrente ändern wir nach versicherungsmathematischen Grundsät- zenversicherungsma- thematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werden. Die Höhe der Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege- lungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Ihre Mitteilung bezüglich einer Änderung muss uns mindestens ei- nen Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn zugehen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR15IR16: Zu Was gilt bei der im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung ist betrieblichen Altersversorgung, wenn ab Rentenbeginn keine garan- tiert steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vereinbart. vereinbart ist? Ziffer 9.4 10.4 Absatz 2 a) ), Ziffer 10.5 Absatz 2 und Ziffer 9.6 10.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "Sie haben sich nicht für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 10.14 Absatz 2 entschieden." Ziffer 9.5 Absatz 2 10 wird ergänzt umergänzt: "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzung, dass 10.14 Wann können Sie sich nicht für ei- ne eine steigende temporäre Rente der Höhe nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden haben." Ziffer 9 wird ergänzt durch: ab Rentenbeginn garantierte Ren- te entscheiden? Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag ab Rentenbeginn eine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehen. (1) Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlen wir eine jährlich steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die vereinbarte jährliche Erhöhung der →ab Rentenbeginn ga- rantierten Rente erfolgt erstmals 1 Jahr nach Rentenbeginn, wo- bei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr gezahlten ab Renten- beginn garantierten Rente festgelegt ist. a) VoraussetzungVoraussetzung Ihre Mitteilung muss uns spätestens einen Monat vor dem verein- barten Rentenbeginn zugehen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Auswirkungen. Die Höhe der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern. Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich die garan- tierte Mindestrente nach versicherungsmathematischen Grundsät- zen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werden. Die Höhe der Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege- lungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR15: Zu Was gilt bei der im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung ist betrieblichen Altersversorgung, wenn ab Rentenbeginn keine garan- tiert steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vereinbart. vereinbart ist? Ziffer 9.4 Absatz 2 a) und Ziffer 9.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "Sie haben sich nicht für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 entschieden." Ziffer 9.5 Absatz 2 wird ergänzt um: • "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzung, dass Sie sich nicht für ei- ne steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden haben." Ziffer 9 wird ergänzt durch: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag ab Rentenbeginn eine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehen. (1) Welche Leistungen erbringen wir ab Rentenbeginn? Wenn die →versicherte Person am vereinbarten Rentenbeginn lebt, zahlen wir eine jährlich steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente, solange die versicherte Person lebt. Je nach Vereinbarung zahlen wir die Rente monatlich, vierteljähr- lich, halbjährlich oder jährlich jeweils am 1. →Bankarbeitstag nach den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die vereinbarte jährliche Erhöhung der →ab Rentenbeginn ga- rantierten Rente erfolgt erstmals 1 Jahr nach Rentenbeginn, wo- bei die Erhöhung in Prozent der im Vorjahr gezahlten ab Renten- beginn garantierten Rente festgelegt ist. a) Voraussetzung

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Samples: Versicherungsbedingungen