Common use of Auswirkungen Clause in Contracts

Auswirkungen. Die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schrieben." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Wenn Sie den Baustein Kapital bei Tod ausschließen, wird der bis- herige Grundbaustein Altersvorsorge durch einen neuen Grund- baustein Altersvorsorge mit folgenden Leistungsmerkmalen ersetzt: • Wenn die versicherte Person das Ende der vereinbarten Versi- cherungs-/Aufschubdauer erlebt, zahlen wir aus dem Grundbau- stein eine Garantierente, solange die versicherte Person lebt. Anstelle der Rente können Sie auch die volle oder teilweise Auszahlung des Garantiekapitals zur Altersvorsorge zum Ren- tenbeginn verlangen. • Wenn die versicherte Person vor dem Ende der vereinbarten Versicherungs-/Aufschubdauer stirbt, erbringen wir aus dem Grundbaustein eine Leistung im Sinne der Regelungen des Grundbausteins im Abschnitt "Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang", Unterabschnitt "Welche Leistungen erbringen wir bei Tod vor Rentenbeginn?", Absatz "Leistung bei vereinbar- ter Beitragsrückzahlung-Plus". • Die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapitaldes beim bisherigen Grundbaustein vereinbarten Ga- rantiekapitals zur Altersvorsorge ändert sich nicht. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente den Beitrag für den neuen Grundbaustein Alters- vorsorge nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei versicherungsmathematischen Grundsätzen. Da- bei gelten die Regelungen des bisherigen Grundbausteins im Abschnitt "Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang", Unterabschnitt "Welche Rechnungsgrundlagen gelten für Ihre Versicherung?", Absatz "Rechnungsgrundlagen bei Leistungser- höhungen und in anderen Fällen". • Wenn im bisherigen Grundbaustein nur ein Garantiekapital bei Erleben und keine Garantierente zur Altersvorsorge versichert war, gelten für den neuen Grundbaustein die Versicherungsbe- dingungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn Zeitpunkt des Ausschlusses des Bausteins Kapital bei Tod für den Neuabschluss einer temporären Rente Neuab- schluss von Versicherungen mit den unter Absatz 2 genannten Leistungsmerkmalen vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schrieben." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente Renten nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sindZiffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch das Aufschieben des Rentenbeginns ändern. • Die garantierte Mindestrente erlischtberechnen wir nach versicherungs- mathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Sie ist mindestens so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn vereinbart. • Leistungen Wenn Sie während der →zusätzlichen Aufschubdauer weiterhin Beiträge zahlen, erhöht sich das Garantiekapital um die Summe der für die zusätzliche Aufschubdauer vereinbarten Beiträge zur Altersvorsorge. • Wenn Sie eine Kapitalzahlung für den Fall des Todes Todesfall nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 Rentenbe- ginn vereinbart haben, kann sich diese ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns des Bausteins Alters- vorsorge entfallen folgende abgeschlossene Bausteine zum bisher vereinbarten Rentenbeginn: • Kapital bei Tod, • Berufsunfähigkeitsvorsorge und ein gegebenenfalls ergänzend versicherter Baustein Pflegezusatzrente und • Kapital bei Unfalltod. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch haben und Sie während der Dauer →zusätzlichen Aufschubdauer Beiträge zahlen, blei- ben die mit Ihnen vereinbarten Verhältnisse der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren garantierten Min- desthinterbliebenenrenten und gegebenenfalls der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennengarantierten Mindestwaisenrenten zur garantierten Mindestrente zur Altersvor- sorge unverändert. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- tenSie keine Beiträge zahlen, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente können sich die Verhältnisse ändern. Für die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für garantierten Mindesthin- terbliebenenrenten und gegebenenfalls der garantierten Mindest- waisenrenten gelten die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 1.4 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: . • Bei beitragspflichtigen Versicherungen können Sie die Beiträge während der →zusätzlichen Aufschubdauer weiter zahlen. • Für den aufgeschobenen Rentenbeginn und die →zusätzliche Aufschubdauer gelten die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn und die ur- sprünglich vereinbarte →Aufschubdauer, insbesondere die Zif- fern 9.2, 9.3 und 9.9. Erhöhungen des Beitrags (siehe Ziffer 9.7) und Zuzahlungen (siehe Ziffer 9.8) sind in der →zusätzlichen Aufschubdauer nicht möglich. • Nach Aufschieben des Rentenbeginns können Sie den Renten- beginn wieder vorziehen. Absatz 1 gilt sinngemäß. Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossengaran- tierte Mindestrente bestimmen wir nach versicherungsmathema- tischen Grundsätzen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Dabei gelten die Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge1.4 Absatz 2. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), Sie ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungenfür den ursprüngli- chen Rentenbeginn vereinbart. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schrieben." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif keinen Bau- stein Waisenrente abgeschlossen haben und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person während der →zusätzlichen Aufschubdauer stirbt, zahlen wir einen Betrag in Höhe des nach Ziffer 8.2 ermittelten Betrags, berechnet zum Zeitpunkt Ende der laufenden Versicherungsperiode und dis- kontiert auf den ersten Tag des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzwMonats, der auf den Todestag folgt. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Wenn Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt Hinterbliebenenrente und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 abgeschlossen haben und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.die

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Auswirkungen. Die Höhe Auch nach der steigenden temporären Rente Beitragsherabsetzung ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente Renten nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen Ziffer 1.1 Absätze 2 und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sind3. • Die garantierte Mindestrente erlischtsetzen wir herab. • Leistungen für den Fall des Todes Das Garantiekapital setzen wir herab. Die neue garantierte Mindestrente und das neue Garantiekapital berechnen wir nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändernversicherungsmathematischen Grundsätzen. Einen Abzug nehmen wir nicht vor. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Durch die Beitragsherabsetzung verringern sich die versicherten Leistungen weiterer abgeschlossener Bausteine. Auf Wunsch in- formieren wir Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente über die Voraussetzungen und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2konkreten Auswir- kungen. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Beitragsherabsetzung Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennenkann für Sie Nachtei- le haben. Wenn für Ihre In der Anfangszeit Ihrer Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn ist wegen der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend Ver- wendung Ihrer Beiträge zur Deckung von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten Abschluss- und Ver- triebskosten und übrigen Kosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absät- ze 1 und 2 a) sowie der Finanzierung eines vereinbarten Risiko- schutzes nur der gesetzlich vorgegebene Mindestwert zur Bildung einer Leistung nach Beitragsherabsetzung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen deswegen nicht unbedingt Mittel in Höhe des bei Vertragsschluss vereinbarten →Garantieprozentsatzes der Summe der eingezahlten Beiträge zur Altersvorsorge zur Bildung einer Leistung nach Beitragsherabsetzung zur Verfügung. Innerhalb von 6 Monaten nach der Beitragsherabsetzung Ihrer Ver- sicherung können Sie verlangen, dass die versicherten Leistungen bis zur Höhe des Versicherungsschutzes vor der Beitragsherabset- zung angehoben werden, ohne dass wir eine Risikoprüfung durch- führen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Beitragszahlung wie- der erhöhen. Ziffer 7.3 Absatz 2 b) 1 gilt entsprechend. Auch nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch nur innerhalb von 3 Jah- ren nach der Beitragsherabsetzung Ihrer Versicherung, können Sie verlangen, dass durch die Wiedererhöhung der Beitragszahlung die versicherten Leistungen bis zur Höhe des Versicherungsschut- zes vor der Beitragsherabsetzung angehoben werden. Den Versi- cherungsschutz können wir dann wiederherstellen, wenn die Um nach einer Beitragsherabsetzung den Versicherungsschutz wiederherzustellen, der vor der Beitragsherabsetzung bestanden hat, können Sie • die Differenz zwischen den herabgesetzten Beiträgen und den ursprünglich vereinbarten Beiträgen, die auf die Dauer der Bei- tragsherabsetzung entfällt, begleichen oder • höhere laufende Beiträge zahlen. Stattdessen können Sie ohne eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzierenvollständige Wiederherstellung des Versicherungsschutzes, der vor der Beitragsherabsetzung be- standen hat, auch nur die Beitragszahlung wieder erhöhen. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr ga- rantierte Mindestrente und das Garantiekapital berechnen wir nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligtversicherungsmathematischen Grundsätzen. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente neuen Beiträge und die neuen Garantieleistun- gen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gel- ten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 1 a). Auf Wunsch informieren infor- mieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.. Die Ziffer 7.3 Absatz 4 gilt entsprechend. In einigen Verträgen (zum Beispiel Verträge mit besonderer Ver- einbarung zur Überschussverwendung oder Versicherungen inner- halb von Gruppenverträgen) werden bestimmte Regelungen Ihres Bausteins durch einzelne der folgenden Regelungen geändert, er- gänzt oder ersetzt. Welche Abänderungen jeweils für Ihre Versicherung gelten, kön- nen Sie Ihrem Versicherungsschein oder Ihrer Versicherungsbe- scheinigung entnehmen. Abänderung ZR1: Was gilt bei vereinbarter Über- schussverwendung "Auszahlung der Über- schussanteile entsprechend der Rentenzahlungs- weise" Abänderung ZR16ab Rentenbeginn? Ziffer 2.2.5 wird ersetzt durch: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Nach Rentenbeginn beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge nach Abzug in Abhängigkeit von Verwaltungskosten der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Über- schuss- bzw. Untergruppe an unseren Überschüssen (→Kosten) nach laufende Überschussanteile). Die Höhe des laufenden Überschussanteils ab Rentenbeginn er- gibt sich aus der Überschussdeklaration (siehe Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a2.2.2) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schriebenkann auch null sein." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sindZiffer 1.1 Absatz 2 Satz 1 kann sich durch das Aufschieben des Rentenbeginns ändern. • Die garantierte Mindestrente erlischtberechnen wir nach versicherungs- mathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absatz 2. Sie ist mindestens so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn vereinbart. • Leistungen Wenn Sie in der →zusätzlichen Aufschubdauer weiterhin Bei- träge zahlen, erhöht sich das Garantiekapital bei Erleben um den bei Vertragsschluss vereinbarten →Garantieprozentsatz der Summe der für die zusätzliche Aufschubdauer vereinbarten Beiträge zur Altersvorsorge. • Den garantierten Rentenfaktor erhöhen wir nach versicherungs- mathematischen Grundsätzen. Er wird mit den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie bei Vertrags- schluss gültigen Rechnungsgrundlagen nach Ziffer 9.4 ändern1.6 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Aufschiebens des Rentenbeginns ermittelt. • Das Ablaufmanagement nach Ziffer 1.1. Absatz 4 führen wir bis zum Ende der →zusätzlichen Aufschubdauer fort. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten AuswirkungenAuswirkungen auf das Ablaufmanagement nach Ziffer 1.1 Absatz 4 Für die Ermittlung des →Policenwerts zum aufgeschobenen Ren- tenbeginn wird der achtletzte →Bankarbeitstag vor dem aufge- schobenen Rentenbeginn zugrunde gelegt. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen habenin der →zusätzlichen Aufschubdauer, erlöschen diese zum Beginn der jedoch vor Ren- tenbeginn sterben, zahlen wir eine Rente aus der Summe aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während →Policenwert, dem Schlussüberschussanteil und der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung Beteiligung an den →Bewertungsreserven nach Ziffer 21.2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, Für die wir für Ermittlung des →Policenwerts werden die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt Anteileinheiten zum Todestag mit dem Steigerungssatz überein, →Anteilswert zum Eingang der für die temporäre Rente vereinbart worden istTodesfallmeldung bei uns herangezogen. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung Ausgeschüttete Erträge aus Ihrer →Beteiligung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung KomfortDynamik Sondervermögen aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen GrundsätzenZeit zwischen Todestag und Eingang der Todesfallmeldung berücksichtigen wir zusätzlich bei der Ermittlung des →Policenwerts. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schrieben." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente Beiträge für die neu eingeschlossenen Baustei- ne nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei versicherungsmathematischen Grundsätzen. Es gelten je- weils die Regelungen Versicherungsbedingungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn Zeitpunkt des nachträglichen Einschlusses hierfür vorge- sehen sind. Die Beiträge für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn Kinderpflegerente sind entsprechend der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir vereinbarten Beitragszahlung für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennenBeiträge des Bausteins Altersvorsorge zu zahlen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- tenden Baustein Altersvorsorge eine abgekürzte Beitragszahlungsdauer vereinbart wurde, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären ist auch Abänderung ZR9: Was gilt bei vertraglichem Ver- zicht auf die Wahlmöglichkeit zwischen ab Ren- tenbeginn garantierter Rente und Kapitalzahlung nach Ziffer 9.2? die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhaltenBeitragszahlungsdauer des Bausteins Kinderpflegerente abge- kürzt. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich Beitragszahlungsdauer des Bausteins Kinderpflegerente entspricht dann der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzenzum Zeitpunkt des Einschlusses verbleibenden Beitragszahlungsdauer des Bausteins Altersvorsorge. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16ZR8: Was gilt bei einer abweichen- den Vereinbarung zur Kapitalzahlung für den To- desfall nach Rentenbeginn, wenn ab Rentenbe- ginn keine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vereinbart ist? Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital den Versicherungsbedingungen, die sich auf ei- ne Auszahlung des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- Gesamtkapitals zum vereinbarten Rentenbe- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wirbeziehen, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den gelten für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schrieben." Abänderung ZR18: Die Ihre Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossennicht. Ziffer 1.1 Absatz 2 9.2 entfällt. Ziffer 9.3 entfällt. Ziffer 1.3 wird ergänzt ersetzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzwnach Rentenbeginn stirbt, zahlen wir das zu Rentenbeginn erreichte Gesamtkapital (siehe Ziffer 9.2) abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Altersvorsorge (ein- schließlich der Leistungen aus der Überschussbeteiligung). nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir Mit der Kapitalzahlung erlischt die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammenVersicherung." Ziffer 9.4 entfälltAbsatz 1 wird ersetzt durch: Sie können zum Rentenbeginn verlangen, dass die nach Ziffer 1.3 vereinbarte Todesfallleistung nach Rentenbeginn ohne Risikoprü- fung durch eine Todesfallleistung in Höhe eines Vielfachen der ab Rentenbeginn garantierten jährlichen Rente abzüglich der bereits gezahlten →ab Rentenbeginn garantierten Renten ersetzt wird.

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Auswirkungen. Die Höhe Zuzahlung führt zu einer Erhöhung der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapitalgarantierten Mindest- rente nach Absatz 2. • Wir berechnen Sie führt außerdem zu einer Erhöhung des Garantiekapitals mindestens um 90 Prozent des Zuzahlungsbe- trags. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebe- nenfalls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, ist nur der Teil des Zuzahlungsbetrags, der auf die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei Altersvorsorge entfällt, entscheidend für die Regelungen und RechnungsgrundlagenErhöhung des Garantiekapitals. Das Garan- tiekapital erhöht sich mindestens um 90 Prozent des Teils des Zu- zahlungsbetrags, der auf die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten AuswirkungenAltersvorsorge entfällt. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen hat die Zuzahlung folgende Auswirkungen auf diese zum Beginn Bausteine: • Die garantierte Mindesthinterbliebenenrenten und gegebenen- falls die Mindestwaisenrenten erhöhen sich. • Die Verhältnisse der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und gegebenenfalls der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile garantierten Mindestwaisenrenten zur garantierten Mindestrente aus dem Baustein Altersvorsorge blei- ben unverändert. • Die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der →ver- sicherten Person vor →Rentenbeginn darf sich höchstens um 3 Prozent der Summe der Zuzahlungen eines Versicherungsjah- res erhöhen. Leistungen aus weiteren abgeschlossenen Bausteinen erhöhen sich durch die Zuzahlung nicht. Die Zuzahlung verwenden wir als einmaligen Beitrag für die Erhö- hung der Leistungen. Die Erhöhung der garantierten Mindestrente und gegebenenfalls der garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und der garantier- ten Mindestwaisenrenten berechnen wir nach Abzug von versicherungsmathe- matischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten in Pro- zent des Beitrags (→Kosten) finanzieren wir sofort aus der Zuzah- lung nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 7.1 Absätze 1 a) und 2 a). Erhöhungstermin für alle Leistungen ist der 1. Tag des Monats, ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • in dem die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schriebenZuzahlung bei uns eingeht." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Wenn der Garantiebetrag bei Erleben, die garantierte Mindest- rente, ein Kapital für die Bildung einer Rente bei Tod vor →Ren- tenbeginn aus einem gegebenenfalls abgeschlossenen Bau- stein Rente aus Kapital bei Tod oder die garantierten Mindest- hinterbliebenenrenten und die garantierten Mindestwaisenrenten aus einem gegebenenfalls abgeschlossenen Baustein Hinter- bliebenenrente und Baustein Waisenrente unverändert bleiben sollen, müssen Sie höhere laufende Beiträge zahlen. Wenn Sie einen Vertrag mit Besteuerung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteu- ergesetz (EStG) abgeschlossen haben, gilt für die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapitaldes Beitrags die Grenze nach Ziffer 10.5 Absatz 1 a). • Wir berechnen die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und RechnungsgrundlagenWenn der laufende Beitrag unverändert bleiben soll, sinken der Garantiebetrag bei Erleben, die zum Rentenbeginn garantierte Mindestrente und ein Kapital für den Neuabschluss die Bildung einer temporären Rente vorgesehen sindbei Tod vor →Rentenbeginn aus einem gegebenenfalls abgeschlossenen Baustein Rente aus Kapital bei Tod. • Der neue Beitrag, der Garantiebetrag bei Erleben, die garantier- te Mindestrente und ein Kapital für die Bildung einer Rente bei Tod vor →Rentenbeginn aus einem gegebenenfalls abge- schlossenen Baustein Rente aus Kapital bei Tod berechnen wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die garantierte Mindestrente erlischt. • Leistungen für den Fall des Todes weiterer eingeschlossener Bausteine werden nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändernversicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Voraussetzungen und konkre- ten Auswirkungen. Wenn bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer ist als die →Aufschubdauer und Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen habenlaufende Beiträge zahlen, erlöschen diese zum Beginn kön- nen Sie einmalig eine Verlängerung der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2Beitragszahlungsdauer verlangen. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung Verlängerung erfolgt unmittelbar im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst Anschluss an das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum ur- sprünglich vereinbarte Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schrieben." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5Beitragszahlungsdauer, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe über den vereinbarten Ablauf der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2→Aufschubdauer hinaus." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Höhe Mit der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem GesamtkapitalAuszahlung des nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Be- trags erlischt Ihre Versicherung. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Wenn Sie eine Beitragsrückzahlung nach Ziffer 9.4 ändern1.2 Absatz 2 ver- einbart haben, zahlen wir im Falle einer Kündigung den nach Ziffer 8.2 Absatz 1 bis 4 berechneten Betrag in voller Höhe aus, wenn dieser die Beitragsrückzahlung bei Tod nicht übersteigt. Auf Wunsch informieren Wenn er die Beitragsrückzahlung bei Tod übersteigt, nehmen wir von dem übersteigenden Teil einen weiteren Abzug vor: Von dem Teil des Betrags, der die Beitragsrückzahlung bei Tod übersteigt, • ziehen wir 6 Prozent ab; • ziehen wir zusätzlich für jedes zum Zeitpunkt der Kündigung noch ausstehende Jahr bis zum vereinbarten Rentenbeginn 1,5 Prozent ab. Der gesamte weitere Abzug beträgt jedoch höchstens 30 Prozent. Mit diesem Abzug gleichen wir eine mögliche Veränderung der Ri- sikolage im verbleibenden Versicherungsbestand (Risikogegen- auslese) pauschal aus. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, warum wir diesen Abzug vornehmen. Wenn Sie über uns nachweisen, dass die konkreten Auswirkungendem Abzug zugrunde liegen- den Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zu- treffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Falle - entsprechend herab. Der berechnete Betrag kann sich gegebenenfalls um die Ihrer Ver- sicherung zugeteilten →Bewertungsreserven erhöhen (siehe Ziffer 2.6). Mit der Auszahlung des so ermittelten Betrags erlischt Ihre Versi- cherung. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente vor Rentenbeginn abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung zahlen wir im Falle einer Kündigung den nach Ziffer 8.2 Absatz 1 bis 4 berechneten Betrag in voller Höhe aus, wenn dieser den 20-fachen Jahresbetrag der Hinterbliebenen- rente nicht übersteigt. Wenn er den 20-fachen Jahresbetrag der Hinterbliebenenrente übersteigt, nehmen wir von dem übersteigen- den Teil einen weiteren Abzug vor: Von dem Teil des Betrags, der den 20-fachen Jahresbetrag der Hinterbliebenenrente übersteigt, • ziehen wir 6 Prozent ab; • ziehen wir zusätzlich für jedes zum Zeitpunkt der Kündigung noch ausstehende Jahr bis zum vereinbarten Rentenbeginn 1,5 Prozent ab. Der gesamte weitere Abzug beträgt jedoch höchstens 30 Prozent. Mit diesem Abzug gleichen wir eine mögliche Veränderung der Ri- sikolage im verbleibenden Versicherungsbestand (Risikogegen- auslese) pauschal aus. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, warum wir diesen Abzug vornehmen. Wenn Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegen- den Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zu- treffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Falle - entsprechend herab. Der berechnete Betrag kann sich gegebenenfalls um die Ihrer Ver- sicherung zugeteilten →Bewertungsreserven erhöhen (siehe Ziffer 2.6). Mit der Auszahlung des so ermittelten Betrags erlischt Ihre Versi- cherung. Wenn Sie keine Beitragsrückzahlung-Plus nach Ziffer 1.2 Absatz 1, keine Beitragsrückzahlung nach Ziffer 1.2 Absatz 2, keinen Bau- stein Kapital bei Tod und keinen Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn abgeschlossen bzw. Die →Über- schussanteilsätze für vereinbart haben, hängt die Kündbarkeit Ihrer Versicherung davon ab, ob Sie bis zum Kündi- gungstermin laufende Beiträge gezahlt haben. Dabei gilt: • Wenn Sie bis zum Kündigungstermin laufende Beiträge gezahlt haben, stellen wir Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennenFall der Kündigung nach Ziffer 7.1 Absatz 4 beitragsfrei; beträgt die beitragsfreie Garan- tierente aber jährlich weniger als 200 EUR, zahlen wir stattdes- sen den nach Ziffer 8.2 berechneten Betrag und die Versiche- rung erlischt. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt beitragsfrei ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schriebenkönnen Sie diese nicht kündigen." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Höhe Zuzahlung führt zu einer Erhöhung der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapitalgarantierten Mindest- rente nach Absatz 2. • Wir berechnen Sie führt außerdem zu einer Erhöhung des Garantiekapitals um die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen Zuzahlung. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagengegebenenfalls einen Baustein Wai- senrente abgeschlossen haben, die zum Rentenbeginn für erhöht sich das Garantiekapital nur um den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sindTeil der Zuzahlung, der in den Baustein Altersvor- sorge fließt. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Leistungen gezahlten Beiträge für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie Baustein Altersvorsorge, die wir bei der Ermittlung einer vereinbarten Leistung bei Tod vor Ren- tenbeginn nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen1.2 Absatz 1 a) ansetzen, erhöhen sich um den Zuzahlungsbetrag. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen hat die Zuzahlung folgende Auswirkungen auf diese zum Beginn Bausteine: • Die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und gegebenen- falls die garantierten Mindestwaisenrenten erhöhen sich. • Die Verhältnisse der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und gegebenenfalls der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile garantierten Mindestwaisenrenten zur garantierten Mindestrente aus dem Baustein Altersvorsorge blei- ben unverändert. • Die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der →versi- cherten Person vor Rentenbeginn darf sich höchstens um 3 Pro- zent der Summe der Zuzahlungen eines Versicherungsjahres erhöhen. Leistungen aus weiteren abgeschlossenen Bausteinen erhöhen sich durch die Zuzahlung nicht. Die Erhöhung der garantierten Mindestrente und gegebenenfalls der garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und der garantier- ten Mindestwaisenrenten berechnen wir nach Abzug von versicherungsmathe- matischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten in Pro- zent des Beitrags (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob finanzieren wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende sofort aus der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags Zuzah- lung nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a). Erhöhungstermin für alle Leistungen ist der erste Tag des Monats, ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungenin dem die Zuzahlung bei uns eingeht. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile Sie können bis zum Rentenbeginn aus weiteren Bausteinen, wenn Ihrer Versicherung ein Ka- pital entnehmen. Hierfür erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schriebenHöhe von 15 EUR." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Höhe Zuzahlung führt zu einer Erhöhung der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapitalgarantierten Mindest- rente nach Absatz 2. • Wir berechnen Sie führt außerdem zu einer Erhöhung des Garantiekapitals um die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen Zuzahlung. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagengegebenenfalls einen Baustein Wai- senrente abgeschlossen haben, die zum Rentenbeginn für erhöht sich das Garantiekapital nur um den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sindTeil der Zuzahlung, der in den Baustein Altersvor- sorge fließt. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Leistungen gezahlten Beiträge für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie Baustein Altersvorsorge, die wir bei der Ermittlung einer vereinbarten Leistung bei Tod vor Ren- tenbeginn nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen1.2 Absatz 1 a) ansetzen, erhöhen sich um den Zuzahlungsbetrag. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen hat die Zuzahlung folgende Auswirkungen auf diese zum Beginn Bausteine: • Die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und gegebenen- falls die garantierten Mindestwaisenrenten erhöhen sich. • Die Verhältnisse der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und gegebenenfalls der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile garantierten Mindestwaisenrenten zur garantierten Mindestrente aus dem Baustein Altersvorsorge blei- ben unverändert. • Die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der →ver- sicherten Person vor Rentenbeginn darf sich höchstens um 3 Prozent der Summe der Zuzahlungen eines Versicherungsjah- res erhöhen. Leistungen aus weiteren abgeschlossenen Bausteinen erhöhen sich durch die Zuzahlung nicht. Die Zuzahlung verwenden wir als einmaligen Beitrag für die Erhö- hung der Leistungen. Die Erhöhung der garantierten Mindestrente und gegebenenfalls der garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und der garantier- ten Mindestwaisenrenten berechnen wir nach Abzug von versicherungsmathe- matischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten in Pro- zent des Beitrags (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob finanzieren wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende sofort aus der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags Zuzah- lung nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a). Erhöhungstermin für alle Leistungen ist der erste Tag des Monats, ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungenin dem die Zuzahlung bei uns eingeht. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile Sie können bis zum Rentenbeginn aus weiteren Bausteinen, wenn Ihrer Versicherung ein Ka- pital entnehmen. Hierfür erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schriebenHöhe von 15 EUR." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. Wir berechnen die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die wir zum Rentenbeginn Zeit- punkt des Rentenbeginns für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sindneu abzuschließende vergleichba- re Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung entsprechend Ziffer 1.4 Absatz 3 a) bei uns verwenden. • Die garantierte Mindestrente erlischtändern wir nach versicherungsma- thematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung der garan- tierten Rentensteigerungen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. • Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, ändern wir die garantierte Mindesthinterbliebenenrente und gegebenen- falls die garantierte Mindestwaisenrente nach versicherungsma- thematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung der garan- tierten Rentensteigerungen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie sich nach Ziffer 9.4 ändern. • Die Verwendung der jährlichen Überschussanteile ab Rentenbe- ginn kann sich ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen sich vor dem vereinbarten Rentenbeginn für eine stei- gende der Höhe nach →ab Rentenbeginn garantierte Rente ent- schieden haben, erlöschen diese zum Beginn können Sie vor dem vereinbarten Rentenbeginn verlangen, dass wir anstelle der lebenslangen jährlich steigenden der Höhe nach ab Rentenbeginn garantierten Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie nach Absatz 1 eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze steigende Rente nur für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente begrenzte Zeit zahlen (steigende temporäre Zusatzrente) finanzierenRente). Die Rentenzahlungsdauer können Sie selbst wählen. Wir zahlen die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Höhe nach →ab Renten- beginn garantierte Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schrieben." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn solange die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen habenlebt, berechnen wir längstens für die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2vereinbarte Rentenzahlungsdauer." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln Bei einer Erhöhung des Beitrags nehmen wir zum Rentenbeginn grundsätzlich kei- ne Risikoprüfung vor. Eine Risikoprüfung nehmen wir jedoch vor, wenn Sie weitere Bausteine abgeschlossen haben, die nach Absatz c) ebenfalls erhöht werden und die Summe aus dem Gesamtkapitalgewünschten jährlichen Erhöhungsbetrag und der Erhö- hungsbeträge aus den letzten 4 Jahren zuvor mindestens 3.000 EUR beträgt. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und RechnungsgrundlagenBerücksichtigt werden bei dieser Betrachtung alle auf das Leben derselben →versicherten Person bestehenden Verträge, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sindweitere Bausteine nach Absatz c) enthalten. • Die garantierte Erhöhung des Beitrags führt zu einer Erhöhung der garan- tierten Mindestrente erlischtnach Absatz 2. Sie führt außerdem zu einer Erhöhung des Garantiekapitals um die Summe der zusätzlichen Beiträge ohne die Beiträge für etwa eingeschlossene weitere Bausteine. • Leistungen Die gezahlten Beiträge für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie Baustein Altersvorsorge, die wir bei der Ermittlung einer vereinbarten Leistung bei Tod vor Ren- tenbeginn nach Ziffer 9.4 ändern1.2 Absatz 1 a) ansetzen, erhöhen sich um die zusätzlichen Beiträge ohne die Beiträge für etwa einge- schlossene weitere Bausteine. Wenn Sie einen Baustein • Hinterbliebenenrente, • Waisenrente, • Kapital bei Tod, • Kindervorsorge, • Kapital bei Unfalltod, • Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit, • Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit des Kindes oder • Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Tod des Versor- gers abgeschlossen haben, erhöhen sich die Leistungen aus diesen Bausteinen ebenfalls durch die Erhöhung des Beitrags. Insbeson- dere erhöhen sich auch die garantierten Mindesthinterbliebenen- renten und gegebenenfalls die garantierten Mindestwaisenrenten. Die Verhältnisse der garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und gegebenenfalls der garantierten Mindestwaisenrenten zur ga- rantierten Mindestrente aus dem Baustein Altersvorsorge bleiben unverändert. Leistungen aus den Bausteinen Pflegerente, Kinder- pflegerente und Berufsunfähigkeitsrente erhöhen sich nicht. Die Erhöhung der garantierten Mindestrente und gegebenenfalls der garantierten Mindesthinterbliebenenrente und der garantierten Mindestwaisenrenten berechnen wir nach versicherungsmathema- tischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die in den Erhöhungsbeitrag einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrigen Kosten (→Kosten) gelten die Rege- lungen nach Ziffer 6.1 Absätze 1 und 2 a). Die Leistungen weiterer abgeschlossener Bausteine erhöhen sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente Erhöhungstermin für den Beitrag und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn alle Leistungen ist der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge1. Auch während Tag der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungennachfolgenden Versicherungsperiode." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schrieben." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, enthält das Gesamtkapital zusätzlich das →De- ckungskapital, den Schlussüberschussanteil und die Beteiligung an den →Bewertungsreserven des Bausteins Waisenrente (siehe dazu die Regelungen des Bausteins Waisenrente im Abschnitt "Er- gänzende Regelungen zur Überschussbeteiligung")." Ziffer 9.4 entfällt. Abänderung ZR16: Die Versicherung ist Was gilt innerhalb eines Gruppenvertrags und mit von Grup- penverträgen bei vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung Überschussver- wendung "Verrechnung" vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Rentenbeginn? Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz 90 Prozent der Summe der gezahlten Beiträge Bei- träge zur Al- tersvorsorge Altersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen Er- höhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schrieben." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Was gilt bei Versicherungen nach Sondertarifen bei vereinbarter kollektiver Hinterbliebenenvorsorge? Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.Waisenrente

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Auswirkungen. Die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln Bei einer Erhöhung des Beitrags nehmen wir zum Rentenbeginn grundsätzlich kei- ne Risikoprüfung vor. Eine Risikoprüfung nehmen wir jedoch vor, wenn Sie weitere Bausteine abgeschlossen haben, die nach Absatz c) ebenfalls erhöht werden und die Summe aus dem Gesamtkapitalgewünschten jährlichen Erhöhungsbetrag und der Erhö- hungsbeträge aus den letzten 4 Jahren zuvor mindestens 3.000 EUR beträgt. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und RechnungsgrundlagenBerücksichtigt werden bei dieser Betrachtung alle auf das Leben derselben →versicherten Person bestehenden Verträge, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sindweitere Bausteine nach Absatz c) enthalten. • Die garantierte Erhöhung des Beitrags führt zu einer Erhöhung der garan- tierten Mindestrente erlischtnach Absatz 2. Sie führt außerdem zu einer Erhöhung des Garantiekapitals um die Summe der zusätzlichen Beiträge ohne die Beiträge für etwa eingeschlossene weitere Bausteine. • Leistungen Die gezahlten Beiträge für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie Baustein Altersvorsorge, die wir bei der Ermittlung einer vereinbarten Leistung bei Tod vor Ren- tenbeginn nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über 1.2 Absatz 1 a) ansetzen, erhöhen sich um die konkreten Auswirkungenzusätzlichen Beiträge ohne die Beiträge für etwa einge- schlossene weitere Bausteine. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente • Hinterbliebenenrente, • Waisenrente, • Kapital bei Tod, • Kindervorsorge, • Kapital bei Unfalltod, • Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit, • Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit des Kindes oder • Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Tod des Versor- gers abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn der Rente erhöhen sich die Leistungen aus dem Baustein Altersvorsorgediesen Bausteinen ebenfalls durch die Erhöhung des Beitrags. Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2Insbeson- dere erhöhen sich auch die garantierten Mindesthinterbliebenen- renten und gegebenenfalls die garantierten Mindestwaisenrenten. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren Verhältnisse der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und gegebenenfalls der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile garantierten Mindestwaisenrenten zur ga- rantierten Mindestrente aus dem Baustein Altersvorsorge bleiben unverändert. Leistungen aus den Bausteinen Pflegerente, Kinder- pflegerente und Berufsunfähigkeitsrente erhöhen sich nicht. Mindestwaisenrenten berechnen wir nach Abzug von Verwaltungskosten versicherungsmathema- tischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die in den Erhöhungsbeitrag einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrigen Kosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags gelten die Rege- lungen nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), . Erhöhungstermin für den Beitrag und alle Leistungen ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungender 1. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schriebenTag der nachfolgenden Versicherungsperiode." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente Renten nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sindZiffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch das Aufschieben des →Rentenbeginns ändern. • Die garantierte Mindestrente erlischtberechnen wir nach versicherungs- mathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Sie ist mindestens so hoch wie für den ursprünglichen →Rentenbeginn vereinbart. • Leistungen Wenn Sie in der →zusätzlichen Aufschubdauer weiterhin Bei- träge zahlen, erhöht sich der Garantiebetrag bei Erleben um 90 Prozent der Summe der für die zusätzliche Aufschubdauer ver- einbarten Beiträge zur Altersvorsorge. • Den garantierten Rentenfaktor erhöhen wir nach versicherungs- mathematischen Grundsätzen. Er wird mit den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie bei Vertrags- schluss gültigen Rechnungsgrundlagen nach Ziffer 9.4 ändern1.4 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Aufschiebens des →Rentenbe- ginns ermittelt. • Das Ablaufmanagement nach Ziffer 1.1. Absatz 4 führen wir bis zum Ende der →zusätzlichen Aufschubdauer fort. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten AuswirkungenAuswirkungen auf das Ablaufmanagement nach Ziffer 1.1 Absatz 4. Für die Ermittlung des →Policenwerts zum aufgeschobenen →Rentenbeginn wird der achtletzte →Bankarbeitstag vor dem aufgeschobenen Rentenbeginn zugrunde gelegt. Wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Bau- stein Waisenrente abgeschlossen haben und die →versicherte Person in der →zusätzlichen Aufschubdauer, jedoch vor →Ren- tenbeginn stirbt, zahlen wir die Rente nach Ziffer 1.2 Absatz 1 a) aus der Summe aus dem →Policenwert, dem Schlussüber- schussanteil und der Beteiligung an den →Bewertungsreserven. Für die Ermittlung des →Policenwerts werden die Anteileinheiten zum Todestag mit dem →Anteilswert zum Eingang der Todesfall- meldung bei uns herangezogen. Ausgeschüttete Erträge aus Ihrer →Beteiligung am KomfortDynamik Sondervermögen, aus der Zeit zwischen Todestag und Eingang der Todesfallmeldung, erhö- hen den →Policenwert. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags haben und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schrieben." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.die

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Auswirkungen. Die Höhe Mit der steigenden temporären Rente ermitteln Zuzahlung erhöhen wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapitaldie Anzahl der auf Ihre Versiche- rung entfallenden Anteileinheiten am →KomfortDynamik Son- dervermögen, soweit die Zuzahlung nicht für die Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten in Prozent des Beitrags (→Kosten) nach Ziffer 7.1 Absätze 1 und 2 a) vorgesehen ist oder im →Sicherungskapital angelegt wird. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sindDamit erhöht sich Ihre →Beteiligung am KomfortDynamik Sondervermögen. • Die garantierte Mindestrente erlischtZuzahlung führt zu einer Erhöhung der garantierten Mindest- rente nach Absatz 2. • Leistungen Sie führt außerdem zu einer Erhöhung des Garantiebetrags bei Erleben um 90 Prozent des Zuzahlungsbe- trags. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gege- benenfalls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, ist nur der Teil des Zuzahlungsbetrags, der auf die Altersvorsor- ge entfällt, entscheidend für die Erhöhung des Garantiebetrags bei Erleben. Der Garantiebetrag bei Erleben erhöht sich um 90 Prozent des Teils des Zuzahlungsbetrags, der auf die Altersvor- sorge entfällt.. Bei der Umrechnung in Anteileinheiten am →KomfortDynamik Sondervermögen wird der →Anteilswert am Tag des Geldein- gangs zugrunde gelegt, spätestens der 2. →Bankarbeitstag, der auf den Fall Tag des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten AuswirkungenEingangs der Zuzahlung bei uns folgt. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen hat die Zuzahlung folgende Auswirkungen auf diese zum Beginn Bausteine: • Die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und gegebenen- falls die Mindestwaisenrenten erhöhen sich. • Die Verhältnisse der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und gegebenenfalls der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile garantierten Mindestwaisenrenten zur garantierten Mindestrente aus dem Baustein Altersvorsorge blei- ben unverändert. • Die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der →ver- sicherten Person vor →Rentenbeginn darf sich höchstens um 3 Prozent der Summe der Zuzahlungen eines Versicherungsjah- res erhöhen. Leistungen aus weiteren abgeschlossenen Bausteinen erhöhen sich durch die Zuzahlung nicht. Die Zuzahlung verwenden wir als einmaligen Beitrag für die Erhö- hung der Leistungen. Die Erhöhung der garantierten Mindestrente und gegebenenfalls der garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und der garantier- ten Mindestwaisenrenten berechnen wir nach Abzug von versicherungsmathe- matischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten in Pro- zent des Beitrags (→Kosten) nach finanzieren wir sofort aus der Zuzah- lung entsprechend Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 7.1 Absätze 1 a) und 2 a). Erhöhungstermin für die Leistungen ist der 1. Tag des Monats, ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • in dem die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schriebenZuzahlung bei uns eingeht." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente Renten nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sindZiffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch das Aufschieben des →Rentenbeginns ändern. • Die garantierte Mindestrente erlischtberechnen wir nach versicherungs- mathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Sie ist mindestens so hoch wie für den ursprünglichen →Rentenbeginn vereinbart. • Leistungen Wenn Sie während der →zusätzlichen Aufschubdauer weiter- hin Beiträge zahlen, erhöht sich das Garantiekapital mindestens um 90 Prozent der Summe der für den Fall des Todes die zusätzliche Aufschubdau- er vereinbarten Beiträge zur Altersvorsorge. • Wenn Sie eine Leistung bei Tod nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 →Rentenbeginn verein- bart haben, kann sich diese ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Durch das Aufschieben des →Rentenbeginns des Bausteins Al- tersvorsorge entfallen folgende abgeschlossene Bausteine zum bisher vereinbarten Rentenbeginn: • Rente aus Kapital bei Tod, • Berufsunfähigkeitsvorsorge und • Leistung bei Unfalltod. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch haben und Sie während der Dauer →zusätzlichen Aufschubdauer Beiträge zahlen, bleiben die mit Ihnen vereinbarten Verhältnisse der temporären Rentenzahlung erhalten garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und gegebenenfalls der garantierten Mindestwaisenrenten zur garantierten Mindestrente zur Altersvor- sorge unverändert. Wenn Sie eine Überschussbeteiligung keine Beiträge zahlen, können sich die Verhältnisse ändern. Für die Höhen der garantierten Mindest- hinterbliebenenrenten und gegebenenfalls der garantierten Min- destwaisenrenten gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags . • Bei beitragspflichtigen Versicherungen können Sie die Beiträge während der →zusätzlichen Aufschubdauer weiter zahlen. • Für den aufgeschobenen →Rentenbeginn und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor die →zusätzli- che Aufschubdauer gelten die gleichen Gestaltungsmöglich- keiten wie für den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn und die ursprünglich vereinbarte →Aufschubdauer, insbesondere die Ziffer 10.2. Erhöhungen des Beitrags (siehe Ziffer 10.5) und Zuzahlungen (siehe Ziffer 10.6) sind in der →zusätzlichen Auf- schubdauer nicht möglich. • Nach Aufschieben des →Rentenbeginns können Sie den Ren- tenbeginn abgeschlossenwieder vorziehen. Solange Beiträge gezahlt werden, Absatz 1 gilt statt der sinngemäß. Die ga- rantierte Mindestrente bestimmen wir nach versicherungsmathe- matischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen in Ziffer 2.2.3 nach Zif- fer 1.4 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge2. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), Sie ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungenfür den ur- sprünglichen →Rentenbeginn vereinbart. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schrieben." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif keinen Bau- stein Waisenrente abgeschlossen haben und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person während der →zusätzlichen Aufschubdauer stirbt, zah- len wir an versorgungsberechtigte Angehörige eine Rente aus dem nach Ziffer 9.2 ermittelten Betrag, berechnet zum Zeitpunkt Ende der laufen- den Versicherungsperiode und diskontiert auf den 1. Tag des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzwMo- nats, der auf den Todestag folgt. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Wenn Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt Hinterbliebenenrente und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 abgeschlossen haben und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.die

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Auswirkungen. Die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente Renten nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sindZiffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch das Aufschieben des Rentenbeginns ändern. • Die garantierte Mindestrente erlischtberechnen wir nach versicherungs- mathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Sie ist mindestens so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn vereinbart. • Leistungen Wenn Sie während der →zusätzlichen Aufschubdauer weiter- hin Beiträge zahlen, erhöht sich das Garantiekapital um die Summe der für die zusätzliche Aufschubdauer vereinbarten Bei- träge zur Altersvorsorge. • Wenn Sie eine Kapitalzahlung für den Fall des Todes Todesfall nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 Rentenbe- ginn vereinbart haben, kann sich diese ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns des Bausteins Alters- vorsorge entfallen folgende abgeschlossene Bausteine zum bisher vereinbarten Rentenbeginn: • Kapital bei Tod, • Berufsunfähigkeitsvorsorge und ein gegebenenfalls ergänzend versicherter Baustein Pflegezusatzrente und • Kapital bei Unfalltod. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch haben und Sie während der Dauer →zusätzlichen Aufschubdauer Beiträge zahlen, bleiben die mit Ihnen vereinbarten Verhältnisse der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und gegebenenfalls der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennengarantierten Mindestwaisenrenten zur garantierten Mindestrente zur Altersvor- sorge unverändert. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- tenSie keine Beiträge zahlen, teilen wir Ihnen vor Beginn der temporären Rente können sich die Verhältnisse ändern. Für die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für garantierten Mindesthin- terbliebenenrenten und gegebenenfalls der garantierten Mindest- waisenrenten gelten die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 1.4 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: . • Bei beitragspflichtigen Versicherungen können Sie die Beiträge während der →zusätzlichen Aufschubdauer weiter zahlen. • Für den aufgeschobenen Rentenbeginn und die →zusätzliche Aufschubdauer gelten die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn und die ur- sprünglich vereinbarte →Aufschubdauer, insbesondere die Zif- fern 9.2, 9.3 und 9.9. Erhöhungen des Beitrags (siehe Ziffer 9.7) und Zuzahlungen (siehe Ziffer 9.8) sind in der →zusätzlichen Aufschubdauer nicht möglich. • Nach Aufschieben des Rentenbeginns können Sie den Renten- beginn wieder vorziehen. Absatz 1 gilt sinngemäß. Die Versicherung ist innerhalb eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossengaran- tierte Mindestrente bestimmen wir nach versicherungsmathema- tischen Grundsätzen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Dabei gelten die Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge1.4 Absatz 2. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), Sie ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungenfür den ursprüngli- chen Rentenbeginn vereinbart. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schrieben." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif keinen Bau- stein Waisenrente abgeschlossen haben und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person während der →zusätzlichen Aufschubdauer stirbt, zah- len wir einen Betrag in Höhe des nach Ziffer 8.2 ermittelten Be- trags, berechnet zum Zeitpunkt Ende der laufenden Versicherungsperiode und diskontiert auf den ersten Tag des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzwMonats, der auf den Todes- tag folgt. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Wenn Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt Hinterbliebenenrente und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 abgeschlossen haben und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.die

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Auswirkungen. Die Höhe der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn der Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach im Sinne der Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in von den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- ten, teilen werden wir sie Ihnen vor Beginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhaltenmittei- len. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist Was gilt innerhalb eines Gruppenvertrags und mit von Grup- penverträgen bei vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung Überschussver- wendung "Verrechnung" vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Rentenbeginn? Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des Garantiekapitals. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schrieben." Abänderung ZR18ZR17: Was gilt bei Versicherungen im Rahmen des internen Versorgungsausgleichs? Die Versicherung ist wurde durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich begründet und für Sie als ausgleichsberechtigte Person eingerichtet. Mit dem →Ausgleichswert abzüglich der hälftigen →Teilungs- kosten haben wir mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossenWirkung zum 1. des Monats, in dem die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts eingetreten ist, Ihre Versicherung eingerichtet. Zu dieser Versicherung erfolgt keine Beitragszahlung. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt 3 Sätze 3 und 4 werden ersetzt durch: "Wenn Zum Rentenbeginn steht als →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge vor Berücksichtigung der Beteiligung am Über- schuss mindestens der →Ausgleichswert abzüglich der hälftigen →Teilungskosten für die →versicherte Person zum Bildung der Rente nach Absatz 1 zur Verfügung (Garantiekapital). Ein das Garantiekapital übersteigen- des →Deckungskapital können wir nicht verbindlich zusagen." Ziffer 1.2 Absatz 1 a) letzter Satz wird ersetzt durch: "Zu diesem Zeitpunkt steht als →Deckungskapital des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, Bausteins Altersvorsorge vor Berücksichtigung der Beteiligung am Über- schuss mindestens der →Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Den Rückkaufswert des Bausteins Altersvorsorge nach Ziffer 8.2 berechnen wir mit folgenden Rechnungsgrundlagen der Beitrags- kalkulation: • bis das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ohne Berücksichtigung der Beteiligung am Überschuss den →Aus- gleichswert abzüglich der hälftigen →Teilungskosten erreicht, mit einem Rechnungszins in Höhe von 0,9 Prozent. • wenn das →Deckungskapital den →Ausgleichswert abzüglich der hälftigen →Teilungskosten erreicht hat, mit einem Rech- nungszins, den wir im jeweiligen Versicherungsjahr so festlegen, dass das Deckungskapital ohne Berücksichtigung der Beteili- gung am Überschuss am Ende des jeweiligen Versicherungs- jahres dem →Ausgleichswert abzüglich der hälftigen →Tei- lungskosten entspricht und • den →Kosten des Bausteins Altersvorsorge (siehe dazu Ziffer 6.1). Eine Sterbetafel (→Tafeln) verwenden wir dabei nicht." Ziffer 1.4 Absatz 3 a) Satz 2 wird ersetzt durch: "Beispiele vergleichbarer Rentenversicherungen können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen." Ziffer 2.2.1 Sätze 7 und 8 werden ersetzt durch: "Die Information, zu welcher Überschuss- und Untergruppe Ihre Versicherung gehört, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein un- ter der Überschrift "Welche Überschussgruppen und Untergruppen liegen der Versicherung zugrunde?". Die Gruppenzuordnung ist maßgeblich für die Höhe spätere Zuteilung der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 Überschussanteile." Ziffer 2.2.2 Sätze 5 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente7 entfallen. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente Ziffer 2.2.3 Absatz 2 wird ersetzt durch: Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital dieses Bau- steins (Kapitalbonus). Durch die Erhöhung des →Deckungskapitals erhöht sich in glei- cher Höhe die Leistung bei Tod vor Rentenbeginn (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 a)). Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und 2erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres verwenden wir die im abge- laufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussantei- le abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) für eine Erhöhung des Garantiekapitals des Bausteins Alters- vorsorge. Bei Versicherungen im Rahmen des internen Versorgungsaus- gleichs ist keine Änderung der Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn möglich." Ziffer 1.1 Absatz 3 4.2 entfällt. Ziffer 6.1 wird ergänzt ersetzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt Wir erheben keine Abschluss- und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammenVertriebskosten (→Kosten)." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Höhe Wenn Sie einen Baustein Kapital bei Unfalltod abgeschlossen ha- ben, wird auch bei diesem der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten AuswirkungenVersicherungsschutz verlängert. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn wird bei diesem der Rente Versicherungsschutz nur dann verlängert, wenn bei Beantragung der Verlängerung kein Anspruch auf Leistungen aus diesem Baustein besteht. Der Versi- cherungsschutz für diesen Baustein wird höchstens soweit verlän- gert, bis die →versicherte Person →rechnungsmäßig 67 Jahre alt ist. Sofern bei Beantragung der Verlängerung ein Anspruch auf Leis- tungen aus dem Baustein AltersvorsorgeBeitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit besteht, wird der Versicherungsschutz für diesen Baustein nicht verlängert. Auch während Wenn Sie einen Baustein Berufsunfähigkeitsrente abgeschlossen haben, wird bei diesem der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Versicherungsschutz nicht verlängert. Wenn Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichendie Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragt haben, werden die wir Beiträge für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennenrestliche Beitragszahlungsdau- er (inklusive Verlängerungsdauer) zum nächsten Beitragszah- lungstermin neu berechnet und können sich erhöhen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- tenDabei wer- den die Vertragsdaten zum Zeitpunkt der Verlängerung des Versi- cherungsschutzes berücksichtigt, teilen wir Ihnen vor Beginn insbesondere: • das →rechnungsmäßige Alter der temporären Rente →versicherten Person bzw. bei →Partnerversicherungen aller versicherten Personen, • die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit restliche Versicherungsdauer (inklusive Verlängerungsdau- er), • die restliche Beitragszahlungsdauer (inklusive Verlängerungs- dauer), • ein eventuell bereits vereinbarter Beitragszuschlag sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt• ein gegebenenfalls gesenktes vereinbartes Garantiekapital bei Tod. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente den neuen Beitrag nach versicherungsmathematischen versicherungsmathemati- schen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten kon- kreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb . Sie können Ihre RisikoLebensversicherung Plus in eine Kombinati- on eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der (Zukunftsrente) mit einem Bau- stein Hinterbliebenenvorsorge (Kapital bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des GarantiekapitalsTod) umwandeln. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge Eine Risikoprüfung nehmen wir nicht vor. Für die neuen Bausteine können Sie eine neue Versicherungs- und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schriebenBeitragszahlungsdauer wählen." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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Auswirkungen. Die Höhe Wenn Sie einen Baustein Kapital bei Unfalltod abgeschlossen ha- ben, wird auch bei diesem der steigenden temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die steigende temporäre Rente nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neuabschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten AuswirkungenVersicherungsschutz verlängert. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen haben, erlöschen diese zum Beginn wird bei diesem der Rente Versicherungsschutz nur dann verlängert, wenn bei Beantragung der Verlängerung kein Anspruch auf Leistungen aus diesem Baustein besteht. Der Versi- cherungsschutz für diesen Baustein wird höchstens soweit verlän- xxxx, bis die →versicherte Person →rechnungsmäßig 67 Jahre alt ist. Sofern bei Beantragung der Verlängerung ein Anspruch auf Leis- tungen aus dem Baustein AltersvorsorgeBeitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit besteht, wird der Versicherungsschutz für diesen Baustein nicht verlängert. Auch während Wenn Sie einen Baustein Berufsunfähigkeitsrente abgeschlossen haben, wird bei diesem der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Versicherungsschutz nicht verlängert. Wenn Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Die →Über- schussanteilsätze für Ihre Versicherung können in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von denjenigen Über- schussanteilsätzen abweichendie Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragt haben, werden die wir Beiträge für die Untergruppe Ihrer Versicherung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennenrestliche Beitragszahlungsdau- er (inklusive Verlängerungsdauer) zum nächsten Beitragszah- lungstermin neu berechnet und können sich erhöhen. Wenn für Ihre Versicherung eigene →Überschussanteilsätze gel- tenDabei wer- den die Vertragsdaten zum Zeitpunkt der Verlängerung des Versi- cherungsschutzes berücksichtigt, teilen wir Ihnen vor Beginn insbesondere: • das →rechnungsmäßige Alter der temporären Rente →versicherten Person bzw. bei →Partnerversicherungen aller versicherten Personen, • die Höhe der eigenen Überschussanteilsätze mit restliche Versicherungsdauer (inklusive Verlängerungsdau- er), • die restliche Beitragszahlungsdauer (inklusive Verlängerungs- dauer), • ein eventuell bereits vereinbarter Beitragszuschlag sowie den Zeitraum, in dem Sie eigene Überschussanteilsätze erhalten. Die Mittel für die Überschussanteile werden grundsätzlich der Abweichend von den Regelungen für die Überschussbeteiligung nach Beginn der Rentenzahlung in Ziffer 2.2.5 erhalten Sie jährli- che Überschussanteile, mit denen wir nach Beginn der temporären Rentenzahlung nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b) eine zusätzliche beitragsfreie garantier- te steigende temporäre Rente (steigende temporäre Zusatzrente) finanzieren. Die steigende temporäre Zusatzrente besteht aus einer zusätzli- chen steigenden temporären Rente aus dem Baustein Altersvor- sorge. Der Steigerungssatz der steigenden temporären Zusatzren- te stimmt mit dem Steigerungssatz überein, der für die temporäre Rente vereinbart worden ist. Die steigende temporäre Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantieren temporären Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die steigende temporäre Zusatzrente ist wie die temporäre Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie steigende Leistung am Überschuss beteiligt• ein gegebenenfalls gesenktes vereinbartes Garantiekapital bei Tod. Wir berechnen die Leistungserhöhung aus der steigenden Zusatzrente den neuen Beitrag nach versicherungsmathematischen versicherungsmathemati- schen Grundsätzen. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten kon- kreten Auswirkungen." Abänderung ZR16: Die Versicherung ist innerhalb . Sie können Ihre RisikoLebensversicherung Plus in eine Kombinati- on eines Gruppenvertrags und mit vereinbarter Überschussverwendung Verrechnung vor Ren- tenbeginn abgeschlossen. Solange Beiträge gezahlt werden, gilt statt der Regelungen in Ziffer 2.2.3 Absatz 2 Folgendes: "Die täglichen Überschussanteile aus dem Baustein Altersvorsorge nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Ab- satz 2 a) erhöhen zunächst das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge. Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals zu Be- ginn des zweiten Versicherungsjahres prüfen wir, ob wir Ihr Garan- tiekapital erhöhen können, das zum Ende der →Aufschubdauer mindestens zur Verfügung steht. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Das →Deckungskapital des Bausteins Altersvorsorge ist min- destens so hoch wie der (Zukunftsrente oder Zukunftska- pital) mit einem Baustein Hinterbliebenenvorsorge (Kapital bei Vertragsschluss vereinbarte →Ga- rantieprozentsatz der Summe der gezahlten Beiträge zur Al- tersvorsorge zuzüglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen des GarantiekapitalsTod) umwandeln. • Die Summe aus dem →Deckungskapital des Bausteins Alters- vorsorge Eine Risikoprüfung nehmen wir nicht vor. Für die neuen Bausteine können Sie eine neue Versicherungs- und den noch ausstehenden vereinbarten Beiträgen zur Altersvorsorge, abzüglich der →Kosten in Prozent des Bei- trags nach Ziffer 6.1 Absätze 1 a) und 2 a), ist mindestens so hoch wie das Garantiekapital des Bausteins Altersvorsorge zu- züglich gegebenenfalls erfolgter Erhöhungen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, werden • die im abgelaufenen Versicherungsjahr zugeteilten täglichen Überschussanteile abzüglich Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 a) des Bausteins Altersvorsorge und • die jährlichen Überschussanteile aus weiteren Bausteinen, wenn in den für diese Bausteine geltenden Regelungen nichts ande- res festgelegt ist, entsprechend Ihrer Zahlungsweise mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder dem Beitragskonto des Vertragspartners gutge- schriebenBeitragszahlungsdauer wählen." Abänderung ZR18: Die Versicherung ist mit ei- nem Sondertarif und mit einer kollektiven Hinter- bliebenenvorsorge abgeschlossen. Ziffer 1.1 Absatz 2 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie die Höhe der Waisenrente zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach den Sätzen 3 bis 5, jedoch ohne die Hinterbliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, berechnen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge nach den Sätzen 1 und 2." Ziffer 1.1 Absatz 3 wird ergänzt durch: "Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital wie in Satz 1 und Satz 2 beschrieben zusammen, jedoch ohne die Teile zur Hinter- bliebenenrente. Wenn die →versicherte Person zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns nicht verheiratet ist bzw. nicht in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft lebt und Sie keinen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, setzt sich das Gesamtkapital nur wie in Satz 1 beschrieben zusammen." Ziffer 9.4 entfällt.

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