Grenzen. Für die Höhe der neuen Todesfallleistung gibt es eine Obergrenze, die unter anderem von folgenden Faktoren abhängt: • vom Alter bei Rentenbeginn, • von der durchschnittlichen Lebenserwartung und • bei einer temporären Rente zusätzlich von der vereinbarten Rentenzahlungsdauer. Auf Wunsch teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten für Sie be- stehen.
Grenzen. Für die Erhöhung des Garantiekapitals bei Tod ohne erneute Risi- koprüfung gelten folgende Grenzen: • Das Garantiekapital bei Tod muss sich um mindestens 2.500 EUR erhöhen. • Das Garantiekapital bei Tod darf sich um höchstens 50.000 EUR erhöhen. • Die Summe mehrerer Erhöhungen des Garantiekapitals bei Tod aus allen bei der Allianz Lebensversicherungs-AG bestehenden Verträgen auf das Leben derselben versicherten Person darf höchstens 100.000 EUR betragen. • Das erhöhte Garantiekapital bei Tod darf höchstens 250.000 EUR betragen.
Grenzen. Wenn Sie einen Baustein Kapital bei Tod einschließen, • muss das Kapital bei Tod mindestens 100 Prozent der Summe der vereinbarten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenvorsor- ge betragen, • darf das Kapital bei Tod höchstens 50.000 EUR betragen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen, • müssen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der →versicherten Person vor und nach Rentenbeginn min- destens 30 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Altersvorsorge betragen, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 100 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Alters- vorsorge betragen, • darf die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person nach Rentenbeginn höchstens so hoch sein wie die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person vor Rentenbeginn, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 6.000 EUR jährlich betragen.
Grenzen. Für die möglichen Veränderungen gelten Beschränkungen, die un- ter anderem vom Alter bei Rentenbeginn und der durchschnittli- chen Lebenserwartung und bei einer temporären Rente nach Ziffer 9.3 zusätzlich von der vereinbarten Rentenzahlungsdauer abhän- gen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten bei Ihrer Versicherung bestehen. • Wenn die Kapitalzahlung bei Tod erhöht wird, muss möglicher- weise eine Zuzahlung geleistet werden. • Wenn die Kapitalzahlung bei Tod reduziert wird oder wenn Sie eine notwendige Zuzahlung nicht zahlen wollen, verändert sich die garantierte Mindestrente nach versicherungsmathemati- schen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. • Wir berechnen die Zuzahlung nach versicherungsmathemati- schen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente abgeschlossen haben, können Sie den Einschluss einer Hinterbliebenenrente zum Rentenbeginn verlangen. Eine Risikoprüfung nehmen wir nicht vor.
Grenzen. Die →versicherte Person muss mindestens 6 Monate alt sein. • Das →rechnungsmäßige Alter der →versicherten Person darf höchstens 16 Jahre betragen. • Die monatliche garantierte Kinderpflegerente darf höchstens 1.500 EUR betragen. • Wenn ein Baustein zur Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Tod des Versorgers eingeschlossen ist, darf das →rech- nungsmäßige Alter des versicherten Versorgers höchstens 54 Jahre betragen. • Es gelten die zeitlichen Mindest- und Höchstgrenzen.
Grenzen. 6.1 Vorbehaltlich der Ziff. 6.2 haftet die Verkäuferin nicht für Ansprüche, es sei denn:
Grenzen. Das verbleibende Garantiekapital bei Tod muss mindestens 10.000 EUR betragen.
Grenzen. Wenn ein Baustein Kapital bei Tod eingeschlossen werden soll, • muss das Kapital bei Tod mindestens 100 Prozent des Garantie- kapitals zur Altersvorsorge betragen, • darf das Kapital bei Tod höchstens 50.000 EUR betragen. Wenn ein Baustein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn einge- schlossen werden soll, • muss die Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn mindestens 20 Prozent der Garantierente für die Altersvorsorge betragen, • darf diese Hinterbliebenenrente höchstens 60 Prozent der Ga- rantierente für die Altersvorsorge betragen, • darf die Garantierente für die Hinterbliebenenvorsorge pro Jahr höchstens 6.000 EUR betragen. • Für den neu eingeschlossenen Baustein gelten die Versiche- rungsbedingungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Zeit- punkt des nachträglichen Einschlusses hierfür vorgesehen sind. • Durch den Einschluss entfällt eine vereinbarte Beitragsrückzah- lung-Plus nach Ziffer 1.2 Absatz 1 bzw. Beitragsrückzahlung nach Ziffer 1.2 Absatz 2. • Wir berechnen die Leistungen nach versicherungsmathemati- schen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Gemeinsam mit einem Baustein Hinterbliebenenrente vor Renten- beginn nach Absatz 1 können Sie einen Baustein Hinterbliebenen- rente ab Rentenbeginn einschließen. Der nachträgliche Einschluss dieses Bausteins ist auch möglich, wenn Sie bereits einen Bau- stein Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn abgeschlossen ha- ben.
Grenzen. Für die Erhöhung der vereinbarten Rente bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten ohne erneute Risikoprü- fung gelten folgende Grenzen: • Die jährliche Rente muss sich um mindestens 600 EUR erhö- hen. • Die jährliche Rente darf sich um höchstens 6.000 EUR erhöhen. • Mehrere Erhöhungen dürfen für alle für die →versicherte Per- son bestehenden Renten insgesamt 12.000 EUR jährliche Ren- te nicht überschreiten. • Alle für die →versicherte Person bestehenden Berufsunfähig- keitsrenten und Renten bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten müssen insgesamt in einem ange- messenen Verhältnis zum Einkommen der versicherten Person stehen. Bei einem Bruttoarbeitseinkommen bis 60.000 EUR jährlich dürfen die Renten insgesamt nicht mehr als 70 Prozent ihres Bruttoarbeitseinkommens betragen; bei einem höheren Bruttoarbeitseinkommen der →versicherten Person dürfen sämtliche bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten und Renten bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkei- ten insgesamt die Summe von 70 Prozent von 60.000 EUR zu- züglich 50 Prozent von dem 60.000 EUR übersteigenden Teil des Bruttoarbeitseinkommens nicht überschreiten. Als Bruttoar- beitseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Bruttoarbeits- einkommen der letzten 3 Jahre.
Grenzen. Ab dem nächsten Beitragszahlungstermin nach Verlängerung gel- ten folgende Grenzen: • Das vor der Verlängerung vereinbarte Garantiekapital bei Tod darf nicht überschritten werden. • Die Summe der vereinbarten Garantiekapitalien bei Tod aller bei der Allianz Lebensversicherungs-AG bestehenden Verträge auf das Leben derselben →versicherten Person, die sich in der zu- sätzlichen Versicherungsdauer befinden, darf höchstens 500.000 EUR betragen; gegebenenfalls wird daher das vor der Verlängerung vereinbarte Garantiekapital bei Tod Ihrer Versi- cherung in der zusätzlichen Versicherungsdauer gesenkt.