Grenzen. Für die Höhe der neuen Todesfallleistung gibt es eine Obergrenze, die unter anderem von folgenden Faktoren abhängt: • vom Alter bei Rentenbeginn, • von der durchschnittlichen Lebenserwartung und • bei einer temporären Rente zusätzlich von der vereinbarten Rentenzahlungsdauer. Auf Wunsch teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten für Sie be- stehen.
Grenzen. Für die Erhöhung des Garantiekapitals bei Tod ohne erneute Risi- koprüfung gelten folgende Grenzen: • Das Garantiekapital bei Tod muss sich um mindestens 2.500 EUR erhöhen. • Das Garantiekapital bei Tod darf sich um höchstens 50.000 EUR erhöhen. • Die Summe mehrerer Erhöhungen des Garantiekapitals bei Tod aus allen bei der Allianz Lebensversicherungs-AG bestehenden Verträgen auf das Leben derselben versicherten Person darf höchstens 100.000 EUR betragen. • Das erhöhte Garantiekapital bei Tod darf höchstens 250.000 EUR betragen.
Grenzen. Für die möglichen Veränderungen gelten Beschränkungen, die un- ter anderem vom Alter bei Rentenbeginn und der durchschnittli- chen Lebenserwartung und bei einer temporären Rente nach Ziffer 9.3 zusätzlich von der vereinbarten Rentenzahlungsdauer abhän- gen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen mit, welche Möglichkeiten bei Ihrer Versicherung bestehen.
Grenzen. Die →versicherte Person muss mindestens 6 Monate alt sein. • Das →rechnungsmäßige Alter der →versicherten Person darf höchstens 16 Jahre betragen. • Die monatliche garantierte Kinderpflegerente darf höchstens 1.500 EUR betragen. • Wenn ein Baustein zur Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Tod des Versorgers eingeschlossen ist, darf das →rech- nungsmäßige Alter des versicherten Versorgers höchstens 54 Jahre betragen. • Es gelten die zeitlichen Mindest- und Höchstgrenzen.
Grenzen. Wenn Sie einen Baustein Kapital bei Tod einschließen, • muss das Kapital bei Tod mindestens 100 Prozent der Summe der vereinbarten Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenvorsor- ge betragen, • darf das Kapital bei Tod höchstens 50.000 EUR betragen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen, • müssen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der →versicherten Person vor und nach Rentenbeginn min- destens 30 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Altersvorsorge betragen, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 100 Prozent der Höhe der garantierten Mindestrente zur Alters- vorsorge betragen, • darf die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person nach Rentenbeginn höchstens so hoch sein wie die garantierte Mindesthinterbliebenenrente bei Tod der ver- sicherten Person vor Rentenbeginn, • dürfen die garantierten Mindesthinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor und nach Rentenbeginn maximal 6.000 EUR jährlich betragen.
Grenzen. 6.1 Vorbehaltlich der Ziff. 6.2 haftet die Verkäuferin nicht für Ansprüche, es sei denn:
6.1.1 die Haftung übersteigt den individuellen Schwellenwert; und
6.1.2 der Gesamtbetrag der Haftung für alle wesentlichen Ansprüche (ob befriedigt oder nicht) übersteigt den kumulativen Schwellenwert. In diesem Fall haftet die Verkäuferin für den gesamten geforderten Betrag und nicht nur für den Über- schuss.
6.2 Die Gesamthaftung der Verkäuferin für alle Ansprüche übersteigt unter keinen Umstän- den einen Betrag von CHF 395’000.00.
Grenzen. Das verbleibende Garantiekapital bei Tod muss mindestens 10.000 EUR betragen.
Grenzen. Für die Erhöhung der vereinbarten Rente bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten ohne erneute Risikoprü- fung gelten folgende Grenzen: • Die jährliche Rente muss sich um mindestens 600 EUR erhö- hen. • Die jährliche Rente darf sich um höchstens 6.000 EUR erhöhen. • Mehrere Erhöhungen dürfen für alle für die →versicherte Per- son bestehenden Renten insgesamt 12.000 EUR jährliche Ren- te nicht überschreiten. • Alle für die →versicherte Person bestehenden Berufsunfähig- keitsrenten und Renten bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten müssen insgesamt in einem ange- messenen Verhältnis zum Einkommen der versicherten Person stehen. Bei einem Bruttoarbeitseinkommen bis 60.000 EUR jährlich dürfen die Renten insgesamt nicht mehr als 70 Prozent ihres Bruttoarbeitseinkommens betragen; bei einem höheren Bruttoarbeitseinkommen der →versicherten Person dürfen sämtliche bestehenden Berufsunfähigkeitsrenten und Renten bei Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkei- ten insgesamt die Summe von 70 Prozent von 60.000 EUR zu- züglich 50 Prozent von dem 60.000 EUR übersteigenden Teil des Bruttoarbeitseinkommens nicht überschreiten. Als Bruttoar- beitseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Bruttoarbeits- einkommen der letzten 3 Jahre.
Grenzen. Die bisherigen nicht gemeinsamen Grenzen bilden die neu- en Grenzen der neuen Einwohnergemeinde Riggisberg. 2 Der Grenzverlauf ist im Anhang 1 kartografisch dargestellt.
Grenzen. Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung in eine →Partnerversicherung darf das vertraglich vereinbarte Garantiekapital höchstens 200.000 EUR betragen. Wenn das vor der Umwandlung vereinbarte Garan- tiekapital 200.000 EUR übersteigt, wird das Garantiekapital auf 200.000 EUR gesenkt.