Common use of Auswirkungen Clause in Contracts

Auswirkungen. Für den neu eingeschlossenen Baustein gelten die Versiche- rungsbedingungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Zeit- punkt des nachträglichen Einschlusses hierfür vorgesehen sind. • Die Höhe der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch den Einschluss ändern; sie kann sich verringern. Wenn Sie eine Kapitalzahlung für den Todesfall nach Rentenbe- ginn vereinbart haben, ändert sich diese dadurch ebenfalls. • Durch den Einschluss kann die garantierte Mindestrente sinken. Wir berechnen diese nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Ab- satz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie eine Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn oder ei- nen Baustein Hinterbliebenenrente vereinbart haben, können Sie diese zum Rentenbeginn ausschließen. In diesen Fällen können Sie als Todesfallleistung die Zahlung des Gesamtkapitals abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Al- tersvorsorge nach Ziffer 2.2.5 Absatz 1 verlangen, wenn wir eine solche Todesfallleistung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bei neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung anbieten (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3 a)). Die Gesamtrenten beinhalten auch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Sowohl durch den Ausschluss einer Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn oder eines Bausteins Hinterbliebenenrente als auch durch die gegebenenfalls neue Todesfallleistung kann sich die Hö- he der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 ändern. Ebenso kann sich dadurch die garantierte Mindestrente ändern. Wir berechnen diese nach versicherungsmathematischen Grund- sätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.

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Auswirkungen. Für den neu eingeschlossenen Baustein gelten die Versiche- rungsbedingungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Zeit- punkt des nachträglichen Einschlusses hierfür vorgesehen sind. • Die Höhe der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch den Einschluss die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern; sie kann sich verringern. Wenn Sie eine Kapitalzahlung für den Todesfall nach Rentenbe- ginn vereinbart haben, Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich diese dadurch ebenfalls. • Durch den Einschluss kann die garantierte garan- tierte Mindestrente sinken. Wir berechnen diese nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Ab- satz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie eine Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn oder ei- nen Baustein Hinterbliebenenrente vereinbart haben, können Sie diese zum Rentenbeginn ausschließen. In diesen Fällen können Sie als Todesfallleistung die Zahlung des Gesamtkapitals abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Al- tersvorsorge nach Ziffer 2.2.5 Absatz 1 verlangen, wenn wir eine solche Todesfallleistung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bei neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung anbieten (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3 a)). Die Gesamtrenten beinhalten auch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Sowohl durch den Ausschluss einer Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn oder eines Bausteins Hinterbliebenenrente als auch durch die gegebenenfalls neue Todesfallleistung kann sich die Hö- he der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 ändern. Ebenso kann sich dadurch die garantierte Mindestrente ändern. Wir berechnen diese nach versicherungsmathematischen Grund- sätzenGrundsät- zen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werden. Die Höhe der Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege- lungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR15: Zu der im Rahmen der be- trieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung ist ab Rentenbeginn keine garan- tiert steigende Rente vereinbart. Ziffer 9.4 Absatz 2 a) und Ziffer 9.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "Sie haben sich nicht für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 entschieden." Ziffer 9.5 Absatz 2 wird ergänzt um: • "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzung, dass Sie sich nicht für ei- ne steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden haben." Ziffer 9 wird ergänzt durch: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag ab Rentenbeginn eine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehen.

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Auswirkungen. Für den neu eingeschlossenen Baustein Es gelten die Versiche- rungsbedingungen Versicherungsbedingungen und RechnungsgrundlagenRechnungsgrund- lagen, die zum Zeit- punkt Zeitpunkt des nachträglichen Einschlusses hierfür hier- für vorgesehen sind. • Die Höhe der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann versicherten Leistungen können sich durch den Einschluss ändern; sie kann sich verringern. Wenn Sie eine Kapitalzahlung für den Todesfall nach Rentenbe- ginn vereinbart haben, ändert sich diese dadurch ebenfalls. • Durch den Einschluss kann die garantierte Mindestrente sinken. Wir Den garantierten Rentenfaktor berechnen diese wir nach versicherungsmathematischen versiche- rungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen Regelun- gen nach Ziffer 1.4 Ab- satz 2Absatz 1 unter Berücksichtigung des Ein- schlusses eines Versicherungsschutzes für den Pflegefall ab Rentenbeginn. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn In einigen Verträgen (zum Beispiel Verträge mit besonderer Ver- einbarung zur Überschussverwendung) werden bestimmte Rege- lungen Ihres Vertrags durch einzelne der folgenden Regelungen geändert, ergänzt oder ersetzt. Welche Abänderungen jeweils für Ihre Versicherung gelten, kön- nen Sie eine Kapitalzahlung Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Abänderung FR1: Was gilt bei Tod nach vereinbarter Über- schussverwendung "Zusatzrente" ab Rentenbe- ginn? Ziffer 3.2.4 wird ersetzt durch: Ab Rentenbeginn oder ei- nen Baustein Hinterbliebenenrente vereinbart haben, können Sie diese zum Rentenbeginn ausschließenbeteiligen wir Ihren Vertrag an unseren Über- schüssen. Die entsprechende Überschussgruppe (siehe dazu auch Ziffer 3.2.1) teilen wir Ihnen vor Beginn der Rentenzahlung mit. In diesen Fällen können Sie als Todesfallleistung die Zahlung Abhängigkeit von dieser Zuordnung beteiligen wir Ihren Vertrag an unseren Überschüssen (laufende Überschussanteile). Die Höhe des Gesamtkapitals abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Al- tersvorsorge nach Ziffer 2.2.5 Absatz 1 verlangen, wenn wir eine solche Todesfallleistung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bei neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung anbieten laufenden Überschussanteils ab Rentenbeginn er- gibt sich aus der Überschussdeklaration (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3 a)). Die Gesamtrenten beinhalten 3.2.2) und kann auch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Sowohl durch den Ausschluss einer Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn oder eines Bausteins Hinterbliebenenrente als auch durch die gegebenenfalls neue Todesfallleistung kann sich die Hö- he der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 ändern. Ebenso kann sich dadurch die garantierte Mindestrente ändern. Wir berechnen diese nach versicherungsmathematischen Grund- sätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungennull sein.

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Auswirkungen. Für den neu eingeschlossenen Baustein gelten die Versiche- rungsbedingungen und RechnungsgrundlagenBei einer Erhöhung des Beitrags nehmen wir grundsätzlich kei- ne Risikoprüfung vor. Eine Risikoprüfung nehmen wir jedoch vor, wenn Sie weitere Bausteine abgeschlossen haben, die zum Zeit- punkt des nachträglichen Einschlusses hierfür vorgesehen sindnach Absatz c) ebenfalls erhöht werden und die Summe aus dem gewünschten jährlichen Erhöhungsbetrag und der Erhö- hungsbeträge aus den letzten 4 Jahren zuvor mindestens 3.000 EUR beträgt. Berücksichtigt werden bei dieser Betrachtung alle auf das Leben derselben →versicherten Person bestehenden Verträge, die weitere Bausteine nach Absatz c) enthalten. • Die Höhe Erhöhung des Beitrags führt zu einer Erhöhung der lebenslangen Rente garan- tierten Mindestrente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch den Einschluss ändern; sie kann sich verringern2. Sie führt außerdem zu einer Erhöhung des Garantiekapitals mindestens um 90 Prozent der Summe der zusätzlichen Beiträge ohne die Beiträge für etwa eingeschlossene weitere Bausteine. Wenn Sie eine Kapitalzahlung für den Todesfall nach Rentenbe- ginn vereinbart einen Baustein • Hinterbliebenenrente, • Waisenrente, • Rente aus Kapital bei Tod, • Leistung bei Unfalltod oder • Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen haben, ändert erhöhen sich diese dadurch ebenfallsdie Leistungen aus diesen Bausteinen ebenfalls durch die Erhöhung des Beitrags. • Durch den Einschluss kann Insbeson- dere erhöhen sich auch die garantierte garantierten Mindesthinterbliebenen- renten und gegebenenfalls die garantierten Mindestwaisenrenten. Die Verhältnisse der garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und gegebenenfalls der garantierten Mindestwaisenrenten zur ga- rantierten Mindestrente sinkenaus dem Baustein Altersvorsorge bleiben unverändert. Wir Leistungen aus dem Baustein Berufsunfähigkeitsren- te erhöhen sich nicht. Die Erhöhung der garantierten Mindestrente und gegebenenfalls der garantierten Mindesthinterbliebenenrenten und der garantier- ten Mindestwaisenrenten berechnen diese wir nach versicherungsmathematischen versicherungsmathe- matischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Ab- satz Absatz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über Für die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie eine Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn oder ei- nen Baustein Hinterbliebenenrente vereinbart haben, können Sie diese zum Rentenbeginn ausschließen. In diesen Fällen können Sie als Todesfallleistung in den Erhöhungsbeitrag einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrigen Kosten (→Kosten) gelten die Zahlung des Gesamtkapitals abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Al- tersvorsorge Rege- lungen nach Ziffer 2.2.5 Absatz 7.1 Absätze 1 verlangen, wenn wir eine solche Todesfallleistung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bei neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung anbieten (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3 und 2 a)). Die Gesamtrenten beinhalten auch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Sowohl durch den Ausschluss einer Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn oder eines Bausteins Hinterbliebenenrente als auch durch die gegebenenfalls neue Todesfallleistung kann weiterer abgeschlossener Bausteine erhöhen sich die Hö- he der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 ändern. Ebenso kann sich dadurch die garantierte Mindestrente ändern. Wir berechnen diese nach versicherungsmathematischen Grund- sätzenGrundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Erhöhungstermin für den Beitrag und alle Leistungen ist der 1. Tag der nachfolgenden Versicherungsperiode.

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Auswirkungen. Für den neu eingeschlossenen Baustein gelten die Versiche- rungsbedingungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Zeit- punkt des nachträglichen Einschlusses hierfür vorgesehen sind. • Die Höhe der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch den Einschluss ändern; sie kann sich verringern. Wenn Sie eine Kapitalzahlung für den Todesfall Leistung bei Tod nach Rentenbe- ginn vereinbart →Rentenbeginn verein- bart haben, ändert sich diese dadurch ebenfalls. • Durch den Einschluss kann die garantierte Mindestrente sinken. Wir berechnen diese nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Ab- satz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie eine Kapitalzahlung Leistung bei Tod nach Rentenbeginn →Rentenbeginn nach Ziffer 1.3 oder ei- nen einen Baustein Hinterbliebenenrente vereinbart haben, können Sie diese zum Rentenbeginn ausschließen. In diesen Fällen Stattdessen können Sie als Todesfallleistung für den Fall des Todes der →versicherten Person nach →Rentenbeginn die Zahlung des Gesamtkapitals einer Rente aus dem Gesamtkapital abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Al- tersvorsorge nach Ziffer 2.2.5 (einschließlich der Leistungen aus der Überschussbe- teiligung) an versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne von Zif- fer 3.1 Absatz 1 verlangen, wenn wir eine solche Todesfallleistung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bei neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung anbieten (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3 a)). Die Gesamtrenten beinhalten auch Durch diese Vereinbarung entfällt die Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Sowohl durch den Ausschluss einer Kapitalzahlung Leistung bei Tod nach Rentenbeginn oder eines Bausteins Hinterbliebenenrente als auch durch die gegebenenfalls neue Todesfallleistung kann sich die Hö- he der lebenslangen Rente nach Die Regelungen in Ziffer 1.1 Absatz 2 ändern. Ebenso kann sich dadurch die garantierte Mindestrente ändern. Wir berechnen diese nach versicherungsmathematischen Grund- sätzen. Dabei 1.3 Absätze 3 bis 5 gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2entsprechend. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.

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Auswirkungen. Für den neu eingeschlossenen Baustein gelten die Versiche- rungsbedingungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Zeit- punkt des nachträglichen Einschlusses hierfür vorgesehen sind. • Die Höhe der lebenslangen Rente Renten nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch den Einschluss das Aufschieben des Rentenbeginns ändern; sie kann sich verringern. Wenn Sie eine Kapitalzahlung für den Todesfall nach Rentenbe- ginn vereinbart haben, ändert sich diese dadurch ebenfalls. • Durch den Einschluss kann die Die garantierte Mindestrente sinken. Wir berechnen diese wir nach versicherungsmathematischen versicherungs- mathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Ab- satz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie eine Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn oder ei- nen Baustein Hinterbliebenenrente vereinbart haben, können Sie diese zum Rentenbeginn ausschließen. In diesen Fällen können Sie als Todesfallleistung die Zahlung des Gesamtkapitals abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Al- tersvorsorge nach Ziffer 2.2.5 Absatz 1 verlangen, wenn wir eine solche Todesfallleistung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bei neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung anbieten (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3 a)). Die Gesamtrenten beinhalten auch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Sowohl durch den Ausschluss einer Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn oder eines Bausteins Hinterbliebenenrente als auch durch die gegebenenfalls neue Todesfallleistung kann sich die Hö- he der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 ändern. Ebenso kann sich dadurch die garantierte Mindestrente ändern. Wir berechnen diese nach versicherungsmathematischen Grund- sätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Auf Wunsch informieren Sie ist mindestens so hoch wie für den ursprünglichen Rentenbeginn vereinbart. • Wenn Sie in der →zusätzlichen Aufschubdauer weiterhin Bei- träge zahlen, erhöht sich die Mindestleistung mindestens um den bei Vertragsschluss vereinbarten →Garantieprozentsatz der Summe der für die zusätzliche Aufschubdauer vereinbarten Beiträge zur Altersvorsorge. Wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente und keinen Bau- stein Waisenrente abgeschlossen haben und die →versicherte Person in der →zusätzlichen Aufschubdauer, jedoch vor Ren- tenbeginn stirbt, zahlen wir die Summe aus • dem →Policenwert, o einem gegebenenfalls hinzukommenden unterjährigen Schlussüberschussanteil (siehe Ziffer 2.2.4) und o einem gegebenenfalls vorhandenen unterjährigen Sockelbe- trag für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven (siehe Ziffer 2.3 Absatz 2 c)), • der Beteiligung an den Bewertungsreserven (Differenzbetrag nach Ziffer 2.3 Absatz 5) und • wenn Sie über die konkreten Auswirkungen.eine Zukunftsrente IndexSelect Plus abgeschlossen und den →Chancenturbo für das laufende →Indexjahr gewählt haben, dem Betrag aus dem Chancenturbo nach Ziffer 3.6 Ab- satz 3. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben und die

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Auswirkungen. Für den neu eingeschlossenen Baustein gelten die Versiche- rungsbedingungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Zeit- punkt des nachträglichen Einschlusses hierfür vorgesehen sind. • Die Höhe der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 kann sich durch den Einschluss die neu vereinbarte Todesfallleistung ändern; sie kann sich verringern. Wenn Sie eine Kapitalzahlung für den Todesfall nach Rentenbe- ginn vereinbart haben, Durch die neu vereinbarte Todesfallleistung ändert sich diese dadurch ebenfalls. • Durch den Einschluss kann die garantierte garan- tierte Mindestrente sinken. Wir berechnen diese nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Ab- satz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Wenn Sie eine Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn oder ei- nen Baustein Hinterbliebenenrente vereinbart haben, können Sie diese zum Rentenbeginn ausschließen. In diesen Fällen können Sie als Todesfallleistung die Zahlung des Gesamtkapitals abzüglich bereits gezahlter Gesamtrenten zur Al- tersvorsorge nach Ziffer 2.2.5 Absatz 1 verlangen, wenn wir eine solche Todesfallleistung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bei neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung anbieten (siehe Ziffer 1.4 Absatz 3 a)). Die Gesamtrenten beinhalten auch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Sowohl durch den Ausschluss einer Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn oder eines Bausteins Hinterbliebenenrente als auch durch die gegebenenfalls neue Todesfallleistung kann sich die Hö- he der lebenslangen Rente nach Ziffer 1.1 Absatz 2 ändern. Ebenso kann sich dadurch die garantierte Mindestrente ändern. Wir berechnen diese nach versicherungsmathematischen Grund- sätzenGrundsät- zen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Für die geänderte Leistung muss möglicherweise eine Zuzahlung geleistet werden. Die Höhe der Zuzahlung berechnen wir nach ver- sicherungsmathematischen Grundsätzen. Dabei gelten die Rege- lungen nach Ziffer 1.4 Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen." Abänderung ZR15: Was gilt bei der betrieblichen Altersversorgung, wenn ab Rentenbeginn keine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vereinbart ist? Ziffer 9.4 Absatz 2 a) und Ziffer 9.6 Absatz 1 werden ergänzt um: • "Sie haben sich nicht für eine steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 entschieden." Ziffer 9.5 Absatz 2 wird ergänzt um: • "Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente einschließen wollen, gilt zudem die Voraussetzung, dass Sie sich nicht für ei- ne steigende temporäre Rente nach Ziffer 9.13 Absatz 2 ent- schieden haben." Ziffer 9 wird ergänzt durch: Vor dem vereinbarten Rentenbeginn können Sie verlangen, dass wir für Ihren Vertrag ab Rentenbeginn eine steigende der Höhe nach ab diesem Zeitpunkt garantierte Rente vorsehen.

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