Auszahlung. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Kurzarbeitsunterstützung an die von der Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen zugleich mit dem für die tatsächliche Arbeitszeit anfallenden Entgelt auszubezahlen. Der Dienstgeber hat daher die Voraussetzungen für die Leistung der Kurzarbeitsunterstützung zu prüfen.
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Auszahlung. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Kurzarbeitsunterstützung an die von der Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen Arbeit- nehmerInnen zugleich mit dem für die tatsächliche Arbeitszeit anfallenden Entgelt auszubezahlen. Der Dienstgeber hat daher die Voraussetzungen für die Leistung der Kurzarbeitsunterstützung zu prüfen.
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Auszahlung. Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin ist verpflichtet, die Kurzarbeitsunterstützung an die von der Kurzarbeit Kurzar- beit betroffenen ArbeitnehmerInnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nen zugleich mit dem für die tatsächliche Arbeitszeit anfallenden Entgelt auszubezahlen. Der Dienstgeber bzw die Dienstgeberin hat daher die Voraussetzungen für die Leistung der Kurzarbeitsunterstützung zu prüfenprü- fen.
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Samples: Vereinbarung