Auszahlung. Ab 1.5.2022 sind die Gehälter bzw. Löhne gemäß Punkt 3 Abs. 1 zu erhöhen. Die Einmal- zahlung ist bis 30.9.2022 zu zahlen. Kommt entgegen der ursprünglichen Absicht keine Betriebsvereinbarung zustande, ist die Differenz zwischen der Erhöhung der Gehälter bzw. Löhne gemäß Punkt 2 und Punkt 3 Abs. 1 für die Monate ab Mai 2022 bis zum 31.7.2022 nachzuzahlen.
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Auszahlung. Ab 1.5.2022 sind die Gehälter bzw. Löhne gemäß Punkt 3 5 Abs. 1 zu erhöhen. Die Einmal- zahlung Einmalzahlung ist bis 30.9.2022 zu zahlen. Kommt entgegen der ursprünglichen Absicht keine Betriebsvereinbarung Betriebs- vereinbarung zustande, ist die Differenz zwischen der Erhöhung der Gehälter bzw. Löhne gemäß Punkt 2 und Punkt 3 5 Abs. 1 für die Monate ab Mai 2022 bis zum 31.7.2022 nachzuzahlennachzu- zahlen.
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Auszahlung. Ab 1.5.2022 1. 5. 2022 sind die Gehälter bzw. Löhne gemäß Punkt 3 Abs. Abs 1 zu erhöhen. Die Einmal- zahlung Einmalzahlung ist bis 30.9.2022 30. 9. 2022 zu zahlenzah- len. Kommt entgegen der ursprünglichen Absicht keine kei- ne Betriebsvereinbarung zustande, ist die Differenz zwischen der Erhöhung der Gehälter bzw. Löhne gemäß Punkt 2 und Punkt 3 Abs. Abs 1 für die Monate ab Mai 2022 bis zum 31.7.2022 31. 7. 2022 nachzuzahlen.. Anhang 1: Erhöhungen Verteilungsoption
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Auszahlung. Ab 1.5.2022 1. 5. 2021 sind die Gehälter bzw. Löhne gemäß Punkt 3 Abs. Abs 1 zu erhöhen. Die Einmal- zahlung Einmalzahlung ist bis 30.9.2022 30. 9. 2021 zu zahlenzah- len. Kommt entgegen der ursprünglichen Absicht keine kei- ne Betriebsvereinbarung zustande, ist die Differenz zwischen der Erhöhung der Gehälter bzw. Löhne gemäß Punkt 2 und Punkt 3 Abs. Abs 1 für die Monate ab Mai 2022 2021 bis zum 31.7.2022 31. 7. 2021 nachzuzahlen.
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Auszahlung. Ab 1.5.2022 1.5.2017 sind die Gehälter bzw. Löhne gemäß Punkt 3 Abs. 1 zu erhöhen. Die Einmal- zahlung Einmalzahlung ist bis 30.9.2022 30.9.2017 zu zahlen. Kommt entgegen der ursprünglichen Absicht keine Betriebsvereinbarung Betriebs- vereinbarung zustande, ist die Differenz zwischen der Erhöhung der Gehälter bzw. Löhne gemäß Punkt 2 und Punkt 3 Abs. 1 für die Monate ab Mai 2022 2017 bis zum 31.7.2022 31.7.2017 nachzuzahlen.
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