Common use of Be- und Entladeschäden Clause in Contracts

Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschä- digung von Land- und Wasserfahrzeugen und Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergeben- den Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs- schutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Ver- kehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der La- dung von Fahrzeugen und Containern.

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Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Haftpflichtwegen der Beschä- digung Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen und Wasserfahr- zeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergeben- den Vermögensschädenergebenden Vermö- gensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs- schutzVersicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Ver- kehrsverträgen Verkehrsverträ- gen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung der La- dung Ladung von Fahrzeugen und Containern.

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Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Haftpflichtwegen der Beschä- digung Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen und Wasserfahr- zeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergeben- den Vermögensschädenergebenden Vermögens- schäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs- schutzVersicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Ver- kehrsverträgen Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung der La- dung Ladung von Fahrzeugen und ContainernCon- tainern.

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Be- und Entladeschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschä- digung Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen und Wasserfahr- zeugen, Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergeben- den Vermögensschädenergebenden Vermögens- schäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs- schutzVersicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Ver- kehrsverträgen Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung der La- dung Ladung von Fahrzeugen und ContainernCon- tainern.

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