Bedarfsplanung Musterklauseln

Bedarfsplanung. Soweit in der Rahmenvereinbarung mit dem Lieferanten keine abweichenden Fristen genannt sind, werden die in der Lieferplaneinteilung gezeigten Mengen der ersten drei Monate zur Fertigung freigegeben. Die bis zum sechsten Monat enthaltenen Mengen dienen nur zur Materialplanung. Im Falle einer Annullierung aus technischen oder anderen Gründen kann der Lieferant verlangen, dass wir die Materialkosten gegen Übereignung des Materials übernehmen, wenn der Lieferant nachweist, dass der Bezug des Materials zur Einhaltung des Lieferplans geboten war und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Eine weitergehende Kostenübernahme ist ausgeschlossen.
Bedarfsplanung. Die Vertragspartner vereinbaren für umfangreiche Bestellungen insbesondere im Rahmen von Projekten im Vorfeld eine Bedarfsplanung durchzuführen. Bei Unklarheiten darüber, ob der Umfang einer künftigen Bestellung eine Bedarfsplanung erfordert, kann der Etherlinkvertragspartner diesbezügliche Anfragen an den Ansprechpartner von A1 für Bestellung und Auftragsabwicklung richten. Im Rahmen dieser Bedarfsplanung erteilen die Vertragspartner einander alle nötigen Auskünfte und Infor- mationen und kooperieren im Hinblick auf einen effizienten, raschen und möglichst reibungslosen künftigen Bestellungsprozess. Ziel der Planung ist es, die A1 Ether Link Anschlüsse sowie die Anzahl der an diesen Anschlüssen anzuschaltenden A1 Ether Link MP Services mit einer garantierten und/oder durchschnittlichen Bandbreite für eine Ressourcensteuerung der Vertragspartner zu planen. In der Bedarfsplanung werden Bestellmengen von vertragsgegenständlichen Leistungen sowie allfällige Kündigungen einzelner Dienstleistungen schriftlich festgelegt und vom Etherlinkvertragspartner und A1 bestätigt. Für den Fall, dass Anbindungs- und sonstige Vorbereitungsarbeiten gröberen Ausmaßes (z.B. Grabungsarbeiten, Neuverlegung von LWL und dgl.) erforderlich sind bzw für den Fall, dass schon bei der Bedarfsplanung erkennbar ist, dass die Abwicklung innerhalb eines Projektes notwendig ist, wird der Zeitplan zur Durchführung dieser Maßnahmen nach Maßgabe der Erfahrungen von A1 gemeinsam in der Bedarfsplanung festgelegt und in Form eines Projektes entweder gemäß Punkt 25 oder Punkt 26 des Allgemeinen Teils abgewickelt.
Bedarfsplanung. Die Vertragspartner vereinbaren für umfangreiche Bestellungen im Vorfeld eine Bedarfsplanung durchzuführen. Bei Unklarheiten darüber, ob der Umfang einer künftigen Bestellung eine Bedarfsplanung erfordert, kann der Glasfaservertragspartner diesbezügliche Anfragen an den Ansprechpartner von A1 für Bestellung und Auftragsabwicklung richten. Im Rahmen dieser Bedarfsplanung erteilen die Vertragspartner einander alle nötigen Auskünfte und Informationen und kooperieren im Hinblick auf einen effizienten, raschen und möglichst reibungslosen künftigen Bestellungsprozess. Ziel der Planung ist es, den Zugang zu unbeschalteten Glasfasern für eine Ressourcensteuerung der Vertragspartner zu planen. In der Bedarfsplanung werden Bestellmengen von vertragsgegenständlichen Leistungen schriftlich festgelegt und vom Glasfaservertragspartner und A1 bestätigt. Für den Fall, dass Anbindungs- und sonstige Vorbereitungsarbeiten gröberen Ausmaßes erforderlich sind, wird der Zeitplan zur Durchführung dieser Maßnahmen nach Maßgabe der Erfahrungen von A1 gemeinsam in der Bedarfsplanung festgelegt. Allgemeiner Teil
Bedarfsplanung. Nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 des Kindergartengesetzes (KGaG) werden die Förderzuschüsse grundsätzlich nur für Einrichtungen gewährt, die der Bedarfsplanung entsprechen. Zum Verfahren und zu den inhaltlichen Vorgaben dieser Bedarfsplanung wird Folgendes vereinbart:
Bedarfsplanung. Nach § 8 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) werden die Förderzuschüsse für Einrichtungen und Gruppen gewährt, die der Bedarfsplanung entsprechen. Zum Verfah- ren und zu den inhaltlichen Vorgaben dieser Bedarfsplanung wird Folgendes vereinbart:
Bedarfsplanung. (1) Die Stadt beteiligt den Xxxxxx rechtzeitig an der städtischen Bedarfsplanung und ihrer jährlichen Fortschreibung.
Bedarfsplanung. Die Ermittlung der Bedarfe zur Schaffung von Plätzen in der Kindertagesbetreuung obliegt in Nieder- sachsen den örtlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, die die Bedarfszahlen gemäß § 13 Absatz 4 KiTaG dem Niedersächsischen Kultusministerium melden. Derzeit gibt es keine landesweit einheit- lichen Verfahren für die örtliche Bedarfsanalyse und Angebotsplanung. In Folge lassen sich aus den örtlichen Bedarfsplanungen bisher keine belastbaren Prognosen für einen bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbetreuung bzw. die Planung des Landeshaushalts ableiten. Für die Optimierung der Steuerung des Systems der Kindertagesbetreuung wäre eine nach landesweit einheitlichen Kriterien erarbeitete Bedarfsanalyse und Angebotsplanung eine wichtige Grundlage.
Bedarfsplanung. (1) Die Bedarfsplanung als Teil der Jugendhilfeplanung der örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe dient der Gestaltung eines bedarfsgerechten Angebots nach den Vorgaben des § 19 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216-7) und des § 80 des Ach- ten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe richten ein den Zwecken nach Satz 1 dienendes Verfahren zur Bedarfs- planung ein. Bei der jährlichen Erstellung der Bedarfspläne sollen die Bedarfe für einen kurzfristigen, mittelfristigen und einen langfristigen Zeitraum erhoben werden. Die der Bedarfsplanung zugrunde gelegten Daten wie insbesondere Strukturdaten, die den Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und die Bedingungen der einzelnen Tageseinrichtungen prägen, und die Erhe- bungs- und Bewertungsinstrumente sind im Verfahren darzustellen und mit den im Rahmen der Benehmensherstellung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 KiTaG zu Beteili- genden zu erörtern.
Bedarfsplanung. Nach § 3 Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) werden die Förderzuschüsse gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 für Einrichtungen und Gruppen gewährt, die der Bedarfsplanung entsprechen. Zum Verfahren und zu den inhaltlichen Vorgaben dieser Bedarfsplanung wird Folgendes vereinbart: Die Mindestgruppengröße beträgt bei der Ganztagsbetreuung 70 % der festgelegten maximalen Gruppengröße und 60 % bei allen anderen Angebotsformen. Wird die Mindestgruppengröße länger als drei Monate unterschritten, informiert die Kirchengemeinde die bürgerliche Gemeinde zur Entwicklung gemeinsamer Handlungsstrategien.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite. Diese soll erzielt werden durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Schuldtiteln mit Anlagequalität und schuldtitelähnlichen Wertpapieren, die von staatlichen Emittenten oder staatsnahen Körperschaften mit Sitz in einem Schwellenmarkt und/oder Körperschaften (einschließlich Holdinggesellschaften solcher Kapitalgesellschaften), die ihren eingetragenen Sitz oder Hauptgeschäftssitz in einem Schwellenmarkt haben oder ihrer Geschäftstätigkeit hauptsächlich in einem Schwellenmarkt nachgehen, begeben werden. Der Fonds kann Finanzderivate zu Absicherungszwecken und/oder zu Anlagezwecken sowie zur Steuerung von Wechselkursrisiken einsetzen, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Zu Anlagezwecken verwendete Derivate werden auf Devisentermingeschäfte beschränkt, um aktive Währungspositionen einzunehmen. Ohne die Allgemeinheit des Vorstehenden einzuschränken, hat der Anlageverwalter die Möglichkeit, das Währungsrisiko des Fonds ausschließlich über den Einsatz von Derivatkontrakten zu verändern (ohne dabei die zugrunde liegenden Wertpapiere oder Währungen zu kaufen oder zu verkaufen). Zudem kann das Portfolio des Fonds vollständig oder teilweise gegen die Basiswährung abgesichert werden, wenn dies nach Auffassung des Anlageverwalters sinnvoll erscheint. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des JP Morgan EMBI Global Diversified Investment Grade Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Die dem Fonds zugrunde liegenden Anlagen unterliegen dem Zins- und Kreditrisiko. Zinsschwankungen beeinflussen den Kapitalwert von Anlagen. Wenn die langfristigen Zinsen steigen, fällt der Kapitalwert von Renten tendenziell und umgekehrt. Das Kreditrisiko spiegelt die Fähigkeit eines Anleiheemittenten wider, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Wenn an einem Rentenmarkt eine geringe Zahl von Käufern und/oder eine hohe Zahl von Verkäufern vorhanden ist, kann es schwieriger sein, bestimmte Anleihen zum erwarteten Kurs und/oder zeitnah zu verkaufen. • Der Fonds kann Wertpapiere mit einem Rating unter Anlagequalität halten, die mit einem höheren Risiko als Wertpapiere mit Anlagequalität verbunden sind. • Der Fonds investiert in Schwellenmärkten, die zu höherer Volatilität als reifere Märkte neigen, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher, was ein Risiko für den Wert Ihrer Anlage bedeutet. • Der Fonds kann Finanzderivate zu Anlagezwecken im Rahmen der Verfolgung seines Anlageziels nutzen (zusätzlich zu ihrem Einsatz für Absicherungszwecke). Der Einsatz von Derivaten zu anderen Zwecken als der Absicherung kann zu Hebeleffekten führen und die Volatilität hinsichtlich des Nettoinventarwerts des Fonds erhöhen.