Zahlung von Retrozessionen und Rabatten Musterklauseln

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Xxxxx- xxxxxxxx und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter dele- gierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geld- wäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Xxxxxxxx; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weiter- geleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfän- ger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Be- träge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezah- len. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu re- duzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Ra- batten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwartete A...
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen keine Retrozessionen an Dritte zur Entschädi- gung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. 1. Die Fondsleitung sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: • An die Gewerbetreibenden des Sektors gerichtete Veranstaltungen (B-to-B) zur Information über Neuigkeiten über unsere Gesellschaft und unsere Anlagestrategie. • Sorgfaltspflicht (Due Diligence) für Fonds-Picker und deren Berichtspflichten • Neuerungen im Bereich der Portfolio-Analyse • Tiefgehende Risikoanalyse • Informationsplattformen (wie ifundservices) zur Verbreitung unserer Dokumente und Videos zu unseren Fonds • Werbetouren • Berichte • Veranstaltungen • EDV-Tools für Kunden. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie letztendlich ganz oder teilweise an die Anleger weitergereicht werden. Die Offenlegung des Empfangs der Retrozessionen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des FIDLEG.
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit in Bezug auf Fondsanteile in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: ▪ Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; ▪ Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; ▪ Weiterleiten und Zugänglichmachen von gesetzlich vorgeschriebenen und anderen Publikationen; ▪ Wahrnehmung von durch den Anbieter delegierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; ▪ Abklären und Beantworten von auf das Anlageprodukt oder den Anbieter bezogenen speziellen Anfragen von Anlegern; ▪ Erstellen von Fondsresearch-Material; ▪ Schulung von Kundenberatern im Bereich von kollektiven Kapitalanlagen; ▪ Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertreibern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Anlagefondserhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen in der Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Anlagefonds in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Anlagefonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. 1. Die Fondsgesellschaft sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebsaktivität von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: - Zurverfügungstellung und Abgabe von Marketing Material und rechtlichen Dokumenten; - Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von gesetzlich vorgeschriebenen und anderen Publikationen; - Organisation von Road Shows; - Teilnahme an Veranstaltungen und Messen; - Herstellung von Werbematerial; - Schulung von Vertriebsmitarbeitern; - Betrieb und Unterhalt einer elektronischen Vertriebs- und/oder Informationsplattform für Drittanbieter; - Erstellen von Fondsresearch-Material; - Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv gehaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen.
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen keine Retrozessionen an Dritte zur Entschä- digung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen in Bezug auf die Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertreiber im In- und Ausland höchstens 5% Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertreiber im In- und Ausland höchstens 5%
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Angebotsaktivität von Fondsanteilen in oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleitungen abgegolten werden: • Angebotsaktivität Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für das Angebot erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für das Angebot des Anlagefonds dieser Anleger erhalten, offen.
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Verwaltungsgesellschaft und deren Beauftragte sowie die Verwahrstelle können Retrozessionen zur Deckung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Fondsanteilen zu fördern, wie die Organisation von Road Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbemateri- al, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anle- ger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten ein transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb er- halten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Verwaltungsgesellschaft und deren Beauftragte sowie die Verwahrstelle bezahlen im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten a) Zahlung von Retrozessionen
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte und die Depotbank bezahlen für alle Teilvermögen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, den Teilvermögen belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.