Zahlung von Retrozessionen und Rabatten Musterklauseln

Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Mit dieser Ent- schädigung können insbesondere folgende Dienst- leistungen abgegolten werden: • Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; • Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; • Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von Publi- kationen und Mitteilungen; • Wahrnehmung von durch den Anbieter delegier- ten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwä- scherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; • Informationen zu und Beantworten von speziel- len Anfragen von Anlegern; • Erstellen von Fondsresearch-Material; • Zentrales Anleger Relationship Management; • Schulung von Kundenberatern im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen; • Auswahl, Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen ge- währleisten eine transparente Offenlegung und in- formieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Ver- trieb erhalten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, wel- che sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanla- gen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anle- ger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzie- ren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: • aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; • aufgrund von objektiven Kriterien gewährt wer- den; • sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kri- terien erfüllen und Rabatte verlangen, unter glei- chen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabat- ten durch die Fondsleitung sind: • Die reglementarischen Anforderungen; • Das Anlagevolumen in Anlageklassen, Anlage- fonds oder in der Produktpalette der Pictet- Gruppe; • Der Prozentanteil am Gesamtvolumen des be- trachteten Fonds oder der betrachteten Anlage- klasse; • Die Höhe der vom Anleger generierten Gebüh- ren; • Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten, z.B. das Anlagedatum und/oder die erwar...
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen keine Retrozessionen an Dritte zur Entschä- digung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen in Bezug auf die Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. 1. Die Fondsleitung sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: • An die Gewerbetreibenden des Sektors gerichtete Veranstaltungen (B-to-B) zur Information über Neuigkeiten über unsere Gesellschaft und unsere Anlagestrategie. • Sorgfaltspflicht (Due Diligence) für Fonds-Picker und deren Berichtspflichten • Neuerungen im Bereich der Portfolio-Analyse • Tiefgehende Risikoanalyse • Informationsplattformen (wie ifundservices) zur Verbreitung unserer Dokumente und Videos zu unseren Fonds • Werbetouren • Berichte • Veranstaltungen • EDV-Tools für Kunden. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie letztendlich ganz oder teilweise an die Anleger weitergereicht werden. Die Offenlegung des Empfangs der Retrozessionen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des FIDLEG. 2. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen im Vertrieb in der Schweiz keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Ver- triebstätigkeit von Immobilienfondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: - Organisation von Roadshows; - Teilnahme an Veranstaltungen und Messen; - Herstellung von Werbematerial; - Schulung von Vertriebsmitarbeitern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informie- ren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für die Vertriebstätigkeit erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen in Bezug auf die Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: ▪ Einrichten von Prozessen für die Zeichnung und das Halten bzw. Verwahren von Anteilen; ▪ Vorrätighalten und Abgabe von Marketing- und rechtlichen Dokumenten; ▪ Weiterleiten und Zugänglichmachen von gesetzlich vorgeschriebenen und anderen Publikationen; ▪ Wahrnehmung von durch den Anbieter delegierten Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Geldwäscherei, Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; ▪ Abklären und Beantworten von auf das Anlageprodukt oder den Anbieter bezogenen speziellen Anfragen von Anlegern; ▪ Erstellen von Fondsresearch-Material; ▪ Schulung von Kundenberatern im Bereich von kollektiven Kapitalanlagen; ▪ Beauftragung und Überwachung von weiteren Vertriebsträgern. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Anlagefonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Angebotsaktivität von Fondsanteilen in oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleitungen abgegolten werden: • Angebotsaktivität Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für das Angebot erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für das Angebot des Anlagefonds dieser Anleger erhalten, offen.
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten a) Zahlung von Retrozessionen b) Zahlung von Rabatten
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte und die Depotbank bezahlen für alle Teilvermögen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, den Teilvermögen belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Der jeweilige Teilfonds bzw. der AIFM sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertrieb- stätigkeit von Fondsanteilen in oder von der Schweiz aus bezahlen. Diese Entschädigung gilt für jedes Anbieten und je- des Werben für den jeweiligen Teilfonds, einschliesslich jeder Art von Tätigkeit, welche auf den Verkauf des jeweiligen Teilfonds abzielt, wie insbesondere die Organisation von Roadshows, die Teilnahme an Messen und Veranstaltungen, die Herstellung von Marketingmaterial, die Schulung von Vertriebspartnern, etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhalten könnten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb des jeweiligen Teilfonds dieser Anleger erhalten, offen. Der jeweilige Teilfonds bzw. der AIMF sowie deren Beauftrage bezahlen im Vertrieb in oder von der Schweiz aus keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem jeweiligen Teilfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren.
Zahlung von Retrozessionen und Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen keine Retrozessionen an Dritte zur Entschädigung der Ver- triebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus den Anle- gern auf Verlangen Rabatte gewähren. Rabatte dienen dazu, die auf den betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie: ◗ aus Gebühren der Fondsleitung bezahlt werden und somit das Vermögen des Teilvermögens nicht zusätz- lich belasten; ◗ aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; ◗ sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitli- chen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch die Fondsleitung sind: ◗ das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen in der kollektiven Kapi- talanlage oder gegebenenfalls in der Produktpalette des Promotors; ◗ die Höhe der vom Anleger generierten Gebühren; ◗ das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.B. erwartete Anlagedauer); ◗ die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase einer kollektiven Kapitalanlage. Auf Anfrage des Anlegers legt die Fondsleitung die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen.