Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung der Privathaftpflichtversicherung er- lischt auch diese Bestleistungsgarantie.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung der Privathaftpflichtversicherung er- lischt auch diese Opferhilfe.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung des Hauptvertrages (Hausratversicherung) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Dieser Versicherungsschutz ist nur gemeinsam mit einer Haushaltsversicherung abschließbar. Mit der Beendigung der Haushaltsversicherung entfällt auch der Versicherungsschutz gemäß den Zusatzbedingungen für die Erweiterung „Hundehaftpflicht“.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe Ziff. I.) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe Ziffer 1) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden. _ _ 10 % des Schadens, mindestens 500 EUR, maximal 5.000 EUR Je Schadenereignis und Versicherungsort die vereinbarte Gebäudeversicherungssumme; bei der gleiten- den Neuwertversicherung die Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem zum Zeitpunkt des Versi- cherungsfalles gültigen gleitenden Neuwertfaktor.
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. CIF4ALL BB VGV classic 2021_06.2021/01 Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe Ziff. I.) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaik- anlagen.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe Ziffer 1.) erlischt auch die Versicherung von haustechnischen Gebäude- und Grundstücksbestandteilen.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe Ziff. I.) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen.
A. Versichert ist – soweit besonders vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt – im Umfang der Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudever sicherung (VGB 2013) und der nachstehenden Beson deren Bedingungen:
I. Für die Versicherung von Feuer, Leitungswasser, Sturm/ Hagel gilt:
1. Kosten für Aufräumungs, Abbruch, Bewegungs und Schutzarbeiten
2. Kostenübernahme für Mehrkosten (PK 7360)
a. Abweichend von A § 8 Nr. 3a) dd) VGB 2013 sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versi- cherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsgeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altbaumaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.
b. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungs- beschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Ge- setze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wur- den, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
c. Die Entschädigung für Mehrkosten für nicht wieder verwertbare Reste ist je Versicherungsfall auf 15 % der Ver- sicherungssumme begrenzt.
d. Die Entschädigung für Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen gemäß A § 8 Nr. 1-3 VGB 2013 ist je Versicherungsfall auf 15 % der Versicherungssumme, min- destens jedoch 50.000,– 2, begrenzt.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung der Hausratversicherung erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden. Entschädigung bei technischem Fortschritt Sofern im Versicherungsfall eine versicherte Sache in ihrem bisherigen technischem Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann, entschädigen wir den technischen Fortschritt der versicherten Sache mit. Wir leisten in diesem Fall über den Ersatz eines Gerätes bzw. einer Anlage gleicher Art und Güte hinaus Entschädigung mit den zum Zeitpunkt des Schadenseintritts üblichen Standardmerkmalen. Die Entschädigung ist pro versicherter Sache insgesamt begrenzt auf 110 % des für diese Sache gültigen Versicherungswertes. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld Diese Klausel ersetzt beim Quadratmetermodell die entsprechenden Bestimmungen für Wertsachen in den VHB 2012 der GVO.
1. Wertsachen sind
a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z.B. Chipkarte),
b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin,
d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in c) genannte Sachen aus Silber,
e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 50.000,- f begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Entschädigung für Bargeld ist auf 10.000,- f begrenzt.
3. Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Versicherungsfall begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener VdS anerkannter Wertschutzschränke befinden, die mindestens 200 kg wiegen oder nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank), auf
a) 2.500,- f für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen
b) 10.000,- f insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1b.
c) 30.000,- f insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1c. Erweiterung der Sturm-/ Hagelversicherung 1. Abweichend von den VHB 2012 GVO gelten versicherte Sachen nach bei plötzlich eintretenden Sturmereignissen auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert. Der Versicherungsschutz für diese Sachen ist je Schadenfall auf 10.000,- f begrenzt. Es gilt ein Selbstbehalt von 100,- f je Schadenfall vereinbart. Die Klausel „Verzicht...