Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung der Privathaftpflichtversicherung er- lischt auch diese Rechtsschutzversicherung.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung der Privathaftpflichtversicherung er- lischt auch diese Opferhilfe.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (vgl. Ziff. 1) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden. 10 % des Schadens, mindestens 500 EUR, maximal 5.000 EUR 10 % des Schadens, mindestens 250 EUR, maximal 2.500 EUR
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Dieser Versicherungsschutz ist nur gemeinsam mit einer Haushaltsversicherung abschließbar. Mit der Beendigung der Haushaltsversicherung entfällt auch der Versicherungsschutz gemäß den Zusatzbedingungen für die Erweiterung „Hundehaftpflicht“.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe Ziffer 1.) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung des Vertrages für die Privathaftpflichtversicherung erlischt auch der Versicherungsschutz dieses Bausteins. Besondere Bedingungen für den Baustein Bestleistungs-Garantie Online (01.2019) Sofern sich nicht aus den folgenden Bedingungen etwas anderes ergibt, gelten die Bedingungen des vereinbarten Leistungspaketes „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung Online-Leistungspaket L".
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe Ziffer 1.) erlischt auch die Versicherung von haustechnischen Gebäude- und Grundstücksbestandteilen.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe Ziffer 1) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementar- schäden. 10 % des Schadens, mindestens 250 EUR, maximal 2.500 EUR Je Schadenereignis und Versicherungsort die vereinbarte Haus- ratversicherungssumme, maximal jedoch das im Versicherungs- schein dokumentierte Haftungslimit. Im Rahmen der Gebäudeversicherung gelten für die Wohngebäudeversicherung folgende Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe Ziffer 1) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementar- schäden. den bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen an- zubringen und funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Ver- sicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages. Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe Ziff. I.) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen. Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß A § 7 Nr. 1a) und b) VGB 2013 (Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten) ist je Versicherungsfall auf 100 % der Versicherungssumme begrenzt.