Beendigung des Hauptversicherungsvertrags Musterklauseln

Beendigung des Hauptversicherungsvertrags. Der Versicherungsschutz aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief er- lischt, wenn der Hauptvertrag beendet wird.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrags. Die Versicherung von Photovoltaikanlagen erlischt, wenn der Hauptver- trag beendet wird. F Erweiterter Versicherungsschutz für Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen Der erweiterte Versicherungsschutz für Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen besteht nur, wenn Sie ihn mit uns ausdrücklich vereinbart haben*. Zur Wohngebäudeversicherung Basis kann die erweiterte Versicherung von An- lagen der Solar- und Geothermie sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen nicht hinzugewählt werden. *siehe Antrag und Versicherungsschein 1. Für welche Sachen besteht Versicherungsschutz? Versichert sind – sofern jeweils entsprechender Versicherungsschutz vereinbart ist – folgende fachgerecht montierte, betriebsfertige Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien: a) Anlagen der Solarthermie, die – auf dem Dach der versicherten Gebäude angebracht sind oder – in deren Baukörper integriert sind; b) Anlagen der Geothermie; c) sonstige Wärmepumpenanlagen. Betriebsfertig ist eine Anlage, sobald ihre Erprobung beendet ist. Die Anlage muss bereit sein, ihre Arbeit aufzunehmen oder sich bereits in Betrieb befinden. Kommt es später zu einer Unterbrechung der Betriebs- fertigkeit, bleibt der Versicherungsschutz dennoch bestehen. Das gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Trans- ports der Anlage innerhalb des Versicherungsgrundstücks. 2. Gegen welche Gefahren haben Sie Versicherungsschutz? 2.1 Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Anlage abhanden kommt? Kommt Ihre Anlage abhanden, leisten wir Entschädigung, wenn dies durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung geschieht. Das Gleiche gilt, wenn Teile der Anlage abhanden kommen. 2.2 Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Anlage zerstört oder beschädigt wird? Wird Ihre Anlage dagegen zerstört oder beschädigt, leisten wir unabhän- gig von der Ursache Entschädigung. Versichert sind Ursachen aller Art (Allgefahrendeckung). Die wichtigsten Gefahren sind: a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit; b) Vorsatz anderer Personen; c) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; d) Softwarefehler; e) Kurzschluss, Überstrom und Überspannung; f) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; g) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; h) Zerreißen infolge Fliehkraft; i) Überdruck oder Unterdruck; j) Wasser, Feuchtigkeit, Frost; k) Eisgang. Von »Eisgang« wird gesprochen, wenn sich angetaute Eis- platten verschieben. Ob ein Konstruktionsfehle...
Beendigung des Hauptversicherungsvertrags. Die Versicherung von Anlagen der Solar- und Geothermie erlischt, wenn der Hauptvertrag beendet wird. Glossar – Erläuterung von Fachbegriffen Ganz ohne das berühmte »Kleingedruckte« geht es leider nicht. Wir haben viel Zeit und Engagement darauf verwendet, diese Bedingungen so verständlich wie möglich zu formulieren. Vielleicht fragen Sie sich dennoch an der einen oder anderen Stelle, was mit einem bestimmten Begriff genau gemeint ist. Daher möchten wir Ihnen die wichtigsten Fachbegriffe mit unserem Glossar näher erläutern. Dieser Abschnitt ist kein Bestandteil Ihrer Bedingungen. Unsere Ausführungen erheben nicht den Anspruch, die Begriffe juristisch erschöp- fend zu erläutern. Vielmehr sollen unvermeidbare Fachbegriffe anschaulich dargestellt werden, damit Sie ein möglichst klares Bild von deren Bedeutung haben.

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  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Kündigung nach Versicherungsfall 23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.