Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 1. Alle Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag entstehen mit der Arbeitsaufnahme. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 BAG (Berufsausbildungsgesetz)).
2. Dem Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszufolgen (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz). Verwendungszeiten in der Lohngruppe 1 sind anzuführen. Die Aufzeichnung ist zu ergänzen, wenn Veränderungen in der Einstufung des Arbeitnehmers eintreten. Diese Bestimmungen sind bei Verwendung eines Dienstzettels laut Anhang I erfüllt. Erweiterungen der Angaben auf dem Dienstzettel sind zulässig.
3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden. Für den Arbeitnehmer betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis 1 Jahr 1 Woche, über 1 Jahr 2 Wochen, über 5 Jahre 4 Wochen, über 10 Jahre 6 Wochen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu jedem 15. und zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Für den Arbeitgeber betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis 2 Jahre 6 Wochen, über 2 Jahre 2 Monate, über 5 Jahre 3 Monate, über 15 Jahre 4 Monate, über 25 Jahre 5 Monate. *) Für die Betriebe in den Berufszweigen der Spengler (Spengler und Kupferschmiede) in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler werden bezüglich der Kündigung durch den Arbeitgeber im Anhang IIIb abweichende Regelungen getroffen.
4. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, darf dadurch keine Schmälerung des Xxxxxx eintreten.
5. Wird ein Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung ...
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 1 Die Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann durch schrift- liche Abmachung auf drei Monate ausgedehnt werden.
2 Kommt es während der Probezeit zu einer Arbeitsunterbre- chung wegen Krankheit, Unfall oder Ausführung einer dem Arbeitnehmer obliegenden gesetzlichen Pflicht, ohne dass er letztere selber anbegehrt hätte, wird die Probezeit um diesel- be Zeitspanne verlängert.
3 Nach der Probezeit kann der Arbeitsvertrag von beiden Parteien gekündigt werden: – im ersten Dienstjahr: frühestens auf das Ende des auf die Kündigungsmitteilung folgenden Monats (einen Monat Kündigungsfrist); – ab dem zweiten Dienstjahr: frühestens auf das Ende des zweiten der Kündigungsmitteilung folgenden Monats (zwei Monate Kündigungsfrist); – nach mehr als neun Dienstjahren: frühestens auf das Ende des dritten der Kündigungsmitteilung folgenden Monats (drei Monate Kündigungsfrist).
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. Der Arbeitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder Dienstzettel1) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Ar- beitsverhältnis auszufolgen. Beschäftigungszeiten in anderen Unternehmen in Beschäftigungsgruppe F sind anzuführen.
2. Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann für die Höchst- dauer von einem Monat vereinbart und während die- ser Zeit von jeder Vertragspartei jederzeit gelöst wer- den. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfristen 2) [3. und 4. nur KVArbEEI.]
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder Dienstzettel1 über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auszu- folgen. Beschäftigungszeiten in anderen Unternehmen in Beschäftigungsgruppe F sind anzuführen. 1 Muster in Anhang 3 (Seite 65); Änderungen des Dienstzettels sind jedenfalls in den in Abschnitt 6 Punkt 10 (Seite 21) genannten Fällen vorzunehmen.
2. Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann für die Höchstdauer von einem Monat vereinbart und während dieser Zeit von jeder Vertragspartei jederzeit gelöst werden.
3. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung nachstehender Fristen zum Ende der Arbeitswoche durch Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt: bis zu 1 1 Woche über 1 bis 5 2 Wochen über 5 bis 10 4 Wochen über 10 6 Wochen Die Dauer einer Lehrzeit, die nach dem 1.1.2002 begonnen hat, ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen.
4. Das Unternehmen kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Fristen zum Letzten eines Kalender- monats durch Kündigung lösen. Das gilt auch für alle über den 30.9.2021 hinaus bestehen- den sowie später neu begründeten Arbeitsverhältnisse. Die Kündigungsfrist beträgt: bis zu 2 6 Wochen über 2 bis 5 2 Monate über 5 bis 15 3 Monate über 15 bis 25 4 Monate über 25 5 Monate Die Dauer einer Lehrzeit, die nach dem 1.1.2002 begonnen hat, ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Probezeit Dienstzettel Kündigungsfristen Postensuchtag Weiterverwendungszeit
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 6 III. ALLGEMEINE PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS 7 IV. ARBEITSZEIT 9 V. XXXXXX UND FEIERTAGE 9
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Art. 4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann.
2. Bei unterjährigem Arbeitsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf das Ende eines Monats.
3. Bei überjährigem Arbeitsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist ab dem zweiten bis und mit neunten Dienstjahr zwei Monate auf das Ende eines Monats.
4. Ab dem zehnten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist drei Monate auf Ende eines Monats.
5. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Der Kündigende muss die Kündigung begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
6. Das Arbeitsverhältnis kann im Sinne von Art. 337 OR aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 3.1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am .................................. . Bei unentschuldigtem Nichterscheinen am ersten Arbeitstag gilt der Vertrag gemäß § 9.1. MTV als nicht zustande gekommen.
3.2. Das Arbeitsverhältnis wird
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 5 V. BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT 6
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 8
Artikel 16 Anstellung - Probezeit 8