Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses Musterklauseln

Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 1. Der erste Monat gilt als Probemonat. Während des Probemonats kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist gelöst werden.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Beginn des Arbeitsverhältnisses
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 1. Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragspartner jederzeit gelöst werden. Bei Arbeitsverhältnissen kann eine Probezeit nur für die Höchstdauer von 4 Wochen vereinbart werden. Bei Lehrlingen richtet sich die Dauer der Probezeit nach den einschlägigen Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 1. Alle Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag entstehen mit der Arbeitsaufnahme. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen (§ 15 BAG (Berufsausbildungsgesetz)).
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 1 Die Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann durch schrift- liche Abmachung auf drei Monate ausgedehnt werden.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Probezeit Dienstzettel Kündigungsfristen Postensuchtag Weiterverwendungszeit
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Art. 6 Anstellung und Arbeitsvertrag 3
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. 3.1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am .................................. . Bei unentschuldigtem Nichterscheinen am ersten Arbeitstag gilt der Vertrag gemäß § 9.1. MTV als nicht zustande gekommen.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Vertrag regelt den Beginn, die Funktion, die vorgesetzte Stelle, den Beschäftigungsgrad, das Anfangsgehalt und den Arbeitsort gemäss AZG. Er enthält im Weiteren die Verpflichtung zur Zahlung des Solidari- tätsbeitrages laut Artikel 2.7 sowie den Anschluss der nicht organisierten Arbeitnehmenden an den GAV (Abschlusserklärung). Er kann weitere Bestimmungen enthalten.
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Während zwei Jahren, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist; • Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nie- derkunft der Mitarbeiterin; • Während der/die Arbeitnehmende mit Zustimmung der Thurbo an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. Kündigt die Thurbo vor Beginn einer Sperrfrist nach Absatz 3, ist aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt das Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf ein Monatsende, so verlängert sich diese Frist bis zum nächstfolgenden Monatsende. Hält die Thurbo trotz Nichtigkeit an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fest, so muss sie ein neues Kündigungsverfahren einleiten.