Common use of Begrenzung der Leistungen Clause in Contracts

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die 6.1.1 Unsere Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versicherungs- fall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztoder Höchstersatzleis- tungen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich Einzelne Höchstersatzleistungen gelten nur im Um- fang der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstrecktvereinbarten Versicherungssummen. 6.2 6.1.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die unsere Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Versiche- rungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen bzw. Höchstersatzleistungen begrenzt. 6.3 6.1.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die 6.1.4 Unsere Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versi- cherungssummen angerechnet. 6.6 6.1.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer tragen wir die Prozesskosten Prozesskos- ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser AnsprücheAn- sprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer 6.1.6 Haben Sie an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall Versiche- rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer von uns erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor- schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahr- zeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- punkt des Versicherungsfalles. 6.8 6.1.7 Falls die von dem Versicherer uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am an Ihrem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer haben wir für den von der Weigerung an entstehenden entste- henden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen

Begrenzung der Leistungen. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche- rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha- densersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver- teidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmäch- tigt. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztDeckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Einfache der vereinbarten Versi- cherungssummen Deckungs- summen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Deckungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungs- summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah- lungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun- gen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Crewcheck Crewcard Terms and Conditions

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem je- dem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.Versicherungs- 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersicherungs- fall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadens- ersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetSchadensersatzansprüche ver- pflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Versiche- rungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Versi- cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitertschei- tert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden ent- stehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement, Insurance Agreement

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die 6.1.1 Unsere Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versicherungs- fall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztoder Höchstersatzleis- tungen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich Einzelne Höchstersatzleistungen gelten nur im Um- fang der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstrecktvereinbarten Versicherungssummen. 6.2 6.1.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers unsere Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Versiche- rungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen bzw. Höchstersatzleistungen begrenzt. 6.3 6.1.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die 6.1.4 Unsere Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versi- cherungssummen angerechnet. 6.6 6.1.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer tragen wir die Prozesskosten Prozesskos- ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer 6.1.6 Haben Sie an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall Versiche- rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer von uns erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor- schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahr- zeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. 6.8 6.1.7 Falls die von dem Versicherer uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am an Ihrem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer haben wir für den von der Weigerung an entstehenden entste- henden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice, Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztVersicherungssum- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Doppelte der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende ein- tretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersicherungs- fall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Scha- densersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes an- deres vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprü- che verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Versi- cherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Ren- tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger et- waiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Versi- cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche- rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versi- cherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteili- gen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitertschei- tert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden ent- stehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen Zin- sen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistun- gen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versiche- rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitli- chem Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart verein- bart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche unberechtig- ter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versiche- rungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Versicherungs- fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall Versicherungs- fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbe- trages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versiche- rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Bedingungen Für Die Regress Versicherung, Bedingungen Für Die Reisehaftpflichtversicherung, Reisehaftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche- rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha- densersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver- teidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmäch- tigt. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztDeckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Einfache der vereinbarten Versi- cherungssummen Deckungs- summen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteili- gung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungs- summe übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 6.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer Versi- cherer auch in diesen Fällen bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche unberech- tigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Deckungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungssum- me, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme zur Gesamthö- he dieser Gesamthöhe die- ser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah- lungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun- gen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Jagdversicherungspaket

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige ent- schädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädi- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Ver- sicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungs- summen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten festge- legten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Pro- zeßkosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlun- gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersiche- rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versiche- rungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädi- gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 3.3.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztun- ter Ziffer 1.1–1.2 genannten Beträge begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige ent- schädigungspflichtige Personen desselben Versicherungsver- trages erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers 3.3.2 Die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres in- nerhalb des versicherten Zeitraumes sind auf das Zweifache 2-Fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 . Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle Ereig- nisse gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetsie auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer 3.3.3 Haben Sie an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versicherungs- summe (Deckungssumme) oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verblei- benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme (Deckungssumme) bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer von uns erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der deutschen Verordnung über den Versiche- rungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versiche- rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme (Deckungssumme) oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme (Rest-Deckungs- summe) übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih- rem vollen Betrag von der Versicherungssumme (Deckungs- summe) abgesetzt. 6.8 3.3.4 Falls die von dem Versicherer uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtan- spruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am an Ihrem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer haben wir für den von der Weigerung an Weige- rung entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 3.3.5 Geben Sie ohne unsere Zustimmung ein Anerkenntnis ab, bin- det es uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis bestanden hätte. Das gilt auch für Vergleiche, die Sie ohne un- sere Zustimmung schließen.

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Samples: Reiseversicherung, Reiseversicherung, Versicherungsbedingungen Für Die Reiseversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die 3.3.1 Unsere Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers 3.3.2 Die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres innerhalb des versicherten Zeitraumes sind bei Vertragslaufzeiten unter einem Jahr auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssumme begrenzt. Bei Vertragslaufzeiten von über einem Jahr, leisten wir in jedem Versicherungsjahr für alle Versicherungsfälle nicht mehr als das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme. 6.3 3.3.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbartdiese auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurdeinsbesondere sachlichem und zeitlichem, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetZusammenhang beruhen. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf 3.3.4 Hat die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer versicherte Person an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 3.3.5 Falls die von dem Versicherer uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers der versicherten Person scheitert, hat der Versicherer haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen Für Die Reiseversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 3.2.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige ent- schädigungspflichtige Personen desselben Versicherungsver- trages erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers 3.2.2. Die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres innerhalb des versicherten Zeitraumes sind auf das Zweifache 2-Fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 . Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle Ereig- nisse gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetsie auf dieselbe Ur- sache zurückzuführen sind. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer 3.2.3. Haben Sie an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versicherungs- summe (Deckungssumme) oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen sons- tiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme (Deckungs- summe) bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer von uns erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der deutschen Verordnung über den Versicherungs- schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berech- nung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapi- talwert der Rente die Versicherungssumme (Deckungssumme) oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Rest- versicherungssumme (Rest-Deckungssumme) übersteigt, wer- den die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme (Deckungssumme) abgesetzt. 6.8 3.2.4. Falls die von dem Versicherer uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtanspru- ches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am an Ihrem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer haben wir für den von der Weigerung an entstehenden ent- stehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 3.2.5. Geben Sie ohne unsere Zustimmung ein Anerkenntnis ab, bindet es uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkennt- nis bestanden hätte. Das gilt auch für Vergleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung schließen.

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Samples: Insurance Policy, Insurance Policy, Insurance Policy

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungs- leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Versiche- rungsjahres auf das Zweifache zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versi- cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten er- sten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Ver- sicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Prozessko- sten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser AnsprücheAn- sprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versicherungssum- me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall Versi- cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Versicherungssum- me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muß, wenn der Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- summe abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die 3.3.1 Unsere Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers 3.3.2 Die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres innerhalb des versicherten Zeitraumes sind bei Vertragslaufzeiten unter einem Jahr auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssumme begrenzt. Bei Vertragslaufzeiten von über einem Jahr leisten wir in jedem Versicherungsjahr für alle Versicherungsfälle nicht mehr als das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme. 6.3 3.3.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbartdiese auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurdeinsbesondere sachlichem und zeitlichem, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetZusammenhang beruhen. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf 3.3.4 Hat die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer versicherte Person an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 3.3.5 Falls die von dem Versicherer uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers der versicherten Person scheitert, hat der Versicherer haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflicht Und Unfallversicherung – Junge Leute

Begrenzung der Leistungen. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche- rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha- densersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver- teidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmäch- tigt. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztDeckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Einfache der vereinbarten Versi- cherungssummen Deckungs- summen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteili- gung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungs- summe übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 6.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer Versi- cherer auch in diesen Fällen bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche unberech- tigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Deckungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungs- summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah- lungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun- gen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsvertrag, Tier Unfallversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztVersiche- rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige entschädigungs- pflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Ver- sicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache zwei- fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Scha- densersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes an- deres vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Ver- sicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall Versiche- rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.Versiche- 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleis- tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, Gewässerschaden Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige entschädigungspflich- tige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungs- leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Versicherungs- jahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Ver- sicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit- lichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes an- deres vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall Versicherungs- fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Rest- betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung Weige- rung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein Versiche- rungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Rest- versicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme ab- gesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich Ver- gleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherten scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 (1) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen (2) Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere (3) Xxxxxxx während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende des Versicherungsvertrages eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, (4) Der Versicherungsnehmer beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem dem im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt)begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Soweit Der Versicherer übernimmt auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht etwas anderes vereinbart wurdeübersteigt, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetSchadensersatzansprüche. 6.5 (5) Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 (6) Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 (7) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 (8) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Besondere Bedingungen Für Dozenten Rahmenkonzept, Content Creator Insurance Framework

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Doppelte der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versicherungs- fälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versicherungs- summen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis Ver- hältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verord- nung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand Mehr- aufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Ge- setzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs- nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha- densersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidi- gers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmäch- tigt. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztDeckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Einfache der vereinbarten Versi- cherungssummen Deckungs- summen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVer- sicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteili- gung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Deckungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungs- summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckter- streckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Versicherungs- fälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein Versiche- rungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 . Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer Ver- sicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 6.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verblei- benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.7 Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- summe abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden entste- henden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Versicherungs- fälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende zeitlich zusammenhängende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein Versicherungs- schein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Versicherungs- summe zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verblei- benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versiche- rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versiche- rungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verbleiben- den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden ent- stehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 3.3.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers 3.3.2 Die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres innerhalb des versicherten Zeitraumes sind bei Vertragslaufzeiten unter einem Jahr auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssumme begrenzt. Bei Vertragslaufzeiten von über einem Jahr leistet die HanseMerkur in jedem Versicherungsjahr für alle Versicherungsfälle nicht mehr als das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme. 6.3 3.3.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbartdiese auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurdeinsbesondere sachlichem und zeitlichem, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetZusammenhang beruhen. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer 3.3.4 Haben Sie an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verblei- benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 3.3.5 Falls die von dem Versicherer der HanseMerkur verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am an Ihrem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer sie für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Auslandsreise Krankenversicherung, Krankenversicherungsbedingungen

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädi- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Ver- sicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungs- summen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit So- weit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzah- lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versi- cherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersi- cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor- schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft- fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über- steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädi- gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muß, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Zinsenund Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckter- streckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versicherungs- fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.3.1 auf derselben Ursache, 6.3.2 auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zu- sammenhang oder 6.3.3 auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Scha- densersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadenser- satzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versiche- rungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verbleiben- den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- ordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an lau- fenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Ver- sicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Rest- versicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vol- len Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden entstehen- den Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommenaufzukom- men.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckter­ streckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versicherungs­ fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versiche­ rungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zu­ sammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall Ver­ sicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Scha­ densersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadenser­ satzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versiche­ rungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden ver­ bleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert Kapital­ wert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Ver­ ordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug­Haftpflichtversiche­ rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungs­ nehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden entstehen­ den Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommenaufzukom­ men.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versiche- rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Scha- densersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versiche- rungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verbleiben- den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi- cherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleiben- de Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden ent- stehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige ent- schädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädi- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Einfache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungs- summen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten festgeleg- ten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetSchadensersatzansprüche ver- pflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Versi- cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Pro- zesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlun- gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersi- cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor- schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft- fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über- steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflicht- anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten Ver- halten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Versicherungs- fälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Doppelteder vereinbar- ten Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein Versiche- rungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme überstei- gen, wird die Selbstbeteiligungvom Betrag der begründeten Haft- pflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetSchadensersatzansprüche verpflich- tet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen sonsti- ger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu diezu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstatteter- stattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versiche- rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih- rem vollen Betrag von der Versicherungssummeabgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich Ver- gleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand Mehr- aufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztDeckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Deckungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versicherungsfäl- le gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Wa- ren mit gleichen Mängeln beruhen. (Siehe bitte aber Ziff. 3.2. A) 7.2.) 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadenser- satzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, Im Übrigen beteiligt sich der Versicherungsnehmer in den unter Ziff. 3 speziell genannten Fällen mit dem dort festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteili- gung). Der Versicherer ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Deckungs- summen angerechnet. Dies gilt jedoch nicht bei in den USA, USA-Territorien* und Kana- da eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen. In diesen Fällen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekos- ten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. *Der Begriff „USA-Territorien“ ist geographisch zu sehen. Hierunter fallen Gebiete, die der US-amerika- nischen Jurisdiktion unterliegen, z.B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln (= Virgin Islands). 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme De- ckungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungs- summe bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Fassung. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abge- setzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand Mehrauf- wand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Der Versiche- rungsnehmer hat den Versicherer insoweit freizustellen.

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Samples: Adac Privathaftpflicht Versicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers der ARAG ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckter- streckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers Entschädigungsleistungen der ARAG für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein Versi- cherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart verein- bart wurde, ist der Versicherer die ARAG auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers der ARAG für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche HaLpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die ARAG die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Versiche- rungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer von der ARAG erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende VorschriL der Verordnung über den Versicherungsschutz in der KraLfahrzeug-HaLpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleiben- de Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versiche- rungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer der ARAG verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs HaLpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich Ver- gleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer die ARAG für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes Es kann vereinbart wurdewerden, sind dass der Versicherer die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Versicherungsleistung auf das Zweifache ein Mehrfaches der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssumme begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche berechtigten Schadenersatzansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über denVersicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Belehrung Über Die Folgen Einer Anzeigepflichtverletzung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen . Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 . Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende des Versicherungsvertrages eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbartdiese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem dem im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt)begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Soweit Der Versicherer übernimmt auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht etwas anderes vereinbart wurdeübersteigt, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Schadensersatzansprüche. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 . Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 . Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 . Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen Für Gastronomie Und Hotelbetriebe

Begrenzung der Leistungen. 6.1 12.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 12.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 12.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintreten- de Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbartdiese – auf derselben Ursache; – auf gleichen Ursachen mit innerem, beteiligt sich insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall Lieferung von Waren mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetgleichen Mängeln beruhen. 6.5 12.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versicherungssumme angerechnet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schadenereignisse in den USA und Kanada. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen und Gerichts- kosten; Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermitt- lungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer selbst nicht ent- stehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versi- cherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent- schädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages. 6.6 12.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamt- höhe dieser Ansprüche. 6.7 12.6 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Person an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis Verhält- nis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich die versicherte Person an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über- steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 12.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden entste- henden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflicht Und Unfallversicherung Für Betriebspraktika Und Betriebserkundungen

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Versiche- rungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten festge- legten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Prozess- kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versicherungs- summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersicherungs- summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapi- talwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten Ver- halten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädi- gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem je- dem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztVersiche- rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige entschädigungs- pflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Einfache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenztVersicherungssummen be- grenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Scha- denersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadener- satzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser AnsprücheAn- sprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall Versi- cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersi- cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Rest- betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche- rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines ei- nes Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung Befriedi- gung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommenaufzukom- men.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Doppelte der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssumme begrenzt. 6.3 A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese aLLround - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 A1-5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag an (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt)begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist bleibt der Versicherer auch in diesen Fällen bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Doppelte der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versicherungs- fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Ver- sicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verblei- benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- ordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- sicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten verein- barten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers Ver- sicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall Versicherungs- fall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeVersiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt über- steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen sonst- iger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersicherungs- summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Renten- zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch AnerkenntnisAner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleis- tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese ‒ auf derselben Ursache, ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder ‒ auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die a) Unsere Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers b) Die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres innerhalb des versicherten Zeitraumes sind bei Vertragslaufzeiten unter einem Jahr auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssumme begrenzt. Bei Vertragslaufzeiten von über einem Jahr leisten wir in jedem Versicherungsjahr für alle Versicherungsfälle nicht mehr als das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme. 6.3 Mehrere c) Xxxxxxx während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbartdiese auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetinsbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf d) Hat die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer versicherte Person an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 e) Falls die von dem Versicherer uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers der versicherten Person scheitert, hat der Versicherer haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Den Hotel Storno & Reiseschutz

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versicherungs- fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versiche- rungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis Verhält- nis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- ordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufen- den Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Insurance Agreement

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.3.1 auf derselben Ursache, 6.3.2 auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder 6.3.3 auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer anlaufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers Ver- sicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammen- hang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnetange- rechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeVersiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahr- zeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs- falles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden ent-stehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb) – Privat

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen Deckungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckter- streckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Einfache der vereinbarten Versi- cherungssummen ver- einbarten Deckungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende ein- tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten eingetre- ten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein Versi- cherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatz- leistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Deckungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem ei- nem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungssumme, trägt der Versicherer Versi- cherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Ren- tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verblei- benden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende leis- tende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstatteter- stattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gülti- gen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versiche- rungsnehmer anlaufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungs- summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden entstehen- den Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztVersicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige entschädigungspflichti- ge Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes Es kann vereinbart wurdewerden, sind dass die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungs- leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache ein Mehrfaches der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenztverein- barten Versicherungssummen begrenzt ist. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende ein- tretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersicherungs- fall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln be- ruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Scha- densersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen die- sen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVer- sicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbe- trages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Ver- sicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteili- gen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Ver- sicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leis- tungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitertschei- tert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden ent- stehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Insurance Contract

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleis- tungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Versicherungs- jahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versi- cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Ver- sicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall Versiche- rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Privat Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Doppelte der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssumme begrenzt. 6.3 A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. best 6.4 A1-5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag an (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt)begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist bleibt der Versicherer auch in diesen Fällen bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckter- streckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versicherungs- fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.3.1 auf derselben Ursache, 6.3.2 auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zu- sammenhang oder 6.3.3 auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Scha- densersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versiche- rungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden ver- bleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert Kapital- wert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Ver- ordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden ent- stehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Unsere Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versicherungs- fall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers unsere Entschä- digungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Versicherungs- jahres auf das Zweifache Doppelte der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt beteiligen Sie sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall Versiche- rungsfall mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträ- gen festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (SelbstbehaltSelbstbe- halt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer sind wir auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprü- che verpflichtet. 6.5 Die Unsere Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versiche- rungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer tragen wir die Prozesskosten Prozessko- sten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer Haben Sie an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersiche- rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer von uns erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fas- sung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherten scheitert, hat der Versicherer haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Bernhard Assekuranz Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungs- leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Versiche- rungsjahres auf das Zweifache zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versi- cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten er- sten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Ver- sicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Prozessko- sten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser AnsprücheAn- sprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versicherungssum- me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall Versi- cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Versicherungssum- me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muß, wenn der Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- summe abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistun- gen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versiche- rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitli- chem Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein oder in seinen Nachträ- gen festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versiche- rungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Versicherungs- fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall Versicherungs- fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbe- trages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verblei- bende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 6.3 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein Versicherungs- schein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme überstei- gen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 6.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 6.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 6.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag Rest- betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbe- trages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 6.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer Ver- sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand Mehrauf- wand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommenauf- zukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 a) Die Entschädigungsleistung des Versicherers Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztunter Ziffer 2.1-2.2 genannten Beträge begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen desselben Versicherungsvertrages erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers b) Die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres innerhalb des versicherten Zeitraumes sind auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 . Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle Ereignisse gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetsie auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer c) Haben Sie an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer von der HanseMerkur erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der deutschen Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kfz- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 d) Falls die von dem Versicherer der HanseMerkur verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am an Ihrem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer die HanseMerkur für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. e) Geben Sie ohne die Zustimmung der HanseMerkur ein Anerkenntnis ab, bindet es diese nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis bestanden hätte. Das gilt auch für Vergleiche, die Sie ohne Zustimmung der HanseMerkur schließen.

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Samples: Reiseversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen insoweit zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten ver- einbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache ...-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten gel- ten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten einge- treten ist, wenn diesediese − auf derselben Ursache, − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusam- menhang oder − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall Versiche- rungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatz- leistung (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- sicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Be- trag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprü- che verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versicherungssum- men angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeVersi- cherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Versiche- rungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger et- waiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Versiche- rungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstatteterstat- tet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muß, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungs- summe oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssum- me übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versiche- rungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch AnerkenntnisAn- erkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitertschei- tert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)

Begrenzung der Leistungen. 6.1 5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 1-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese a) auf derselben Ursache, b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang beruhen. 6.4 5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbehalt) an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt)Schadensersatzleistung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist bleibt der Versicherer auch in diesen Fällen bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädi- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines ei- nes Versicherungsjahres auf das Zweifache Doppelte der vereinbarten Versi- cherungssummen Ver- sicherungssummen bzw. Höchstersatzleistungen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem - insbesondere sachli- chem und zeitlichem - Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein Versicherungs- schein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzah- lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag Rest- betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbe- trags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vor- schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fas- sung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versiche- rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih- rem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer Versi- cherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommenaufzukom- men.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache; - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung Gegen Personen Und Sachschäden Für Reiseveranstalter

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere mehre- re entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädi- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versiche- rungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatz- leistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Versi- cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Pro- zesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlun- gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVer- sicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vor- schrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft- fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über- steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflicht- anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten Ver- halten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsvertrag

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes Es kann vereinbart wurdewerden, sind dass die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache ein Mehrfaches der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenztVersicherungssummen begrenzt ist. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten fest- gelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztDeckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Versicherungsjahrs auf das Zweifache Doppelte der vereinbarten Versi- cherungssummen Deckungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.Schadensersatzansprüche verpflichtet.‌ 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Deckungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Versiche- rungsjahres auf das Zweifache zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Prozesskos- ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versicherungs- summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersicherungssum- me, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer Versiche- rer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muß, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen Zin- sen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Gewerbliche Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 4.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen 4.2 Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 4.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende des Versicherungsvertrages eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart4.4 auf derselben Ursache, 4.5 auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder 4.6 auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 4.7 Der Versicherungsnehmer beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem dem im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt. Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetbegründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. 6.5 4.8 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 4.9 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 4.10 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 4.11 Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. 4.12 Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 4.13 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsvertrag

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersicherungs- fall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadens- ersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten vereinbar- ten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers Versiche- rers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Ver- sicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammen- hang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (SelbstbehaltSelbst- behalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeVersiche- rungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbetra- ges zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Renten- zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch AnerkenntnisAnerkennt- nis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer Ver- sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten verein- barten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers Versi- cherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache ...-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen vereinbar- ten Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusam- menhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall Versiche- rungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleis- tung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeVersi- cherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Versicherungs- summe zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt über- steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersi- cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muß, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme über- steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- summe abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch AnerkenntnisAner- kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Photovoltaikversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Versicherungs- fälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende ein- tretende zeitlich zusammenhängende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein Versicherungs- schein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (SelbstbehaltSelbst- behalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Versicherungs- summe zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verbleiben- den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs- nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs- summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Verbraucherinformation Für Versicherungen

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige ent- schädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädi- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Ver- sicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungs- summen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten festge- legten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Pro- zesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlun- gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersiche- rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versiche- rungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädi- gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die 3.3.1 Unsere Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten verein- barten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers 3.3.2 Die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres innerhalb des versi- cherten Zeitraumes sind bei Vertragslaufzeiten unter einem Jahr auf das Zweifache Zweifa- che der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssumme begrenzt. Bei Vertragslaufzeiten von über einem Jahr, leisten wir in jedem Versicherungsjahr für alle Versicherungs- fälle nicht mehr als das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme. 6.3 3.3.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versiche- rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbartdiese auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurdeinsbesondere sachlichem und zeitlichem, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetZu- sammenhang beruhen. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf 3.3.4 Hat die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer versicherte Person an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verbleiben- den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi- cherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleiben- de Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 3.3.5 Falls die von dem Versicherer uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers der versicherten Person scheitert, hat der Versicherer haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Produktinformationsblatt

Begrenzung der Leistungen. 6.1 6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztVersi- cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige ent- schädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache ein Mehrfaches der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersi- cherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Ver- sicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesonde- re sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Män- geln beruhen. 6.4 6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadens-ersatzansprüche verpflichtet. 6.5 6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden wer- den nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeVersicherungssum- me, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis Ver- hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert Kapi- talwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer Versi- cherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent- sprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver- sicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtver- sicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- punkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge- setzt. 6.8 6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung Be- friedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommenauf- zukommen.

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Samples: Bauherrenhaftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztDeckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Einfache der vereinbarten Versi- cherungssummen Deckungs- summen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Deckungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungs- summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzah- lungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun- gen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztDeckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Deckungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versicherungsfäl- le gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Wa- ren mit gleichen Mängeln beruhen. (Siehe bitte aber Ziff. 3.2. A) 7.2.) 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadenser- satzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, Im Übrigen beteiligt sich der Versicherungsnehmer in den unter Ziff. 3 speziell genannten Fällen mit dem dort festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteili- gung). Der Versicherer ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Deckungs- summen angerechnet. Dies gilt jedoch nicht bei in den USA, USA-Territorien* und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen. In diesen Fällen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekos- ten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. *Der Begriff „USA-Territorien“ ist geographisch zu sehen. Hierunter fallen Gebiete, die der US-amerika- nischen Jurisdiktion unterliegen, z.B. Puerto Rico, Guam und die Jungferninseln (= Virgin Islands). 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme De- ckungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger et- waiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssum- me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Fassung. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme ab- gesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand Mehrauf- wand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Der Versiche- rungsnehmer hat den Versicherer insoweit freizustellen.

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Samples: Adac Privathaftpflicht Versicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige ent- schädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädi- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Ver- sicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungs- summen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten festge- legten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt zur Abwehr Ab- wehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten Pro- zesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlun- gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versiche- rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersiche- rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versiche- rungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädi- gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztDeckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.. 7003021011 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Dop- pelte der vereinbarten Versi- cherungssummen Deckungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versicherungs- fälle eingetreten ist, wenn diesediese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten oder seinen Nachträgen festge- legten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Deckungssum- men angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeDeckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme De- ckungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug Ab- zug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer Ver- sicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verord- nung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an lau- fenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restde- ckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand Mehrauf- wand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Rahmenabkommen

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztVersiche- rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige entschädigungs- pflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt.(entfällt) 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Scha- densersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadenser- satzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser AnsprücheAnsprü- che. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Ren- tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall Versiche- rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersiche- rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis Ver- hältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche- rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungslei- stung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztDe- ckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige entschä- digungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes Anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Doppelte der vereinbarten Versi- cherungssummen Deckungssummen begrenzt. Die Mindestdeckungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersi- cherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem ei- nem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (SelbstbehaltSelbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Für Schäden bis zur Höhe der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetSelbstbeteiligung besteht kein Versicherungsschutz. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Deckungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die VersicherungssummeVersicherungs- summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert Ka- pitalwert der Rente die Versicherungssumme Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeDeckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer Ver- sicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versi- cherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- punkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung Be- friedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 easy A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Doppelte der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssumme begrenzt. 6.3 A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 A1-5.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag an (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt)begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist bleibt der Versicherer auch in diesen Fällen bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckter- streckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli- chem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein Versiche- rungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleis- tung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer Versi- cherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Versicherungs- summe zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verblei- benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer Ver- sicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gülti- gen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versiche- rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme o- der die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Rest- versicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leis- tungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden entstehen- den Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschä- digungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Ver- sicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein Versicherungs- schein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzah- lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag Rest- betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Restbetra- ges zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versiche- rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi- cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich Ver- gleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand Mehr- aufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versicherungs- fall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige entschädigungs- pflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungs- leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Versiche- rungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versi- cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache oder – auf gleichen Ursachen mit innerem – insbesondere sachlichem und zeitlichem – Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Versiche- rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versicherungs- summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersicherungs- summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Versiche- rungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- summe abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztVersi- cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige ent- schädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache ...-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersi- cherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert Kapi- talwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente Ren- te nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muß, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung Be- friedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)

Begrenzung der Leistungen. 6.1 6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 6.3.1. auf derselben Ursache, 6.3.2. auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder 6.3.3. auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Bauleistungs Und Bauherrenhaftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 . Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 6.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.7 Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muß, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Bauherren Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Ver- sicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschä- digungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungs- summen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten fest- gelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzah- lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Versi- cherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der VersicherungssummeVersi- cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht-Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versiche- rungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädi- gungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall Versi- cherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadens- ersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprü- che verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versicherungs- summen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Versi- cherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag Restbe- trag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer Versi- cherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verord- nung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufen- den Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand Mehrauf- wand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Versicherungs- fälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache 2-fache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende ein- tretende zeitlich zusammenhängende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein Versicherungs- schein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadensersatzleistung (SelbstbehaltSelbst- behalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Versicherungs- summe zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden verbleiben- den Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztVersicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Schadens- ersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtetSchadensersatzansprüche ver- pflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Versi- cherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Ren- tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger et- waiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Versi- cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche- rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versi- cherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versi- cherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungs- summe oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verblei- bende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Ver- sicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztbegrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleis- tungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Dreifache der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle eintretende Versiche- rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitli- chem Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart verein- bart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter unberechtig- ter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen Versiche- rungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Versicherungs- fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis Ver- hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall Versicherungs- fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages Rest- betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- sicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verblei- bende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Kundeninformation Zur Haftpflichtversicherung

Begrenzung der Leistungen. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenztVersicherungssum- men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Versi- cherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache Doppelte der vereinbarten Versi- cherungssummen Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende ein- tretende Versicherungsfälle gelten als ein VersicherungsfallVersicherungs- fall, der im Zeit- punkt Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diesediese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung Scha- densersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes an- deres vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprü- che verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme Versi- cherungssumme zur Gesamthö- he Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen Ren- tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger et- waiger sonstiger Leis- tungen Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme Versi- cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche- rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versi- cherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteili- gen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistungEntschädigungsleis- tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung