Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
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Samples: degenia.de, www.policenwerk.de, degenia.de
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten der im Versicherungsschein genannten Dauer gelten nicht als vorübergehend.
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Samples: www.die-vrbank.de, www.ruv.de, rsv-bedingungen.de
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend vor- übergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
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Samples: www.bavariadirekt.de
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienendie- nen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
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Samples: www.xxv24.de
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren de- ren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend vo- rübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei sechs Monaten gelten nicht als vorübergehend.
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Samples: ssl.askuma.de
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. a) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienendienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend vorüber- gehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei 8 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
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Samples: dema-makler.de
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. a) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienendienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend vorüber- gehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei 12 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
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Samples: dema-makler.de
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei sechs Monaten gelten nicht als vorübergehendvorüberge- hend.
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Samples: ssl.askuma.de
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehendvorüberge- hend.
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Samples: www.haftpflichtkasse.de