Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
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Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehendvorüberge- hend. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
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Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1§ 7.1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
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Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Gemeinschaft leben- den Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. , 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
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Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehendvorüberge- hend. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand Haus- stand begründet wird.
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Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend vorüber- gehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden lebende Person zur Ausbildung oder Ausbildung, um den Wehr- oder Zivildienst oder den Bundes- bzw. Jugendfreiwilligendienst abzuleisten außerhalb der Wohnung Woh- nung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
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Samples: slp-vermittlerportal.de
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes Versiche- rungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
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Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichertversi- chert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes Versiche- rungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher häusli- cher Gemeinschaft lebenden lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
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Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand Haus- stand begründet wird.
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Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes Versicherungsor- tes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden lebende Person zur Ausbildung Aus- bildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten abzuleis- ten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
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