Beilegung von Streitfällen Musterklauseln

Beilegung von Streitfällen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Offenbach am Main.
Beilegung von Streitfällen. 1 Einzel- oder Kollektivstreitigkeiten über Anwendung und Auslegung des vorliegenden Vertrages, die vom Unternehmen nicht selbst beigelegt werden können, müssen der paritätischen Berufskommission zur Schlichtung unterbreitet werden. 2 Meinungsverschiedenheiten, die durch die Schlichtung nicht beigelegt werden können bilden Gegenstand eines Schiedsverfahrens. Der Schiedsspruch wird durch eine der in Art. 6 bezeichneten Instanzen gefällt. Das ordentliche Gerichtsverfahren bleibt vorbehalten. 3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die vorliegenden Gesamtarbeits-vertrag verletzen werden verwarnt oder mit einer Geldstrafe belegt, die für den Arbeitnehmer höchstens bis Fr. 5'000.- und für den Arbeitgeber bis Fr. 20'000.- oder den Betrag der geschuldeten Leistungen erreichen kann. Ferner behalten sich die paritätische Berufskommission und das berufliche Schiedsgericht vor, die Anwendung der in den gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Kampfmittel zu verlangen, die sich aus den rechtlichen Vergabebestimmungen subventionierter Arbeiten ergeben. 4 Die Aufgaben der aufgrund Art. 6.1 eingesetzten paritätischen Berufskommission sind - eine Einigung gemäss Art. 7.1. anzustreben, - in erster Instanz über die Streitfälle zu entscheiden, - den fehlbaren Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer aufzufordern, den Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen und aufgrund von Art. 7.3 eine Verwarnung oder eine Geldbusse zu verhängen, - die Einkassierung aller aus der Anwendung von Art. 7 eingehenden Beträge vorzunehmen. Wenn sich der Beteiligte nicht dem Entscheid der paritätischen Berufskommission fügt, können die Vertragsparteien gemeinsam bei einem beruflichen Schiedsgericht oder bei jeder anderen zuständigen Behörde gegen ihn vorgehen. 5 Das berufliche Schiedsgericht ist zuständig 1 über die von den Vertragsparteien eingereichten Gesuche hinsichtlich der Anwendung der Entscheide der paritätischen Kommission und des Verwaltungsvorstandes des paritätischen Fonds zu entscheiden; 2 aufgrund von Art. 7.3 eine Verwarnung oder eine Busse zu verhängen (unter Vorbehalt von Art. 7.5.3); 3 ferner, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich in verwegener Weise den Entscheidungen der paritätischen Berufskommission widersetzen, eine zusätzliche Busse von Fr. 5'000.-- und zusätzliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6 Die paritätische Berufskommission oder das berufliche Schiedsgericht tritt 30 Tage nach der Hinterlegung einer schriftlichen Klage oder Anfrage zusammen. 7 Auf Antrag eines Beteiligten muss...
Beilegung von Streitfällen. Sie stimmen zu, dass alle Streitfälle und Angelegenheiten jeglicher Art, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, gegebenenfalls von einem Gericht in Broward County, Florida, USA, laut dem geltenden Recht des Staates Florida zu entscheiden sind, ohne Berücksichtigung des Kollisionsrechts und unter Ausschluss der Gerichte anderer Staaten, Territorien oder Länder. Zur Bestätigung einer Buchung ist für alle Kreuzfahrten eine Anzahlung in Höhe von 15 % erforderlich.
Beilegung von Streitfällen. Es gilt schweizerisches Recht Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Volketswil.
Beilegung von Streitfällen. Sind Beschäftigte der Auffassung, dass ein Akkord so festgesetzt ist, dass bei normaler Leistung ein Verdienst in der Höhe des Akkordrichtsatzes nicht erzielt wird oder der erzielte Verdienst nicht dem erbrachten Leistungsgrad entspricht, so ist der Akkord strittig. Beanstandungen von Xxxxxxxx sind so rechtzeitig zu melden, dass eine Nachprüfung noch vor Beendigung der Arbeit vorgenommen werden kann. Zur Regelung von Akkordstreitigkeiten wird von dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine betriebliche paritätische Akkordkommission gebildet. Die Vertreter des Arbeitgebers werden durch diesen, die Vertreter der Beschäftigten durch den Betriebsrat bestimmt. Der Akkordkommission muss mindestens ein Mitglied des Betriebsrates angehören, das möglichst sachkundig sein soll. Diese Kommission hat strittige Akkorde nachzuprüfen und eine Einigung zu versuchen. Kommt es innerhalb der Akkordkommission zu keiner Einigung, so gilt der vorgegebene Akkord zunächst weiter. Bis zum Abschluss des Verfahrens erhält der Beschäftigte mindestens den Akkorddurchschnittsverdienst weiter. Die Leistung von Akkordarbeit darf wegen Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit des Akkords nicht verweigert werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 3 des Tarifvertrages über Schiedsgericht, Einigungsstelle und Schnellschlichtung.
Beilegung von Streitfällen. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ggf. entstehenden Problemfälle der jeweils anderen Partei schriftlich darzulegen und sich nach Treu und Glauben um eine gütliche Lösung des Problems zu bemühen, bevor weitere Maßnahmen eingeleitet werden. Die Parteien können unbeschadet des Vorangehenden angemessene Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz ihrer jeweiligen Rechte erforderlich sind. Nach mehr als einem (1) Jahr nach Eintreten eines Klagegrundes auf Grund dieses Vertrages oder eines Angebots- & Auftrags- formulars sind die Parteien nicht mehr berechtigt, Forderungen oder Klagen in jedweder Form vorzubringen. 13.7 Dispute Resolution. Each party agrees to give the other a written description of any problem(s) that may arise and to make a good faith effort to amicably resolve any such problem before commencing any proceeding. Notwithstanding the foregoing, either party may take any action reasonably required to protect such party’s rights. No claim or action, regardless of form, arising out of this Agreement or an Order Form may be brought by either party more than one (1) year after the cause of action has accrued.
Beilegung von Streitfällen. Der Doktorand/die Doktorandin und/oder der Betreuer/die Betreuerin werden bei Streitfällen aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und/oder dem Dissertationsprojekt des Doktoranden/der Doktorandin zunächst die hierfür an der HfG Karlsruhe bestellte Ombudsper-­‐ son anrufen und ersuchen, ein Ombudsverfahren durchzuführen.
Beilegung von Streitfällen. 29.1 Die Art und Weise der Streitbeilegung wird jedes Mal im Auftrag/ Vertrag festgelegt. 29.2 In Ermangelung einer Einigung oder eines Vergleichs, vereinbaren die Parteien, dass sämtliche Streitfälle durch das Schiedsgericht der Polnischen Handelskammer in Warschau entschieden werden. 29.3 Die endgültige Gerichtsentscheidung ist für die Parteien bindend.
Beilegung von Streitfällen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.
Beilegung von Streitfällen. Beschwerden, die aus einem durch ZertSozial durchgeführten Zertifizierungsverfahren resultieren, können schriftlich direkt an die Zertifizierungsstelle, an den Programmausschuss von ZertSozial oder die Akkreditierungsstelle gerichtet wer- den. Einsprüche gegen die Entscheidung der Zertifizierungsstelle werden auf jeden Fall an den ZertSozial- Programm-ausschuss zur Entscheidungsfindung weitergeleitet. Beschwerden oder Einsprüche des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen. Bei Aussetzung oder Entzug eines Zertifikats muss der Einspruch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung beim Auftraggeber bei der Zertifizierungsstelle eingegangen sein. Der Auftraggeber erhält dann eine Aufforderung, eine strukturierte Aufbereitung der Daten und Fakten zur voll- ständigen Erfassung des Einspruches an die Zertifizierungsstelle einzureichen. Diese Unterlagen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung bei der Zertifizierungsstelle eingehen. Sofern der Einspruch gerechtfertigt ist, wird die Rücknahme der getroffenen Maßnahme eingeleitet. Falls die Prüfung ergibt, dass der Einspruch nicht gerechtfertigt zu sein scheint, wird der Einspruch zusammen mit allen notwendigen Unterlagen durch die Zertifizierungsstelle an den Programmausschuss von ZertSozial zur Entscheidungsfindung übergeben. Wird auf diesem Weg keine Einigung erzielt, kann das Schiedsgericht der zuständigen Akkreditierungsstelle als oberste Instanz zur Schlichtung und Entscheidung von Streitfällen an- gerufen werden. Die Entscheidung des Schiedsausschusses ist endgültig und verbindlich, sowohl für den Auftraggeber als auch für ZertSozial. Wenn die Entscheidung über den Einspruch getroffen ist, kann kein Gegenantrag durch die streitenden Parteien gestellt werden. In Fällen, in den der Einspruch erfolgreich war und das Zertifikat wieder eingesetzt wurde, können gegen ZertSozial keine Ansprüche auf Rückerstattung der Kosten oder irgendwelcher Verluste auf Grund der ursprünglichen Mitteilung bezüglich der Aussetzung oder Entzug des Zertifikats geltend gemacht werden. Alle Einsprüche werden vertraulich behandelt.