Beiträge. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, indem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, indem in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, indem in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b Teil I AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Der zu zahlende Beitrag Für diese Zeit richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem Alter der versicherten Personerreichten Xxxxx. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-16 - 20, 21-21 - 25, 26-26 - 30 und 31-31 - 34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, indem in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem am 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, indem in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen Altersgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, indem in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b Teil I AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 30, 31-34 und 35-39 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, indem in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, indem in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen Beitragsanpassung (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, indem in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen Beitragsanpassung (§ 8 b 8b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, indem in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b 8b Teil I AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem am 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, indem in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen Beitragsanpassung (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen Altersgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, indem in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b 8b Teil I AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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