Beiträge. Für diese Zeit richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten Xxxxx. Es werden Beitragsgruppen gebildet für Alter 16 - 20, 21 - 25, 26 - 30 und 31 - 34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Für diese Zeit Der zu zahlende Beitrag richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten XxxxxAlter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16 - 16-20, 21 - 21-25, 26 - 26-30 und 31 - 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem indem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Für diese Zeit Der zu zahlende Beitrag richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten XxxxxAlter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16 - 16-20, 21 - 21-25, 26 - 26-30 und 31 - 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Für diese Zeit Der zu zahlende Beitrag richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten XxxxxAlter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16 - 16-20, 21 - 21-25, 26 - 26-30 und 31 - 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b Teil I AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Für diese Zeit Der zu zahlende Beitrag richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten XxxxxAlter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen Altersgruppen gebildet für die Alter 16 - 16-20, 21 - 21-25, 26 - 26-30 und 31 - 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b Teil I AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Für diese Zeit Der zu zahlende Beitrag richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten XxxxxAlter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16 - 16-20, 21 - 21-25, 26 - 30 26-30, 31-34 und 31 - 34 35-39 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Für diese Zeit Der zu zahlende Beitrag richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten XxxxxAlter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16 - 16-20, 21 - 21-25, 26 - 26-30 und 31 - 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab am 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Für diese Zeit Der zu zahlende Beitrag richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten XxxxxAlter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16 - 16-20, 21 - 21-25, 26 - 26-30 und 31 - 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen Beitragsanpassung (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Für diese Zeit Der zu zahlende Beitrag richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten XxxxxAlter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16 - 16-20, 21 - 21-25, 26 - 26-30 und 31 - 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen Beitragsanpassung (§ 8 b 8b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Für diese Zeit Der zu zahlende Beitrag richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten XxxxxAlter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16 - 16-20, 21 - 21-25, 26 - 26-30 und 31 - 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b 8b Teil I AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Für diese Zeit Der zu zahlende Beitrag richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten XxxxxAlter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen Altersgruppen gebildet für die Alter 16 - 16-20, 21 - 21-25, 26 - 26-30 und 31 - 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b 8b Teil I AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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Beiträge. Für diese Zeit Der zu zahlende Beitrag richtet sich die monatliche Beitragsrate nach dem erreichten XxxxxAlter der versicherten Person. Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16 - 16-20, 21 - 21-25, 26 - 26-30 und 31 - 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab am 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die Bestimmungen für Beitragsanpassungen Beitragsanpassung (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.
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