Common use of Beiträge Clause in Contracts

Beiträge. Eigene Beiträge des Versicherungsnehmers (Versicherungsnehmer, versi- cherte Person, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch sein) zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähig, da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handelt, die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zum im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berück- sichtigen. Für das Jahr 2022 beläuft sich der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigen.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen, Allgemeine Vertragsinformationen

Beiträge. Eigene 3.1 Für jede versicherte Person ist ein Monatsbeitrag zu zahlen, der sich aus dem Versicherungsschein bzw. dessen Nachträgen ergibt. Besonders vereinbarte Beitragszuschläge zu der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden pri- vaten Pflegepflichtversicherung werden während der Dauer der Anwartschaft nicht erhoben. 3.2 Bei einer Änderung der Beiträge der der Anwartschafts- versicherung zugrunde liegenden privaten Pflege- pflichtversicherung gemäß § 8 b MB/PPV 2017 werden die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung mit Zu- stimmung des Versicherungsnehmers (Versicherungsnehmer, versi- cherte Treuhänders neu festgesetzt. 3.3 Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung oder in der Anwartschaftsversicherung versicherten Person, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch seindie wegen Einbeziehung in die Familienversi- cherung gemäß § 25 SGB XI (siehe Anhang*) zu aus der privaten Pflegepflichtversicherung ausscheiden, sind für die Dauer dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung sind Familienversicherung beitragsfrei in der Anwartschaft der versicherten Person mitversi- chert. 3.4 Bei Wiederaufleben der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversiche- rung zahlt die versicherte Person den Neugeschäfts- beitrag zum erreichten Alter abzüglich vorhandener Anrechnungsbeträge aus der Vorversicherungszeit vor der Anwartschaftsversicherung und zuzüglich der vor Beginn der Anwartschaft eventuell vereinbarten Beitragszuschläge. Hat jedoch die versicherte Person ein Anrecht auf Limitierung des Beitrages gemäß § 8 Abs. 5 MB/PPV 2017 bzw. Nr. 3 b) der „Zusatzvereinba- rungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI“ (siehe Anhang*) oder nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer den „Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Rahmen der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähigBasistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG“ (siehe Anhang*), da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handelt, die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zum im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berück- sichtigen. Für das Jahr 2022 beläuft sich der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, so zahlt sie maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- dann gülti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigenHöchstbeitrag.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Beiträge. Eigene Beiträge Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem jeweils gültigen Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungs- schein. Der Beitrag wird für die Altersgruppen 0 - 20 Jahre, 21 - 30 Jahre, 31 - 40 Jahre, 41 - 50 Jahre, 51 - 60 Jahre und ab dem Alter 61 Jahre berechnet. Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 21., das 31., das 41., das 51. bzw. 61. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu entrichten. Ein Beitragsnachlass bei Beitragsvorauszahlung (Skonto) ist abweichend von § 8 Abs. 2 AVB/S nicht vorgesehen. (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbe- amten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärun- gen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Fra- ge bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden 1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verhei- ratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft da- rüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen. (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der An- zeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsneh- mers nicht beendet werden können. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versiche- rers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versiche- rungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungs- nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles be- stehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Ver- trag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfal- les nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs- frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestim- mung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zin- sen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammen- gefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus- drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche- rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Drit- ten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versiche- rer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi- cherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Si- cherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versiche- rungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leis- tung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie- genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer, versi- cherte . (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch seinmit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. (2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kie- ferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließ- lich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versi- cherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung ab- zurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plas- tische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur Basisver- sorgung sind zahnärztlichen Behand- lung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaß- nahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionsthe- rapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsa- men Bundesausschuss in Richtlinien nach § 10 92 Abs. 1 festzulegende Aus- nahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Kranken- kasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Nummer Satz 2 gilt entsprechend (1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen er- heblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. (2) Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von 20 vom Hundert der Kosten an den Vertrags- zahnarzt. Satz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistun- gen. Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferor- thopädischer Behandlung, beträgt der Anteil nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind 10 vom Hundert. (3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung ab- züglich des Versichertenanteils nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz und 3 mit der Kas- senzahnärztlichen Vereinigung ab. Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abge- schlossen worden ist, zahlt die Kasse den von den Versicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2 Satz 1 und 3 an die Versicherten zurück. (EStG4) bei der Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähig, da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handelt, die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zum im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berück- sichtigen. Für das Jahr 2022 beläuft sich der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigen.Richtlinien nach

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Samples: Zahnzusatzversicherung

Beiträge. Eigene Beiträge des Versicherungsnehmers 2.1. Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 2.1.1. Ihre Versicherungsbeiträge sind je nach Vereinbarung in einem einzigen Beitrag (VersicherungsnehmerEinmalbeitrag) oder durch jährliche, versi- cherte Personhalbjährliche, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch seinvierteljährliche oder monatliche Beitragszahlungen (laufende Beitragszahlung) zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. Bei laufender Beitragszahlung ist ein Wechsel der Beitragszahlungsweise mit einer Frist von einem Monat zum Ende einer jeden Versicherungsperiode möglich. Die Höhe der Beiträge hängt von der gewählten Beitragszahlungsweise ab. Die tariflichen Leistungen bleiben von dem Wechsel der Beitragszahlungsweise unberührt. 2.1.2. Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist abweichend von der gesetzlichen Regelung (§ 152 Absatz 3 VVG) unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. 2.1.3. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine Gebühr. Die Höhe der gegenwärtig erhobenen Gebühr können Sie der Tabelle "Gebühren für besondere Leistungen" entnehmen. Die Gebühr für die fehlgeschlagene Lastschriftabbuchung entfällt oder verringert sich, wenn und insoweit Sie uns nachweisen, dass uns aus der fehlgeschlagenen Lastschriftabbuchung kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden erwächst. 2.1.4. Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Kosten. 2.1.5. Etwaige Beitragsrückstände werden wir mit dem Deckungskapital, dem Überschussguthaben oder einer fälligen Versicherungsleistung verrechnen. Bis zur Basisver- sorgung Verrechnung erheben wir die im Abschnitt „Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?“ genannten Verzugszinsen. 2.1.6. Die Beiträge sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) bei längstens bis zum Ablauf der Einkommensteuer Beitragszahlungsdauer zu entrichten. Bei Tod der versicherten Person sind sie bis zum Ende des Beitragszahlungsabschnitts zu entrichten, in dem der Tod eingetreten ist. 2.1.7. Haben Sie für Ihren Arbeitnehmer eine Versicherung im Rahmen der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähigbetrieblichen Altersversorgung abgeschlossen und erhält dieser bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt, da kann er die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortsetzen (§ 1a Absatz 4 BetrAVG). Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. 2.2. Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 2.2.1. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten, es sich um sei denn, Sie haben die nicht rechtzeitige Zahlung nachweislich nicht zu vertreten. Wir können eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handelt, angemessene Geschäftsgebühr für die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind Bearbeitung Ihres Vertrages (Geschäftsgebühr nach § 10 39 Absatz 1 Satz 3 EStG bis zum VVG) erheben. Die Höhe der gegenwärtig erhobenen Gebühr können Sie der Tabelle "Gebühren für besondere Leistungen" entnehmen. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch einen auffälligen Hinweis im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherungVersicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, aufgerundet wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nachweislich nicht zu vertreten haben. 2.2.2. Zahlen Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig, erhalten Sie von uns auf einen vollen Betrag Ihre Kosten eine Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz wie bei einer Beitragsfreistellung (vgl. Abschnitt „Beitragsfreistellung“). Auf diese Rechtsfolgen werden wir in Euro, zu berück- sichtigender Mahnung ausdrücklich hinweisen. Für das Jahr 2022 beläuft sich jede Mahnung berechnen wir eine Gebühr. Die Höhe der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Eurogegenwärtig erhobenen Gebühr können Sie der Tabelle "Gebühren für besondere Leistungen" entnehmen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten Diese Gebühr entfällt oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozentverringert sich, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- tragswenn und insoweit Sie uns nachweisen, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, dass uns durch die ganz Mahnung kein oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigenein wesentlich niedrigerer Schaden erwächst.

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Samples: Insurance Agreement

Beiträge. Eigene Beiträge des Versicherungsnehmers (Versicherungsnehmer, versi- cherte Person, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch sein) zu dieser fondsgebundenen Privaten Rentenversicherungen sind nicht als Sonderaus- gaben abzugsfähig. Leibrenten aus einer Privaten Rentenversicherung zur Basisver- sorgung sind nach unterliegen als sons- tige Einkünfte nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz 22 Einkommensteuer- gesetz (EStG) bei der Einkommensteuer Einkommensteuer. Werden Leibrenten nach dem Tod der versicherten Person während einer Rentengarantiezeit weitergezahlt, unterliegen diese weiterhin mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer. Beiträge, die im Rahmen Todesfall während der Höchstbeiträge Aufschubzeit zurückgezahlt wer- den (Beitragsrückgewähr), sind stets einkommensteuerfrei. Bei Ausübung des Kapitalwahlrechts anstelle der Rentenzahlung oder bei Rückkauf des Vertrages sind die in der Kapitalzahlung enthaltenen Erträge steuerpflichtig. Wird das Kapital nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt, so ist die Hälfte des Ertrags zu ver- steuern. Für die zur Hälfte steuerpflichtigen Erträge kommt der persön- liche Steuersatz zum Tragen, ansonsten unterliegen die Erträge der Abgeltungsteuer. Der Sparer-Pauschbetrag kann genutzt werden. Der Ertrag errechnet sich als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähigUnterschiedsbetrag zwischen der Kapital- zahlung (inkl. Überschussbeteiligung) und der Summe der gezahlten Beiträge (ohne Beiträge für Zusatzversicherungen). Ist für die hälftige Besteuerung der Erträge die Einhaltung einer Min- destvertragsdauer von 12 Jahren erforderlich, da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handelt, so beginnt die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind 12-Jah- res-Frist nach § 10 Absatz 3 EStG bis zum Auffassung der Finanzbehörden nur dann von dem im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherungVersicherungsschein genannten Versicherungsbeginn an zu laufen, aufgerundet auf einen vollen Betrag wenn innerhalb von 3 Monaten der erste Beitrag gezahlt und der Versi- cherungsschein ausgestellt wurde. Wird die 3-Monats-Frist überschrit- ten, so beginnt die Mindestvertragsdauer mit dem Zeitpunkt der ersten Beitragszahlung. Von den zu versteuernden Erträgen sind ggf. 25 % Abgeltungsteuer, der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer einzubehalten. Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen können in Euro, zu berück- sichtigender Einkommen- steuererklärung beim Finanzamt die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif beantragen (Veranlagungs- wahlrecht). Für das Jahr 2022 beläuft sich der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Das Finanzamt wendet dann bei seiner Prüfung die jeweils günstigere Lösung an (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigenGünstigerprüfung).

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Samples: Insurance Policy

Beiträge. Eigene Beiträge Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem jeweils gültigen Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein. Der Beitrag wird für die Altersgruppen 0 - 20 Jahre, 21 - 30 Jahre, 31 - 40 Jahre, 41 - 50 Jahre, 51 - 60 Jahre und ab dem Alter 61 Jahre berechnet. Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 21., das 31., das 41., das 51. bzw. 61. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu entrichten. Ein Beitragsnachlass bei Beitragsvorauszahlung (Skonto) ist abweichend von § 8 Abs. 2 AVB/S nicht vorgesehen. (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Leben- spartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begrün- dung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet wer- den 1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt; 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern; 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartner- schaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begrün- den zu wollen. (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begrün- den, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetz- buchs gelten entsprechend. (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versiche- rungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflich- tung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags- erklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Ent- schluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsneh- mers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versi- cherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegen- heit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, versi- cherte Person, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch sein) zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich ist. Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (EStG4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versiche- rers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versi- cherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungs- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat. (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versiche- rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche- rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungs-nehmer hat die Nicht- zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerk- sam gemacht hat. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi- cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betra- gen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückstän- digen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen bezif- fert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Ver- trägen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leis- tung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal- tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsneh- mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Einkommensteuer im Rahmen Kündigung ausdrücklich hinzu- weisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähigVersicherungs- nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handeltwenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringtZahlung leistet; Absatz 2 bleibt unbe- rührt. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis Der Übergang kann nicht zum im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berück- sichtigen. Für das Jahr 2022 beläuft sich der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne Nachteil des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei des- sen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzu- wirken. Entsprechend Verletzt der Übergangs- regelung steigt Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor- sätzlich, ist der Prozentsatz Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen ; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häusli- cher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach § 10 Absatz 3 EStG1 nicht geltend gemacht werden, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerbenes sei denn, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigendiese Person hat den Scha- den vorsätzlich verursacht.

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Samples: Zahnzusatzversicherung

Beiträge. Eigene Beiträge Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, einen monatlichen Beitrag für die Betreuung der Kinder (gemäß als Anlage 1 Betreuungsentgelttabelle) an den Xxxxxx zu entrichten. Die Höhe des Versicherungsnehmers (Versicherungsnehmer, versi- cherte Person, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch sein) zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung zahlenden Elternbeitrages richtet sich nach der Höhe des von den Sorgeberechtigten anzugebenden maßgeblichen Jahreseinkommens. Den Sorgeberechtigten gleichgestellt sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer die im Rahmen gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile. Wird das Einkommen nicht angegeben, ist der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähigBeitrag der höchsten Einkommensstufe zu zahlen. Der Elternbeitrag wird in Abhängigkeit des Einkommens gemäß der „Erklärung zum Einkommen“ (Anlage 2) jährlich zum 01. August ermittelt und ist am 5.Tag des jeweiligen Monats fällig. Der festgesetzte Elternbeitrag gilt für das nächste Kindertagesstätten Jahr (01.08. bis 31.07.), da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handeltbei Aufnahme während des Kita Jahres, die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zum im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berück- sichtigenfür das laufende Kindertagesstätten Jahr. Für das sich daran anschließende Kindertagesstätten Jahr 2022 beläuft sich bedarf es einer Neufestsetzung. Das festgesetzte monatliche Betreuungsentgelt entspricht 1/12 des jährlichen Betreuungsentgeltes. Es ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind nicht ständig betreut wird. Wird die Betreuungszeit aus einem von der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 EuroKindertagesstätte nicht zu vertretenden Grund verringert oder muss die Kindertageseinrichtung aus einem solchen Grund kurzfristig geschlossen werden, berechtigt dies nicht zur Kürzung des Betreuungsentgeltes. Bei zusammenveranlagten Ehegatten Dies gilt auch für die Schließungszeiten der Einrichtung. Eine einseitig von den Eltern vorgenommene Kürzung oder Le- benspartnern Verrechnung des Betreuungsentgeltes ist nicht zulässig, es sei denn bei Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung. Die Kosten der Verpflegung (s. Punkt 4.) sind ausgenommen und werden gesondert abgerechnet. Die Kosten für Verpflegung sind als monatliche Pauschale festgelegt. Die Verpflegungspauschale ist auch im Sinne Falle der Abwesenheit des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich Kindes und während der FörderhöchstbetragSchließungszeiten zu entrichten. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit Die Windelkosten werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, ebenso wie die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigenVerpflegungskosten gesondert abgerechnet.

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Samples: Betreuungsvertrag (Krippe)

Beiträge. Eigene Beiträge Brutto-Jahresbeitrag inklusive Versicherungssteuer je Han- delsvertretervertrag bei Brutto-Provisionseinnahmen unter 500.000 Euro: 100 Euro in der Basis-Variante beziehungs- weise 120 Euro in der Premium-Variante (ohne Selbstbetei- ligung) Brutto-Jahresbeitrag inklusive Versicherungssteuer je Han- delsvertretervertrag bei Brutto-Provisionseinnahmen von 500.000 bis 1.000.000 Euro: 240 Euro in der Basis-Variante beziehungsweise 260 Euro in der Premium-Variante (ohne Selbstbeteiligung) Für Großagenturen mit jährlichen Provisionseinnahmen über 1.000.000 Euro muss ein individueller Beitrag verein- bart werden. Hauptfälligkeit ist der 01.01. Der Beitrag ist nur jährlich über SEPA-Lastschriftverfahren an ROLAND Rechtsschutz zahlbar. Der Versicherungsbeitrag ist steuerlich abzugsfähig. Der Vertrag erlischt automatisch mit der Beendigung der IVB-Mitgliedschaft und kann nicht selbstständig abge- schlossen werden. ZUSATZBAUSTEIN MGU Versicherungsschutz Versicherungssumme: 1.000.000 Euro je Rechtsschutzfall Strafkaution: 200.000 Euro Versicherungsschutz Umfassender Versicherungsschutz bei Straf- und Ord- nungswidrigkeiten-Verfahren Übernahme von Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwäl- ten für sämtliche Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für das Unternehmen Kostenübernahme für arbeits-, verwaltungs-, sozial- oder steuerrechtliche Verfahren, die in ursächlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit einem Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-Verfahren stehen Übernahme von Prozessbeobachtungskosten Schadenbeispiel Handelsvertreter-Rechtsschutz Nachdem Xxx X. einige Jahre für ein Versicherungsunter- nehmen tätig war, kündigte dieses das Vertragsverhält- nis, stellte ihn sofort frei und übertrug den Bestand auf einen anderen Vermittler. Xxx X. forderte daraufhin eine Freistellungsentschädigung von 40.000 Euro. Das Unternehmen behauptete, die Stornoerwartung sei hoch und die Neugeschäftserwartung aufgrund der mangelnden Einsatzbereitschaft des Versicherungsnehmers (Versicherungsnehmer, versi- cherte Person, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch sein) zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähigVermittlers gering. Zudem hätte man Schadenersatzansprüche in Höhe von 25.000 Euro, da es sich um wegen der schlechten Betreuung eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handelt, die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zum im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, Kundenfluktuation zu berück- sichtigen. Für das Jahr 2022 beläuft sich der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei seinverzeichnen sei. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzenVermitt- ler gewann in erster Instanz, wobei er mit 8.526 Euro in Vorleistung treten musste. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigenDiese Kosten übernimmt ROLAND Rechtsschutz.

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Samples: Rahmen Und Empfehlungsvertrag

Beiträge. Eigene 10 Dienstgeberbeiträge (1) Als Gehalt wird im Folgenden der Monatsgrundge- halt eines Dienstnehmers entsprechend der kollektiv- vertraglichen Einstufung exklusive aller Zulagen (mit Ausnahme der Überleitungszulage gemäß § 43), Zu- schläge, Mehrdienstleistungsvergütungen etc ver- standen. Bei Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit gemäß § 27 AIVG in der jeweils geltenden Fassung ist, wenn die Altersteilzeitvereinbarung frühestens mit 1. 2. 2005 wirksam wird, als Beitragsbemessungsgrundlage das letzte unmittelbar vor Eintritt in die Altersteilzeitar- beit bezogene Gehalt iSd ersten Satzes heranzuzie- hen. Für die Bemessung der Beiträge wird von 14 Mo- natsgehältern jährlich ausgegangen. (2) Der Dienstgeber verpflichtet sich, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für jeden AWB Beiträge (Dienstgeberbeiträge) in der Höhe von 2,7 % dessen Gehaltes zu entrichten. (3) Für AWB, die bis zum 31. 12. 1995 das 50. Lebensjahr vollendet haben oder älter sind, gilt folgende zusätzli- che Beitragszahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers Dienstgebers: vollendetes Lebensjahr per 31. 12. 1995 zusätzlicher Beitrag (Versicherungsnehmer4) In den vereinbarten Dienstgeberbeiträgen ist der vom Dienstgeber zu leistende Verwaltungskostenbei- trag gemäß PKV und die gesetzliche Versicherungs- steuer enthalten. (5) Der nach Abzug der gesetzlichen Versicherungs- steuer und des Verwaltungskostenbeitrages verblei- bende Nettobeitrag wird für die Finanzierung der Leistungen gemäß § 3 unter Berücksichtigung einer allfälligen Einschränkung gemäß § 8 verwendet. (6) Die Zahlung der Beiträge erfolgt, versi- cherte Personunbeschadet ih- rer Bemessung auf der Basis von 14 Gehältern, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch seinin zwölf gleich hohen Raten, entsprechend dem jeweiligen Gehaltsauszahlungsrhythmus. (7) zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung sind Die Beitragspflicht des Dienstgebers endet 1. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des AWB, 2. mit Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren des AWB (mit 1. 2. 2004 in Kraft getreten) oder 3. mit der Inanspruchnahme einer Leistung nach § 10 Absatz 4 durch den AWB. 50. ...................................... 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähig, da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handelt, die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zum im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berück- sichtigen. Für das Jahr 2022 beläuft sich der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne % des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigen.Gehaltes

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Samples: Kollektivvertrag

Beiträge. Eigene Beiträge des Versicherungsnehmers (Versicherungsnehmerzur Direktversicherung sind beim Arbeitgeber als Be- triebsausgaben abzugsfähig. Beiträge, versi- cherte Persondie ein inländischer Arbeitgeber zu einer Direktversicherung entrichtet, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch sein) zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung unterlie- gen grundsätzlich der Lohnsteuer. Xx Xxxxxx xxx § 0 Xx. 00 EStG sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer sie stattdessen steuerfrei, wenn ◼ die Direktversicherung im Rahmen des ersten Dienstver- hältnisses abgeschlossen wurde, ◼ die Leistung in Form von lebenslangen Rentenzahlungen vereinbart wird, wobei zu Beginn der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähigRentenphase eine Teilkapitalzahlung von bis zu 30 Prozent des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Kapitals zulässig ist, da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handeltund ◼ der Rentenbeginn für das altersbedingte Ausscheiden aus dem Berufsleben, die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringtder Regel frühestens ab Erreichen des 62. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG Lebensjahrs, vereinbart wird – dies gilt auch für den Beginn der Abrufphase, ◼ pro Jahr maximal bis zum zu 4 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr Ka- lenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherungBeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) – in 2015 bis zu 2.904 Euro – aufgewendet werden; bei Arbeitgeberwech- sel kann diese Grenze erneut ausgeschöpft werden, aufgerundet auf einen vollen Betrag ◼ zuzüglich eines Festbetrags in Höhe von 1.800 Euro, zu berück- sichtigensofern für den Arbeitnehmer keine weitere Direktversicherung mit Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG besteht. Für das Jahr 2022 beläuft sich Beiträge oberhalb der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen Höchstgrenzen kann die Steuerfrei- heit nach § 10 Absatz 3 EStGNr. 63 EStG nicht in Anspruch genommen wer- den, diese sind grundsätzlich individuell zu versteuern. Erklärt der Arbeitnehmer früher als ein Jahr vor dem altersbe- dingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (Rentenphase), dass er das Kapitalwahlrecht ausüben will, kann er die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf För- derung nach § 3 Nr. 63 EStG für die Einnah- men aus Zukunft nicht mehr nut- zen. Diese künftigen Beiträge unterliegen grundsätzlich der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigenindividuellen Besteuerung.

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Samples: Fonds Rente Mit Mindestgarantie

Beiträge. Eigene 3.1 Der Beitrag für die große Anwartschaftsversiche- rung ist ein Monatsbeitrag. Er ist abhängig vom Al- ter zu Beginn der großen Anwartschaft. Vereinbar- te Beitragszuschläge zu der der großen Anwart- schaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung werden während der Dauer der großen Anwartschaft nicht erhoben. Er- worbene Rechte aus der der großen Anwartschaft zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversiche- rung werden beitragsmindernd angerechnet. 3.2 Bei einer Änderung der Beiträge der der großen Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung gemäß § 8b MB/PPV 2015 werden die Beiträge für die Anwart- schaftsversicherung mit Zustimmung des Versicherungsnehmers (Versicherungsnehmer, versi- cherte Treuhän- ders neu festgesetzt. 3.3 Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversiche- rung oder in der großen Anwartschaftsversicherung versicherten Person, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch seindie wegen Einbeziehung in die Familienversicherung gemäß § 25 SGB XI aus der privaten Pflegepflichtversicherung ausschei- den, sind für die Dauer dieser Familienversiche- rung beitragsfrei in der großen Anwartschaft der versicherten Person mitversichert. 3.4 Bei Wiederaufleben der der großen Anwartschafts- versicherung zugrunde liegenden privaten Pflege- pflichtversicherung richtet sich der Beitrag der ver- sicherten Person nach dem ursprünglichen Ein- trittsalter unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitragsänderungen zuzüglich der vor Beginn der großen Anwartschaft eventuell vereinbarten Bei- tragszuschläge. Hat jedoch die versicherte Person ein Anrecht auf Limitierung des Beitrages gemäß § 8 Abs. 5 MB/PPV 2015 bzw. Nr. 3 b) zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung sind der „Zu- satzvereinbarungen für Versicherungsverträge ge- mäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI“ oder nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer den „Zusatzvereinbarungen für Versiche- rungsverträge mit Versicherten im Rahmen Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG“, so zahlt sie maximal den dann gültigen Höchstbeitrag. 3.5 Endet die große Anwartschaftsversicherung, ohne dass vom Aufleben des Versicherungsschutzes Gebrauch gemacht wird, erlöschen alle erworbe- nen Rechte; eine Rückzahlung der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähig, da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handelt, die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zum im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berück- sichtigen. Für das Jahr 2022 beläuft sich der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigenausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung

Beiträge. Eigene 3.1 Der Beitrag für die große Anwartschaftsversicherung ist ein Monatsbeitrag. Er ist abhängig vom Alter zu Be- ginn der großen Anwartschaft. Vereinbarte Beitragszu- schläge zu der der großen Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung werden während der Dauer der großen Anwartschaft nicht erhoben. Erworbene Rechte aus der der großen Anwartschaft zugrunde liegenden privaten Pflege- pflichtversicherung werden beitragsmindernd ange- rechnet. 3.2 Bei einer Änderung der Beiträge der der großen An- wartschaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung gemäß § 8 b MB/PPV 2017 werden die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung mit Zustimmung des Versicherungsnehmers (Versicherungsnehmer, Treuhänders neu festgesetzt. 3.3 Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung oder in der großen Anwartschaftsversicherung versi- cherte cherten Person, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch seindie wegen Einbeziehung in die Fami- lienversicherung gemäß § 25 SGB XI (siehe Anhang*) zu aus der privaten Pflegepflichtversicherung ausschei- den, sind für die Dauer dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung sind Familienversicherung beitragsfrei in der großen Anwartschaft der versicher- ten Person mitversichert. 3.4 Bei Wiederaufleben der der großen Anwartschaftsver- sicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflicht- versicherung richtet sich der Beitrag der versicherten Person nach dem ursprünglichen Eintrittsalter unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitragsänderun- gen zuzüglich der vor Beginn der großen Anwartschaft eventuell vereinbarten Beitragszuschläge. Hat jedoch die versicherte Person ein Anrecht auf Limitierung des Beitrages gemäß § 10 Absatz 8 Abs. 5 MB/PPV 2017 bzw. Nr. 3b) der „Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz SGB XI“ (EStGsie- he Anhang*) bei der Einkommensteuer oder nach den „Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Rahmen Basistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG“ (siehe Anhang*), so zahlt sie maximal den dann gültigen Höchstbeitrag. 3.5 Endet die große Anwartschaftsversicherung, ohne dass vom Aufleben des Versicherungsschutzes Gebrauch gemacht wird, erlöschen alle erworbenen Rechte; eine Rückzahlung der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähig, da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handelt, die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zum im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berück- sichtigen. Für das Jahr 2022 beläuft sich der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigenausgeschlossen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Beiträge. Eigene 29.1 Der Umfang der Haftung des Versicherers für die Beiträge wird durch die Dispache bestimmt. Wird die Dispachierung aufgrund der York-Antwerpener Regeln vereinbart, gelten diese im Zweifel in der Fassung von 1994. 29.2 Die Dispache ist von einer nach dem Ge- setz oder nach dem Ortsgebrauch dazu be- rufenen Person aufzumachen. 29.3 Die Dispache ist am Bestimmungsort oder, wenn dieser nicht erreicht wird, an dem Ort, wo die Reise endigt, aufzumachen. An die Stelle dieses Ortes tritt, wenn an ihm eine nach Ziff. 29.2 geeignete Person nicht ansässig ist, der nächstliegende Ort, an dem eine solche Person ansässig ist. Ha- ben die Beteiligten im Voraus vereinbart, dass die Dispache an einem anderen Ort aufzumachen ist, so ist dieser Ort maßge- bend. 29.4 Die Dispache ist nach den Vorschriften aufzumachen, die an dem Orte, an dem die Dispache aufgemacht wird, für die Aufma- chung einer Dispache im Falle einer Hava- rie-grosse gelten. An die Stelle dieser Vor- schriften treten die Vorschriften, die an dem Ort des Versicherungsnehmers (VersicherungsnehmerHeimathafens des Schiffes für die Aufmachung einer Dispache im Falle einer Havarie-grosse gelten, versi- cherte Personoder die York-Antwerp-Rules, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch sein) wenn nach den zwi- schen den Beteiligten im Voraus getroffe- nen Vereinbarungen die Dispache gemäß diesen Bestimmungen aufzumachen ist. Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die in einem Nothafen ausgeladenen Güter für Rechnung der an der Havarie-grosse Beteiligten gegen Feuergefahr versichert worden sind, fallen dem Versicherer auch dann zur Last, wenn sie nach den für die Aufmachung der Dispache maßgebenden Vorschriften nicht zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigen sind. 29.5 Der Versicherungsnehmer hat bei der Einkommensteuer im Rahmen Aufmachung der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähig, da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handeltDispache das Interesse des Versicherers wahrzunehmen. Insbe- sondere hat der Versicherer Kosten, die ausschließlich Leistungen dem Versicherungsnehmer durch die Aus- einandersetzung der an der Hava- rie-grosse Beteiligten entstanden sind, nur insoweit zu ersetzen, als sie erforderlich waren. 29.6 Die Dispache ist auch dann maßgebend, wenn die für ihre Aufmachung geltenden Vorschriften unrichtig angewendet oder wenn tatsächliche Unrichtigkeiten in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zum im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherungihr enthalten sind, aufgerundet auf es sei denn, dass der Ver- sicherungsnehmer die Unrichtigkeit zu ver- treten hat. 29.7 Steht dem Versicherungsnehmer wegen der Unrichtigkeit der Dispache ein An- spruch gegen einen vollen Betrag in Euroan der Havarie-grosse Beteiligten zu, zu berück- sichtigen. Für das Jahr 2022 beläuft sich so geht der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerbenden Versicherer über, ist eine Kürzung um einen auf soweit dieser den Versicherungsnehmer entschädigt. Auf den Übergang finden die Einnah- men aus Bestimmungen der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- Ziff. 50 und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigen51 entsprechende Anwendung.

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Samples: Allgemeine Deutsche Seeschiffsversicherungsbedingungen 2009

Beiträge. Eigene Beiträge zur Direktversicherung sind beim Arbeitgeber als Betriebsaus- gaben abzugsfähig. Beiträge, die ein inländischer Arbeitgeber zu einer Di- rektversicherung entrichtet, unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer. Im Rahmen des Versicherungsnehmers (Versicherungsnehmer§ 3 Nummer 63 EStG sind die Beiträge aber steuerfrei, versi- cherte Person, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch sein) zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer wenn • die Direktversicherung im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses abgeschlossen wurde, • die Leistung in Form von lebenslangen Rentenzahlungen vereinbart wird (eine Teilkapitalisierung von bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähigRentenphase zur Verfügung stehenden Kapitals ist zulässig), da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handelt• der Rentenbeginn für das altersbedingte Ausscheiden aus dem Be- rufsleben, die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringtder Regel frühestens ab Erreichen des 62. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG Lebensjah- res, vereinbart wird - dies gilt auch für den Beginn der Abrufphase und • pro Jahr maximal bis zum zu 8 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag gül- tigen Beitragsbemessungsgrenze in Euro, zu berück- sichtigen. Für das Jahr 2022 beläuft sich der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gesetzlichen Rentenversi- cherung (LPartGWest) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 voraussichtlich bis zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht 6.768 Euro – aufgewendet werden; bei Arbeitgeberwechsel kann diese Grenze er- neut ausgeschöpft werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in Der Höchstbetrag vermindert sich um Zuwendungen, die für den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen für Direktversicherungen mit Pauschalbesteuerung nach § 10 Absatz 40b EStG aufgewendet werden. Für Beiträge oberhalb der Höchstgrenzen kann die Steuerfreiheit nach § 3 EStGNummer 63 EStG nicht in Anspruch genommen werden, diese sind grund- sätzlich individuell zu versteuern. Erklärt der Arbeitnehmer früher als ein Jahr vor dem altersbedingten Aus- scheiden aus dem Erwerbsleben (Rentenphase), dass er das Kapitalwahl- recht ausüben will, kann er die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf Förderung nach § 3 Nummer 63 EStG für die Einnah- men aus ab diesem Zeitpunkt noch fällig werdenden Beiträge nicht mehr nut- zen. Diese künftigen Beiträge unterliegen grundsätzlich der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigenindividuellen Besteuerung.

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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen

Beiträge. Eigene 3.1 Für jede versicherte Person ist ein Monatsbeitrag von 6,05 EUR in Tarifstufe PVN und 4,71 EUR in Tarifstu- fe PVB zu zahlen. Besonders vereinbarte Beitragszu- schläge zu der der Anwartschaftsversicherung zu- grunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung werden während der Dauer der Anwartschaft nicht erhoben. 3.2 Bei einer Änderung der Beiträge der der Anwart- schaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung gemäß § 8b MB/PPV 2015 werden die Beiträge für die Anwartschaftsversiche- rung mit Zustimmung des Versicherungsnehmers Treuhänders neu festge- setzt. 3.3 Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung oder in der Anwartschaftsversicherung versicherten Person, die wegen Einbeziehung in die Familienversi- cherung gemäß § 25 SGB XI (Versicherungsnehmersiehe Anhang) aus der privaten Pflegepflichtversicherung ausscheiden, sind für die Dauer dieser Familienversicherung beitragsfrei in der Anwartschaft der versicherten Person mitversi- chert. 3.4 Bei Wiederaufleben der der Anwartschaftsversiche- rung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversi- cherung zahlt die versicherte Person den Neuge- schäftsbeitrag zum erreichten Alter abzüglich vorhan- dener Anrechnungsbeträge aus der Vorversiche- rungszeit vor der Anwartschaftsversicherung und zu- züglich der vor Beginn der Anwartschaft eventuell vereinbarten Beitragszuschläge. Hat jedoch die versi- cherte Person, Beitragszahler sowie Leistungsempfänger müssen iden- tisch seinPerson ein Anrecht auf Limitierung des Beitra- ges gemäß § 8 Abs. 5 MB/PPV 2015 bzw. Nr. 3 b) zu dieser fondsgebundenen Rentenversicherung zur Basisver- sorgung sind der "Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß § 110 Abs. 2 und § 26a Abs. 1 SGB XI" oder nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuer den "Zusatzvereinbarungen für Versicherungs- verträge mit Versicherten im Rahmen der Höchstbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen abzugs- fähigBasistarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG", da es sich um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversiche- rung zur Basisversorgung handelt, die ausschließlich Leistungen in Ren- tenform erbringt. Altersvorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zum im jeweiligen Kalenderjahr so zahlt sie maximal den dann gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Ren- tenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berück- sichtigen. Für das Jahr 2022 beläuft sich der Förderhöchstbetrag voraus- sichtlich auf 25.639 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Le- benspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) ver- doppelt sich der Förderhöchstbetrag. Beiträge für diese fondsgebundene Rentenversicherung zur Basisversor- gung können neben weiteren bestimmten Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 zu 94 Prozent, maximal 94 Prozent des Förderhöchstbe- trags, steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend der Übergangs- regelung steigt der Prozentsatz in den Folgejahren jährlich um zwei Pro- zentpunkte. Damit werden ab dem Jahr 2025 Beiträge zur Basisversor- gung bis zum Förderhöchstbetrag zu 100 Prozent steuerfrei sein. Der Sonderausgaben-Höchstbetrag ist beim sozialversicherungspflichti- gen Arbeitnehmer um den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Renten- versicherung zu kürzen. Bei Steuerpflichtigen nach § 10 Absatz 3 EStG, die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, ist eine Kürzung um einen auf die Einnah- men aus der Tätigkeit bezogenen fiktiven Gesamtbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zur gesetzlichen Rentenversicherung zu be- rücksichtigenHöchstbeitrag.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung