Benachteiligungsverbot Musterklauseln

Benachteiligungsverbot. Schwerbehinderte Beschäftigte dürfen bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden.
Benachteiligungsverbot. 6.1. Keine Arbeitnehmerin darf aufgrund der Einstufung NEU und unterschiedlicher Auffassung darüber, wie einzustufen ist, benachteiligt werden.
Benachteiligungsverbot. 144. Als Reaktion auf eine Beschwerde darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Zeuginnen bzw. Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstützen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 142 gilt sinngemäß.
Benachteiligungsverbot. (§ 2, 33, 81 Abs.2 SGB IX)
Benachteiligungsverbot. Nach § 81 Abs. 2 SGB IX dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Auf Nr. 9 der Anwendungs- leitlinien wird hingewiesen. Nach § 164 Abs. 2 SGB IX dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.
Benachteiligungsverbot. (1) Die Ausübung von Telearbeit darf sich nicht nachteilig auf den beruflichen Werdegang der Beschäftigten, insbesondere auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Sie darf nicht dazu führen, dass den Beschäftigten geringerwertige Aufgaben übertragen werden.
Benachteiligungsverbot. 1. Alternierende Telearbeit darf sich nicht nachteilig auf den beruflichen Werdegang oder die dienstlichen Belange der Telearbeitskraft auswirken. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ins­ besondere im Zusammenhang mit Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen, für dienstliche Beurteilungen und für Aufstiegs- bzw. Beförderungschancen. Auch darf die Telearbeit nicht dazu führen, dass den Beschäftigten geringer wertige Aufgaben übertragen werden.
Benachteiligungsverbot. 1.6 Personalaktenführung/ Elektronische Personaldatenverwaltung
Benachteiligungsverbot. (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benach- teiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
Benachteiligungsverbot. Aus Anlass einer Vereinbarung über ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist eine niedrigere tarifliche Eingruppierung ausgeschlossen. Während der Arbeitsphase besteht Anspruch auf Urlaub, während der Frei- stellungsphase' besteht kein Anspruch auf Urlaub. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Beschäftigte für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.