Common use of Beratung Clause in Contracts

Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

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Samples: Vereinbarung Über Die Hilfsmittelversorgung, Vereinbarung Über Die Versorgung Mit Insulin Patch Pumpen Komplettsysteme

Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten Versicherten4 insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahlmehreren, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzusetzen. Des Weiteren sind die Der Versicherte ist im Beratungsgespräch darauf hinzuweisen, dass z. B.: • Vorbereitungen in der Häuslichkeit getroffen werden müssen, • Platz geschaffen werden muss, • ggf. eine wetterfeste und diebstahlsichere Abstellmöglichkeit vorhanden sein muss (z.B. bei Elektrorollstühlen und Elektromobilen), • ggf. ein Stromanschluss vorhanden sein muss, • es Vor- und Nachteile des Hilfsmittels gibt und diese dem Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informierenaufgezeigt werden. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung Beratungsdo- kumentation nach § 127 Abs. Absatz 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens mindestens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt Die schriftliche Bestätigung der Versicherte eine Versorgung mit Beratung muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten eingeholt werden. Gem. § 127 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel o- der zusätzlicher Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat der Leistungserbringer in diesen Fällen die Bera- tung ebenfalls Beratung schriftlich (oder elektronisch) zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Unter- schrift der Versicherten be- stätigen bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 1107: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung Mehrkostendo- kumentation nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches in- haltsgleiches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern

Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten Versicherten4 insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, mehreren zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer ist zur Dokumentation der Beratungsgespräche verpflichtet. Die Be- ratung hat sich der Leistungserbringer durch Unterschrift des Versicherten bestätigen zu las- sen. Gem. § 127 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat in diesen Fällen die Beratung schriftlich (oder elektronisch) zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom der Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 0607: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung Mehrkostendo- kumentation nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches in- haltsgleiches Dokument. Ihm wird grundsätzlich freigestellt, wie er diese Dokumentation führt. Bei Hilfsmittel, die ge- mäß den Bedingungen dieses Vertrages persönlich ausgeliefert werden sollen, kann die An- lage 08: „Bestätigung Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“ verwendet werden. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung schriftliche Bestätigung der Durchführung und Abrechnung Beratung muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten eingeholt werden. Bei Hilfsmitteln im Versandgeschäft kann auf die Bestätigung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachtenBeratung verzichtet wer- den.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Hilfsmitteln Gegen Dekubitus

Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten Versicherten4 insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahlmehreren, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Versicherte ist im Beratungsgespräch darauf hinzuweisen, dass z. B.: • Vorbereitungen in der Häuslichkeit getroffen werden müssen, • der Transfer des Versicherten gesichert sein muss, • Platz geschaffen werden muss, • die vorhandene Matratze entfernt wird, • ggf. ein Stromanschluss vorhanden sein muss, • es Vor- und Nachteile des Hilfsmittels gibt und diese dem Versicherten aufgezeigt werden. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Bestätigung Beratung, Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsgleiches Dokument. Die schriftliche Bestätigung der Beratung nach muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten eingeholt werden. Gem. § 127 Abs. 5 Satz 1 4 und 2 5 SGB V“ verwendenV sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokumentdie über das Maß des Notwendigen hinausgehen, auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Wählt Der Leistungserbringer hat in diesen 4 Aufgrund der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat besseren Lesbarkeit wird der Leistungserbringer Einfachheit halber nur vom Versicherten gesprochen, schließt aber ggf. dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen pflegende Personen/Angehörige ein. Fällen die Bera- tung ebenfalls Beratung schriftlich (oder elektronisch) zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Unter- schrift der Versicherten be- stätigen bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 1107: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung Mehrkostendo- kumentation nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches in- haltsgleiches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Hilfsmitteln Gegen Dekubitus

Beratung. Der Leistungserbringer Unterzeichnete verpflichtet sich, im Rahmen des ersten Teilbereichs des IP Beratungs- netzwerks Beratungen gemäss folgenden Bedingungen zu erbringen: - Die Beratung bezieht sich auf den Bereich Patent- und Softwareschutz. - Es handelt sich um eine unentgeltliche mündliche (Erst-)Beratung von maximal 45 Minuten Dauer. Sie kann fallbezogen sein und namentlich Fragen der Schutzfähigkeit, der besten Schutzstrategien und der Kosten zur Erlangung eines Schutzes umfassen. In den Fällen, in 1 Als «externe Patentanwaltskanzlei» im Sinne der vorliegenden Erklärung gilt jede Patentanwaltskanzlei, die nicht wenigstens einen Mitarbeiter beschäftigt, der ordentliches Mitglied beim Verband der beim Eu- ropäischen Patentamt eingetragenen freiberuflichen schweizerischen Patentanwälte (VESPA) und/oder beim Verband Schweizerischer Marken- und Patentanwälte (VSP) und/oder beim Liechtensteinischen Patentanwaltsverband (LIPAV) ist. 2 Eidgenössisches Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) 3 Sollte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Zusammenarbeitsvereinbarung das Patentanwaltsge- setz noch nicht in Kraft getreten sein, so gelten bis zu seinem Inkrafttreten für die beiden Berufsbezeich- nungen Art. 3 («Europäischer Patentanwalt») bzw. Art. 2, lit. a, c und d («Patentanwalt») des Patentan- waltsgesetzes in der Fassung vom 20. Xxxx 2009 (abrufbar unter xxxx://xxx.xxxxx.xx/xx/x/xx/0000/0000.xxx). denen der Ratsuchende noch nicht professionell beraten worden ist, können auch andere Themen erfasst sein. Die (Erst-)Beratung kann ausserdem das Studium und die Kommen- tierung der Resultate der durch das IGE durchgeführten begleitenden Patentrecherchen umfassen. Der Unterzeichnete ist jedoch nicht verpflichtet, Beratungen im Zusammenhang mit bereits eingereichten oder erteilten Schutzrechten oder Streitigkeiten anzubieten. Eben- so besteht keine Verpflichtung zur Durchführung von Recherchen oder Datenbankabfragen sowie zur Abgabe von «Second Opinions». - Die Beratung erfolgt mündlich auf Basis der vom Ratsuchenden im Rahmen und während der Beratungszeit vorgetragenen Sachlage. - Ein Ratsuchender hat Anrecht auf nicht mehr als eine Beratung. - Die Beratung erfolgt in den Versicherten vor Inanspruchnahme Räumlichkeiten des Unterzeichneten nach vorheriger Termin- vereinbarung. - Der Ratsuchende gibt seinen Namen und Wohnsitz an, sowie (zur Verhinderung von Inter- essenskollisionen bei der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Absberatenden Kanzlei) gegebenenfalls den Namen seines Arbeitge- bers. - Der Ratsuchende hat Sitz/Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein. Der Unterzeichnete verpflichtet sich ausserdem: - die Beratung nur qualifizierten Mitarbeitern zu übertragen, die in der Lage sind, die Bera- tung fachgerecht und gemäss branchenüblichen Standards durchzuführen, und die entwe- der oder o Patentanwalt gemäss Ziff. 1 SGB V dieser Erklärung sind o einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss erworben und eine praktische Tätigkeit von mindestens 3 Jahren im Bereich Pa- tent- und Softwareschutz absolviert haben; - alle Informationen, die Mitarbeitenden des Unterzeichneten vom Ratsuchenden zur Kennt- nis gebracht werden, gemäss branchenüblichen Standards vertraulich zu beratenbehandeln; von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen ist die Mitteilung von Name und Adres- se des Ratsuchenden an das IGE zu Kontrollzwecken bei begründetem Verdacht auf Miss- brauch; - seine Unabhängigkeit sicherzustellen und geeignete Massnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten zu ergreifen; - den Ratsuchenden auf mögliche Interessenkonflikte hinzuweisen und gegebenenfalls von einer Beratung abzusehen; - über die Anzahl der Beratungen, welche Hilfsmittel die in einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt werden, Buch zu führen und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Absdiese dem IGE auf Anfrage hin mitzuteilen; - bei jeder Beratung den Ratsuchenden eine Beratungsbestätigung gemäss Anhang 3 aus- füllen und unterzeichnen zu lassen und diese Bestätigung während zwei Jahren aufzube- wahren; - das IGE umgehend darüber zu informieren, wenn die Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet oder 2 nicht mehr erfüllt sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten; - Der Unterzeichnete nimmt zur Kenntnis, dass er von der Versicherte Liste gestrichen werden kann, so- bald die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hatVoraussetzungen gemäss Ziff. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachtennicht mehr erfüllt sind.

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Samples: Zusammenarbeitsvereinbarung

Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten Versicherten4 insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahlmehreren, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Versicherte ist im Beratungsgespräch darauf hinzuweisen, dass z. B.: • Vorbereitungen in der Häuslichkeit getroffen werden müssen, • Platz geschaffen werden muss, • ggf. eine wetterfeste und diebstahlsichere Abstellmöglichkeit vorhanden sein muss (z.B. bei Elektrorollstühlen und Elektromobilen), • ggf. ein Stromanschluss vorhanden sein muss, • es Vor- und Nachteile des Hilfsmittels gibt und diese dem Versicherten aufgezeigt werden. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung Beratungsdo- kumentation nach § 127 Abs. Absatz 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens mindestens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt Die schriftliche Bestätigung der Versicherte eine Versorgung mit Beratung muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten eingeholt werden. Gem. § 127 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat der Leistungserbringer in diesen Fällen die Bera- tung ebenfalls Beratung schriftlich (oder elektronisch) zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Unter- schrift der Versicherten be- stätigen bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 1107: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung Mehrkostendo- kumentation nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches in- haltsgleiches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern

Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten Versicherten4 insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahlmehreren, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Versicherte ist im Beratungsgespräch darauf hinzuweisen, dass z. B.: • Vorbereitungen in der Häuslichkeit getroffen werden müssen, • Platz geschaffen werden muss, • ggf. eine wetterfeste und diebstahlsichere Abstellmöglichkeit vorhanden sein muss (z.B. bei Elektrorollstühlen und Elektromobilen), • ggf. ein Stromanschluss vorhanden sein muss, • es Vor- und Nachteile des Hilfsmittels gibt und diese dem Versicherten aufgezeigt werden. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung Beratungsdo- kumentation nach § 127 Abs. Absatz 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens mindestens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt Die schriftliche Bestätigung der Versicherte eine Versorgung mit Beratung muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten eingeholt werden. Gem. § 127 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel o- der zusätzlicher Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat der Leistungserbringer in diesen Fällen die Bera- tung ebenfalls Beratung schriftlich (oder elektronisch) zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Unter- schrift der Versicherten be- stätigen bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 1107: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung Mehrkostendo- kumentation nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches in- haltsgleiches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern

Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. 2 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend dahin- gehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahlmehreren, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzusetzen. Des Weiteren sind Wenn das ausgewählte Hilfsmittel nicht im Produktportfolio des Leistungserbringer ist, ist der Leistungs- erbringer nicht versorgungsberechtigt und die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten KKH ist daraufhin zu informieren, dass ein ent- sprechender Leistungserbringer beauftragt werden muss. Der Versicherte ist im Beratungsgespräch darauf hinzuweisen, dass z. B.: • Vorbereitungen in der Häuslichkeit getroffen werden müssen, z.B. Platz geschaffen werden muss, • ein Stromanschluss vorhanden sein muss, • es ggf. zu Komplikationen bei Falschanwendung kommen könnte, • es Vor- und Nachteile des Hilfsmittels gibt und diese dem Versicherten aufgezeigt werden. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Bestätigung, Beratung“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsgleiches Dokument. Die schriftliche Bestätigung der Beratung nach muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten eingeholt werden. Der Leistungserbringer stellt grundsätzlich eine mehrkostenfreie Versorgung dem Versicher- ten mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln sicher. Sofern zutreffend, sind gem. § 127 Abs. 5 Satz 1 4 und 2 5 SGB V“ verwendenV die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokumentdie über das Maß des Notwendigen hinausgehen, auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten Der Leistungserbringer hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls Beratung schriftlich (oder elektronisch) zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom der Versicherten be- stätigen bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 1107: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung Mehrkostenerklärung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokumentinhaltsgleiches Doku- ment. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung Sofern der Versicherte eine über das Maß des medizinisch Notwendigen und Vereinheitlichung damit über die Leistungspflicht der Durchführung und Abrechnung der Krankenkasse hinausgehende Versorgung mit Hilfsmitteln gem. wünscht, gelten die Regelun- gen des § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten13 des Rahmenvertrags.

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Samples: Vertrag Über Die Versorgung Mit Apparative Kompressionstherapie

Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend dahin- gehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmit- teln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzu- setzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

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Samples: Vereinbarung Über Die Hilfsmittelversorgung