Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die ▇▇▇▇ zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der ▇▇▇▇ der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Bestätigung Beratung des Versicherten“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsgleiches Doku- ment. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.
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Sources: Vereinbarung Über Die Versorgung Mit Insulin Patch Pumpen Komplettsysteme, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH
Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten Versicherten4 insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die ▇▇▇▇ zwischen einer hinreichenden Anzahlmehreren, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzusetzen. Des Weiteren sind die Der Versicherte ist im Beratungsgespräch darauf hinzuweisen, dass z. B.: • Vorbereitungen in der Häuslichkeit getroffen werden müssen, • Platz geschaffen werden muss, • ggf. eine wetterfeste und diebstahlsichere Abstellmöglichkeit vorhanden sein muss (z.B. bei Elektrorollstühlen und Elektromobilen), • ggf. ein Stromanschluss vorhanden sein muss, • es Vor- und Nachteile des Hilfsmittels gibt und diese dem Versicherten vor der ▇▇▇▇ der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informierenaufgezeigt werden. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Bestätigung Beratung des VersichertenBeratungsdo- kumentation nach § 127 Absatz 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsgleiches Doku- mentDokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung schriftliche Bestätigung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gemBeratung muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten eingeholt werden. Gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V sind diesbezüglich die Versicherten vor der ▇▇▇▇ der Hilfsmittel o- der zusätzlicher Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, auch über die von ihnen zu beachtentragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat in diesen Fällen die Beratung schriftlich (oder elektronisch) zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 07: „Mehrkostendo- kumentation nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein in- haltsgleiches Dokument.
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Sources: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern
Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die ▇▇▇▇ zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der ▇▇▇▇ der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Bestätigung Muster Doku- mentation Beratung des Versichertennach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsgleiches Doku- mentinhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.
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Sources: Vereinbarung Über Die Hilfsmittelversorgung, Vereinbarung Über Die Versorgung Mit Insulin Patch Pumpen Komplettsysteme
Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten Versicherten4 insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die ▇▇▇▇ zwischen einer hinreichenden Anzahl, mehreren zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der ▇▇▇▇ der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer ist zur Dokumentation der Beratungsgespräche verpflichtet. Die Be- ratung hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich der Leistungserbringer durch Unter- schrift vom Unterschrift des Versicherten bestätigen zu lassenlas- sen. Hierfür Ihm wird grundsätzlich freigestellt, wie er diese Dokumentation führt. Bei Hilfsmittel, die ge- mäß den Bedingungen dieses Vertrages persönlich ausgeliefert werden sollen, kann er die Anlage An- lage 06: „Bestätigung Beratung des VersichertenBeratung, Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsgleiches Doku- mentverwendet wer- den. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung schriftliche Bestätigung der Durchführung und Abrechnung Beratung muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten eingeholt werden. Bei Hilfsmitteln im Versandgeschäft kann auf die Bestätigung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachtenBeratung verzichtet wer- den.
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Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten Versicherten4 insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die ▇▇▇▇ zwischen einer hinreichenden Anzahl, mehreren zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der ▇▇▇▇ der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer ist zur Dokumentation der Beratungsgespräche verpflichtet. Die Be- ratung hat sich der Leistungserbringer durch Unterschrift des Versicherten bestätigen zu las- sen. Gem. § 127 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V sind die Versicherten vor der ▇▇▇▇ der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat in diesen Fällen die Beratung schriftlich (oder elektronisch) zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom der Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 0607: „Bestätigung Beratung des VersichertenMehrkostendo- kumentation nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsgleiches Doku- mentin- haltsgleiches Dokument. Ihm wird grundsätzlich freigestellt, wie er diese Dokumentation führt. Bei Hilfsmittel, die ge- mäß den Bedingungen dieses Vertrages persönlich ausgeliefert werden sollen, kann die An- lage 08: „Bestätigung Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“ verwendet werden. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung schriftliche Bestätigung der Durchführung und Abrechnung Beratung muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten eingeholt werden. Bei Hilfsmitteln im Versandgeschäft kann auf die Bestätigung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachtenBeratung verzichtet wer- den.
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Sources: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Hilfsmitteln Gegen Dekubitus
Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend dahin- gehend zu beraten, dass der Versicherte die ▇▇▇▇ zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmit- teln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzu- setzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der ▇▇▇▇ der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Bestätigung Muster Doku- mentation Beratung des Versichertennach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsgleiches Doku- mentinhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.
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