Common use of Beratung Clause in Contracts

Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

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Samples: Rahmenvertrag, Rahmenvertrag

Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Bestätigung Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB Vdes Versicherten“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokumentinhaltsgleiches Doku- ment. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

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Samples: Rahmenvertrag, www.kkh.de

Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten Versicherten4 insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahlmehreren, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzusetzen. Des Weiteren sind die Der Versicherte ist im Beratungsgespräch darauf hinzuweisen, dass z. B.: • Vorbereitungen in der Häuslichkeit getroffen werden müssen, • Platz geschaffen werden muss, • ggf. eine wetterfeste und diebstahlsichere Abstellmöglichkeit vorhanden sein muss (z.B. bei Elektrorollstühlen und Elektromobilen), • ggf. ein Stromanschluss vorhanden sein muss, • es Vor- und Nachteile des Hilfsmittels gibt und diese dem Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informierenaufgezeigt werden. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung Beratungsdo- kumentation nach § 127 Abs. Absatz 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens mindestens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt Die schriftliche Bestätigung der Versicherte eine Versorgung mit Beratung muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten eingeholt werden. Gem. § 127 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel o- der zusätzlicher Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat der Leistungserbringer in diesen Fällen die Bera- tung ebenfalls Beratung schriftlich (oder elektronisch) zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Unter- schrift der Versicherten be- stätigen bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 1107: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung Mehrkostendo- kumentation nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches in- haltsgleiches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

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Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten Versicherten4 insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, mehreren zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer ist zur Dokumentation der Beratungsgespräche verpflichtet. Die Be- ratung hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich der Leistungserbringer durch Unter- schrift vom Unterschrift des Versicherten bestätigen zu lassenlas- sen. Hierfür Ihm wird grundsätzlich freigestellt, wie er diese Dokumentation führt. Bei Hilfsmittel, die ge- mäß den Bedingungen dieses Vertrages persönlich ausgeliefert werden sollen, kann er die Anlage An- lage 06: „Muster Doku- mentation Bestätigung Beratung, Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“ verwendet wer- den. Die schriftliche Bestätigung der Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten be- stätigen zu lasseneingeholt werden. Hierfür Bei Hilfsmitteln im Versandgeschäft kann er auf die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung Bestätigung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachtenBeratung verzichtet wer- den.

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Beratung. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erteilten Informationen über das Produkt stellen keine speziell für den KÄUFER bestimmte Beratung dar. Es handelt sich um allgemeine Informationen, anhand derer der KÄUFER selbst prüfen kann und sollte, ob das Produkt für den von ihm beabsichtigten Zweck geeignet ist. Im Falle einer spezifischen Beratung durch Xxx Xxxx EPDM zu einem Projekt sind Artikel 404, 407(2) und 409 Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches von der Anwendbarkeit ausgeschlossen. Mitarbeiter von Xxx Xxxx EPDM, die für Xxx Xxxx EPDM tätig sind oder waren, sind nicht persönlich verpflichtet und/oder haftbar. Xxx Xxxx EPDM ist, abweichend von Artikel 408 Absatz 2 Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, berechtigt, den Beratungsauftrag gegenüber einem KÄUFER zu kündigen. Xxx Xxxx EPDM weist ausdrücklich jede Haftung/Verantwortung für eventuelle Schäden, in welcher Form und in welchem Umfang auch immer, die ganz oder teilweise die Folge von Leistungen des KÄUFERS oder Dritter sein können, zurück. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V KÄUFER bleibt zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V jeder Zeit für die konkrete Versorgungssituation Art und Weise der Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Im Falle einer Beratung durch Xxx Xxxx EPDM ist ihre Haftung bei einem zurechenbaren Versäumnis auf maximal den Betrag des Rechnungswerts des betreffenden Auftrags beschränkt, außer im Ein- zelfall geeignet sindFalle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Eine Haftung von Xxx Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel EPDM für Folgeschäden ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informierenausgeschlossen. Der Leistungserbringer Auftraggeber hat Xxx Xxxx EPDM von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich eventueller Ansprüche von Interessenten an der Bestellung, freizustellen. Im Falle eines Auftragsvertrags verjährt die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung Haftung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachtenBeendigung des Auftrags.

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Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten Versicherten4 insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahlmehreren, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Versicherte ist im Beratungsgespräch darauf hinzuweisen, dass z. B.: • Vorbereitungen in der Häuslichkeit getroffen werden müssen, • Platz geschaffen werden muss, • ggf. eine wetterfeste und diebstahlsichere Abstellmöglichkeit vorhanden sein muss (z.B. bei Elektrorollstühlen und Elektromobilen), • ggf. ein Stromanschluss vorhanden sein muss, • es Vor- und Nachteile des Hilfsmittels gibt und diese dem Versicherten aufgezeigt werden. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung Beratungsdo- kumentation nach § 127 Abs. Absatz 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens mindestens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt Die schriftliche Bestätigung der Versicherte eine Versorgung mit Beratung muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten eingeholt werden. Gem. § 127 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel o- der zusätzlicher Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat der Leistungserbringer in diesen Fällen die Bera- tung ebenfalls Beratung schriftlich (oder elektronisch) zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Unter- schrift der Versicherten be- stätigen bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 1107: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung Mehrkostendo- kumentation nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches in- haltsgleiches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

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Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten Versicherten4 insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, mehreren zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer ist zur Dokumentation der Beratungsgespräche verpflichtet. Die Be- ratung hat sich der Leistungserbringer durch Unterschrift des Versicherten bestätigen zu las- sen. Gem. § 127 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat in diesen Fällen die Beratung schriftlich (oder elektronisch) zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom der Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 0607: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung Mehrkostendo- kumentation nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches in- haltsgleiches Dokument. Ihm wird grundsätzlich freigestellt, wie er diese Dokumentation führt. Bei Hilfsmittel, die ge- mäß den Bedingungen dieses Vertrages persönlich ausgeliefert werden sollen, kann die An- lage 08: „Bestätigung Empfang, Einweisung, Funktionsprüfung“ verwendet werden. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung schriftliche Bestätigung der Durchführung und Abrechnung Beratung muss spätestens bei Lieferung des Hilfsmittels vom Versicherten eingeholt werden. Bei Hilfsmitteln im Versandgeschäft kann auf die Bestätigung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachtenBeratung verzichtet wer- den.

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Beratung. Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend dahin- gehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln Hilfsmit- teln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzeneinzu- setzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

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