Berechnungsgrundlagen. a) Die Tagesgage beträgt 1/4 der Wochengage. Wird der Arbeitnehmer für mehrere Tage, jedoch weniger als eine Woche (5 Tage) beschäftigt, so beträgt die Tagesgage 1/5 der Wochengage. Eine stundenweise Entlohnung ist unzulässig (§ 4 Zi. 1).
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Berechnungsgrundlagen. a) Die Tagesgage beträgt 1/4 der Wochengage. Wird der Arbeitnehmer Arbeit- nehmer für mehrere Tage, jedoch weniger als eine Woche (5 Tage) beschäftigt, so beträgt die Tagesgage 1/5 der WochengageWochen- gage. Eine stundenweise Entlohnung ist unzulässig (§ 4 Zi. 1).
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