Beschädigte Sachen. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
Beschädigte Sachen. Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Ent- schädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Beschädigte Sachen. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so können Sie die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 16.2 oder Nr. 16.3 bei Ihnen verbleiben.
Beschädigte Sachen. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versi- cherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
Beschädigte Sachen. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 23.2 oder 23.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung bei ihm verbleiben.
Beschädigte Sachen. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer Entschädigung nach den Grundsätzen dieses Vertrags auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen nach Nr. 2 bis Nr. 3 bei ihm verbleiben.
Beschädigte Sachen. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versiche- rungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Repa- raturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 18.2 oder 18.3 bei ihm verbleiben.
Beschädigte Sachen. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versi- cherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sa- chen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
Beschädigte Sachen. Mögliche Rückerlangung A 24.5 Übertragung der Rechte
Beschädigte Sachen. Reparaturkosten, höchstens jedoch der Neuwert; bei Zeitwertversiche- rung höchstens der Zeitwert. Für Waren die Reparaturkosten, höchs- tens jedoch der Marktpreis. S13 Diebstahl von Fahrzeugen Bei Diebstahl, Gebrauchsdiebstahl und Beraubung kann die Basler den Versicherungsnehmer verpflichten, wieder beigebrachte Fahrzeu- ge zurückzunehmen. Ein bereits ausgerichteter Entschädigungsbetrag ist der Basler zurückzuzahlen. Der Versicherungsnehmer hat jedoch Anrecht auf Vergütung eines allfälligen Minderwertes. Geldwerte S14 Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Bei Wertpapieren und Titeln die Kosten des Amortisationsverfahrens sowie allfällige Verluste an Zinsen und Dividenden. Führt das Amorti- sationsverfahren nicht zur Kraftloserklärung, leistet die Basler für die nicht amortisierten Wertschriften und Titel Entschädigung; sie ist be- fugt, die Wertpapiere in natura zu ersetzen.