Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Musterklauseln

Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Abs. 1 ergebende Leis- tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2 500 Euro beschränkt. b) Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbe- sondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungs- freiheit auf einen Betrag von höchstens je 5 000 Euro.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.6.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens 2.500,– EUR je Schadenereignis beschränkt.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leis- tungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegen- über auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Satz 1 gilt entspre- chend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind. D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z.B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Abs. 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversi- cherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Außerdem gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung. b) Die Verletzung der Pflicht nach § 2 b, keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeugin- sassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden. Unbeachtet dessen, kann ein Mitverschuldenseinwand erhoben werden. c) Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn: a) in der Fahrzeugversicherung, Kraftfahrtunfallversicherung und beim Autoschutzbrief für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden; b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten; c) für Schäden durch Kernenergie1. (1) Die in §§ 2 b, 2 c, §§ 5, 5 a, 7,7 a, 8, 9, 10 Abs. 4 und 9, § 13 I. Abs. 5 und IV., § 14 Abs. 2 und 5, §§ 15, 22 und 24 für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitver- sicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. (2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe insbesondere § 10 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Satz 2), ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Oblie- genheiten verantwortlich. In der Kraftfahrtunfallversicherung darf die Auszahlung der auf einen Versicherten entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen. 1 Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem A...
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000,-- EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. D.3.3 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 erge- bende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitver- sicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 ,– € beschränkt. Dies gilt nicht für Umweltschäden nach dem USchadG (A.1.1.7) sowie Schäden nach dem Leistungsbaustein Fahrer-Schutz (A.5.1) und beim Auslandschadenschutz (A.5.5.1). Satz 1 gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenomme- nen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 VVG) vollständig oder teilweise leistungs- frei sind. D.3.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. In diesem Fall gelten anstelle der vereinbarten Versicherungs- summe die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.7.1 erge- bende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitver- sicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500,– € beschränkt. Dies gilt nicht für Umweltschäden nach dem USchadG (A.1.1.7) sowie Schäden nach dem Leistungsbaustein Fahrer-Schutz (A.5.1) und beim Auslandschadenschutz (A.5.5.1).
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Ziffer 6.2.4 Nr. 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. b. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung. c. Die Verletzung der Pflicht gemäß Ziffer 6.2.3, keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden. d. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Abs. 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversi- cherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Außerdem gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung. b) Die Verletzung der Pflicht nach § 2 b, keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeugin- sassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden. Unbeachtet dessen, kann ein Mitverschuldenseinwand erhoben werden. c) Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn: a) in der Fahrzeugversicherung, Kraftfahrtunfallversicherung und beim Autoschutzbrief für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden; b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten; c) für Schäden durch Kernenergie1.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus 1.12.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt. Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR.