Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle Musterklauseln

Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle. Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandungen insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der Energieversorgung Greiz GmbH, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, an den Kundenservice der Energieversorgung Greiz GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, Tel.: 03661/614-211, E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxx.xx zu wenden. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucherbeschwerden) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei der Energieversorgung Greiz GmbH beantwortet. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, wird die Energieversorgung Greiz GmbH die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111 b EnWG darlegen. Die Energieversorgung Greiz GmbH ist verpflichtet, an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Im Falle einer Verbraucherbeschwerde kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Energieversorgung Greiz GmbH und dem Kunden über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie die Schlichtungsstelle Energie e. V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: 030/00 00 000-0, xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx angerufen werden. Der Antrag dieses Kunden auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gem. § 111 b EnWG ist erst zulässig, wenn die Energieversorgung Greiz GmbH der Verbraucherbeschwerde nicht nach Ziffer 7. (2. Absatz) abgeholfen hat. Mit Einreichung der Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle wird die Verjährung gehemmt. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt. Darüber hinaus kann sich der Kunde im Falle einer Verbraucherbeschwerde an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.: 000-00000-000, E-Mail: xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxx@xxxxxx.xx) wenden.
Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle. Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandungen insbeson- dere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der Stadtwerke Germersheim GmbH, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Beliefe- rung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, an die Beschwerde- stelle der Stadtwerke Germersheim GmbH, Xxxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxx- xxxx, Tel.: 00000-0000-000, E-Mail: Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxx-xxx.xx zu wenden. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandun- gen (Verbraucherbeschwerden) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei den Stadtwerken Germersheim GmbH beant- wortet. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, werden die Stadt- werke Germersheim GmbH die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111 b EnWG darlegen. Im Falle einer Verbraucherbeschwerde kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Stadtwerken Germersheim GmbH und dem Kunden über den An- schluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie die Schlichtungsstelle Energie e. V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Ber- lin, Tel.: 030/ 00 00 000-0, xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, www.schlich- xxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx angerufen werden. Der Antrag dieses Kunden auf Ein- leitung des Schlichtungsverfahrens gem. § 111 b EnWG ist erst zulässig, wenn die Stadtwerke Germersheim GmbH der Verbraucherbeschwerde nicht nach Ziffer 9 Absatz 2 abgeholfen haben. Mit Einreichung der Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle wird die Verjährung gehemmt. Das Recht der Beteilig- ten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt. Die Stadtwerke Germersheim GmbH ist verpflichtet an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus kann sich der Kunde im Falle einer Verbraucherbeschwerde an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Ei- senbahnen, Verbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.: 030-22480- 500, E-Mail: xxxxxxxxxxx-xxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx) wenden.
Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle. Zur Beilegung von Streitigkeiten können Sie ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungs- stelle Energie beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxx. 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: 030/2757240-0, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E-Mail: info@schlichtungs- xxxxxx-xxxxxxx.xx. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informatio- nen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über das Streitbeile- gungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgen- den Kontaktdaten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikati- on, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.: Mo.- Fr. von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr 030/22480-500 oder 01805/101000 – Bundesweites Info- telefon (Festnetzpreis 14 Ct./Min.; Mobilfunkpreise max. 42 Ct./Min.), E-Mail: verbrau- xxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx. Die GWBA ist verpflichtet an dem Schlichtungsverfah- ren teilzunehmen. Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Onlinestreitbei- legung (OS-Plattform) bereit. Die Plattform finden Sie unter xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/.
Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle. (1) Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstan- dungen insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der ZEV GmbH, die den Anschluss an das Versor- gungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, an die Beschwerdestelle der ZEV GmbH, Bahn- xxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, zu wenden. Tel.: 0000 0000 000, E-Mail: xxxx@xxx-xxxxxxx.xx (2) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucherbeschwerden) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei der ZEV GmbH beantwortet. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, wird die ZEV GmbH die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111 b EnWG darlegen.
Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle. 12.1 Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandungen insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der RhönEnergie Fulda GmbH, die den Anschluss an das Versorgungs- netz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betretten, an den Kundenservice der RhönEnergie Fulda GmbH, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxx, Tel.: 0000 00-000, E-Mail: xxxx@xx-xx.xx zu wenden. 12.2 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucherbeschwer- den) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei der RhönEnergie Fulda GmbH beantwortet. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, wird die RhönEnergie Fulda GmbH die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111 b EnWG darlegen.
Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle. 8.1. Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandun- gen insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der SWRW, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie be- treffen, an den Kundencenter der Stadtwerk Rheda-Wiedenbrück, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx-Xxxxxxxxxxx, Telefon: 00000 0000 00-00, E-Mail: xxx@xxxxxxxxx-xx.xx zu wenden. 8.2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucherbeschwerden) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei der SWRW beantwortet. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht ab- geholfen, wird die SWRW die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111 b EnWG darlegen.
Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle. 9.1 Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandun- gen insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der LKW, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betref- fen, an den Kundenservice der Licht-, Kraft- und Wasserwerke Kit- zingen GmbH, Xxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, Tel.: 00000 000-000, E-Mail: xxxxxxx-xxxxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx zu wenden. 9.2 Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucherbeschwerden) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei der LKW beantwortet. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen,
Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle. 8.1. Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandungen insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der Energieversorgung Limburg GmbH, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, an den Kundenservice der Energieversorgung Xxxxxxx XxxX, Xxx.-Xxx-Xxxxxx 00 und Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx, Tel.: 0000 000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xxx.xx zu wenden. 8.2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucherbeschwerden) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei der Energieversorgung Limburg GmbH beant- wortet. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, wird die Energieversorgung Limburg GmbH die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlich- tungsverfahren nach § 111 b EnWG darlegen.
Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle. Die Europäische Kommission stellt eine Internetplattform zur Online-Beilegung von verbrau- cherrechtlichen Streitigkeiten (sog. OS-Plattform) bereit. Die OS-Plattform finden Sie unter: xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx.

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  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".