Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung Musterklauseln

Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung. 11.1 Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen
Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung. 11.1. Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen 11.2. Ende des Vertrags mit der Registrierungsstelle
Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung. 8.1 kabelplus vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für at, xx.xx und xx.xx -Adressen von der Registrierungsstelle xxx.xx eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. Sofern nicht anders vereinbart ist, fungiert kabelplus hinsichtlich der von xxx.xx verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages nur als reiner Domain-Vermittler und besteht das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain ausschließlich zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart ist, hat der Kunde die Registrierungsgebühr der jeweiligen Registrierungsstelle direkt zu bezahlen und ist diese in den Beträgen, die kabelplus dem Kunden verrechnet, nicht enthalten. kabelplus verrechnet dem Kunden nur das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie ein Verwaltungsentgelt lt. Tarif.
Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung. Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen
Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung. Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen JMP vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .xx.xx und .xx.xx – Adressen von der Registrierungsstelle xxx.xx eingerichtet, für sonstige Adressen (.com,. net., .org, .info, .biz etc.) von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. JMP fungiert hinsichtlich der von xxx.xx verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die JMP dem Kunden verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Bei nicht von der xxx.xx verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Kunden und der JMP direkt, JMP verrechnet dem Kunden dies falls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr und die Jahresgebühr. JMP übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit einer Domain; JMP erwirbt oder vergibt daher keine Rechte an der Domain-Bezeichnung. JMP treffen auch keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Domain, insbesondere ist JMP nicht zur Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verpflichtet. Was die Einrichtung und Führung der Domain betrifft, besteht ein Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle. Ausdrücklich festgehalten wird, dass JMP insbesondere keinerlei Haftung dafür übernimmt, dass die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert ist bzw. sein wird, ausgenommen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von JMP. Das Abrechnungsdatum wird durch die Verwaltungsübernahme von JMP gegenüber der jeweils zuständigen Registrierungsstelle bestimmt. Bereits an eine Registrierungsstelle geleistete Gebühren werden im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht von JMP rückvergütet und verzichtet der Kunde diesbezüglich auf jegliche Ersatzansprüche gegenüber JMP. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die JMP dem Domaininhaber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Domains, welche nicht von JMP verwaltet werden, müssen direkt bei der jeweiligen Registrierungsstelle bezahlt werden. JMP verrechnet dem Domaininha...
Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung. 11.1. Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen mieX vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .xx.xx und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle xxx.xx eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. mieX fungiert hinsichtlich der von xxx.xx verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die mieX dem Kunden verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Bei nicht von der xxx.xx verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Kunden und der Domainverwaltungseinrichtung direkt, sofern nicht anderes vereinbart wurde; mieX verrechnet dem Kunden diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr gemäß den Entgeltsbestimmungen. 11.2. Ende des Vertrags mit der Registrierungsstelle Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Kunden mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit mieX aufgelöst wird, sondern der Kunde diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss.
Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung. 12.1 Der Auftragnehmer vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle eingerichtet. Der Auftragnehmer fungiert hinsichtlich der verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nichts anderes vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die der Auftragnehmer dem Kunden verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Die Verrechnung der Domains erfolgt zwischen den Kunden und der Domainverwaltungseinrichtung direkt, sofern nicht anderes vereinbart wurde; der Auftragnehmer verrechnet dem Kunden in diesem Fall das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr (entsprechend Preisblatt). 12.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Kunden mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit dem Auftragnehmer aufgelöst wird, sondern der Kunde diesen viel mehr selbst bei der Registrierungsstelle kündigen muss. 12.3 Bezogen auf die Domain gelten daher die allgemeinen Vertragsbedingungen der jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Kunden vom Auftragnehmer auf Wunsch zugesandt. 12.4 Der Auftragnehmer ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in Marken oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Kunde erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzten und wird den Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten. 12.5 Der Kunde ist bei Ummeldung bereits unter Verwendung stehender Domains verpflichtet, etwaige Konfigurationen, insbesondere MX- und WWW-Records, bekannt zu geben. Schadensersatzansprüche, die durch Fehlen der oben angeführten Informationen entstehen, können gegenüber dem Auftragnehmer nicht geltend gemacht werden
Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung. 11.1 Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen Der ISP vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .xx.xx und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle xxx.xx eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle.
Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung. 8.1) Kaufmann Ges.m.b.H. vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für at, xx.xx und xx.xx -Adressen von der Registrierungsstelle xxx.xx eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. Sofern nicht anders vereinbart ist, fungiert Kaufmann Ges.m.b.H. hinsichtlich der von xxx.xx verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages nur als reiner Domain- Vermittler und besteht das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain ausschließlich zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart ist, hat der Kunde die Registrierungsgebühr der jeweiligen Registrierungsstelle direkt zu bezahlen und ist diese in den Beträgen, die Kaufmann Ges.m.b.H. dem Kunden verrechnet, nicht enthalten. Kaufmann Ges.m.b.H. verrechnet dem Kunden nur das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie ein Verwaltungsentgelt lt. Tarif. 8.2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Kunden mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit Kaufmann Ges.m.b.H. aufgelöst wird, sondern der Kunde diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss. 8.3) Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen von xxx.xx (abrufbar unter xxx.xxx.xx) bzw. der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle. 8.4) Kaufmann Ges.m.b.H. ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Kunde erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und verpflichtet sich der Kunde, Kaufmann Ges.m.b.H. diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Kaufmann Ges.m.b.H.

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  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.