Besondere Sicherheitsvorschriften Musterklauseln

Besondere Sicherheitsvorschriften. Versicherungsschutz gegen die Gefahren des Einbruchdiebstahls, Diebstahls und sonstigen Abhandenkommens besteht unabhängig von den unter 2 genannten Sicherheitsvorschriften nur dann, wenn die Ausstellungsobjekte während des Auf- und Abbaus der Ausstellung und der Besuchszeit durch den Versicherungsnehmer, den Versicherten und/oder deren Angestellte/Beauftragte ständig beaufsichtigt sind und wenn während der übrigen und der Nachtzeit die Ausstellungsräumlichkeiten ordnungsgemäß verschlossen sind und alle vorhandenen mechanischen und sonstigen Sicherungsanlagen betätigt sind oder die Ausstellungsräumlichkeiten bewacht sind. Bei eingefriedeten Ausstellungsflächen sind die Zugangstüren oder Zugangstore außerhalb der Öffnungszeiten zu verschließen. Objekte kleineren Formats bis zu einer Kantenlänge von 30 cm sind entweder in abschließbaren Vitrinen unterzubringen oder an der Wand fest zu verschrauben.
Besondere Sicherheitsvorschriften. In Ergänzung der HRVB ALLSTERN 2020 4-Sterne und HRVB ALLSTERN 2020 5-Sterne bzw. der WGVB ALLSTERN 2020 hat der Versicherungsnehmer alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung stets funktionsbereit zu halten. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die Bestimmungen zu den Sicherheitsvorschriften gemäß den Obliegenheiten gemäß Nr. 26 der WGVB ALLSTERN 2020.
Besondere Sicherheitsvorschriften. Neben den Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften gemäß SVFP- AT, Ziffer 9 hat der Versicherungsnehmer nachfolgende besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten: Der Versicherungsnehmer hat 14.2.1 über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Ver- zeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versi- cherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können; 14.2.2 soweit Daten versichert sind, diese mindestens einmal wö- chentlich - sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Speicherfristen üblich sind - zu duplizieren; außerdem hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage und der Datenträ- ger zu beachten; 14.2.3 Duplikate von versicherten Daten und Programmen so aufzu- bewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzei- tig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhan- denkommen können; 14.2.4 für die Gefahrengruppe Sturm/Hagel die Gebäude, in denen sich die gegen Sturm und Hagel versicherten Sachen befinden, insbe- sondere die Dächer, sowie - soweit deren Versicherung vereinbart ist - an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen stets in ord- nungsgemäßen Zustand zu halten; 14.2.5 für die Weiteren Elementargefahren alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbe- sondere sind zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasser- führende Anlagen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, freizuhalten und Rückstausicherungen gemäß der jeweils gelten- den Landesbauordnung stets funktionsbereit zu halten sowie in Räu- men unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 14.2.6 für die Gefahr Glasbruch dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen fachmännisch nach den anerkannten Regeln der Technik er- stellt und eingebaut sind.
Besondere Sicherheitsvorschriften. In Ergänzung der VHB 2016 hat Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, der Versicherungsnehmer alle notwendigen und zumutbaren Vorkeh- Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pel- rungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind – so- ze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. fern zumutbar – zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken, Plastiken), Schusswaf- wasserführende Anlagen und vorhandene Rückstausicherungen auf fen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über dem Versicherungsgrundstück frei und stets funktionsbereit zu hal- 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), ausgenommen Möbelstücke. ten. Hausrat in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden. Abweichend von § 6 VHB 2016 sind nicht versichert: Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge, Urkun- den einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmuck- sachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen so- wie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppi- che und Gobelins. Hotelkosten bei nicht ständig bewohnter Wohnung Abweichend von § 8 Nr. 3 VHB 2016 sind bei nicht ständig bewohn- ten Wohnungen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung nicht versichert.

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  • Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • Tierhaltung Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im Mietobjekt gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsver- hältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern, b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind.2 1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Alten- pflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabili- tations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bil- den. 2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwen- dungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3Im Übri- gen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungs- bereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- ben Trägers einen Betrieb bilden. 4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Ein- richtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden. (2) Diese Regelungen gelten nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinaus- gehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, c) bis g) [nicht besetzt]

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.