Ausschlüsse und Leistungskürzungen Musterklauseln

Ausschlüsse und Leistungskürzungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a. Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis (i) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten; (ii) von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde; (iii) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde. b. Außerdem leisten wir nicht, (i) wenn Sie bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war; (ii) wenn Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen haben, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden; (iii) wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben; (iv) wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen; (v) wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von 10 km ab Ihrem Wohnsitz (4.5) der Schadenort weniger als 10 km Wegstrecke von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt; (vi) für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde; (vii) bei Schäden an und mit E-Bikes, die durch den Einbau von Ersatz- oder Zubehörteilen entstehen,...
Ausschlüsse und Leistungskürzungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 17.1 Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnung staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde. 17.2 Der Versicherungsnehmer kann von dem Versicherer keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis von dem Versiche- rungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 17.3 Hat der Versicherungsnehmer aufgrund unserer Leistungen Kosten eingespart, die ohne den Schadeneintritt hätten aufge- wendet werden müssen, kann der Versicherer die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. 17.4 Der Versicherer erbringt keine Leistungen nach Ziff. 4 für solche Ereignisse, die bereits vor Beginn des Versicherungsschut- zes eingetreten waren, insbesondere nicht für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung von Defekten, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorhanden waren.
Ausschlüsse und Leistungskürzungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: B6-1. Der helden.de-Schutzbrief erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. B6-2. Außerdem leistet der helden.de-Schutzbrief nicht, B6-2.1. wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden; B6-2.2. wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben; B6-2.3. wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung unserer Dienstleistung entgegenstehen; B6-2.4. für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde. B6-3. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß der Absätze B6-1. sowie B6-2.1. bis B6-2.2. besteht kein Versicherungsschutz. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit nicht arglistig verletzt hat.
Ausschlüsse und Leistungskürzungen. 4.1 Wir leisten nicht, wenn: 4.1.1 durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, An- ordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie der Ver- sicherungsfall verursacht wurde. Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn sie von einem dieser Ereig- nisse überrascht worden sind. Wir helfen Ihnen dann 14 Tage lang, seit das Ereignis zum ersten Mal aufgetreten ist. 4.1.2 Sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben (Obliegen- heitsverletzung). Wenn Sie ihn grob fahrlässig herbeigeführt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Den Nachweis, dass die Obliegenheit nicht vorsätzlich oder grob fahr- lässig verletzt wurde, müssen Sie erbringen. 4.1.3 Sie mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an folgenden Aktivi- täten teilgenommen haben: • einem Radrennen, • einer dazu gehörigen Übungsfahrt oder • einer Geschicklichkeitsprüfung. Dies gilt nur, wenn die Fahrten auf Strecken stattfinden, die zu die- sem Zweck (auch nur zeitweise) abgesperrt wurden. 4.1.4 Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwen- det haben. 4.1.5 Sie zum Zeitpunkt des Schadens nicht zum Führen des Fahr- rads berechtigt waren.
Ausschlüsse und Leistungskürzungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 6.1 Der NV-Schutzbrief erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis von der ver- sicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. 6.2 Außerdem leistet der NV-Schutzbrief nicht, 6.2.1 wenn das Ereignis durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Der NV- Schutzbrief hilft jedoch, soweit möglich, wenn die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten. 6.2.2 wenn die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden; 6.2.3 wenn die versicherte Person bei Eintritt des Schadens das Fahrrad zur gewerbsmäßigen Vermietung verwendet haben; 6.2.4 wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung der vom Versicherer angebotenen Dienstleistung entgegenstehen; 6.2.5 für den Transport eines am versicherten Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis beschädigt wurde. 6.3 Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß der Absätze Ziff. 6.1. sowie Ziff. 6.2.2. bis Ziff. 6.2.3. besteht kein Versicherungsschutz.
Ausschlüsse und Leistungskürzungen. 1. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Unfälle gemäss Art. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedin­ gungen nach VVG von SWICA. 2. SWICA bzw. der Versicherungsträger verzichten auf das ihnen gesetzlich zustehende Recht, die Leistungen bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalls zu kürzen.
Ausschlüsse und Leistungskürzungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a) XXXXXX erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis

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  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Anzeige Und Unterrichtungspflichten 9.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Bank seine persönlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse korrekt mitzuteilen und die Bank über Änderungen unverzüglich zu unterrichten. 9.2 Stellt der Kunde den Verlust oder Diebstahl seines Authentifizierungsinstruments, seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale oder eine missbräuchliche oder sonst nicht autorisierte Verwendung dieser fest, wird der Kunde uns hierüber unverzüglich unterrichten. Die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme kann der Kunde aus dem Aion Support Center entnehmen.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung