Best-Leistungs-Garantie. Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als die GEV anbietet, wird die GEV im Schadensfall - den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, - Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssumme, erweitern, - Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell zum Vertrag vereinbarte handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen schriftlich nachweist. Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche - aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen (A1-6.14), - wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1-3.1), - aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken (A1-1) - wegen Vorsatz (A1-7.1), - wegen vertraglicher Haftung (A1-3.2), - wegen Eigenschäden (A1-7.3), - aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis A1-6.12 sowie A1- 7.14), - wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind (A1-7.7), - wegen Schäden durch Risiken, die der andere Versicherer nur beitragspflichtig versichert, - wegen Schäden durch Risiken, die bei der GEV beitragspflichtig versicherbar wären. Für bereits bei der GEV mitversicherte Leistungen gelten die Ausschlüsse hinsichtlich der Entschädigungsgrenzen (Sublimits) und Selbstbeteiligungen nicht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Best-Leistungs-Garantie. Sofern 1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder der in diesem Vertrag mitversicherten Personen im Versicherungsfall für ▪ Risiken oder ▪ Deckungserweiterungen oder ▪ höhere Entschädigungsregelungen, die im Rahmen dieses Vertrages nicht eingeschlossen sind, jedoch durch einen Tarif eines anderen Versicherers entsprechend den dortigen Bedingungswerk eingeschlossen wären;
2. Versicherungsschutz besteht entsprechend den dortigen Regelungen. Die Versicherungssumme für derartige Schäden steht im Rahmen der bei der degenia Versicherungsdienst AG vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung. Eine Ersatzleistung darüber hinaus ist nicht möglich.
3. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein Schadeneintritts um einen aktuellen, allgemein zugänglichen Tarif zur Privat- Haftpflichtversicherung eines in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als zugelassenen Versicherers handelt.
4. Den Nachweis über die GEV anbietet, wird die GEV im Schadensfall - den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, - Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssumme, erweitern, - Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell Mitversicherung bei einem anderen in Deutschland zum Vertrag vereinbarte handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren. Voraussetzung ist, dass Betrieb zugelassenen Haftpflichtversicherers hat der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen schriftlich nachweistBesonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zu erbringen.
5. Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche - Ansprüche ▪ aus Schäden im Ausland vorkommenden Schadensereignissen (A1-6.14), - wegen der Befriedigung von Ansprüchen ▪ aus beruflichen und gewerblichen Risiken ▪ über die gesetzliche Haftpflicht Haftung hinaus (A1-3.1), - aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken (A1-1) - wegen ▪ aus Vorsatz (A1-7.1), - wegen ▪ aus vertraglicher Haftung (A1-3.2), - wegen ▪ aus Eigenschäden (A1-7.3), - aufgrund des Haltens und des Gebrauchs auch Forderungsausfall) ▪ aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis A1-6.12 ▪ wegen Schäden durch die Haltung von gefährlichen Hunden sowie A1- 7.14)Hunden, - die aufgrund von Gesetzen und/oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen gemäß § 5.5 b) BBR ▪ wegen Schäden durch Asbest, Gentechnik oder Strahlen gemäß §§ 7.11, 7.12 und 7.13 AHB ▪ aus Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen bei degenia Versicherungsdienst AG oder Erzeugnisse zurückzuführen bei dem anderen Versicherer durch zuschlagspflichtige Risiken versicherbar sind (A1-7.7), - wegen Schäden durch Risiken▪ aus Schäden, die durch Krankheitsübertragungen auf Mensch und Tier grob fahrlässig herbeigeführt wurden ▪ aus jeglichen Assistanceleistungen, wie zum Beispiel Not- und Handwerkerservice, juristische Hilfeleistungen, Betreuungsleistungen.
6. Die Bestimmungen gemäß § 4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden hier keine Anwendung.
7. Die Erweiterung umfasst keinen Verzicht auf Selbstbehalte. Ist im Rahmen dieses Versicherungsvertrages ein Selbstbehalt vereinbart, so gilt dieser auch für die Best-Leistungs-Garantie.
8. Sowohl der andere Versicherer nur beitragspflichtig versichertVersicherungsnehmer als auch die degenia Versicherungsdienst AG können diese Klausel jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer, - wegen Schäden durch Risiken, die bei so kann der GEV beitragspflichtig versicherbar wären. Für bereits bei Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der GEV mitversicherte Leistungen gelten die Ausschlüsse hinsichtlich der Entschädigungsgrenzen (Sublimits) und Selbstbeteiligungen nichtErklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt kündigen.
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Best-Leistungs-Garantie. Sofern zum a. Bietet für den in den VHB 2019 und/oder „XX XXX 0000 HomeCare“ beschriebenen Deckungsumfang ein anderer Versicherer einen besseren oder höheren Deckungsumfang an, so wird der vertragliche Deckungsumfang auf diesen Deckungsumfang entsprechend den nachstehenden Bestimmungen erweitert.
b. Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein Eintritts des Versicherungsfalls - muss der andere Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassener einer Hausratversicherung zugelassen sein; - müssen der Tarif und die Versicherungsbedingungen des anderen Versicherers für den Versicherungsnehmer zugänglich sein; - muss das versicherte Risiko bei dem anderen Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfangversicherbar sein;
c. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht - auf Schäden durch Krieg, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder geringeren Selbstbeteiligungen als die GEV anbietetAufstand; - auf Schäden durch Kernenergie, wird die GEV im Schadensfall nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; - den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, auf Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers; - Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssumme, erweitern, auf Schäden durch weitere Elementargefahren gemäß „HomeCare Elementar-Schutz“ sowie Schäden durch Sturmflut und Grundwasser; - Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell zum Vertrag vereinbarte handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen Deckungsumfänge anderer Versicherer in Form von Versicherungsbedingungen schriftlich nachweist. Von unbenannten Gefahren oder der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche All-Risk-Versicherung; - aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen (A1-6.14)auf berufliche und gewerbliche Risiken; - auf Versicherungsansprüche, - wegen welche der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1-3.1)Versicherungs- nehmer bei einem anderen Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer gehabt hätte, - aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken (A1-1) - wegen Vorsatz (A1-7.1), - wegen vertraglicher Haftung (A1-3.2), - wegen Eigenschäden (A1-7.3), - aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis A1-6.12 sowie A1- 7.14), - wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind (A1-7.7), - wegen Schäden durch Risiken, die weil der andere Versicherer nur beitragspflichtig versichertauf sein Leistungskürzungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht gemäß Versicherungsvertragsgesetz verzichtet; - auf Deckungsumfänge von Assistanceleistungen; - auf Risiken und Deckungsumfänge für die bei einem anderen Versicherer Zusatz- oder Zuschlagsbeiträge erhoben werden; - auf Risiken und Deckungsumfänge, die gegen Zusatz-oder Zuschlagsbeiträge bei der Grundeigentümer-Versicherung VVaG versichert werden könnten; - wegen auf Risiken und Deckungsumfänge, deren Indeckung- nahme durch die Grundeigentümer-Versicherung VVaG abgelehnt wurde; - auf Schäden durch Risikeneinfachen Fahrraddiebstahl.
d. Ist mit dem Versicherer eine bedingungsgemäße Selbst- beteiligung, die über der nachgewiesenen Selbstbeteiligung des anderen Versicherers liegt, erfolgt die Entschädigungs- leistung des Versicherers unter Anrechnung der Selbst- beteiligung des anderen Versicherers. Bietet der andere Versicherer nachweislich den Versicherungsschutz ohne Selbstbeteiligung, erfolgt die Entschädigungsleistung des Vertragsversicherers unter Streichung der Selbstbeteiligung. Dies gilt nicht, wenn - der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages durch Xxxx einer entsprechenden Tarifvariante die Selbstbeteiligung mit dem Versicherer vereinbart hat, oder - dem Versicherungsnehmer der GEV beitragspflichtig versicherbar wärenAbschluss oder die Fortführung des Vertrages nur unter Zugrundelegung der Selbstbeteiligung angeboten wurde. Für bereits In diesen Fällen erfolgt die Entschädigungsleistung des Versicherers unter Anrechnung der mit dem Versicherer vereinbarten Selbstbeteiligung.
e. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls die unter 1. b. aufgeführten Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen dem Versicherer zu erbringen. Verletzt der GEV mitversicherte Leistungen gelten die Ausschlüsse hinsichtlich Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Entschädigungsgrenzen (Sublimits) Versicherer unter den in B 3.3.1.2 und Selbstbeteiligungen nicht3.3.3 VHB 2019 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch aus den Leistungserweiterungen der Best-Leistungs-Garantie ganz oder teilweise leistungsfrei.
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Samples: Besondere Bedingungen Für Die Hausratversicherung – Homecare (Bb VHB 2019 Homecare)
Best-Leistungs-Garantie. Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung mit weitergehendem weiter- gehendem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen Entschädigungs- grenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als die GEV anbietet, wird die GEV im Schadensfall - den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, - Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen VersicherersVersicher- ers, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssumme, erweitern, - Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell zum Vertrag vereinbarte handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen Versicherungs- bedingungen schriftlich nachweist. Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche - aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen (A1-6.14), Haftpflicht- ansprüche - wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1-3.1), - aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken (A1-1) Risiken, - wegen Vorsatz (A1-7.1), - wegen vertraglicher Haftung (A1-3.23.3), - wegen Eigenschäden (A1-7.3)Eigenschäden, - aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis A1-6.12 sowie A1- 7.14), - wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind (A1-A1- 7.7), - Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter- liegen, - Assistance-Dienstleistungen, - Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, - wegen Schäden durch Risiken, die der andere Versicherer nur beitragspflichtig versichert, - wegen Schäden durch Risiken, die bei der GEV beitragspflichtig versicherbar wären. Für bereits bei der GEV mitversicherte Leistungen gelten die Ausschlüsse hinsichtlich der Entschädigungsgrenzen (Sublimits) und Selbstbeteiligungen nicht.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Best-Leistungs-Garantie. A4-3.1.1 Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Schadenereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung Privat-Haftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang, höheren hö- heren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als die GEV Medi- en-Versicherung anbietet, wird die GEV Medien-Versicherung im Schadensfall - Schadenfall
a) den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, - ,
b) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch maximal bis zu zur der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssumme, Versicherungssumme – dies gilt auch für das bei der Medien- Versicherung versicherte Einzelpersonenschadenlimit inkl. Maximierung – erweitern, - ,
c) Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell zum Vertrag vereinbarte handelthan- delt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren. .
A4-3.1.2 Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen schriftlich nachweist. Es gelten dabei folgende Regelungen:
a) Der Vertragsabschluss muss für jedermann ohne Zugehörigkeit von Verbänden, Or- ganisationen, Arbeitsverhältnissen oder ähnlichem zugänglich sein. Nicht frei zu- gänglich sind auch Xxxxxx, die an die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages gekoppelt sind.
b) Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag bzw. -prämie han- deln.
A4-3.1.3 Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche - Haftpflichtansprüche
a) aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen (A1-6.14), - Schadensereignissen
b) wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1-3.1), - hinaus
c) aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken (A1-1Risiken
d) - wegen Vorsatz (A1-7.1), - Vorsatz
e) wegen vertraglicher Haftung (A1-3.2), - Haftung
f) wegen Eigenschäden (A1-7.3), - Eigenschäden
g) aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis A1-6.12 sowie A1- 7.14), - Wasserfahrzeugen
h) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind (A1zu- rückzuführen sind.
A4-7.7), - wegen Schäden durch Risiken, die der andere Versicherer nur beitragspflichtig versichert, - wegen Schäden durch Risiken, die bei der GEV beitragspflichtig versicherbar wären. 3.1.4 Für bereits bei der GEV Medien-Versicherung mitversicherte Leistungen gelten die Ausschlüsse hinsichtlich der Entschädigungsgrenzen (Sublimits) und Selbstbeteiligungen nicht.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Best-Leistungs-Garantie. Sofern 63.1 Bietet zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Schadeneintritts ein Versicherer einen Leistungsstärkeren Tarif an, wird bzw. werden durch die Best-Leistungs-
a) der Versicherungsschutz gemäß §1 DEG-VGB-2022 Abschnitt A im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden erweitert,
b) Entschädigungsgrenzen entsprechend erhöht,
c) Selbstbeteiligungen reduziert bzw. gestrichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuell oder durch die Xxxx eines entsprechenden Tarifs vereinbarte Selbstbeteiligung. Der Versicherer mit dem leistungsstärkeren Tarif muss in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfangzugelassen sein und der Tarif muss als allgemein zugängliche Wohngebäudeversicherung angeboten werden.
63.2 Die Best-Leistungs-Garantie gilt für Einschlüsse bzw. Leistungserweiterungen eines anderen Versicherers
63.3 Die Best-Leistungs-Garantie gilt nicht für
a) Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf All-Risk-Basis, höheren Entschädigungsgrenzen der Versicherung sogenannter »unbenannter Gefahren« oder Elektronikversicherung
b) Einschlüsse weiterer Naturgefahren (SublimitsElementargefahren) und/oder geringeren Selbstbeteiligungen als diesbezüglicher Leistungserweiterungen. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) sind: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Dachlawinen und Vulkanausbruch,
c) die GEV anbietet, wird Versicherung von Glasschäden,
d) Assistanceleistungen,
e) den Wegfall von Ausschlüssen gemäß § 1.2DEG-VGB 2022 Abschnitt A
f) Sturmflut,
g) Erweiterung der versicherten Sachen gemäß § 5 DEG-VGB 2022 Abschnitt A Ist die GEV degenia Versicherungsdienst AG aufgrund der zugrunde liegen-den Bedingungen von der Leistungspflicht im Schadensfall - Schadenfall befreit (z. B. durch Prämienverzug, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten, Gefahrerhöhung, Herbeiführung des Versicherungsfalles, arglistiger Täuschung), so erfolgt auch aus dieser Klausel keine Leistung. Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern, - Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssumme, erweitern, - Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum Vertrag vereinbarte handelt, auf Schadenfall bleiben durch die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren. Voraussetzung ist, dass der Best- Leistungs-Garantie unberührt.
63.4 Der Versicherungsnehmer muss die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen schriftlich nachweist. Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche - aus eines anderen Versicherers im Ausland vorkommenden Schadensereignissen (A1Schadenszeitpunkt nachweisen. Als Nachweis dienen die Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Klauseln des anderen Versicherers, auf dessen Tarif sich der Versicherungsnehmer beruft.
63.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung gemäß § 11 DEG-6.14)VGB 2022 Abschnitt A und Ziffer 47 bleiben unberührt.
63.6 Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die degenia Versicherungsdienst AG können die Best-Leitungs-Garantie jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird 3 Monate nach Zugang wirksam. Kündigt die degenia Versicherungsdienst AG, - wegen so kann der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1-3.1), - aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken (A1-1) - wegen Vorsatz (A1-7.1), - wegen vertraglicher Haftung (A1-3.2), - wegen Eigenschäden (A1-7.3), - aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis A1-6.12 sowie A1- 7.14), - wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind (A1-7.7), - wegen Schäden durch Risiken, die Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der andere Versicherer nur beitragspflichtig versichert, - wegen Schäden durch Risiken, die bei Erklärung der GEV beitragspflichtig versicherbar wären. Für bereits bei der GEV mitversicherte Leistungen gelten die Ausschlüsse hinsichtlich der Entschädigungsgrenzen (Sublimits) und Selbstbeteiligungen nichtdegenia Versicherungsdienst AG zum selben Zeitpunkt kündigen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung