Betriebliche Altersversorgung. 1Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebe- nenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarif- vertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung. § 17 gilt nicht für Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.
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Betriebliche Altersversorgung. 1Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebe- nenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarif- vertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung. Fassung § 17 gilt nicht für Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.
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Betriebliche Altersversorgung. 1Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebe- nenversorgung Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarif- vertrag Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung. § 17 gilt nicht für Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.
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Betriebliche Altersversorgung. 1Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebe- nenversorgung Hinterbliebenenver- sorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarif- vertrag Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung. § 17 gilt nicht für Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.
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Betriebliche Altersversorgung. 1Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebe- nenversorgung Hinterbliebenenversorgung unter EigenbeteiligungEigenbeteili- gung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarif- vertrag Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung. Fassung § 17 gilt nicht für Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg.
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