Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile Musterklauseln

Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile a) Jährliches Grundgehalt
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile. Zu den erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteilen zählen das feste Jahresgrundgehalt und die Sachbezüge. Das Jahresgrundgehalt beträgt 990 Tsd. Euro für die ordentlichen Vorstandsmitglieder. Der Vorstandsvorsitzende erhält 1 674 247 Euro. Es wird in 12 gleichen monatlichen Raten ausgezahlt. Die Sachbezüge bestehen im Wesentlichen aus der Dienstwagennutzung mit Fahrer, Sicherheitsmaßnahmen, Versicherungsbeiträgen (Unfallversicherung) und Zuschüssen zu Kranken- und Pflege- sowie Rentenversicherung sowie den darauf anfallenden Steuern. Die Vorstandsmitglieder haben ferner Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, die in Pensionsverträgen geregelt ist und nachfolgend in einem gesonderten Abschnitt beschrieben wird. Das Vergütungssystem sieht eine variable Vergütungskomponente vor, die an die Erreichung jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegter Ziele geknüpft ist. Die variable Vergütung wird ermittelt aus (i) der Zielerreichung des Commerzbank-Konzerns, (ii) der Zielerreichung der Ressorts (Segmente und/oder Querschnittsfunktionen), die ein Vorstandsmitglied verantwortet, und (iii) der Erreichung individueller Leistungsziele. Die Zielerreichung kann für Konzern, Ressorts und individuelle Leistung jeweils zwischen 0 % und 200 % liegen. Der Gesamtzielerreichungsgrad, der aus diesen drei Komponenten ermittelt wird, ist jedoch auf höchstens 150 % begrenzt. Aus der Multiplikation des Gesamtzielerreichungsgrads mit dem Zielbetrag ergibt sich der Gesamtzielerreichungsbetrag der variablen Vergütung. Der Gesamtzielerreichungsbetrag ist daher auf maximal 150 % des Zielbetrags des Vorstandsmitglieds begrenzt. Die variable Vergütung ist auf maximal 140 % der fixen Vergütung begrenzt. Die Hauptversammlung 2015 hat diese Obergrenze gebilligt.
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile. Der erfolgsunabhängige Bestandteil setzt sich neben einem jährlichen Festgehalt aus Nebenleistungen wie der Nutzung eines Dienstwagens, teilweise mit Fahrer, sowie aus Beiträgen zu einer Unfall-, Kranken- und Gepäckversicherung zusammen. Für ausgewählte Veranstaltungen wird die Lohnsteuer erstattet. Beiträge zur Rentenversicherung oder gleichgestellte Aufwendungen (Versorgungswerke oder Lebensversicherungen) bis zu dem Betrag, den die Gesellschaft zu tragen hätte, wenn ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis bestünde, übernimmt die BayWa Aktiengesellschaft ebenfalls. Für neu eintretende Vorstandsmitglieder ist zur Abgeltung entfallender Vergütungsansprüche bei einem vorherigen Arbeitgeber die Zahlung eines Sign-On-Bonus möglich sowie die Erstattung von Umzugskosten. Darüber hinaus erhalten Vorstandsmitglieder Pensionszusagen. Die Verknüpfung der Pensionszusage an das jeweilige Festgehalt wird aufgegeben. Die Vorstandsmitglieder erhalten nur noch einen Festbetrag oder bestehende Zusagen werden eingefroren. Bestehende Pensionszusagen gewähren eine Berufsunfähigkeitsabsicherung in gleicher Höhe und eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 Prozent der Pensionszusage. Diese Zusage bleibt auch beim Einfrieren einer bestehenden Zusage bestehen. In jedem Fall kann die Pensionsversicherung im vollen Umfang nicht vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Eine Altersgrenze sehen die Vorstandsdienstverträge nicht vor, jedoch die Regelung, dass grundsätzlich keine Verlängerung nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters erfolgen soll. In Abstimmung mit dem Aufsichtsrat können und sollen die Vorstandsmitglieder Aufsichtsratsmandate und ähnliche Ämter in Gesellschaften, an denen die BayWa Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, übernehmen. Die Übernahme dieser Mandate erfolgt unentgeltlich, lediglich in der Vergangenheit erteilte Genehmigungen für die Vergütung einzelner Mandate z. B. bei der RWA AG, Wien, und der T & G Global Ltd., Auckland, bleiben bestehen. Die Übernahme konzernfremder entgeltlicher oder unentgeltlicher Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen schriftlichen, jederzeit widerrufbaren Zustimmung des Vorstandsausschusses des Aufsichtsrats. Er empfiehlt dem Gesamtaufsichtsrat im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Übernahme der konzernfremden Nebentätigkeit auch, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Bezüge aus Nebentätigkeiten sind einmal jährlich dem Vorsitzenden des Aufs...
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile 

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