Betriebsübergang Musterklauseln

Betriebsübergang. 8.1 Sofern mit dem Vertrag über logistische Leistungen oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden ist, verpflichten sich die Par- teien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichti- gung der Laufzeit des Vertrages zu regeln.
Betriebsübergang. Die Parteien sind sich einig, dass weder eine der Vertragsbestimmungen noch die Durchführung, Er- bringung oder Kündigung von Leistungen aus diesem Vertrag einen Betriebsübergang zur Folge haben sollen und somit die gesetzlichen Regelungen zum Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen keine Anwendung finden.
Betriebsübergang. § 82. Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf andere Inhaberinnen und Inhaber § 83. Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit § 84. Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage § 85. Haftung bei Betriebsübergang
Betriebsübergang. Im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB verliert die Dienstvereinbarung ihre Gültigkeit.
Betriebsübergang. Jede Kündigung wegen des Übergangs eines Be- triebs oder Betriebsteils ist gesetzlich verboten. Auf das Kündigungsverbot können sich alle Arbeitnehmer berufen – ohne Rücksicht darauf, ob sie unter das KSchG fallen. Aus anderen Gründen kann eine Kündi- gung gleichwohl ausgesprochen werden.
Betriebsübergang. Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf andere Inhaberinnen und Inhaber
Betriebsübergang. I.6.2.5 Sie haben einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen und bean- tragen die Übernahme des Schadenverlaufes.
Betriebsübergang. Bei Übergang des Betriebes auf eine/n andere/n BetriebsinhaberIn bleiben die Rechtswirkungen aber bestehen (§ 31 Abs 4 ArbVG). Das Gleiche gilt, wenn ein Betrieb rechtlich verselbstständigt wird oder die Funktionsperi-
Betriebsübergang. Im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB verliert die Dienstvereinbarung ihre Gültigkeit. Eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung ist der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission zur Kenntnis zu übersenden. Dienstvertrag‌ (zu § 5 Nr. 1) Zwischen .............................. vertreten durch ............................. (Anstellungsträger) und Frau ................................... (im Folgenden Mitarbeiterin genannt), geboren am .................... in , ev.-luth. Bekenntnisses23, wird folgender Dienstvertrag geschlossen: Die Mitarbeiterin wird ab ............................... □ als vollbeschäftigte Mitarbeiterin □ als nicht vollbeschäftigte Mitarbeiterin mit vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin (zzt Stunden wöchentlich) □ auf bestimmte Zeit nach § 30 TV-L mit sachlichem Grund 24 für die Zeit bis zum *) für die Zeit **) □ auf bestimmte Zeit nach § 30 TV-L ohne sachlichen Grund für die Zeit bis zum *) angestellt. *) Datum des letzten Arbeitstages **) Bezeichnung des für die Beendigung maßgebenden Ereignisses
Betriebsübergang. Zur Vertiefung: Schiefer, Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB, NJW 1998, S. 1817 ff.; Jacobs, Fortgeltung und Änderung von Tarif- und Arbeitsbedingungen bei der Umstrukturierung von Unternehmen, NZA-Beil. 2009, S. 45 ff.; Koller-van Delden, Unterrichtungspflichten und Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang, XXxX 0000, S. 776 ff.; Dzida, Die Verwirkung des Widerspruchsrechts als Korrektiv zur uferlosen Unterrichtungspflicht beim Betriebsübergang?, NZA 2009, S. 641 ff.; Schiefer/Xxxxxxxx, Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang nach § 613a V BGB – Eine Bestandsaufnahme, NJW 2009, S. 558 ff.; Schiefer, Betriebsübergang: Das Merkmal „Betrieb oder Betriebsteil“ nach der Rechtsprechung des EuGH, DB 2011, S. 54 ff. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über (sog. Betriebsübergang), so tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 BGB). D.h. alle dem Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen auf den neuen Inhaber über. Es handelt sich hierbei um eine Schutzvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer, die unabdingbar ist und eine ansonsten bestehende Xxxxx im Kündigungsschutz schließt. Durch die Veräußerung des Betriebs oder Betriebsteils würden die Arbeitnehmer des bisherigen Inhabers eigentlich ihre Arbeit verlieren und könnten daher betriebsbedingt gekündigt werden. Dies wird als unbillig angesehen, da die Arbeitsplätze im Falle eines Betriebsübergangs nicht verloren sind, sondern lediglich beim neuen Inhaber fortbestehen. Daher ordnet § 613a Abs. 1 BGB an, dass die Arbeitsverhältnisse ebenfalls auf den neuen Inhaber übergehen.