Betriebsschließung Musterklauseln

Betriebsschließung. Als Betriebsschließung gilt, wenn der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte vollständig oder teilweise geschlossen wird, weil dort eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nach Ziffer 2 aufge- treten ist. Eine Betriebsschließung liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit des versicherten Betriebes vollständig eingestellt werden muss sowie, wenn bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Be- triebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebs- schließung betroffen sind oder, wenn nur einzelne, räumlich abge- grenzte Teilbereiche von Betriebsstätten vollständig geschlossen werden müssen. Tätigkeitsuntersagungen nach Ziffer 1.2 gegen sämtliche Betriebsan- gehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Be- triebsschließung gleichgestellt. Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichgestellt, wenn gegen sämtliche Betriebsangehörige eines räumlich abgegrenzten Teilberei- ches einer Betriebsstätte Tätigkeitsuntersagungen angeordnet wer- den.
Betriebsschließung. Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung nach 1.1 den Schließungsschaden durch Zahlung einer Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schlie- ßungstagen. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. Die Entschä- digung ist maximal begrenzt auf die Jahreshöchstentschädigung von EUR 50.000 jährlich. Die Tagesentschädigung ist die vereinbarte Höchstentschädigung für jeden Tag während der Betriebsschließung und errechnet sich, sofern keine sonstigen Vereinbarungen getroffen wurden, aus der Summe von nachfolgend lit a) und lit. b): a) 110% aus den nachweisbaren Gewinnen des Vorjahres dividiert durch die Anzahl der Arbeitstage des Vorjahres; b) der nachweisbaren fortlaufenden Kosten für jeden Tag der Be- triebsschließung; Soweit keine nachweisbaren Gewinne aus einem zusammenhän- genden Kalendervorjahr zur Berechnung der Tagesentschädigung gem. lit. a) zur Verfügung stehen, gilt als Berechnungsgrundlage i.S.d. lit. a) 110% des Tagesumsatzes, der in dem letzten zusam- menhängenden Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles tat- sächlich erwirtschaftet wurde. Tagesumsatz ist in diesem Fall der Wochenumsatz geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeits- tage des versicherten Betriebes. Umsatzsteuer bleibt in jedem Falle der Berechnung der Tagesent- schädigung unberücksichtigt.
Betriebsschließung. 1.1 Der Versicherer ersetzt den Schaden in Höhe der vereinbar- ten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschlie- ßung maximal bis zur vereinbarten und im Versicherungs- schein dokumentierten Dauer von 30 oder 60 Schließungs- tagen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Dauer der Schließungstage beginnt mit der Anordnung zur Betriebsschließung und ist hierbei als einmaliger und ununterbrochener Zeitraum zu betrachten, auch wenn nicht jeder Tag mitzählt (Haftzeit). 1.2 Tage, an denen der versicherte Betrieb oder die versicher- te Betriebsstätte auch ohne die behördliche Betriebs- schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schlie- ßungstage.
Betriebsschließung. A4-1.1 Der Versicherer ersetzt den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung maximal bis zur vereinbarten Dauer von Schließungstagen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Dauer der Schließungstage beginnt mit der Anordnung zur Betriebsschließung und ist hierbei als einmaliger und ununterbrochener Zeitraum zu betrachten, auch wenn nicht jeder Tag mitzählt. A4-1.2 Tage, an denen der versicherte Betrieb oder die versicherte Betriebsstätte auch ohne die behördliche Betriebsschließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. A4-1.3 Sind bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebsschließung betroffen, so wird die vereinbarte Tagesentschädigung nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der Umsatz der vollständig geschlossenen Betriebsstätten zum Umsatz aller versicherten Betriebsstätten verhält. Wird bei einer versicherten Betriebsstätte nur die Schließung eines einzelnen, räumlich abgegrenzten Teilbereichs dieser Betriebsstätte angeordnet, so wird die vereinbarte Tagesentschädigung nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der Umsatz des geschlossenen Teilbereichs dieser Betriebsstätte zum Umsatz dieser ganzen versicherten Betriebsstätte verhält.
Betriebsschließung. Der Versicherer ersetzt im Falle einer vollständigen oder teilweisen Schließung des Betriebes oder einer Betriebsstätte nach A1-1.1 den dadurch entstehenden, versicherten Ertragsausfallschaden. A4-1.1 Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Be- triebsgewinn in dem versicherten Betrieb oder der versicherten Betriebsstätte, die der Versicherungsnehmer bis zum Ende der angeordneten Betriebsschließung, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsschließung nicht erwirtschaften konnte. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berück- sichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes oder der Betriebsstätte während des Schließungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Betriebsschließung nicht ein- getreten wäre. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirt- schaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Betriebsschließung erwirtschaftet worden wären. Auswirkungen einer Betriebsschließung nach A1-1.1 in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte eines Versicherungsnehmers oder eines Versicherten auf Betriebe oder Betriebsstätten anderer in dem Versicherungsvertrag benannter Versiche- rungsnehmer oder Versicherter, gleichgültig ob sie auf demselben oder auf ver- schiedenen, aber im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorten lie- gen, sind eingeschlossen (Wechselwirkungsschäden). Infolge des Versicherungs- falles entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in dem Versiche- rungsvertrag benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter sind bei der Fest- stellung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd zu berücksichtigen. A4-1.2 Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zur ver- einbarten Versicherungssumme. A4-1.3 Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermittlungsschema des Versicherers errechnete und vereinbarte Wert. A4-1.4 Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Ge- schäftsjahres den nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden. Grundlage für die Meldung ist das Summener- mittlungsschema des Versicherers. Der gemeldete Wert gilt ab Zugang der Mel- dung als neue Versicherungssumme, wenn der Versicherer der neuen Versiche- rungssumme zugestimmt hat. Erfolgt eine Me...
Betriebsschließung. (Schäden auf Grund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz)

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.