Betriebszugehörigkeit. 1. Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind Dienstzeiten, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.
2. Der Anspruch auf Zusammenrechnung entfällt, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung, verschuldete Entlassung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde.
3. Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Mutterschutzgesetzes, Elternkarenzurlaubsgesetzes oder Väter-Karenzgesetzes und Bildungskarenzen im Sinne des § 11 AVRAG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes, der Umstufung von der Beschäftigungsgruppe A auf B und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung (im Sinne des ArbAbfG in der derzeit geltenden Fassung bzw. BUAG) zur Gänze angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für die 5-jährige Dienstzeit gemäß § 23a Abs. 3 AngG in Verbindung mit § 2 ArbAbfG (Voraussetzung für den Mutterschaftsaustritt mit Abfertigungsanspruch). Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine mindestens dreijährige Dauer des Arbeitsverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des Mutterschutzgesetzes, Elternkarenzurlaubsgesetzes oder Väter- Karenzgesetzes im Ausmaß von bis zu 26 Monaten und Bildungskarenzen im Sinne des § 11 AVRAG im Ausmaß von bis zu 12 Monaten, sofern das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Bildungskarenz zumindest sechs Monate aufrecht ist, auf diese Frist anzurechnen sind.
Betriebszugehörigkeit. Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zu- rückgelegte Zeit.
Betriebszugehörigkeit. Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis beim jeweiligen Arbeitgeber zurückgelegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1 gelten auch solche Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung bei einem Rechtsvorgänger des jeweiligen Arbeitgebers in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurden.
Betriebszugehörigkeit. 1. Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind die Dienstzeiten in Betrieben des gleichen Unternehmens, die nicht länger als 90 Tage (bis 31.12.1988 : 60 Tage) unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.
Betriebszugehörigkeit. Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörig- keit sind alle Dienstzeiten im Betrieb des gleichen Un- ternehmens, die keine längere Unterbrechung als je- weils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Bestimmung gilt nicht für jene Fälle, in denen das Ar- beitsverhältnis aus Verschulden des/der Arbeitneh- mers/Arbeitnehmerin beendet wurde.
Betriebszugehörigkeit. Die Zeit der Betriebszugehörigkeit ist die Zeit, die ohne zeitliche Unterbrechung in ei- nem Arbeitsverhältnis bei der DB Engineering & Consulting GmbH zurückgelegt wurde. Als Zeiten nach Satz 1 gelten auch solche Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung bei einem Rechtsvorgänger der DB Engineering & Consulting GmbH in einem Arbeitsver- hältnis zurückgelegt wurden.
Betriebszugehörigkeit. Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Der Wechsel in einen anderen Konzernbetrieb ist für die Betriebszugehörigkeit unschädlich.
Betriebszugehörigkeit. Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt ist. Sie beginnt am 1. des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 1. des jeweiligen Monats bestanden hat.
Betriebszugehörigkeit. Für alle Ansprüche der Arbeitnehmerin bzw des Ar- beitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer ei- nes Arbeitsverhältnisses abhängen, sind die Dienstzei- ten in Betrieben desselben Unternehmens, die ab 1. 5. 2012 nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen. Dies gilt auch, wenn eine Arbei- terin bzw ein Arbeiter in ein Angestelltenverhältnis
Betriebszugehörigkeit. Umfasst alle Zeiten - auch Lehrzeiten und Zeiten der Karenzen - die im gleichen Unternehmen ununterbro- chen (im Sinne der geltenden Judikatur) verbracht wurden. Mag. HIRNSCHRODT