Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messe-/Ausstellungs- leitung zulässig.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen, Vertrag Für Aussteller
Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen Ausstellungsräumlichkeiten übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Messe-/Ausstellung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messe-/Ausstellungs- leitung Messe- /Ausstellungsleitung zulässig.
Appears in 2 contracts
Samples: Exhibitor Agreement, Exhibitor Agreement
Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter Ver- anstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung Beaufsichti- gung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- Auf-und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messe-/Ausstellungs- leitung Ge- nehmigung des Veranstalters zulässig.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Ausstellungsbedingungen, Messe Und Ausstellungsbedingungen
Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Messe-/Ausstellung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messe-/Ausstellungs- leitung Messe- /Ausstellungsleitung zulässig.
Appears in 1 contract
Samples: Exhibitor Agreement
Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt über- nimmt gegebenenfalls der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messe-/Ausstellungs- leitung Messe-/Ausstellungsleitung zulässig.
Appears in 1 contract
Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der erfolgt durch den Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder BeschädigungenBeschädi- gungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes (eigene Expo- nate und angemietete Standbauelemente) ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen (zu Lasten des Ausstellers) sind nur mit Genehmigung Genehmi- gung der Messe-/Ausstellungs- leitung Ausstellungsleitung zulässig.
Appears in 1 contract
Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter Ver- anstalter ohne Haftung für Verluste oder und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung Beaufsichti- gung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messe-/Ausstellungs- leitung des VA zulässig.
Appears in 1 contract
Samples: Ausstellungsbedingungen