Common use of Bewachung Clause in Contracts

Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Ver- anstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichti- gung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf-und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Ge- nehmigung des Veranstalters zulässig.

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Samples: www.kulturboerse-freiburg.de, files.messe.de

Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Ver- anstalter Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichti- gung Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf-Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Ge- nehmigung des Veranstalters Genehmigung der Messe-/Ausstellungs- leitung zulässig.

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Samples: www.karriereboerse-albsig.de, wiki.osgeo.org

Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Ver- anstalter Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder und Beschädigungen. Für die Beaufsichti- gung Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf-Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Messe-/Ausstellung. Sonderwachen sind nur mit Ge- nehmigung des Veranstalters Genehmigung der Messe- /Ausstellungsleitung zulässig.

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Samples: www.mevelo.de

Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Ver- anstalter erfolgt durch den Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder BeschädigungenBeschädi- gungen. Für die Beaufsichti- gung Beaufsichtigung und Bewachung des Standes (eigene Expo- nate und angemietete Standbauelemente) ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf-Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen (zu Lasten des Ausstellers) sind nur mit Ge- nehmigung des Veranstalters Genehmi- gung der Ausstellungsleitung zulässig.

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Samples: www.immobilientage-augsburg.de

Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt über- nimmt gegebenenfalls der Ver- anstalter Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichti- gung Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf-Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Ge- nehmigung des Veranstalters Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung zulässig.

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Samples: hochzeitsmesse-jaichwill.de