Mitwirkungsrechte und –pflichten. Die vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen erfolgen auf Anforderung des Auftraggebers. Es sind Mitwirkungs- und Bereitstellungsleistungen des Auftraggebers erforderlich, die in dieser Leistungsvereinbarung geregelt sind.
Mitwirkungsrechte und –pflichten. Die vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen erfolgen auf Anforderung des Auftraggebers. Es sind Mitwirkungs- und Bereitstellungsleistungen des Auftraggebers erforderlich. Ergibt sich aus der Unterlassung von Mitwirkungspflichten und Nichtbeistellung des Auftraggebers von festgelegten Informationen / Daten eine Auswirkung auf die Möglichkeit der Einhaltung der Service Level, entlastet dies den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Service Level ohne Einfluss auf die Leistungsvergütung für die bereitgestellten Ressourcen.
Mitwirkungsrechte und –pflichten. Die vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen erfolgen auf Anforderung des Auftraggebers. Es sind Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen des Auftraggebers erforderlich. Für die Ermittlung der Verfahrensanforderungen sind Beistellleistungen des Auftraggebers erforderlich. Diese sind im Anhang dieses SLA im Überblick im Rahmen einer VDBI-Matrix (Anhang) benannt. Die notwendigen Informationen werden im Rahmen eines strukturierten Prozesses durch den Auftragnehmer angefordert. Diese Informationen kann der Auftraggeber selber, oder ein vom Auftraggeber zu seinen Lasten beauftragter Hersteller liefern.
Mitwirkungsrechte und –pflichten. Der Auftraggeber stellt gemäß Anlage 1 des EVB-IT eine Liste mit Ansprechpartnern zur Verfügung, welche gleichzeitig Auftragsberechtigte für Serviceabrufe aus dem Vertrag sind und informiert umgehend darüber, wenn sich Änderungen ergeben. Diese Verpflichtung gilt ebenso für den Auftragsverarbeiter. Der Auftraggeber kann den Kreis der Nutzer, die berechtigt sind Störungen zu melden, eingrenzen. (z.B. auf IT-Verantwortliche oder fachliche Leitstellen). Diese sind in einem gesonderten Anhang zu benennen. Die im Anhang aufgeführten Personen / Einrichtungen sind berechtigt, die Priorität von Störungsmeldungen festzulegen. Der Auftraggeber, die Auftragsberechtigten und die Nutzer verpflichten sich, den Auftragsverarbeiter in geeigneter Weise bei der Abwicklung von Aufträgen, der Aufdeckung und Beseitigung von Mängeln sowie der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen zu unterstützen. Ein Sonderfall der Mitwirkung des Auftraggebers ist die geteilte Betriebsverantwortung (siehe Abschnitt 3.5). Der Auftraggeber stellt dem Auftragsverarbeiter die Fachanwendung und die notwendigen Lizenzen zur Verfügung.
Mitwirkungsrechte und –pflichten. Die vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen erfolgen auf Anforderung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen für die Ausführung der Leistung zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungsrechte und –pflichten. Die vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen erfolgen auf Anforderung des Auftraggebers. Es sind Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen des Auftraggebers erforderlich. Für die Ermittlung der Verfahrensanforderungen sind Beistellleistungen des Auftraggebers erforderlich. Diese sind im Anhang dieses SLA im Überblick im Rahmen einer VDBI-Matrix (Anhang) benannt. Die notwendigen Informationen werden im Rahmen eines strukturierten Prozesses durch den Auftragnehmer angefordert. Diese Informationen kann der Auftraggeber selber, oder ein vom Auftraggeber zu seinen Lasten beauftragter Hersteller liefern. 08.03.2022 Service Level Agreement Seite 4 von 11 Vorlagenversion 1.1 - XXxX - Xxxxxx 0 zum V20755/3011110
Mitwirkungsrechte und –pflichten. Die vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen erfolgen in Abstimmung mit Auftragsberechtigten des jeweiligen Online-Dienstes. Es sind Mitwirkungs- und Bereitstellungsleistungen von Auftragsberechtigten erforderlich, die in diesem Abschnitt der Leistungsbeschreibung geregelt sind.
Mitwirkungsrechte und –pflichten. Der Auftraggeber stellt gemäß Anlage 1 des EVB-IT eine Liste mit Ansprechpartnern zur Verfügung, welche gleichzeitig Auftragsberechtigte für Serviceabrufe aus dem Vertrag sind und informiert umgehend darüber, wenn sich Änderungen ergeben. Diese Verpflichtung gilt ebenso für den Auftragsverarbeiter. Der Auftraggeber, die Auftragsberechtigten und die Nutzer verpflichten sich, den Auftragsverarbeiter in geeigneter Weise bei der Abwicklung von Aufträgen, der Aufdeckung und Beseitigung von Mängeln sowie der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragsverarbeiter die Fachanwendung und die notwendigen Lizenzen zur Verfügung.
Mitwirkungsrechte und –pflichten. Die vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen erfolgen auf Anforderung des Auftraggebers. Es sind folgende Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen des Auftraggebers erforderlich: Der Auftraggeber legt innerhalb seines dReservierungs-Mandanten die gewünschten Ressourcen selbst an und verwaltet diese. So kann beispielsweise eingestellt werden, in welchen Bürobereichen die Nutzer bestimmter Organisationseinheiten reservieren dürfen. Der Auftraggeber ist für die Datenqualität innerhalb seines Mandanten verantwortlich. Dies betrifft insbesondere das Anlegen von Ressourcen, die Hinterlegung ihrer Eigenschaften und die Vergabe von Rechten zur Reservierung durch Nutzergruppen. Es wird empfohlen, dass der Auftraggeber für seine Nutzer intern einen zentralen Ansprechpartner benennt, damit z.B. Unstimmigkeiten in der Ressourcenzuordnung dort geklärt werden können. Dies wird nicht durch die Supportorganisation des Auftragnehmers unterstützt. Der Auftraggeber benennt mindestens einen dReservierungs-Administrator, der gegenüber dem Auftragnehmer für alle Abstimmungen als Ansprechpartner für fachliche Fragen zur Verfügung steht. Änderungen des Leistungsumfangs, insbesondere der Größe des Nutzerpakets, werden durch Vertragsänderung vereinbart. Wenn der Auftraggeber eine Reduzierung der Lizenzpaketgröße wünscht, hat er sicherzustellen, dass die neue Größe für seine Nutzerzahl ausreicht. Gewünschte Änderungen, für die der Administrator des Auftraggebers nicht berechtigt ist (z.B. globale Einstellungen des Mandanten), teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer per E-Mail an xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx mit. Das gleiche gilt für eine Änderung des Ansprechpartners.
Mitwirkungsrechte und –pflichten. 1 Die Arbeitnehmerin hat das Recht auf und die Pflicht zur innerbetrieblichen Information. Hierunter fallen z.B. die rechtzeitige Orientierung über Massnah- men und Entwicklungen, die ihre berufliche und soziale Sicherstellung, die Organisation und Personalpolitik des Betriebes, Änderungen der Besitzver- hältnisse oder Belange des gesamten Buchhandels betreffen. Solche Infor- mationen sind auf jeden Fall von der Arbeitnehmerin mit der gebotenen Verschwiegenheit zu behandeln.
2 In betriebsorganisatorischen und in Aus- und Weiterbildungsfragen ist das Mitspracherecht der Arbeitnehmerin durch Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zu gewährleisten.