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Datenschutzverletzungen Musterklauseln

Datenschutzverletzungen. Der Datenverarbeiter wird den Datenverantwortlichen über Datenschutzverletzungen, die personenbezogene Daten, wie sie im Datenschutzgesetzt geregelt sind, betreffen, informieren. Wenn vom Datenverantwortlichen gewünscht, wird der Datenverarbeiter dem Datenverantwortlichen zeitnah so unterstützen, dass der Datenverantwortliche die Möglichkeit hat, die Datenschutzverletzung an die verantwortlichen Behörden und/oder betroffenen Personen zu melden, wenn der Datenverantwortliche dazu im Rahmen der einschlägigen Gesetze zum Datenschutz verpflichtet ist.
DatenschutzverletzungenIhre Pflichten im Falle einer bei Ihnen auftretenden Datenschutzverletzung: a. Nehmen Sie alle gebotenen Schritte zur Beendigung der Datenschutzverletzung und zur Begrenzung ihrer Folgen vor, sobald Sie Kenntnis von der Datenschutzverletzung erlangt haben. b. Benachrichtigen Sie PayPal schnellstmöglich nach En tdeckung der Datenschutzverletzung. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Account Manager (sofern Ihnen einer zugewiesen wurde) oder kontaktieren Sie unseren Kundenservice (dessen Kontaktdaten Sie unter Kontakt finden). Sind die Durchführung von Punkt (a) und die Benachrichtigung von PayPal nicht gleichzeitig möglich, erledigen Sie zuerst Punkt (a) und benachrichtigen PayPal anschließend. c. Benachrichtigen Sie alle gemeinsamen Kunden, deren Kartendaten tatsächlich oder mutmaßlich offengelegt wurden, damit diese Schritte zur Verhinderung eines Missbrauchs der Kartendaten ergreifen können. Sie sind ferner verpflichtet, diese Benachrichtigung unmittelbar nach Durchführung der Punkte (a) un d (b) vorzunehmen. Danach müssen Sie PayPal unterrichten und dabei eine Liste der von Ihnen benachrichtigten gemeinsamen Kunden vorlegen. Wenn Sie diesen Schritt nicht umgehend nach Auftreten der Datenschutzverletzung durchführen, kann PayPal die gemeinsamen Kunden eigenständig über die Datenschutzverletzung informieren und diese hierfür anhand Ihrer PayPal -Kontounterlagen zu früheren Kartenzahlungen identifizieren. d. Auf Verlangen von PayPal Beauftragung eines von PayPal genehmigten externen Rechnungsprüf ers mit der Durchführung einer Sicherheitsprüfung Ihrer kritischen Systeme und der Anfertigung eines Berichts. Sie verpflichten sich, einer Aufforderung von PayPal nach diesem Abschnitt auf eigene Kosten nachzukommen. Sie haben PayPal eine Abschrift des Berichts des Prüfers vorzulegen. PayPal kann Abschriften davon an die Banken (einschließlich der übernehmenden Institute) und Kartenverbände, die an der Abwicklung von Kartentransaktionen für PayPal beteiligt sind, weitergeben. Wenn Sie die Sicherheitsprüfun g nicht innerhalb von zehn Werktagen nach entsprechender Aufforderung durch PayPal einleiten, kann PayPal eine solche Prüfung auf Ihre Kosten selbst durchführen bzw. in Auftrag geben. Siehe auch Anhang 1 zu Prüfungen (Audits). e. Befolgen Sie alle vertretbaren Anweisungen von PayPal und wirken Sie bei der Verhinderung oder Begrenzung der Folgen der Datenschutzverletzung mit, sowie bei der Verbesserung Ihrer kritischen Systeme, damit diese den Anforderungen dieser Be...
Datenschutzverletzungen. Tatsächliche und vermutete Datenschutzverletzungen beim Auftragnehmer oder seinen Unterauftragnehmern sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden. Der Auftragnehmer hat hierbei alle wesentlichen Umstände, die ergriffenen Maßnahmen und eine Einschätzung der sich aus der Datenschutzverletzung erwachsenden Risiken für die betroffenen Personen mitzuteilen. Er wird Rückfragen unverzüglich beantworten und mit dem Auftraggeber bei der Aufklärung der Umstände eng kooperieren. Die Meldung einer Datenschutzverletzung an die zuständige Behörde und die Benachrichtigung der betroffenen Personen erfolgen ausschließlich durch den Auftraggeber. Spätestens 48 Stunden nach Bekanntwerden muss er dem Auftraggeber die von Art. 33 Abs. 3 DSGVO geforderten Informationen in einem solchen Detailgrad melden, dass dieser in der Lage ist, seiner Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nachzukommen. Die Meldung des Auftragnehmers muss gleichzeitig an folgende E-Mail-Adressen erfolgen: - E-Mail-Adresse des in Anlage 1 Ziffer 8 genannten Weisungsberechtigten - Datenschutz-Funktionspostfach des Auftraggebers, Anlage 1 Ziffer 12. 1. Zustimmungserfordernis bei Verarbeitung im unsicheren Drittland. Die Verarbeitung der Daten durch den Auftragnehmer und die vom Auftraggeber genehmigten Unterauftragnehmer (s. § 7) findet grundsätzlich ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem solchen Land statt, für das ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gem. Art. 45 DSGVO vorliegt. Jede Verlagerung der Verarbeitung in ein sonstiges Land („unsicheres Drittland“) bedarf der Zustimmung des Auftraggebers und darf zudem nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Datenübermittlungen in Drittländer nach den anwendbaren Datenschutzgesetzen erfüllt sind. Dazu sind Angaben in Anlage 1 und ggf. zusätzliche Unterlagen erforderlich. 2. Verarbeitung durch Auftragnehmer im unsicheren Drittland. Wenn die Verarbeitung der Daten durch den Auftragnehmer ausschließlich oder auch in einem unsicheren Drittland erfolgt, gelten die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 erlassenen EU-Standardvertragsklauseln („EU Standardvertragsklauseln 2021“). Die Auswahl des auf die Verarbeitung anwendbaren Moduls dieser EU Standardvertragsklauseln ist in Anlage 1 vorzunehmen. Bei der Dokumentation der Ein...
Datenschutzverletzungen. Eingeschlossen sind Schäden aus Verstößen gegen personenbezogene Bestim- mungen in Datenschutzgesetzen. Soweit es sich um Ansprüche im Umfang der Ziff. B 2.5 dieses Vertrages handelt, siehe dort.
Datenschutzverletzungen. 4.1 Der Controller ist jederzeit alleine dafür verantwortlich, im Falle einer Datenschutzverletzung zu bestimmen, wann eine Aufsichtsbehörde und/oder das Datensubjekt über eine Datenschutzverletzung zu benachrichtigen ist und diese Nachricht zu überbringen. 4.2 Der Bearbeiter muss dem Controller jede Datenschutzverletzung melden. Bei der Meldung einer Datenschutzverletzung muss der Bearbeiter mindestens die folgenden Informationen im weitest möglichen Umfang implementieren: a) Die (wahrscheinlichste) Ursache für die Datenschutzverletzung; b) die (bekannten oder wahrscheinlichen) Konsequenzen der Datenschutzverletzung; c) Informationen bezüglich der Lage der Datenschutzverletzung; d) Informationen über die Beteiligten, die personenbezogene Daten erhalten haben oder Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben; e) jede andere Information, die benötigt wird, um der Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde und/oder dem Datensubjekt nachzukommen, wie in den einschlägigen Datenschutzregelungen vorgeschrieben. 4.3 Trotz der in Abschnitt 4.1 beschriebenen Meldepflicht werden die Parteien keine Informationen bezüglich der (Angst vor) Verletzungen der Sicherheitsmaßnahmen oder (der Angst vor) Datenverletzungen an eine andere Partei weitergeben.
Datenschutzverletzungen. Kommt es bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Sicherheitsvorfällen (z.B. Diebstahl, Hacking, Fehlversendung), so bestehen gesetzliche Meldepflichten: Die Aufsichtsbehörde (Online-Meldung an Landesbeauftragten für Datenschutz) ist binnen 72 Stunden darüber in Kenntnis zu setzen. Bei Verlust von Geräten mit unverschlüsselten Vereinsdaten (hohes Risiko) sind zusätzlich die Betroffenen zu informieren.
DatenschutzverletzungenMitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen ma- terieller und/oder immaterieller Schäden aus Verstö- ßen gegen personenbezogene Bestimmungen in Da- tenschutzgesetzen.
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  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

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  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

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  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Schulungen 19 Schulung, Information der Ärzte (1) Die Krankenkassen und die KVWL informieren die teilnahmeberechtigten koordinierenden Gynäkologen sowie die Krankenhäuser/Kooperationszentren über Ziele und Inhalte des Behandlungsprogramms Brustkrebs. Hierbei werden auch die vereinbarten Versorgungs- ziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsauf- träge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnahmebe- rechtigten Gynäkologen erhalten hierzu umfangreiche tagesaktuelle Informationen über die Internetseite der KVWL. (2) Dies gilt gleichermaßen für die teilnahmeberechtigten Krankenhäuser und Kooperations- zentren. (3) Die Schulungen der teilnahmeberechtigten Gynäkologen sowie Krankenhäuser/ Kooperationszentren dienen der Erreichung der vereinbarten Versorgungsziele. Die In- halte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbeson- dere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit ab. Die Partner dieser Verein- xxxxxx definieren zudem bedarfsorientiert Anforderungen an eine für die strukturierten Be- handlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnahmeberechtigter Ärzte. (4) Die in den Anlagen 1 bis 2 (Strukturqualität) geforderten Fort- und Weiterbildungsmaßnah- men finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber der KVWL nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sind die strukturierten medizinischen Inhalte nach § 9 dieser Vereinbarung, auch zur quali- tätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, einzubeziehen. (5) Alle durchgeführten Schulungen widersprechen nicht den Inhalten der RSAV, sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils geltenden Fas- sung. (1) Die Krankenkasse informiert ihre Versicherten umfassend über Ziele und Inhalte der struk- turierten Behandlungsprogramme insbesondere durch die Patientinneninformation nach Anlage 9. Hierbei werden auch die vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden The- rapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Die Inanspruchnahme von Patientinneninformationen ist freiwillig. Eine Nicht-Inanspruch- nahme führt nicht zum Ausschluss der Patientin aus dem strukturierten Behandlungspro- gramm. Schulungsprogramme sind für Patientinnen mit Brustkrebs nicht zielführend.

  • Anlagebeschränkungen 15. Risikoverteilung 1. In die nachstehenden Risikoverteilungsvorschrif- ten sind einzubeziehen: a. Anlagen gemäss §8, mit Ausnahme der index- basierten Derivate, sofern der Index hinrei- chend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b. flüssige Mittel gemäss §9; c. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC- Geschäften. 2. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 3. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. a. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Deri- vate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens beim gleichen Emittenten anlegen. b. Der Gesamtwert der Derivate der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 5 und 6. 5. Was die liquiden Mittel anbelangt, darf die Fondsleitung höchstens 15% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss §9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss §8 einzubeziehen. 6. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Gesamt- vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäf- ten bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derje- nigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Gesamtvermögens des jeweiligen Teilvermögens. Werden die Forde- rungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese For- derungen bei der Berechnung des Gegenparteiri- sikos nicht berücksichtigt. 7. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 4-6 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 15% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens nicht über- steigen. 8. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 4 dersel- ben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. 9. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

  • Vorbemerkungen Die Reisebuchung kommt zwischen Ihnen (im Folgenden „Passagier“, „Kunde“, „Reisender“ oder „Sie“ genannt) und Hurtigruten Global Sales AS (im Folgenden „Hurtigruten“, „Veranstalter“ oder „wir“ genannt), einer in Norwegen unter der Nr. 914 904 633 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, geschäftsansässig in Xxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxx, zustande. Wenn Sie eine Expeditions-Seereise buchen, unterliegt diese den vorliegenden Buchungsbedingungen (im Folgenden auch die „AGB“ genannt). Grundlage des zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Vertrages sind die folgenden AGB, die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Hurtigruten, die in den offiziellen Prospekten und auf der Website von Hurtigruten enthaltenen Informationen und/oder alle sonstigen Informationen, die Sie vor Bestätigung Ihrer Buchung durch uns von Hurtigruten erhalten haben. Mit Vornahme einer Buchung akzeptieren Sie die AGB (sowohl in Ihrem eigenen Namen als auch im Namen aller Ihrer Mitreisenden). Außerdem stimmen Sie der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns gemäß unserer Datenschutzerklärung und den Bestimmungen von Ziffer 15 entsprechend zu und bestätigen, von allen in der Buchung genannten Personen zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten, ggf. auch zur Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Informationen über Erkrankungen, Behinderungen oder besondere Diätanforderungen) an uns bevollmächtigt worden zu sein. Vorläufige Buchungen können wir nicht akzeptieren. Unter Vorbehalt stehende Buchungen und/oder Sonderwünsche werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns berücksichtigt. Wir versenden sämtliche Unterlagen und sonstigen Informationen an Sie und überlassen es Ihrer Verantwortung, dafür zu sorgen, dass alle Mitreisenden stets vollständig und aktuell informiert sind. Die vorliegenden AGB beruhen auf zwingenden Vorschriften der anwendbaren Gesetze und Vorschriften, darunter des norwegischen Gesetzes Nr. 32 vom 15. Juni 2018 über Pauschalreisen (im Folgenden das „norwegische Pauschalreisegesetz“ genannt), der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (im Folgenden die „EU-Pauschalreiserichtlinie“ genannt), und deren nationalen Entsprechungen, und entsprechen diesen. Sie gelten nicht für Reisen, bei denen es sich nicht um Pauschalreisen gemäß § 2 des norwegischen Pauschalreisegesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Pauschalreiserichtlinie handelt; für solche Pauschalreisen gelten statt dessen die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes über die Seefahrt (siehe gesonderte AGB). Wir können unsere Rechte und Pflichten aus diesen AGB auf ein anderes Unternehmen übertragen und/oder abtreten, das direkt oder indirekt von unserer obersten Muttergesellschaft, der Hurtigruten Group AS (Handelsregisternummer 914 148 324), kontrolliert wird. Dies wird höchstwahrscheinlich der Fall sein, wenn wir beschließen sollten, eine Reorganisation der Hurtigruten AS durchzuführen. Der Kunde wird über eine solche Abtretung und/oder Übertragung innerhalb einer angemessenen Frist durch schriftliche Mitteilung im Voraus informiert. Informationen über ihre wichtigsten Rechte gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) finden Sie hier.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.