Common use of Dauer der Versicherung Clause in Contracts

Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und 8.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur un- verzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zu- erst eintritt, 8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle ge- bracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Abliefe- rungsstelle); 8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestim- mungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versi- cherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbe- fördert werden, wenn durch die Änderung des Abliefe- rungsortes die Gefahr erhöht wird; 8.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luft- fahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versiche- rung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem See- schiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung un- verzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu ver- einbarende Zuschlagsprämie. 8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind; 8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen ei- nes versicherten Ereignisses verkauft werden; 8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlaßten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 vereinbarte Zeitraum überschritten wird.

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Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000

Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und 8.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur un- verzüglichen Beförderung unverzüglichen Beför- derung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zu- erst zuerst eintritt, 8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle ge- bracht gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Abliefe- rungsstelleAblieferungsstelle); 8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestim- mungshafen Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbe- fördert weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung Ände- rung des Abliefe- rungsortes Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird; 8.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem See- schiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Ziel- flughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der ver- einbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausla- den aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luft- fahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versiche- rung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem See- schiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert verzö- gert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung un- verzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu ver- einbarende vereinbaren- de Zuschlagsprämie. 8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter Gü- ter an Bord des Seeschiffes verstaut sind; 8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen ei- nes versicherten eines versicher- ten Ereignisses verkauft werden; 8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlaßten veranlassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 vereinbarte Zeitraum überschritten wird.

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Samples: Güterversicherungsbedingungen

Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und 8.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur un- verzüglichen unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zu- erst zuerst eintritt, 8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle ge- bracht gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Abliefe- rungsstelleAblieferungsstelle); 8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestim- mungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbe- fördert weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Abliefe- rungsortes Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird; 8.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luft- fahrzeug Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene ei- gene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen betrof- fen ist, endet die Versiche- rung Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport Trans- port nach dem Ausladen aus dem See- schiff Seeschiff im Bestimmungshafen Be- stimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert ver- zögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung un- verzüglich unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer Versiche- rer gebührt eine zu ver- einbarende Zuschlagsprämievereinbarende Zuschlagsprä- mie. 8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut ver- staut sind; 8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen ei- nes eines versicherten Ereignisses verkauft werden; 8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlaßten veranlassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 vereinbarte Zeitraum Zeit- raum überschritten wird.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Dauer der Versicherung. 10.1 Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und 8.1 und beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur un- verzüglichen unver- züglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 8.2 10.2 Die Versicherung beginnt bereits vor diesem Zeitpunkt, sobald das Interesse des Versicherungsnehmers auf- grund kaufvertraglicher Bestimmungen entsteht (z.B. durch Gefahrübertragung, Akkreditiveröffnung oder Vo- rauszahlung) und die Güter in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als der für den Versicherungsnehmer be- stimmte Gegenstand abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden sind. 10.3 Entsteht das Interesse des Versicherungsnehmers erst nach Absendung der Güter, so beginnt die Versiche- rung rückwirkend mit der Absendung frei von dem Versicherungsnehmer bekannten Schäden. 10.4 Für Güter, die zum Zwecke des Transports zerlegt oder demontiert werden, beginnt die Versicherung spätes- tens mit dem Zeitpunkt der Zerlegung oder Demontage. Der Versicherungsschutz endet jedoch 60 Tage nach Beginn der Zerlegung/Demontage, wenn der Transport nicht innerhalb dieser Frist begonnen hat. Schäden durch die Demontage (Bearbeitungsschäden) sind nicht versichert. 10.5 Für vom Versicherungsnehmer zum Versand bestimmte Güter beginnt die Versicherung insbesondere bereits dann, wenn die Güter in geeigneter Weise konkretisiert, d.h. als die für den Empfänger bestimmten Gegen- stände abgesondert oder auf andere Art kenntlich gemacht worden sind und versandfertig bereitgestellt wer- den und die eigentliche Beförderung innerhalb der nächsten 10 Werktage beginnt. 10.6 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zu- erst zuerst eintritt, 8.2.1 10.6.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle ge- bracht gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Abliefe- rungsstelle);, mit der Maßgabe, dass der Aufenthalt an der Ablieferungsstelle und der Weitertransport bis zur endgültigen Aufbewahrungsstelle mit versichert sind. Der Versicherungsschutz endet jedoch 30 Tage nach Ankunft an der Ablieferungsstelle, wenn der Weitertransport nicht innerhalb dieser 30 Tage erfolgt. 8.2.2 10.6.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestim- mungshafen Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versi- cherungsvertrag Versiche- rungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbe- fördert weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Abliefe- rungsortes Ablieferung- sortes die Gefahr erhöht wird; 8.2.3 10.6.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luft- fahrzeug Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versiche- rung Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem See- schiff Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung un- verzüglich unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer Versiche- rer gebührt eine zu ver- einbarende vereinbarende Zuschlagsprämie. 8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind; 8.2.5 10.6.4 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen ei- nes eines versicherten Ereignisses verkauft werden; 8.2.6 10.6.5 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlaßten veranlassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 11.1 vereinbarte Zeitraum überschritten wird.

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Samples: Transport Insurance Agreement

Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von (1) Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus zu Haus undoder La- ger des Absenders in dem in der Versicherungsurkunde ge- nannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beför- derung verlassen; sie dauert während des normalen Trans- portverlaufes und endet, je nachdem, welcher der nachste- henden Fälle zuerst eintritt; 8.1 beginnt, a) sobald die Güter am Absendungsort zur un- verzüglichen Beförderung von in dem in der Stelle entfernt werdenVersicherungsurkunde genannten Bestimmungsort abgeliefert sind; b) bei Ablieferung in einem anderen vom Versicherungs- nehmer vor oder in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort gewählten Lager. Unter Ablieferung ist die Ankunft des Gutes nach erfolg- ter Abladung aus dem anbringenden Transportmittel zu verstehen; c) mit dem Gefahrenübergang, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zu- erst eintritt, 8.2.1 sobald wenn die Güter am Ablieferungsort an die Stelle ge- bracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Abliefe- rungsstelle)wegen des Eintrittes eines versicherten Ereignisses verkauft wer- den; 8.2.2 d) sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestim- mungshafen Bestimmungs- hafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versi- cherungsvertrag Versiche- rungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbe- fördert werdenbefördert wer- den. Die Versicherung endet in allen Fällen spätestens nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft der Güter in dem in der Versiche- rungsurkunde genannten Bestimmungsort, wenn durch die Änderung des Abliefe- rungsortes die Gefahr erhöht wird; 8.2.3 mit dem bei Seetransporten jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff vollzogener Löschung der versicherten Güter im Bestimmungshafen endgültigen Löschungsha- fen. (2) Die Versicherung ruht während eines vom Versicherungs- nehmer veranlassten Aufenthaltes der Güter. Dauert ein anderer Aufenthalt vor Erreichung des Bestim- mungsortes bzw. aus dem Luft- fahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse bei Seetransporten des Versicherungsnehmers betroffen istLöschungshafens länger als 30 Tage, endet ruht die Versiche- rung nicht durch Versicherung nach Ablauf der vereinbarten dieser Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem See- schiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung un- verzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu ver- einbarende Zuschlagsprämie. 8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind; 8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen ei- nes versicherten Ereignisses verkauft werden; 8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlaßten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 vereinbarte Zeitraum überschritten wird.

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Samples: Transport Insurance Conditions

Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und 8.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur un- verzüglichen unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zu- erst zuerst eintritt, 8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle ge- bracht gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Abliefe- rungsstelleAblieferungsstelle); 8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestim- mungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbe- fördert weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Abliefe- rungsortes Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird; 8.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luft- fahrzeug Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene ei- gene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen betrof- fen ist, endet die Versiche- rung Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport Trans- port nach dem Ausladen aus dem See- schiff Seeschiff im Bestimmungshafen Be- stimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert ver- zögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung un- verzüglich unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer Versiche- rer gebührt eine zu ver- einbarende Zuschlagsprämievereinbarende Zuschlagsprä- mie. 8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut ver- staut sind; 8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen ei- nes eines versicherten Ereignisses verkauft werden; 8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlaßten veranlassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 vereinbarte Zeitraum Zeit- raum überschritten wird.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2008

Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und 8.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur un- verzüglichen unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zu- erst zuerst eintritt, 8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle ge- bracht gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Abliefe- rungsstelleAb- lieferungsstelle); 8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestim- Besti m- mungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbe- fördert weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Abliefe- rungsortes Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird; 8.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luft- fahrzeug Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene ei- gene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen betrof- fen ist, endet die Versiche- rung Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport Tran s- port nach dem Ausladen aus dem See- schiff Seeschiff im Bestimmungshafen Be- stimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert verzö- gert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung un- verzüglich Ver- zögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu ver- einbarende vereinbarende Zuschlagsprämie. 8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind; 8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen ei- nes eines versicherten Ereignisses verkauft werden; 8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlaßten veranlas sten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 vereinbarte Zeitraum überschritten wird.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011